164. Bundesgesetz: Fünftes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen
Vermögen der in Abs. {2) genannten juristischen
Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine
der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des
Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl.
Nr. 106, oder § 1, Abs. (1), des Ersten,
Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947,
genannten Arten verloren und im Zeitpunkt
der Einleitung eines Verfahrens nach diesem
Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.
(2) Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes.
(3) Eine Entziehung im Sinne des Abs. (1) liegt
insbesondere vor, wenn dem Anteilsberechtigten
seine Anteile entzogen worden sind (§ 2 des
Dritten Rückstellungsgesetzes) und der Verlust
der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person
entweder durch eine vorangegangene Entziehung
von Anteilsrechten ermöglicht oder durch Entziehung
von Vermögen der juristischen Person
veranlaßt worden ist, sofern nicht festgestellt
wird, daß der Verlust der Rechtspersönlichkeit
auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme eingetreten wäre. Verlust
der Rechtspersönlichkeit von im Abs. (2)
genannten juristischen Personen ohne Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen Machtübernahme
ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung
oder Verschmelzung eines Kredit- oder Versicherungsunternehmens
zum Zwecke der Rationalisierung
im Bank-, Sparkassen- oder Versicherungswesen
erfolgt ist.
(4) Geschädigte Anteilsberechtigte im Sinne
dieses Gesetzes sind sowohl der Anteilsberechtigte,
dem entzogen worden ist, als auch dessen
Erben (Legatare) nach Maßgabe des § 14, Abs. (2),
des Dritten Rückstellungsgesetzes.
(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. November .1947 über die Geltendmachung der
Rückstellungsansprüche der aufgelösten Österreichischen
Verbrauchergenossenschaften, B. G. Bl.
Nr. 256, werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige
vorbereitende Maßnahmen.
§ 2. (1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten,
der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf
Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder
daß sonstige Voraussetzungen nach § 1, Abs. (1)
oder Abs. (3), vorliegen, ist ein Sachwalter von
der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten
juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission
zu bestellen.
(2) Bestellung und Abberufung des Sachwalters
sind in das Register, das für die aufgelöste
juristische Person geführt worden war, einzutragen
und bekanntzumachen.
(3) Die Rückstellungskommission kann die Bestellung
und Belassung des Sachwalters vom Erlag
des voraussichtlich zur Deckung der durch das
Verfahren entstehenden Kosten erforderlichen
Betrages, insbesondere der Kosten des Sachwalters
[§ 12, Abs. (2)], abhängig machen.
§ 3. (1) Der Sachwalter hat die Anteilsberechtigten
und die Gläubiger der aufgelösten juristischen
Person unverzüglich aufzufordern, ihm
ihre Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich
oder telegraphisch zu melden und glaubhaft zu
machen. Die Aufforderung ist in der „Wiener
Zeitung" bekanntzumachen. Die Rückstellungskommission
kann eine längere Anmeldungsfrist
und zusätzliche Arten der Bekanntmachung anordnen.
(2) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat der
Sachwalter unverzüglich einen Bericht über die
Anmeldung an die Rückstellungskommission zu
erstatten. Diese hat von Amts wegen festzustellen,
wem im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen
Person unter Berücksichtigung der Nichtigkeit
der Entziehung die angemeldeten Anteilsrechte
zugestanden sind. Darüber hinaus ist im Erkenntnis,
soweit dies ohne weitwendiges Beweisverfahren
möglich ist, festzustellen, wem die übrigen
Anteilsrechte zugestanden sind. Im Erkenntnis
ist auch festzustellen, welche Anteilsrechte als entzogen
den geschädigten Anteilsberechtigten rückzustellen
wären. Das Erkenntnis wirkt für und
gegen jeden Anteilsberechtigten.
§ 4. (1) Zur Vorbereitung der Geltendmachung
des Anspruches auf Rückstellung des Vermögens
der aufgelösten juristischen Person hat der Sachwalter
unverzüglich die erforderlichen Erhebungen
zu pflegen und auch hierüber der
Rückstellungskommission zu berichten. Den
Anteilsberechtigten, die ihre Ansprüche glaubhaft
machen, steht das Recht zu, in den Bericht des
Sachwalters Einsicht zu nehmen.
(2) Die Rückstellungskommission hat das Verfahren
einzustellen, wenn auf Grund des Berichtes
des Sachwalters anzunehmen ist, daß das
voraussichtlich rückzustellende Vermögen die
Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten
des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)], nicht decken
würde.
Wiederherstellung der juristischen Person.
§ 5. (1) Geschädigte Anteilsberechtigte [§ l,
Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der
juristischen Person mindestens die einfache Mehr-
heit der Anteilsberechtigten vertreten haben,
können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft
des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der
Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens
zur Wiederherstellung der aufgelösten
juristischen Person (§ 7) beantragen.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach diesem
Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission
dem Antrage stattzugeben, es sei
denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen.
Hierüber kann sie vom Bundesministerium für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine
Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.
Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission
nicht ein, so hat diese anzunehmen,
daß nach Ansicht des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 6. Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen
nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen geltend gemacht werden
a) von Personen, denen unter Berücksichtigung
der Nichtigkeit der Entziehung die
Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten
juristischen Person zugestanden ist,
b) von einem Sachwalter,
c) von der wiederhergestellten juristischen
Person.
§ 7. (1) Die Rückstellungsansprüche der aufgelösten
juristischen Person hat der Sachwalter
geltend zu machen, falls nicht diese Ansprüche in
die wiederherzustellende juristische Person als
Sacheinlage eingebracht werden oder die Gesamtheit
der Anteilsberechtigten die Ansprüche
geltend macht. Kommt eine Einigung über die
Rückstellung nicht zustande, so sind die Ansprüche
bei der nach § 2, Abs. (1), zuständigen
Rückstellungskommission geltend zu machen.
(2) Wenn nicht die Rückstellungsansprüche in
die wiederherzustellende juristische Person eingebracht
werden, ist das rückgestellte Vermögen
als Sacheinlage in die wiederhergestellte juristische
Person einzubringen. Sollen darüber hinaus
Sach- oder Bareinlagen geleistet werden, so sind
hiefür die gesetzlichen Bestimmungen über
Kapitalserhöhungen anzuwenden.
(3) Schulden der aufgelösten juristischen Person,
die zufolge einer Entziehung nicht befriedigt
worden sind, gehen auf die wiederhergestellte
juristische Person nur über, wenn diese im Zeitpunkte
der Wiederherstellung die Schulden
kennt oder kennen muß. Ein gemäß anderen
gesetzlichen Bestimmungen nach der Auflösung
der juristischen Person durch Zeitablauf eingetretener
Rechtsverlust ist nicht zu beachten.
(4) Bei der Wiederherstellung der aufgelösten
juristischen Person sind im übrigen die gesetzlichen
Gründungsbestimmungen einzuhalten; die
gesetzlich notwendigen Änderungen der letzten
Satzung können mit einfacher Mehrheit, sonstige
Bestimmungen nur mit der nach den Bestimmungen
über Satzungsänderungen erforderlichen
Mehrheit beschlossen werden. Kommt ein Beschluß
über die notwendigen Satzungsänderungen
nicht zustande, so entscheidet darüber auf Antrag
einer Mehrheit nach § 5, Abs. (1), die nach § 2,
Abs. (1), zuständige Rückstellungskommission.
(5) Der rückstellungspflichtige Erwerber des
Vermögens der aufgelösten juristischen Person
kann die ihm gegen den geschädigten Anteilsberechtigten
nach dem Dritten Rückstellungsgesetz
zustehenden Rechte nur bei der nach § 2,
Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission
geltend machen.
Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten
juristischen Person.
§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Einleitung des
Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten
juristischen Person nicht fristgerecht
gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den
Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei
der nach § 2, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission
das Verfahren zur Verwertung und
Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen
Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen
des § 10 entgegenstehen.
(2) In diesem Falle sind die Rückstellungsansprüche
der aufgelösten juristischen Person
vom Sachwalter geltend zu machen. Der rückstellungspflichtige
Erwerber kann die ihm gegen
den Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz
zustehenden Rechte gegen die
durch den Sachwalter vertretene Verwertungsmasse
geltend machen.
(3) Falls die Rückstellungskommission nicht
eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart
bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf
des rückzustellenden beweglichen Vermögens
durch öffentliche Vensteigerung im Sinne der
handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf
und des unibeweglichen Vermögens durch
gerichtliche Versteigerung nach den Bestimmungen
der §§ 267 ff des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen zu veranlassen.
