Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1949 AT

164. Bundesgesetz: Fünftes Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Fünftes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen

Vermögen der in Abs. {2) genannten juristischen

Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine

der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des

Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl.

Nr. 106, oder § 1, Abs. (1), des Ersten,

Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947,

genannten Arten verloren und im Zeitpunkt

der Einleitung eines Verfahrens nach diesem

Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.

(2) Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf

Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und

Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes.

(3) Eine Entziehung im Sinne des Abs. (1) liegt

insbesondere vor, wenn dem Anteilsberechtigten

seine Anteile entzogen worden sind (§ 2 des

Dritten Rückstellungsgesetzes) und der Verlust

der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person

entweder durch eine vorangegangene Entziehung

von Anteilsrechten ermöglicht oder durch Entziehung

von Vermögen der juristischen Person

veranlaßt worden ist, sofern nicht festgestellt

wird, daß der Verlust der Rechtspersönlichkeit

auch ohne Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme eingetreten wäre. Verlust

der Rechtspersönlichkeit von im Abs. (2)

genannten juristischen Personen ohne Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen Machtübernahme

ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung

oder Verschmelzung eines Kredit- oder Versicherungsunternehmens

zum Zwecke der Rationalisierung

im Bank-, Sparkassen- oder Versicherungswesen

erfolgt ist.

(4) Geschädigte Anteilsberechtigte im Sinne

dieses Gesetzes sind sowohl der Anteilsberechtigte,

dem entzogen worden ist, als auch dessen

Erben (Legatare) nach Maßgabe des § 14, Abs. (2),

des Dritten Rückstellungsgesetzes.

(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

19. November .1947 über die Geltendmachung der

Rückstellungsansprüche der aufgelösten Österreichischen

Verbrauchergenossenschaften, B. G. Bl.

Nr. 256, werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige

vorbereitende Maßnahmen.

§ 2. (1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten,

der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf

Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder

daß sonstige Voraussetzungen nach § 1, Abs. (1)

oder Abs. (3), vorliegen, ist ein Sachwalter von

der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten

juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission

zu bestellen.

(2) Bestellung und Abberufung des Sachwalters

sind in das Register, das für die aufgelöste

juristische Person geführt worden war, einzutragen

und bekanntzumachen.

(3) Die Rückstellungskommission kann die Bestellung

und Belassung des Sachwalters vom Erlag

des voraussichtlich zur Deckung der durch das

Verfahren entstehenden Kosten erforderlichen

Betrages, insbesondere der Kosten des Sachwalters

[§ 12, Abs. (2)], abhängig machen.

§ 3. (1) Der Sachwalter hat die Anteilsberechtigten

und die Gläubiger der aufgelösten juristischen

Person unverzüglich aufzufordern, ihm

ihre Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich

oder telegraphisch zu melden und glaubhaft zu

machen. Die Aufforderung ist in der „Wiener

Zeitung" bekanntzumachen. Die Rückstellungskommission

kann eine längere Anmeldungsfrist

und zusätzliche Arten der Bekanntmachung anordnen.

(2) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist hat der

Sachwalter unverzüglich einen Bericht über die

Anmeldung an die Rückstellungskommission zu

erstatten. Diese hat von Amts wegen festzustellen,

wem im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen

Person unter Berücksichtigung der Nichtigkeit

der Entziehung die angemeldeten Anteilsrechte

zugestanden sind. Darüber hinaus ist im Erkenntnis,

soweit dies ohne weitwendiges Beweisverfahren

möglich ist, festzustellen, wem die übrigen

Anteilsrechte zugestanden sind. Im Erkenntnis

ist auch festzustellen, welche Anteilsrechte als entzogen

den geschädigten Anteilsberechtigten rückzustellen

wären. Das Erkenntnis wirkt für und

gegen jeden Anteilsberechtigten.

§ 4. (1) Zur Vorbereitung der Geltendmachung

des Anspruches auf Rückstellung des Vermögens

der aufgelösten juristischen Person hat der Sachwalter

unverzüglich die erforderlichen Erhebungen

zu pflegen und auch hierüber der

Rückstellungskommission zu berichten. Den

Anteilsberechtigten, die ihre Ansprüche glaubhaft

machen, steht das Recht zu, in den Bericht des

Sachwalters Einsicht zu nehmen.

(2) Die Rückstellungskommission hat das Verfahren

einzustellen, wenn auf Grund des Berichtes

des Sachwalters anzunehmen ist, daß das

voraussichtlich rückzustellende Vermögen die

Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten

des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)], nicht decken

würde.

