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164. Verordnung: Dienstzweige-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Dienstzweige-Verordnung.

Auf Grund des § 6, Abs. (2) und (3), und

des § 9 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember

1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über das Diensteinkommen

und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

Abschnitt I.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die

Festsetzung der Dienstzweige der allgemeinen

Verwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,

die Festsetzung der Amtstitel

für die Dienstposten dieser Dienstzweige

und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse,

die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen

für die Aufnahme in den Bundesdienst

(§ 1 der Dienstpragmatik, R. G.Bl. Nr. 15/1914),

die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten

und für die Definitivstellung in den

Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

Abschnitt II.

Dienstzweige.

§ 2. Die Dienstzweige der allgemeinen Verwaltung

und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen

werden durch die dieser

Verordnung als Anlage 1 angefügte „Dienstzweigeordnung"

bestimmt.

Abschnitt III.

Amtstitel.

§ 3. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner

die Amtstitel, die mit den Dienstposten der

Dienstzweige der allgemeinen Verwaltung verbunden

sind.

§ 4. Beamte im provisorischen Dienstvenhältnis

führen, sofern in der Dienstzweigeordnung

nichts anderes bestimmt ist, den mit ihren

Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung

des Wortes „Provisorischer".

§ 5. Amtstitel, die in der Dienstzweigeordnung

mit dem Beisatz „d." versehen sind, gelten

unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde

(des Amtes, der Anstalt), für die der Dienstposten

vorgesehen ist, als gesetzlich geschützte

Amtstitel. Das zuständige Bundesministerium

kann statt dieses Beisatzes einen anderen Beisatz

bestimmen, der die Zugehörigkeit des Dienstpostens

zu einem Verwaltungszweig näher kennzeichnet.

§ 6. (1) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten

einer höheren Dienstpostengruppe verliehen,

als in der Dienstzweigeordnung vorgesehen

ist, so gilt als Amtstitel für diese

Dienstposten der für die höchste Dienstpostengruppe

des Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.

(2) Ist in der Dienstzweigeordnung der für den

Dienstposten einer Dienstpostengruppe vorgesehene

Amtstitel an eine bestimmte Funktion

geknüpft, so gilt als Amtstitel für Dienstposten

derselben Dienstpostengruppe, die ohne diese

Funktion verliehen werden, soweit für solche

Dienstposten kein eigener Amtstitel bestimmt

ist, der Amtstitel der nächstniedrigeren Dienstpostengruppe

im Dienstzweig.

(3) Läßt sich der Amtstitel aus dem Dienstposten,

den der Beamte innehat, nicht bestimmen,

so entscheidet das zuständige Bundesministerium.

§ 7. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand

kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren

Dienstpostengruppe des Dienstzweiges

verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel

nach der Dienstzweigeordnung an eine bestimmte

Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz

„Wirklicher" versehen ist.

Abschnitt IV.

Anstellungserfordernisse.

§ 8. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

für die einzelnen Verwendungsgruppen

bestimmten Anstelllungserfordernisse

gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der

Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige

etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige

der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung

bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für

einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die

mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen

Aufgaben für solche Dienstposten neben

den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Anstellungserfordernissen

oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten

ferner für einzelne Dienstzweige oder

Dienstposten geltende nähere Bestimmungen

über die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse

während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses einer Anstellung,

im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung

im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

§ 9. Inwieweit die Erlangung eines höheren

Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis

der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung

abhängig ist, bestimmt das zuständige

Bundesministerium.

§ 10. (1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die

als Voraussetzung für die Definitivstellung oder

für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben

ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis

oder in probeweiser Zuteilung im

betreffenden Dienstzweig zurückzulegen.

(2) Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist

durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

§ 11. (1) Für Dienstprüfungen, deren erfolgreiche

Ablegumg ein Erfordernis für die Definitivstellung

oder für die Erlangung eines höheren

Dienstpostens in einem Dienstzweig der allgemeinen

Verwaltung ist, gelten die Bestimmungen

der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten

„Allgemeinen Bestimmungen über Dienstprüfungen".