(4) Anteilsberechtigten, die mindestens die einfache
Stimmenmehrheit besitzen, sowie den persönlich
haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien ist auf ihr Ver-
langen das zu verwertende Vermögen um einen
angemessenen Preis, der durch gerichtliche
Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen zu ermitteln
ist, zu überlassen.
§ 9. (1) Aus dem Erlös sind vorerst die Barauslagen
und die Entlohnung für die Mühewaltung
des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)] zu
bezahlen. Sodann sind aus dem Erlös die Forderungen
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Konkurs Ordnung zu befriedigen.
(2) Der nach Befriedigung der Forderungen verbleibende
Erlös ist an die Anteilsberechtigten
nach Maßgabe ihrer Anteile zu verteilen. Eine
Gegenleistung nach § 8, Abs. (2), ist dem Anteilberechtigten
anzurechnen. Beträge, die auf Anteilsberechtigte
entfallen, die unbekannt oder unbekannten
Aufenthaltes sind, sind bei Gericht zu
erlegen.
(3) Der Sachwalter hat der Rückstellungskommission
einen Verteilungsplan vorzulegen.
Sie hat den Verteilungsplan durch vier Wochen
zur Einsicht für die zur Anmeldung nach § 3,
Abs. (1), Berechtigten aufzulegen und in der
„Wiener Zeitung" den Tag kundzumachen, an
dem er aufgelegt wurde; mit dem Tag der Verlautbarung
beginnt der Lauf der genannten Frist.
(4) Innerhalb dieser Frist können die zur Einsicht
Berechtigten [Abs. (3)] bei der Rückstellungskommission
Einwendungen gegen den Verteilungsplan,
insbesondere über den Bestand und
die Höhe der angemeldeten Forderungen, erheben.
(5) Nach einer Verteilungstagsatzung, deren
Anberaumung in der „Wiener Zeitung" kundzumachen
ist, faßt die Rückstellungskommission
den Verteilungsbeschluß. Zur Anfechtung des
Verteilungsbeschlusses sind nur die bei der Verteilungstagsatzung
vertretenen zur Einsicht Berechtigten
[Abs. (3)] befugt.
(6) Der Sachwalter darf bei sonstiger Nichtigkeit
Auszahlungen nach dem Abs. (1) und (2) nur
gemäß dem Verteilungsbeschluß der Rückstellungskommission
vornehmen.
Entschädigung Anteilsberechtigter.
§ 10. (1) Wären nach dem Erkenntnis gemäß
§ 3, Abs. (2), nicht Anteilsrechte rückzustellen,
die mindestens die in § 5, Abs. (1), bezeichnete
Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission
an Stelle des Verfahrens nach § 8
auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten
eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
(2) Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten
vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit
der juristischen Person aber auch ohne
Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs. (3)],
so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen
zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses
gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission
Rückstellungsansprüche stellen. Die
Bestimmungen des § 23, Abs. (3), des Dritten
Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fristen.
§ 11. Die Fristen zur Geltendmachung der
Rückstellungsansprüche nach diesem Bundesgesetz
können durch Verordnung verlängert
werden.
Verfahrensbestimmungen.
§ 12. (1) Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
über die Kuratel anzuwenden.
(2) Die Entlohnung des Sachwalters wird von
der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung
des Sachwalters angemessenen Höhe
bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im
Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach
billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 13. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt, gelten die Vorschriften des Dritten
Rückstellungsgesetzes.
Abgabenbefreiung.
§ 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen,
Eingaben und Protokolle, Urkunden und
Zeugnisse sowie sonstigen Rechtsvorgänge unterliegen
keiner öffentlichen Abgabe, deren Regelung
in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die gleiche
Befreiung kommt auch den zwischen dem
27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zustande gekommenen Vergleichen,
Verzichten und Anerkenntnissen und den mit
diesen zusammenhängenden Rechtsvorgängen
unter der Voraussetzung zu, daß auf sie die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ansonsten anwendbar
wären.
(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht) auf
Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und
Protokolle im Verfahren nach § 8, sofern die
Abgabenschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht die Verwertungsmasse oder die
nach § 8, Abs. (4), Aufgriffsberechtigten trifft.
Schlußbestimmungen.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Justiz
und für Finanzen betraut.