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164. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950 — ArbGerGNov. 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 über die

Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsgesetz — ArbGerG.),

BGBl. Nr. 170, wird abgeändert wie

folgt

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Das Arbeitsgericht besteht aus

einem Vorsitzenden und nach Erfordernis aus

einem oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden

sowie aus der erforderlichen Zahl von

Beisitzern und ihren Stellvertretern, die aus dem

Kreise der Unternehmer und der Beschäftigten

unter Berücksichtigung der zu Berufsgruppen

zusammengefaßten Berufszweige ernannt werden.

Die näheren Vorschriften über die Berufszweige

und Berufsgruppen werden durch Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

erlassen.

(2) Soweit nicht im folgenden etwas anderes

bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über

den Vorsitzenden auch für seine Stellvertreter,

die Bestimmungen für Beisitzer auch für ihre

Stellvertreter."

2. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Beisitzer (§ 8) werden gemäß

den Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen

oder, wenn solche nicht bestehen, der sonstigen

Interessenvertretungen der Unternehmer einerseits

und der Beschäftigten anderseits durch den

Präsidenten des Landes- oder Kreisgerichtes, in

dessen Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz

hat, ernannt.

(2) Die Vorschläge haben so viele Personen zu

umfassen, wie Stellen zu besetzen sind. Der

Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes kann

die Ernennung eines Vorgeschlagenen nur ablehnen,

wenn ein gesetzliches Hindernis (§ 11

Abs. 1) vorliegt.

(3) Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen

zwei Monaten ab Einholung des Vorschlages

ausgeübt, so ist der Präsident des Landes- oder

Kreisgerichtes bei der Ernennung an Vorschläge

nicht gebunden.

(4) Die näheren Vorschriften über das Vorschlagsrecht,

über die Erstattung der Vorschläge

und die Ernennung der Beisitzer werden durch

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

erlassen."

3. § 11 Abs. 1 erster bis dritter Satz haben zu

lauten

„Niemand darf gleichzeitig Beisitzer aus

dem Kreise der Unternehmer und aus dem

Kreise der Beschäftigten sein. Zum Beisitzer

können nur österreichische Staatsbürger ernannt

werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben

und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom

Amte eines Beisitzers sind Personen, die nach

§ 2 des Schöffenlistengesetzes vom 13. Juni

1946, BGBl. Nr. 135, wegen einer strafgerichtlichen

Verurteilung zum Schöffenamt unfähig

sind."

4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen

Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft der

Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes, in

dessen Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz

hat."

5. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beisitzer werden für eine Amtsdauer

von fünf Jahren ernannt. Das Amt von Bei-

sitzern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer ernannt werden, endet mit

deren Ablauf. Wiederernennung ist zulässig. Die

infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden

Beisitzer haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben."

6. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes

hat einen Beisitzer seines Amtes zu entheben,

wenn ein gesetzliches Hindernis (Abs. 1)

bekannt wird oder wenn sich der Beisitzer einer

groben Verletzung oder einer dauernden Vernachlässigung

seiner Amtspflichten schuldig gemacht

hat."

7. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über

das Arbeitsgericht führt das Landes- oder Kreisgericht,

in dessen Sprengel das Arbeitsgericht

seinen Sitz hat."

8. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Das Amt des Beisitzers ist ein

Ehrenamt.

(2) Die Beisitzer erhalten als Gebühren

a) den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen

und Aufenthaltskosten,

b) eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(3) Die Gebühren der Beisitzer bestimmt der

Leiter der Geschäftsabteilung. Der Beisitzer

kann binnen drei Tagen die endgültige Entscheidung

des Vorsitzenden verlangen.

(4) Ein Ersatz der Beisitzergebühren durch

die Parteien findet nicht statt.

(5) Die nähere Regelung trifft das Bundesministerium

für Justiz durch Verordnung."

9. Dem § 18 ist als neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Im Falle der Heranziehung der Beisitzer

nach Abs. 4 oder 5 findet § 13 sinngemäß Anwendung."

10. § 25 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Auf diese Beisitzer und ihre Stellvertreter

sind die für die Beisitzer der Arbeitsgerichte

geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."

11. § 26 letzter Satz hat zu lauten

„Auf diese Beisitzer und ihre Stellvertreter

sind die für die Beisitzer des Arbeitsgerichtes

geltenden Bestimmungen mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Befugnisse des Präsidenten

des Landes- oder Kreisgerichtes dem Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes zukommen."

12. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

(3) Die Durchführungsvorschriften können

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden,

treten jedoch frühestens zugleich mit diesem

Bundesgesetz in Kraft. Maßnahmen, die diesem

Bundesgesetz und seinen Durchführungsvorschriften

gemäß zur Einrichtung der Arbeitsgerichte

zu veranlassen sind, insbesondere Bestellung

der Vorsitzenden (Stellvertreter) und

die Ernennung der Beisitzer (Stellvertreter),

können schon von dem der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen

werden.

(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

endet die Amtsdauer der gemäß § 37

ArbGerG. und der gemäß § 10 ArbGerG. in

seiner bisherigen Fassung berufenen Beisitzer.

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