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164_1951 AT

164. Bundesgesetz: Bundeszuschuß zum Zwecke der Wiederherstellung der Straßenbrücke bei Tulln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Bundeszuschuß zum Zwecke der Wiederherstellung der Straßenbrücke bei Tulln.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund hat in den Jahren 1948 bis

1950 zum Zwecke der Wiederherstellung der

kriegszerstörten, bis 31. Dezember 1950 im Zuge

einer Landesstraße (seither Bundesstraße) gelegenen

Straßenbrücke über die Donau bei Tulln

Beträge von zusammen S 12,560.650'93 aufgewendet.

Diese Beträge stellen einen Bundeszuschuß

im Sinne des § 12 Abs. 2 des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948 dar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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