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164_1947 AT

164. Verordnung: Textilwarenbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Textilwarenbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministeirium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenvenkehrsgesetz),

wird verordnet

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der Verkehr mit den in der Liste der

bewirtschafteten Textilwaren angeführten Waren

wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Als Textilwaren im Sinne dieser Verordnung

gelten

a) gewichts- oder wertmäßig überwiegend aus

Gespinsten hergestellte Waren (Gewebe,

Gewirke, Gestricke, abgepaßt gearbeitete

Wirk- und Strickwaren, Geflechte), handelsfertig

aufgemachte Näh-, Stopf-, Strick-

und Handarbeitsgarne, ferner aus Geweben,

Gewirken, Gestricken und Geflechten durch

Nähen oder ähnliche Arten des Zusammenfügens

(zum Beispiel Kleben) hergestellte

Waren (Konfektionswaren), sowie Watte,

Filze und Vliese,

b) Gewebe, Gewirke, Gestricke und Geflechte

sowie Watte und Filze, die unter Mitverwendung

von Gummi und ähnlichen Stoffen

beschichtet oder kaschiert sind und daraus

angefertigte Nähwaren, diese auch

dann, wenn die Gespinste nicht überwiegen,

c) sonstige der Bekleidung dienende Waren.

(3) Die Liste der bewirtschafteten Textilwaren

wird vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach Anhörung der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages aufgestellt.

(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den

gesamten Inikindsverkehr mit bewirtschafteten

Textilwaren sowie auf deren Einfuhr und Ausfuhr.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften,

soweit sie die Erzeugung, Bearbeitung,

Verarbeitung und Verteilung betreffen,

wird die Bewirtschaftungsstelle für Textilien (§ 2

der Textilbewirtschaftungsverordnung, B. G. Bl.

Nr. 36/1947) (Am folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"

genannt) betraut. Soweit es sich

um Angelegenheiten handelt, die die Handhabung

der Bewirtschaftungsvorschriften nach

dieser Verordnung betreffen, sind den Beratungen

des Arbeitsausschusses je ein Vertreter der

Bekleidungsindustrie, des Bekleidungsgewerbes

und des einschlägigen Handels, sowie die gleiche

Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als

stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich beizuziehen.

Diese Vertreter werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau auf

Vorschlag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

bestellt.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle erteilt nach den

Richtlinien des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau und nach Anhörung des Beirates

für die Textilbewirtschaftung (§ 12) Anweisungen

über die Art und den Umfang der

Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung sowie

über die Lieferung {Verteilung) von bewirtschafteten

Textilwaren und bestimmt, welcher

Teil der Kapazität der Textilwaren erzeugenden,

bearbeitenden und verarbeitenden Betriebe zur

Deckung des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung

von Exportaufträgen und Veredlungsaufträgen

für das Ausland einzusetzen ist. Bei der Festsetzung

dieser Anteile ist auf die Verpflichtungen,

die das Unternehmen gegenüber den ausländischen

Auftrags- oder Kreditgebern eingegangen äst,

Rücksicht zu nehmen, soweit dies die gesamtwirtschaftlichen

Interessen zulassen. Veredlungsaufträge

für das Ausland dürfen nur mit Genehmigung

der Bewirtschaftungsstelle angenommen

werden.

(4) Die Handhabung der Verbrauchsregelungsvorschriften

(II. Abschnitt, lit. b) wird den

Landeshauptmännern (Bürgermeister der Stadt

Wien) und den ihnen unterstellten Behörden

übertragen.

§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung an dürfen

a) bewirtschaftete Textilwaren nur auf Grund

einer besonderen Bezugsbewilligung geliefert

und bezogen werden; Rechtsgeschäfte,

die gegen diese Bestimmung verstoßen, sind

nichtig;

b) bewirtschaftete Textilwaren weder im

Wege der Versteigerung noch des Zwangsverkaufes

an Letztverbraucher abgegeben

werden.

