164. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung B.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
14. November 1950, BGBl. Nr. 246, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig
„gehobener Verwaltungsdienst", wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. Die grundlegenden Bestimmungen des
Dienstrechtes (einschließlich des Besoldungsrechtes
und des Pensionsrechtes) der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Prüfling steht."
2. § 1 Abs. 3 Z. 5 hat zu lauten
„5. Die Grundzüge des Staatsrechnungswesens
und die wichtigsten Haushaltsvorschriften der
Gebietskörperschaft, in deren Dienst der Prüfling
steht."
3. Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „vier" durch
„zwei" ersetzt.
4. Im § 6 Abs. 3 erster Satz werden die Worte
„von der Prüfungskommission" ersetzt durch
„vom Prüfungssenat".
5. Im § 7 Abs. 2 erster Satz treten an die
Stelle der Worte „die Prüfungskommission" die
Worte „der Prüfungssenat".
6. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung
B erhalten die Ziffern 6,
17, 18 und 21 folgenden Wortlaut: „6. Allgemeine
Fürsorge und Jugendfürsorge"; „17. Polizeiwesen
II (Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen und
Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)";
„18. Postwesen"; „21. Fernmeldewesen".