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164_1953 AT

164. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung B.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung B.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

14. November 1950, BGBl. Nr. 246, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig

„gehobener Verwaltungsdienst", wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. Die grundlegenden Bestimmungen des

Dienstrechtes (einschließlich des Besoldungsrechtes

und des Pensionsrechtes) der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Prüfling steht."

2. § 1 Abs. 3 Z. 5 hat zu lauten

„5. Die Grundzüge des Staatsrechnungswesens

und die wichtigsten Haushaltsvorschriften der

Gebietskörperschaft, in deren Dienst der Prüfling

steht."

3. Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „vier" durch

„zwei" ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 3 erster Satz werden die Worte

„von der Prüfungskommission" ersetzt durch

„vom Prüfungssenat".

5. Im § 7 Abs. 2 erster Satz treten an die

Stelle der Worte „die Prüfungskommission" die

Worte „der Prüfungssenat".

6. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung

B erhalten die Ziffern 6,

17, 18 und 21 folgenden Wortlaut: „6. Allgemeine

Fürsorge und Jugendfürsorge"; „17. Polizeiwesen

II (Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen und

Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)";

„18. Postwesen"; „21. Fernmeldewesen".

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