(2) Versteigerungen und Zwangsverkäufe von

bewirtschafteten Textilwaren an Bearbeiter, Verarbeiter

oder Händler sind nur gegen die vorgeschriebenen

Bezugsberechtigungen [§§ 5, 6 und

7, Abs. (2)] zulässig. Solche Versteigerungen und

Zwangsverkäufe sind spätestens acht Tage vorher

bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(in Wien beim Hauptwirtschaftsamt)

anzumelden.

II. Abschnitt.

Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Bezug

und Lieferung von Textilwaren.

A. Warenverkehr mit Ausnahme der Abgabe an

Letztverbraucher.

§ 4. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau setzt nach Anhörung des Beirates

für die Textilbewirtschaftung die den wichtigsten

bewirtschafteten Textilwaren entsprechenden

Punktwerte unter Zugrundelegung eines einheitlichen

Maßstabes listenmäßig fest (Punktliste). In

der Punktliste werden die Textilwaren nach

Warengruppen zusammengefaßt und durch

Warennummern gekennzeichnet. Die Punktliste

wird in der „Wiener Zeitung" verlautbart.

§ 5. (1) Die Lieferung bewirtschafteter Textilwaren

an

a) Bearbeiter und Verarbeiter, soweit diese

nicht unter die Bestimmungen der §§ 6

und 13, Abs. (4), fallen,

b) Unternehmungen, die diese Waren an

Letztverbraucher verkaufen (Verkaufsstellen),

c) Unternehmungen, die damit Verkaufsstellen

beliefern (Lieferstellen)

ist nur auf Grund von Punktschecks im Rahmen

des Punktverrechnungsverfahren [Abs. (3) bis

(10)] gestattet.

(2) Bei der Durchführung des Punktverrechnungsverfahrens

bedient sich die Bewirtschaf-

tungsstelle der Punktverrechnungsstellen, die vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

oder von den von ihm beauftragten Stellen

errichtet werden.

(3) Die im Abs. (1), lit. a bis c, bezeichneten

Unternehmungen sind verpflichtet, bei der für

sie örtlich zuständigen Punktverrechnungsstelle

ein Punktkonto zu führen, aus dem der jeweilige

Stand ihres Punktguthabens für den Bezug

bewirtschafteter Textilwaren zu ersehen ist.

(4) Die punktkontopflichtigen Unternehmungen

haben die vom ihnen eingezogenen Bezugscheine

oder Bezugsmarken und Abschnitte der Bezugskarte

(§ 13) bei dem für sie örtlich zuständigen

Wirtschaftsamt einzureichen. Das Wirtschaftsamt

stellt dem Einreicher eine auf die entsprechende

Punktzahl lautende Empfangsbescheinigung aus,

die zur Gutschrift auf das bei der örtlichen

Punktverrechnungsstelle geführte Punktkonto

des Einreichers berechtigt. Die von den punktkontopflichtigen

Unternehmungen eingenommenen

Punktschecks, Bezugsberechtigungsscheine

(§§ 13 und 18) und Bewilligungsbescheid (§ 16)

sind unmittelbar bei der örtlich zuständigen

Punktverrechnungsstelle zur Gutschrift einzureichen.

(5) Die punktkontopflichtigen Unternehmungen

sind zur Ausstellung von Punktschecks berechtigt.

Für die Ausstellung dieser Schecks sind die von

den Punktverrechnungsstellen ausgegebenen Formulare

zu verwenden. Der Punktscheck hat den

Namen, die Anschrift und die Kontonummer des

Inhabers des Punktkontos, den Namen und die

Anschrift des Lieferanten, den Ort und die Zeit

der Ausstellung, die Gesamtzahl der Punkte, die

dem Wert der Lieferung entspricht, sowie das

Datum und die Nummer der Auftragsbestätigung

oder Rechnung zu enthalten. Für die Übereinstimmung

des Inhaltes des Punktschecks mit dem

ihm zugrunde liegenden Auftrag sind der Aussteller

des Schecks und der Lieferant verantwortlich.

(6) Der Punktscheck ist vom Aussteller bei der

das Konto führenden Punktverrechnungsstelle

einzureichen. Diese bestätigt den Punktscheck,

wenn das Konto des Ausstellers ein entsprechendes

Guthaben aufweist, durch Aufdruck ihres

Dienststempels unter Beisetzung des Datums und

der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.