Wiederherstellung der juristischen Person.

§ 5. (1) Geschädigte Anteilsberechtigte [§ l,

Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der

juristischen Person mindestens die einfache Mehr-

heit der Anteilsberechtigten vertreten haben,

können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft

des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der

Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens

zur Wiederherstellung der aufgelösten

juristischen Person (§ 7) beantragen.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach diesem

Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission

dem Antrage stattzugeben, es sei

denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen.

Hierüber kann sie vom Bundesministerium für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine

Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.

Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission

nicht ein, so hat diese anzunehmen,

daß nach Ansicht des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 6. Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen

nach § 1 können nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen geltend gemacht werden

a) von Personen, denen unter Berücksichtigung

der Nichtigkeit der Entziehung die

Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten

juristischen Person zugestanden ist,

b) von einem Sachwalter,

c) von der wiederhergestellten juristischen

Person.

§ 7. (1) Die Rückstellungsansprüche der aufgelösten

juristischen Person hat der Sachwalter

geltend zu machen, falls nicht diese Ansprüche in

die wiederherzustellende juristische Person als

Sacheinlage eingebracht werden oder die Gesamtheit

der Anteilsberechtigten die Ansprüche

geltend macht. Kommt eine Einigung über die

Rückstellung nicht zustande, so sind die Ansprüche

bei der nach § 2, Abs. (1), zuständigen

Rückstellungskommission geltend zu machen.

(2) Wenn nicht die Rückstellungsansprüche in

die wiederherzustellende juristische Person eingebracht

werden, ist das rückgestellte Vermögen

als Sacheinlage in die wiederhergestellte juristische

Person einzubringen. Sollen darüber hinaus

Sach- oder Bareinlagen geleistet werden, so sind

hiefür die gesetzlichen Bestimmungen über

Kapitalserhöhungen anzuwenden.

(3) Schulden der aufgelösten juristischen Person,

die zufolge einer Entziehung nicht befriedigt

worden sind, gehen auf die wiederhergestellte

juristische Person nur über, wenn diese im Zeitpunkte

der Wiederherstellung die Schulden

kennt oder kennen muß. Ein gemäß anderen

gesetzlichen Bestimmungen nach der Auflösung

der juristischen Person durch Zeitablauf eingetretener

Rechtsverlust ist nicht zu beachten.

(4) Bei der Wiederherstellung der aufgelösten

juristischen Person sind im übrigen die gesetzlichen

Gründungsbestimmungen einzuhalten; die

gesetzlich notwendigen Änderungen der letzten

Satzung können mit einfacher Mehrheit, sonstige

Bestimmungen nur mit der nach den Bestimmungen

über Satzungsänderungen erforderlichen

Mehrheit beschlossen werden. Kommt ein Beschluß

über die notwendigen Satzungsänderungen

nicht zustande, so entscheidet darüber auf Antrag

einer Mehrheit nach § 5, Abs. (1), die nach § 2,

Abs. (1), zuständige Rückstellungskommission.

(5) Der rückstellungspflichtige Erwerber des

Vermögens der aufgelösten juristischen Person

kann die ihm gegen den geschädigten Anteilsberechtigten

nach dem Dritten Rückstellungsgesetz

zustehenden Rechte nur bei der nach § 2,

Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission

geltend machen.

Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten

juristischen Person.

§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Einleitung des

Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten

juristischen Person nicht fristgerecht

gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den

Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei

der nach § 2, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission

das Verfahren zur Verwertung und

Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen

Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen

des § 10 entgegenstehen.

(2) In diesem Falle sind die Rückstellungsansprüche

der aufgelösten juristischen Person

vom Sachwalter geltend zu machen. Der rückstellungspflichtige

Erwerber kann die ihm gegen

den Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz

zustehenden Rechte gegen die

durch den Sachwalter vertretene Verwertungsmasse

geltend machen.

(3) Falls die Rückstellungskommission nicht

eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart

bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf

des rückzustellenden beweglichen Vermögens

durch öffentliche Vensteigerung im Sinne der

handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf

und des unibeweglichen Vermögens durch

gerichtliche Versteigerung nach den Bestimmungen

der §§ 267 ff des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen zu veranlassen.

(4) Anteilsberechtigten, die mindestens die einfache

Stimmenmehrheit besitzen, sowie den persönlich

haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft

auf Aktien ist auf ihr Ver-

langen das zu verwertende Vermögen um einen

angemessenen Preis, der durch gerichtliche

Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes

über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen zu ermitteln

ist, zu überlassen.

