164. Verordnung: Dienstzweige-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6, Abs. (2) und (3), und
des § 9 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember
1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über das Diensteinkommen
und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
Abschnitt I.
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die
Festsetzung der Dienstzweige der allgemeinen
Verwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen,
die Festsetzung der Amtstitel
für die Dienstposten dieser Dienstzweige
und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse,
die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen
für die Aufnahme in den Bundesdienst
(§ 1 der Dienstpragmatik, R. G.Bl. Nr. 15/1914),
die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten
und für die Definitivstellung in den
Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).
Abschnitt II.
Dienstzweige.
§ 2. Die Dienstzweige der allgemeinen Verwaltung
und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen
werden durch die dieser
Verordnung als Anlage 1 angefügte „Dienstzweigeordnung"
bestimmt.
Abschnitt III.
Amtstitel.
§ 3. Die Dienstzweigeordnung bestimmt ferner
die Amtstitel, die mit den Dienstposten der
Dienstzweige der allgemeinen Verwaltung verbunden
sind.
§ 4. Beamte im provisorischen Dienstvenhältnis
führen, sofern in der Dienstzweigeordnung
nichts anderes bestimmt ist, den mit ihren
Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung
des Wortes „Provisorischer".
§ 5. Amtstitel, die in der Dienstzweigeordnung
mit dem Beisatz „d." versehen sind, gelten
unter Hinzufügung der Bezeichnung der Behörde
(des Amtes, der Anstalt), für die der Dienstposten
vorgesehen ist, als gesetzlich geschützte
Amtstitel. Das zuständige Bundesministerium
kann statt dieses Beisatzes einen anderen Beisatz
bestimmen, der die Zugehörigkeit des Dienstpostens
zu einem Verwaltungszweig näher kennzeichnet.
§ 6. (1) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten
einer höheren Dienstpostengruppe verliehen,
als in der Dienstzweigeordnung vorgesehen
ist, so gilt als Amtstitel für diese
Dienstposten der für die höchste Dienstpostengruppe
des Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.
(2) Ist in der Dienstzweigeordnung der für den
Dienstposten einer Dienstpostengruppe vorgesehene
Amtstitel an eine bestimmte Funktion
geknüpft, so gilt als Amtstitel für Dienstposten
derselben Dienstpostengruppe, die ohne diese
Funktion verliehen werden, soweit für solche
Dienstposten kein eigener Amtstitel bestimmt
ist, der Amtstitel der nächstniedrigeren Dienstpostengruppe
im Dienstzweig.
(3) Läßt sich der Amtstitel aus dem Dienstposten,
den der Beamte innehat, nicht bestimmen,
so entscheidet das zuständige Bundesministerium.
§ 7. Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand
kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren
Dienstpostengruppe des Dienstzweiges
verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel
nach der Dienstzweigeordnung an eine bestimmte
Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz
„Wirklicher" versehen ist.
Abschnitt IV.
Anstellungserfordernisse.
§ 8. (1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
für die einzelnen Verwendungsgruppen
bestimmten Anstelllungserfordernisse
gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der
Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige
etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige
der Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung
bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für
einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die
mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen
Aufgaben für solche Dienstposten neben
den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Anstellungserfordernissen
oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten
ferner für einzelne Dienstzweige oder
Dienstposten geltende nähere Bestimmungen
über die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse
während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses einer Anstellung,
im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung
im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.
§ 9. Inwieweit die Erlangung eines höheren
Dienstpostens eines Dienstzweiges vom Nachweis
der erfolgreichen Ablegung einer weiteren Prüfung
abhängig ist, bestimmt das zuständige
Bundesministerium.
§ 10. (1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die
als Voraussetzung für die Definitivstellung oder
für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben
ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis
oder in probeweiser Zuteilung im
betreffenden Dienstzweig zurückzulegen.
(2) Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist
durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
§ 11. (1) Für Dienstprüfungen, deren erfolgreiche
Ablegumg ein Erfordernis für die Definitivstellung
oder für die Erlangung eines höheren
Dienstpostens in einem Dienstzweig der allgemeinen
Verwaltung ist, gelten die Bestimmungen
der dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügten
„Allgemeinen Bestimmungen über Dienstprüfungen".
(3) Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
dieser Verordnung in Geltung stehenden
Vorschriften über Dienstprüfungen behalten,
soweit sie mit der Verordnung nicht
in Widerspruch stehen, bis zur Erfassung neuer
Vorschriften ihre Wirksamkeit.
§ 12. Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann aus
dienstlichen Gründen von der Bundesregierung
über im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
vom zuständigen Bundesministerium gestellten
Antrag Nachsicht gewährt werden, wenn
ein gleichgeeigneter Bewerber der allen Erfordernissen
entspricht, nicht vorhanden ist und nicht
in besonderen Vorschriften oder in der Dienstzweigeordnung
die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen
ist.
Abschnitt V.
Übergangsbestimmungen.
§ 13. Beamte, denen vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der
nach der Dienstzweigeordnung einer höheren
Dienstpostengruppe oder einer höheren Gehaltsstufe
entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel
weiterzuführen.
§ 14. (1) Die Anlage 3 (Übergangstabelle) bestimmt,
welche Dienstzweige im Sinne dieser
Verordnung den in der Verordnung B. G. Bl.
Nr. 175/1926 in der geltenden Fassung festgesetzten
Dienstzweigen entsprechen.
(2) Entsprechen nach der Übergangstabelle
einem bisherigen Dienstzweig zwei in verschiedene
Verwendungsgruppen eingereihte neue
Dienstzweige, so gehen die Dienstposten in den
der niedrigeren Verwendungsgruppe angehörenden
Dienstzweig über, es sei denn, daß der
Inhaber des Dienstpostens bereits in die höhere
Verwendungsgruppe ernannt worden ist oder daß
eine Ernennung nach § 60, Abs. (1), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
stattfindet. Gehören die
neuen Dienstzweige, die einem bisherigen Dienstzweig
entsprechen, derselben Verwendungsgruppe
an, so entscheidet die tatsächliche Verwendung.
§ 15. (1) Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung einen Dienstposten
der allgemeinen Verwaltung innehaben,
sind vom Nachweis der Erfordernisse befreit,
die nach der Dienstzweigeordnung für die Anstellung
und, wenn sich der Beamte im definitiven
Dienstverhältnis befindet, für die Definitivstellung
in dem Dienstzweige vorgeschrieben
sind, in den sein Dienstposten gemäß § 14 übergeht.
Diese Befreiung tritt für die Erfordernisse
nicht ein, für deren Erbringung gemäß § 2 der
Verordnung vom 2. Juli 1946, B. G.Bl. Nr. 130,
Aufschub gewählt wurde.
(2) Von der Ablegung einer in der Dienstzweigeordnung
als Erfordernis für die Definitivstellung
vorgeschriebenen Prüfung ist befreit, wer
vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bisher
für den entsprechenden alten Dienstzweig vorgeschrieben
gewesene Prüfung abgelegt hat. Entsprechen
einem bisherigen Dienstzweig zwei in
verschiedene Verwendungsgruppen eingereihte
neue Dienstzweige, so gilt diese Befreiung nur für
den der niedrigeren Verwendungsgruppe angehörenden
neuen Dienstzweig.
§ 16. (1) Für die Ablegung einer in der Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Fachprüfung
kann vom zuständigen Bundesministerium ein
angemessener Aufschub gewährt werden, wenn
der Beamte durch nicht in seiner Person gelegene
Gründe an der Ablegung der Prüfung verhindert
war.
(2) Ein in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenes
Anstellungserfordernis wird durch
einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis
ersetzt, die der Bewerber in der Zeit nach dem
4. März 1933 abgelegt oder zurückgelegt hat,
wenn das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt feststellt,
daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis
vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis
bietet. In gleicher Weise kann, wenn der Studiengang,
die Prüfung oder die Praxis keinen vollen
Ersatz für das Anstellungserfordernis bietet, die
Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung
binnen einer angemessenen Frist bewilligt
werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
treten mit 31. Dezember 1950 außer Kraft.