Gleichzeitig belastet sie das Punktkonto mit dem

Punktwert des Schecks.

(7) Der von der Punktverrechnungsstelle ordnungsmäßig

bestätigte Punktscheck berechtigt

den Aussteller zum Bezug und den Lieferanten

zur Lieferung der dem Punktwert des bestätigten

Schecks entsprechenden Mengen von bewirtschafteten

Textilwaren.

(8) Der Lieferant hat den Punktscheck einzuziehen

und bei seiner zuständigen Punktverrechnungsstelle

einzureichen. Die Punktverrechnungsstelle

hat den Punktwert, auf den der

Scheck lautet, dem Punktkonto des Einreichers

gutzuschreiben. Ist der Lieferant nicht Inhaber

eines Punktscheckkontos, so hat er den Scheck

als Nachweis für die ordnungsmäßige Auslieferung

ein Jahr lang aufzubewahren, soweit nicht

die Bestimmungen des § 6, Abs. (2), Anwendung

finden.

(9) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die

Bewirtschaftungsstelle kann die Berechtigung, ein

Punktkonto zu führen, versagen oder entziehen

oder das Punktkonto zeitweilig ganz oder teilweise

sperren; es kann ferner die Abgabe von

Punktwerten vorschreiben, wenn dies zur Herstellung

des Gleichgewichtes zwischen dem Gesamtstand

der Punktguthaben und der verfügbaren

Menge von punktmäßig bewerteten Textilwaren

erforderlich ist.

(10) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für die Textilbewirtschaftung bestimmen, daß

einzelne bewirtschaftete Textilwaren in Abweichung

von den Bestimmungen des Albs. (1)

ohne Punktscheck geliefert und bezogen werden

können.

§ 6. (1) Bearbeiter und Verarbeiter bewirtschafteter,

nichtkonfektionierter Textilwaren

(Meterwaren), die einer Fachorganisation angehören

und deren Jahresumsatz 120.000 Punkte

(Einkaufswert) übersteigt, erhalten die Bezugsbewilligung

in der Form von F-PunktSchecks,

die von den zuständigen Fachorganisationen

auf Weisung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau ausgestellt und

ausgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann die Ausgabe der F-Punktschecks

vom vorhergehenden Nachweis der Einnahme

entsprechender Punktwerte (§ 5) für gelieferte

Waren oder von der Abgabe entsprechender

Punktschecks {§ 5) abhängig machen oder

durch ein Punktscheckverfahren gemäß § 5 ersetzen.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle kann auf Weisung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau die Zuteilung bestimmter Meterwaren

an die Auflage knüpfen, daß diese Waren

nur an bestimmte Wirtschaftsstufen (Verarbeitung,

Großhandel, Einzelhandel) abgegeben und

zu bestimmten Fertigwaren verarbeitet werden

dürfen.

(4) Der F-Punktscheck berechtigt den Lieferanten

zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug

der Meterwaren, auf die er lautet. Der Inhaber

ist verpflichtet, die von der Bewirtschaftungsstelle

vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich

der Verwendung der zugeteilten Waren

zu erfüllen oder, soweit eine solche Vorschreibung

nicht erfolgt ist, den aus der Warenbezeichnung

und Warennummer (§ 4) sich ergebenden Verwendungszweck

einzuhalten.

(5) Der Lieferant hat den F-Punktscheck einzuziehen,

sobald die darauf angegebene Warenmenge

ausgeliefert wurde.

§ 7. (1) Soweit für die Ausstellung der Bezugsbewilligung

nicht die in den §§ 5 und 6, Abs. (1),

vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung

finden, wird die Bezugsbewilligung in der

Form eines vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau oder der von ihm beauftragten

Stelle ausgestellten Bezugscheines

erteilt. Die Vorschriften des § 6, Abs. (2) bis (4),

gelten sinngemäß.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für die Textilbewirtschaftung (§ 12) für einzelne

Arten oder Gruppen von bewirtschafteten Textilwaren

bestimmen, daß diese Waren an die im

§ 5, Abs. (1), lit. b, bezeichneten Verkaufsstellen

nur auf Grund der von diesen bei der Abgabe

von Textilwaren gleicher Art an Letztverbraucher

eingezogenen Bezugsbewilligungen [§ 13, Abs. (2),

lit. a und b] geliefert worden dürfen.

§ 8. (1) Unternehmungen, die bewirtschaftete

Textilwaren herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,

sind verpflichtet, diese Arbeiten mit der

entsprechenden Sorgfalt so durchzuführen, daß

die hergestellten Erzeugnisse den höchsten unter

Zugrundelegung fachlicher Gesichtspunkte an sie

zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Qualität

und Verwendbarkeit entsprechen.

(2) Bewirtschaftete Textilwaren, die nicht dem

Verwendungszweck entsprechen, für den sie vorgesehen

sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht

werden.

(3) Verarbeiter oder Bearbeiter von Textilwaren

oder Händler mit diesen, denen bewirtschaftete

Textilwaren zum Kauf angeboten oder

geliefert werden, die nicht dem Verwendungszweck

entsprechen, für den sie vorgesehen sind,

haben dies dar Bewirtschaftungsstelle unter Beifügung

eines Musters und unter Angabe des Anbotstellers

(Lieferanten) und des geforderten

Preises anzuzeigen.

(4) Bewirtschaftete Textilwaren, die auf Grund

einer Auflage des Bundesministeriums für Handel

und. Wiederaufbau oder der Bewirtschaftungsstelle

für einen bestimmten Abnehmer hergestellt

wurden, dürfen nur auf Grund einer besonderen

Genehmigung des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau (Bewirtschaftungsstelle) an

einen anderen Abnehmer abgegeben werden.

§ 9. (1) Erzeuger, Bearbeiter und Verarbeiter

von bewirtschafteten Textilwaren sind verpflichtet,

in allen den Verkehr mit diesen Waren

betreffenden Schriftstücken (Auftragsschreiben,

Bestätigungen, Rechnungen u. dgl.) Art und

Menge dieser Waren unter Verwendung der

hiefür handelsüblichen Bezeichnungen anzugeben.

(2) Die Lieferungsauflagen der Bewirtschaftungsstelle

sowie der von dieser vorgeschriebenen

oder aus der Warenbezeichnung (Warennummer)

sich ergebende Verwendungszweck sind

unter Beachtung der Bestimmung des Abs. (1)

in jedem Falle weiterzugeben und genau einzuhalten.

§ 10. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Textilwaren bedarf der Zustimmung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;

sie ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor Bearbeitung des Antrages auf

Erteilung der Genehmigung des einschlägigen

Auslandsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle

einzuholen.

(2) Wer bewirtschaftete Textilwaren im Auslandsverkehr

(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)

ein- oder ausführt, hat dies

auf dem vollgeschriebenen Formular unter Angabe

des Lieferanten bei der Einfuhr oder des

Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe

der Warengattung (Zolltarif-Nummer), der

Menge, der Art des Geschäftes als freier oder

Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr sowie

der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros

binnen 24 Stunden nach Einlangen

oder Absendung der Ware vom Österreichischen

Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an die

Bewirtschaftungsstelle zu melden.

§ 11. (1) Unternehmungen, die bewirtschaftete

Textilwaren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle

verpflichtet, dieser fallweise

oder laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenem

Formular zu erstatten.

(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

sind ferner verpflichtet,

a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen die

jeweils vorhandenen Lagerbestände an

bewirtschafteten Textilwaren ersichtlich

sind; die Aufzeichnungen müssen überdies

folgende Angaben enthalten

aa) Tag des Zu- und Abganges,

bb) Name und Anschrift des Lieferanten

und Beziehers,

cc) Art und Menge,

dd) Preis;

b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften

erforderlich sind, ein Jahr lang geordnet

aufzubewahren, sofern nicht durch andere

gesetzliche Bestimmungen für einzelne

Belege eine längere Aufbewahrungsdauer

vorgeschrieben ist;

c) den vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau, dem zuständigen Landeshauptmann

oder von der Bewirtschaftungsstelle

mit der Überprüfung beauftragten

Organen Einsicht in die Bücher

und Aufzeichnungen zu gewähren und

Zutritt zu den Lagerräumen zu gestatten.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates

für die Textilbewirtschaftung Ausnahmen von

den Bestimmung des Abs. (2), lit. a, zulassen.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die

Bewirtschaftungsstelle kann außer den im

Abs. (1) vorgeschriebenen Meldungen weitere

Meldungen anfordern oder in besonderen Fällen

auch Erhebungen durchführen. In allen Fällen

haben die meldepflichtigen Unternehmungen die

angeforderten Angaben wahrheitsgetreu und

vollständig zu erstatten und fristgemäß einzusenden.

§ 12. (1) Die Beratung und Begutachtung in

allen mit der Bewirtschaftung von Textilwaren

zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt

dem beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau errichteten Beirat für die Textilbewirtschaftung

(§ 12 der Textilbewirtschaftungsverordnung,

B. G. Bl. Nr. 36/1947). Soweit

es sich um Angelegenheiten handelt, die die

Bewirtschaftung von Textilwaren betreffen, sind

den Beratungen des Beirates je ein Vertreter der

Bekleidungsindustrie, des Bekleidungsgewerbes

und des einschlägigen Handels sowie die gleiche

Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als

stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich beizuziehen.

Diese Vertreter werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau auf

Vorschlag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

bestellt. Den Beratungen des

Beirates ist ferner je ein Vertreter der Bundesländer

zuzuziehen.

(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (4) und

(5), und des § 13 der Textilbewirtschaftungsverordnung,

B. G .Bl. Nr. 36/1947, gelten sinngemäß.

B. Verbrauchsregelung.

§ 13. (1) Bewirtschaftete Textilwaren dürfen

nur gegen Bezugsbewilligung an Letztverbraucher

abgegeben und von diesen bezogen werden.

(2) Die Bezugsbewilligung wird in der Form

von

a) Bezugscheinen oder Bezugsmarken,

b) Bezugsberechtigungsscheinen,

c) Bezugskarten (Kleiderkarten) erteilt.

(3) Die Bezugscheine werden an Letztverbraucher

auf Antrag gegen Nachweis des

Bedarfes nach den Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau von dem

für ihren Wohnort zuständigen Wirtschaftsamt

(Kartenstelle), in Wien vom Hauptwirtschaftsamt

(Kartenstelle) ausgegeben. Sie haben den

Namen und die Anschrift des Bezugsberechtigten

sowie die Art und Menge der bezugsbeschränkten

Textilware, zu deren Bezug sie berechtigen,

zu enthalten.

(4) Die (Bezugsberechtigungsscheine

werden auf Antrag nach den Weisungen

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau von der zuständigen Fachorganisation

der Industrie und des Gewerbes an Unternehmungen

ausgegeben, die bewirtschaftete

Textilwaren zur Anfertigung nichtbewirtschafteter

Textilwaren oder sonstiger Waren verwenden.

(5) Bezugscheine und Bezugsberechtigungsscheine

verlieren nach Ablauf von drei Monaten

vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, ihre

Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer kann vor ihrem

Ablauf von der Ausgabestelle verlängert werden.

(6) Zur Deckung des Bekleidungsbedarfes für

Säuglinge (Kinder bis zur Vollendung des ersten

Lebensjahres) wird auf Antrag der werdenden

Mutter, sobald sie den vierten Monat der

Schwangerschaft vollendet hat, die „Österreichische

Kleiderkarte für Kinder bis zum vollendeten

ersten Lebensjahr (Österreichische Säuglingskarte)"

nach dem Muster laut Anlage von dem

für den Wohnort der Mutter zuständigen Wirtschaftsamt

(Kartenstelle), in Wien Hauptwirtschaftsamt

(Kartenstelle) ausgegeben. Sie berechtigt

zum Bezug der festgesetzten Art und Menge

von bewirtschafteten Textilwaren.