§ 9. (1) Aus dem Erlös sind vorerst die Barauslagen

und die Entlohnung für die Mühewaltung

des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)] zu

bezahlen. Sodann sind aus dem Erlös die Forderungen

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der Konkurs Ordnung zu befriedigen.

(2) Der nach Befriedigung der Forderungen verbleibende

Erlös ist an die Anteilsberechtigten

nach Maßgabe ihrer Anteile zu verteilen. Eine

Gegenleistung nach § 8, Abs. (2), ist dem Anteilberechtigten

anzurechnen. Beträge, die auf Anteilsberechtigte

entfallen, die unbekannt oder unbekannten

Aufenthaltes sind, sind bei Gericht zu

erlegen.

(3) Der Sachwalter hat der Rückstellungskommission

einen Verteilungsplan vorzulegen.

Sie hat den Verteilungsplan durch vier Wochen

zur Einsicht für die zur Anmeldung nach § 3,

Abs. (1), Berechtigten aufzulegen und in der

„Wiener Zeitung" den Tag kundzumachen, an

dem er aufgelegt wurde; mit dem Tag der Verlautbarung

beginnt der Lauf der genannten Frist.

(4) Innerhalb dieser Frist können die zur Einsicht

Berechtigten [Abs. (3)] bei der Rückstellungskommission

Einwendungen gegen den Verteilungsplan,

insbesondere über den Bestand und

die Höhe der angemeldeten Forderungen, erheben.

(5) Nach einer Verteilungstagsatzung, deren

Anberaumung in der „Wiener Zeitung" kundzumachen

ist, faßt die Rückstellungskommission

den Verteilungsbeschluß. Zur Anfechtung des

Verteilungsbeschlusses sind nur die bei der Verteilungstagsatzung

vertretenen zur Einsicht Berechtigten

[Abs. (3)] befugt.

(6) Der Sachwalter darf bei sonstiger Nichtigkeit

Auszahlungen nach dem Abs. (1) und (2) nur

gemäß dem Verteilungsbeschluß der Rückstellungskommission

vornehmen.

Entschädigung Anteilsberechtigter.

§ 10. (1) Wären nach dem Erkenntnis gemäß

§ 3, Abs. (2), nicht Anteilsrechte rückzustellen,

die mindestens die in § 5, Abs. (1), bezeichnete

Mehrheit darstellen, so hat die Rückstellungskommission

an Stelle des Verfahrens nach § 8

auf Antrag des geschädigten Anteilsberechtigten

eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.

(2) Wenn nur eine Entziehung von Anteilsrechten

vorliegt, der Verlust der Rechtspersönlichkeit

der juristischen Person aber auch ohne

Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme eingetreten wäre [§ 1, Abs. (3)],

so können geschädigte Anteilsberechtigte binnen

zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses

gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission

Rückstellungsansprüche stellen. Die

Bestimmungen des § 23, Abs. (3), des Dritten

Rückstellungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Fristen.

§ 11. Die Fristen zur Geltendmachung der

Rückstellungsansprüche nach diesem Bundesgesetz

können durch Verordnung verlängert

werden.

Verfahrensbestimmungen.

§ 12. (1) Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

über die Kuratel anzuwenden.

(2) Die Entlohnung des Sachwalters wird von

der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung

des Sachwalters angemessenen Höhe

bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im

Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach

billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 13. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt, gelten die Vorschriften des Dritten

Rückstellungsgesetzes.

Abgabenbefreiung.

§ 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen,

Eingaben und Protokolle, Urkunden und

Zeugnisse sowie sonstigen Rechtsvorgänge unterliegen

keiner öffentlichen Abgabe, deren Regelung

in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Die gleiche

Befreiung kommt auch den zwischen dem

27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zustande gekommenen Vergleichen,

Verzichten und Anerkenntnissen und den mit

diesen zusammenhängenden Rechtsvorgängen

unter der Voraussetzung zu, daß auf sie die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ansonsten anwendbar

wären.

(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht) auf

Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und

Protokolle im Verfahren nach § 8, sofern die

Abgabenschuld nach den gesetzlichen Bestimmungen

nicht die Verwertungsmasse oder die

nach § 8, Abs. (4), Aufgriffsberechtigten trifft.

Schlußbestimmungen.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Justiz

und für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →