164_1951
AT
164. Bundesgesetz: Bundeszuschuß zum Zwecke der Wiederherstellung der Straßenbrücke bei Tulln.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Bundeszuschuß zum Zwecke der Wiederherstellung der Straßenbrücke bei Tulln.
1951_164_0 164. Bundesgesetz: Bundeszuschuß zum Zwecke der Wiederherstellung der Straßenbrücke bei Tulln.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund hat in den Jahren 1948 bis
1950 zum Zwecke der Wiederherstellung der
kriegszerstörten, bis 31. Dezember 1950 im Zuge
einer Landesstraße (seither Bundesstraße) gelegenen
Straßenbrücke über die Donau bei Tulln
Beträge von zusammen S 12,560.650'93 aufgewendet.
Diese Beträge stellen einen Bundeszuschuß
im Sinne des § 12 Abs. 2 des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948 dar.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.