(7) Bezugskarten (Kleiderkarten) für

Personen, die das erste Lebensjahr vollendet

haben, werden nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Textilwarenbestände nach den Weisungen

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau an Letztverbraucher oder an

bestimmte Gruppen dieser von dem für ihren

Wohnort zuständigen Wirtschaftsamt {Kartenstelle),

in Wien Hauptwirtschaftsamt (Kartenstelle)

ausgegeben. Die Bezugskarten (Kleiderkarten)

berechtigen zum Bezug der durch das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

jeweils festgesetzten Menge der auf den

Karten angeführten, nach einem einheitlichen

Maßstab (punktmäßig) bewerteten, bewirtschafteten

Textilwaren nach Wahl des Verbrauchers

während eines bestimmten Zeitabschnittes. Der

Zeitpunkt der Ausgabe wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung

des Beirates für die Textilbewirtschaftung

bestimmt.

(8) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann bestimmen, daß an Stelle

von Bezugscheinen für bestimmte bewirtschaftete

Textilwaren Bezugsmarken, die auf ein

Stück einer Textilware lauten, ausgegeben werden;

es kann ferner Abschnitte bereits ausgegebener

Bezugskarten zum Bezug von bestimmten

Textilwaren aufrufen.

(9) Bei Auslieferung der Ware sind die Bezugsbewilligungen,

beziehungsweise die dem punktmäßigen

Werte der abgegebenen Ware ent-

sprechenden Abschnitte der Bezugskarte (Kleiderkarte)

vom Lieferanten einzuziehen.

§ 14. Die Bestimmungen des § 13 finden keine

Anwendung auf

1. Reparaturen von Fertigkleidung und von

Strick- und Wirkwaren, soweit diese Arbeiten

notwendig sind, um die genannten Gegenstände

in verwendungsfähigen Zustand zu versetzen.

Solche Reparaturen unterliegen keinen Bezugsbeschränkungen

und sind der Bestellung des

Verbrauchers entsprechend von Betrieben der

Bekleidungsindustrie, der Textilindustrie und

des einschlägigen Gewerbes auszuführen;

2. den Bezug der im nachfolgenden genannten

Textilwaren, sofern eine Bescheinigung der nachgenannten

Stellen über den Bedarf beigebracht

wird

a) Arbeitsschutzkleidung, d. s. Kleidungsstücke,

die von Arbeitern zum Schutz

gegen Krankheit und Unfälle unbedingt

benötigt werden. Solche Kleidungsstücke

dürfen an gewerbliche Betriebe gegen eine

Bescheinigung des zuständigen Gewerbeinspektorates,

daß die Schutzkleidung im

Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt

benötigt wird, abgegeben werden. Die

Bescheinigung stellt für Betriebe des Bergbaues

das Revierbergamt, für landwirtschaftliche

Betriebe die Landwirtschaftskammer

aus. Als Arbeitsschutzkleidung gelten insbesondere

Sandstrahlbläserschutzbekleidung,

Asbestschutzbekleidung, Schweißereischutzbekleidung,

Gießereischutzbekleidung,

Wasserschutzbekleidung wie Schachtanzüge

für Brunnenmeister, Teerschutzbekleidung

und Arbeitshandschuhe.

b) Rauchfangkehreranzüge mit Lederbesatz

für Rauchfangkehrer gegen Bescheinigung

der zuständigen Innung, daß der Bezugswerber

den Beruf ausübt und den Schutzanzug

unbedingt benötigt.

c) Ölzeug für Binnenschiffer, Flößer, Berufsfischer

und Teichwirte gegen eine Bescheinigung,

daß sie den Beruf ausüben und

Ölzeug unbedingt benötigen.

Die Bescheinigung wird ausgestellt

Für Binnenschiffer und Flößer vom

Bundesministerium für Verkehr, Amt für

Schiffahrt, oder von der von diesem bevollmächtigten

Stelle,

für Berufsfischer und Teichwirte von

der zuständigen Bezirksbauernkammer.

d) Milchseihtücher (fertig abgepaßt) und

Ernteplachen für landwirtschaftliche Betriebe

und Molkereien gegen Bescheinigung

der zuständigen Landwirtschaftskammer,

daß der landwirtschaftliche Betrieb oder

die Molkerei das Milchseihtuch oder die

Ernteplache unbedingt benötigt.

