164. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 lit. e hat zu lauten
„e) von Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
erhoben wird, die infolge einer Dienstbeschädigung
erwerbsunfähig (§ 9 Abs. 2)
oder hilflos beziehungsweise blind (§ 18
Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3) geworden sind;
gleiches gilt für die Hinterbliebenen solcher
Personen, die Versorgungsberechtigung
erlangt hatten."
2. §§ 7 und 8 haben zu lauten
„§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf
Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit
infolge der Dienstbeschädigung
um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung
bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht
auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im
Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen,
die den wissenschaftlichen Erfahrungen
entsprechen. Das Bundesministerium für
soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach
Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche
Richtsätze aufzustellen.
§ 8. Bei Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie
bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten
zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm
nach seinem früheren Berufe oder nach seiner
Vorbildung billigerweise zugemutet werden
kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In
diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen
auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen;
die Verdienstverhältnisse haben dabei
außer Betracht zu bleiben."
3. Dem § 18 ist ein Abs. 3 folgenden Wortlautes
anzufügen
„(3) Beschädigten mit Anspruch auf Pflegezulage
der Stufe IV ist diese auf monatlich 720 S
zu erhöhen, wenn der Beschädigte infolge
Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet,
von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht,
oder wenn das Hilflosigkeit verursachende Gebrechen
zusammen mit einem anderen auf eine
Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen
einen besonders schweren Gesamtleidenszustand
darstellt."
4. Dem § 19 ist ein Abs. 5 folgenden Wortlautes
anzufügen
„(5) Blinden mit Anspruch auf Blindenzulage
der Stufe IV ist diese auf monatlich 720 S zu
erhöhen, wenn die Blindheit zusammen mit
einem anderen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden
Gebrechen einen besonders schweren
Gesamtleidenszustand verursacht."
5. § 21 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung
im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls
während der beruflichen Ausbildung in einem
Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung)
ist, vermindert um einen Betrag in Höhe
der Ernährungszulage nach dem Bundesgesetz
vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, in seiner
jeweiligen Fassung und der Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951,
BGBl. Nr. 229, in seiner jeweiligen Fassung, auf
die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen."
6. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn eine Waise infolge körperlicher oder
geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien
oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, kann
die Waisenrente auf Antrag unter der Voraussetzung,
daß dieser Zustand im Zeitpunkt der
Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestanden
hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle
der Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch
längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
zuerkannt werden."
Artikel II.
Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage
an Kriegsopfer in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951, BGBl.
Nr. 159, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 2 hat die Z. 4 zu lauten
„4. Empfänger einer wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit
infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen über das vollendete 18. Lebensjahr
hinaus geleisteten Waisenrente oder Waisenbeihilfe
sowie Doppelwaisen, die zur Waisenrente
eine Zuwendung gemäß § 42 KOVG. beziehen."
2. Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten
„4. wiederkehrende Leistungen aus der Sozialversicherung,
ausgenommen Verletztenrenten
aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 50 v. H., oder aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen;".
3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ernährungszulage nach diesem Bundesgesetz
wird ferner Personen nicht gewährt, die
auf Grund eines anderen Rechtstitels eine Ernährungszulage
erhalten. Der Anspruch auf eine
geminderte Ernährungszulage gemäß der Vorschrift
des § 4 zweiter Satz bleibt hievon unberührt."
4. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,
Elternpaare und männliche Empfänger
einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst 147 S.
Sie vermindert sich, wenn diese Personen eine
Ernährungszulage zu einer Verletztenrente aus
der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger
als 50 v. H. beziehen, um 114 S. Bei der Abfertigung
von Witwen im Falle der Wiederverehelichung
(§ 38 KOVG.) bleibt die Ernährungszulage
außer Betracht."
Artikel III.
Die im Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit
dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente
gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen
Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften
der §§ 7 und 8 KOVG. in der durch Art. I Z. 2
dieses Bundesgesetzes gegebenen Fassung durchgeführt.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.