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164_1952 AT

164. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Änderungen auf dem Gebiete der Kriegsopferversorgung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 lit. e hat zu lauten

„e) von Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

erhoben wird, die infolge einer Dienstbeschädigung

erwerbsunfähig (§ 9 Abs. 2)

oder hilflos beziehungsweise blind (§ 18

Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3) geworden sind;

gleiches gilt für die Hinterbliebenen solcher

Personen, die Versorgungsberechtigung

erlangt hatten."

2. §§ 7 und 8 haben zu lauten

„§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf

Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit

infolge der Dienstbeschädigung

um mindestens 25 v. H. vermindert ist. Unter

Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung

bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht

auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im

Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen,

die den wissenschaftlichen Erfahrungen

entsprechen. Das Bundesministerium für

soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach

Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verbindliche

Richtsätze aufzustellen.

§ 8. Bei Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie

bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten

zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm

nach seinem früheren Berufe oder nach seiner

Vorbildung billigerweise zugemutet werden

kann, höher als nach § 7 einzuschätzen ist. In

diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit

unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen

auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen;

die Verdienstverhältnisse haben dabei

außer Betracht zu bleiben."

3. Dem § 18 ist ein Abs. 3 folgenden Wortlautes

anzufügen

„(3) Beschädigten mit Anspruch auf Pflegezulage

der Stufe IV ist diese auf monatlich 720 S

zu erhöhen, wenn der Beschädigte infolge

Dienstbeschädigung an zwei Gebrechen leidet,

von denen jedes für sich Hilflosigkeit verursacht,

oder wenn das Hilflosigkeit verursachende Gebrechen

zusammen mit einem anderen auf eine

Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen

einen besonders schweren Gesamtleidenszustand

darstellt."

4. Dem § 19 ist ein Abs. 5 folgenden Wortlautes

anzufügen

„(5) Blinden mit Anspruch auf Blindenzulage

der Stufe IV ist diese auf monatlich 720 S zu

erhöhen, wenn die Blindheit zusammen mit

einem anderen auf Dienstbeschädigung zurückzuführenden

Gebrechen einen besonders schweren

Gesamtleidenszustand verursacht."

5. § 21 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für die Dauer einer beruflichen Ausbildung

im Gewerbe bleiben die einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen unberührt. Ein allenfalls

während der beruflichen Ausbildung in einem

Betriebe bezogenes Entgelt (Lehrlingsentschädigung)

ist, vermindert um einen Betrag in Höhe

der Ernährungszulage nach dem Bundesgesetz

vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, in seiner

jeweiligen Fassung und der Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951,

BGBl. Nr. 229, in seiner jeweiligen Fassung, auf

die Gebührnisse nach Abs. 4 anzurechnen."

6. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn eine Waise infolge körperlicher oder

geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst

den Unterhalt zu verschaffen, oder wegen Studien

oder beruflicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, kann

die Waisenrente auf Antrag unter der Voraussetzung,

daß dieser Zustand im Zeitpunkt der

Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestanden

hat, auf die Dauer dieses Zustandes, im Falle

der Studien oder der beruflichen Ausbildung jedoch

längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

zuerkannt werden."

Artikel II.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage

an Kriegsopfer in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1951, BGBl.

Nr. 159, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 2 hat die Z. 4 zu lauten

„4. Empfänger einer wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit

infolge körperlicher oder geistiger

Gebrechen über das vollendete 18. Lebensjahr

hinaus geleisteten Waisenrente oder Waisenbeihilfe

sowie Doppelwaisen, die zur Waisenrente

eine Zuwendung gemäß § 42 KOVG. beziehen."

2. Im § 3 Abs. 1 hat die Z. 4 zu lauten

„4. wiederkehrende Leistungen aus der Sozialversicherung,

ausgenommen Verletztenrenten

aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von weniger als 50 v. H., oder aus der Arbeitslosenversicherung

beziehen;".

3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ernährungszulage nach diesem Bundesgesetz

wird ferner Personen nicht gewährt, die

auf Grund eines anderen Rechtstitels eine Ernährungszulage

erhalten. Der Anspruch auf eine

geminderte Ernährungszulage gemäß der Vorschrift

des § 4 zweiter Satz bleibt hievon unberührt."

4. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger

einer Elternteilrente monatlich 239 S, sonst 147 S.

Sie vermindert sich, wenn diese Personen eine

Ernährungszulage zu einer Verletztenrente aus

der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger

als 50 v. H. beziehen, um 114 S. Bei der Abfertigung

von Witwen im Falle der Wiederverehelichung

(§ 38 KOVG.) bleibt die Ernährungszulage

außer Betracht."

Artikel III.

Die im Zeitpunkt des Eintrittes der Wirksamkeit

dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente

gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen

Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften

der §§ 7 und 8 KOVG. in der durch Art. I Z. 2

dieses Bundesgesetzes gegebenen Fassung durchgeführt.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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