3. Operationsschürzen aus Austauschstoffen

oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis

für Krankenanstalten, Kliniken und Ärzte.

4. Meterware aus Filzstoffen für Betriebe der

gewerblichen Wirtschaft.

5. Technische Spezialgewebe für Betriebe der

gewerblichen Wirtschaft.

6. Auto- und Wagenplachen.

§ 15. Erzeuger, Bearbeiter und Verarbeiter

von Textilwaren sowie Textilwarenhändler

dürfen bewirtschaftete Textilwaren an Betriebsangehörige

nur im Rahmen der allgemeinen,

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung des Beirates für die

Textilbewirtschaftung festgesetzten Mengen

gegen gültige Bezugsberechtigungen [§ 13, Absatz

(2), lit. a und c] abgeben, wenn

a) die Abgabe der Textilwaren an Betriebsangehörige

schon bisher üblich war,

b) die zu verteilenden Mengen über den bisherigen

Umfang nicht hinausgehen und

c) die abzugebenden Waren für den eigenen

Verbrauch der Betriebsangehörigen oder

für den des Ehegatten, der Kinder oder

von Personen bestimmt sind, gegenüber

denen dem Betriebsangehörigen die Unterhaltspflicht

obliegt.

§ 16. Sondervorschriften für Behörden, Anstalten

usw.

(1) Behörden, Ämter und Anstalten des

Staates, der Länder und Gemeinden, sowie der

öffentlich-rechtlichen Körperschaften (im folgenden

kurz „Behörden" genannt), deren Anschaffungen

von Textilwaren im Kalenderjahr den

Wert von 10.000 S nicht überschreiten, erhalten

für den Bezug von bewirtschafteten Textilwaren

auf Antrag Bezugscheine oder Bezugsmarken

vom örtlich zuständigen Wirtschaftsamt (in

Wien Hauptwirtschaftsamt).

(2) Behörden, deren Anschaffungen von Textilwaren

im Kalenderjahr 10.000 S überschreiten,

bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

oder der von ihm ermächtigten Stelle; diese

Bewilligung berechtigt unter den im Bewilligungsbescheid

festgesetzten Bedingungen zum

Bezug von Textilwaren beim Einzelhandel,

Großhandel, Erzeuger oder Verarbeiter.

(3) Für Behörden, die ihre Anschaffungen nicht

im eigenen Wirkungskreis, sondern durch eine

zentrale Beschaffungsstelle vornehmen, dürfen

Bezugsbewilligungen (Bezugscheine, Bezugsmarken

oder Bewilligungsbescheide) nur an die gemeinsame

Beschaffungsstelle ausgegeben werden.

(4) Die bewilligten Waren dürfen abgegeben

und bezogen werden auf Grund

a) des Bewilligungsbescheides oder

b) der von den Behörden selbst angefertigten

Abschriften oder Teilabschriften des Bewilligungsbescheides

oder

c) eines von der Behörde unter Anführung

des Bewilligungsbescheides des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

ausgefertigten Bezugsberechtigungsscheines

für öffentliche Bedarfsträger.

(5) Verbrauchern, die ganz oder teilweise von

einer Behörde mit Textilwaren versorgt werden

(zum Beispiel Sicherheitswachleute), sind diese

Bezüge bei der Erteilung von Bezugsbewilligungen

(§ 13) anzurechnen.

III. Abschnitt.

Strafbestimmungen.

§ 17. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli l946,

B. G. Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen

des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober

1945, B. G.Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung

der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom

28. Februar 1947, B. G.Bl. Nr. 69, bestraft.

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 18. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre

Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung treten alle bisherigen reichsrechtlichen

Bestimmungen über die Bewirtschaftung

von Textil(Spinnstoff)waren außer Kraft.

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