(3) Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes

dieser Verordnung in Geltung stehenden

Vorschriften über Dienstprüfungen behalten,

soweit sie mit der Verordnung nicht

in Widerspruch stehen, bis zur Erfassung neuer

Vorschriften ihre Wirksamkeit.

§ 12. Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann aus

dienstlichen Gründen von der Bundesregierung

über im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom zuständigen Bundesministerium gestellten

Antrag Nachsicht gewährt werden, wenn

ein gleichgeeigneter Bewerber der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden ist und nicht

in besonderen Vorschriften oder in der Dienstzweigeordnung

die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen

ist.

Abschnitt V.

Übergangsbestimmungen.

§ 13. Beamte, denen vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der

nach der Dienstzweigeordnung einer höheren

Dienstpostengruppe oder einer höheren Gehaltsstufe

entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel

weiterzuführen.

§ 14. (1) Die Anlage 3 (Übergangstabelle) bestimmt,

welche Dienstzweige im Sinne dieser

Verordnung den in der Verordnung B. G. Bl.

Nr. 175/1926 in der geltenden Fassung festgesetzten

Dienstzweigen entsprechen.

(2) Entsprechen nach der Übergangstabelle

einem bisherigen Dienstzweig zwei in verschiedene

Verwendungsgruppen eingereihte neue

Dienstzweige, so gehen die Dienstposten in den

der niedrigeren Verwendungsgruppe angehörenden

Dienstzweig über, es sei denn, daß der

Inhaber des Dienstpostens bereits in die höhere

Verwendungsgruppe ernannt worden ist oder daß

eine Ernennung nach § 60, Abs. (1), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

stattfindet. Gehören die

neuen Dienstzweige, die einem bisherigen Dienstzweig

entsprechen, derselben Verwendungsgruppe

an, so entscheidet die tatsächliche Verwendung.

§ 15. (1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung einen Dienstposten

der allgemeinen Verwaltung innehaben,

sind vom Nachweis der Erfordernisse befreit,

die nach der Dienstzweigeordnung für die Anstellung

und, wenn sich der Beamte im definitiven

Dienstverhältnis befindet, für die Definitivstellung

in dem Dienstzweige vorgeschrieben

sind, in den sein Dienstposten gemäß § 14 übergeht.

Diese Befreiung tritt für die Erfordernisse

nicht ein, für deren Erbringung gemäß § 2 der

Verordnung vom 2. Juli 1946, B. G.Bl. Nr. 130,

Aufschub gewählt wurde.

(2) Von der Ablegung einer in der Dienstzweigeordnung

als Erfordernis für die Definitivstellung

vorgeschriebenen Prüfung ist befreit, wer

vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bisher

für den entsprechenden alten Dienstzweig vorgeschrieben

gewesene Prüfung abgelegt hat. Entsprechen

einem bisherigen Dienstzweig zwei in

verschiedene Verwendungsgruppen eingereihte

neue Dienstzweige, so gilt diese Befreiung nur für

den der niedrigeren Verwendungsgruppe angehörenden

neuen Dienstzweig.

§ 16. (1) Für die Ablegung einer in der Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Fachprüfung

kann vom zuständigen Bundesministerium ein

angemessener Aufschub gewährt werden, wenn

der Beamte durch nicht in seiner Person gelegene

Gründe an der Ablegung der Prüfung verhindert

war.

(2) Ein in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenes

Anstellungserfordernis wird durch

einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis

ersetzt, die der Bewerber in der Zeit nach dem

4. März 1933 abgelegt oder zurückgelegt hat,

wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt feststellt,

daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis

vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis

bietet. In gleicher Weise kann, wenn der Studiengang,

die Prüfung oder die Praxis keinen vollen

Ersatz für das Anstellungserfordernis bietet, die

Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung

binnen einer angemessenen Frist bewilligt

werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

treten mit 31. Dezember 1950 außer Kraft.

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