164. Bundesgesetz: Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 über die
Arbeitsgerichte (Arbeitsgerichtsgesetz — ArbGerG.),
BGBl. Nr. 170, wird abgeändert wie
folgt
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Das Arbeitsgericht besteht aus
einem Vorsitzenden und nach Erfordernis aus
einem oder mehreren Stellvertretern des Vorsitzenden
sowie aus der erforderlichen Zahl von
Beisitzern und ihren Stellvertretern, die aus dem
Kreise der Unternehmer und der Beschäftigten
unter Berücksichtigung der zu Berufsgruppen
zusammengefaßten Berufszweige ernannt werden.
Die näheren Vorschriften über die Berufszweige
und Berufsgruppen werden durch Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
erlassen.
(2) Soweit nicht im folgenden etwas anderes
bestimmt wird, gelten die Bestimmungen über
den Vorsitzenden auch für seine Stellvertreter,
die Bestimmungen für Beisitzer auch für ihre
Stellvertreter."
2. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Beisitzer (§ 8) werden gemäß
den Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen
oder, wenn solche nicht bestehen, der sonstigen
Interessenvertretungen der Unternehmer einerseits
und der Beschäftigten anderseits durch den
Präsidenten des Landes- oder Kreisgerichtes, in
dessen Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz
hat, ernannt.
(2) Die Vorschläge haben so viele Personen zu
umfassen, wie Stellen zu besetzen sind. Der
Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes kann
die Ernennung eines Vorgeschlagenen nur ablehnen,
wenn ein gesetzliches Hindernis (§ 11
Abs. 1) vorliegt.
(3) Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen
zwei Monaten ab Einholung des Vorschlages
ausgeübt, so ist der Präsident des Landes- oder
Kreisgerichtes bei der Ernennung an Vorschläge
nicht gebunden.
(4) Die näheren Vorschriften über das Vorschlagsrecht,
über die Erstattung der Vorschläge
und die Ernennung der Beisitzer werden durch
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
erlassen."
3. § 11 Abs. 1 erster bis dritter Satz haben zu
lauten
„Niemand darf gleichzeitig Beisitzer aus
dem Kreise der Unternehmer und aus dem
Kreise der Beschäftigten sein. Zum Beisitzer
können nur österreichische Staatsbürger ernannt
werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom
Amte eines Beisitzers sind Personen, die nach
§ 2 des Schöffenlistengesetzes vom 13. Juni
1946, BGBl. Nr. 135, wegen einer strafgerichtlichen
Verurteilung zum Schöffenamt unfähig
sind."
4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes ist nur aus wichtigen
Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft der
Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes, in
dessen Sprengel das Arbeitsgericht seinen Sitz
hat."
5. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beisitzer werden für eine Amtsdauer
von fünf Jahren ernannt. Das Amt von Bei-
sitzern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer ernannt werden, endet mit
deren Ablauf. Wiederernennung ist zulässig. Die
infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden
Beisitzer haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben."
6. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Präsident des Landes- oder Kreisgerichtes
hat einen Beisitzer seines Amtes zu entheben,
wenn ein gesetzliches Hindernis (Abs. 1)
bekannt wird oder wenn sich der Beisitzer einer
groben Verletzung oder einer dauernden Vernachlässigung
seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat."
7. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die unmittelbare Dienstaufsicht über
das Arbeitsgericht führt das Landes- oder Kreisgericht,
in dessen Sprengel das Arbeitsgericht
seinen Sitz hat."
8. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Das Amt des Beisitzers ist ein
Ehrenamt.
(2) Die Beisitzer erhalten als Gebühren
a) den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen
und Aufenthaltskosten,
b) eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(3) Die Gebühren der Beisitzer bestimmt der
Leiter der Geschäftsabteilung. Der Beisitzer
kann binnen drei Tagen die endgültige Entscheidung
des Vorsitzenden verlangen.
(4) Ein Ersatz der Beisitzergebühren durch
die Parteien findet nicht statt.
(5) Die nähere Regelung trifft das Bundesministerium
für Justiz durch Verordnung."
9. Dem § 18 ist als neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Im Falle der Heranziehung der Beisitzer
nach Abs. 4 oder 5 findet § 13 sinngemäß Anwendung."
10. § 25 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Auf diese Beisitzer und ihre Stellvertreter
sind die für die Beisitzer der Arbeitsgerichte
geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."
11. § 26 letzter Satz hat zu lauten
„Auf diese Beisitzer und ihre Stellvertreter
sind die für die Beisitzer des Arbeitsgerichtes
geltenden Bestimmungen mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Befugnisse des Präsidenten
des Landes- oder Kreisgerichtes dem Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes zukommen."
12. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.
(3) Die Durchführungsvorschriften können
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden,
treten jedoch frühestens zugleich mit diesem
Bundesgesetz in Kraft. Maßnahmen, die diesem
Bundesgesetz und seinen Durchführungsvorschriften
gemäß zur Einrichtung der Arbeitsgerichte
zu veranlassen sind, insbesondere Bestellung
der Vorsitzenden (Stellvertreter) und
die Ernennung der Beisitzer (Stellvertreter),
können schon von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen
werden.
(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
endet die Amtsdauer der gemäß § 37
ArbGerG. und der gemäß § 10 ArbGerG. in
seiner bisherigen Fassung berufenen Beisitzer.