164. Verordnung: Textilwarenbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministeirium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehrs ermächtigt wird (Warenvenkehrsgesetz),
wird verordnet
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Der Verkehr mit den in der Liste der
bewirtschafteten Textilwaren angeführten Waren
wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Als Textilwaren im Sinne dieser Verordnung
gelten
a) gewichts- oder wertmäßig überwiegend aus
Gespinsten hergestellte Waren (Gewebe,
Gewirke, Gestricke, abgepaßt gearbeitete
Wirk- und Strickwaren, Geflechte), handelsfertig
aufgemachte Näh-, Stopf-, Strick-
und Handarbeitsgarne, ferner aus Geweben,
Gewirken, Gestricken und Geflechten durch
Nähen oder ähnliche Arten des Zusammenfügens
(zum Beispiel Kleben) hergestellte
Waren (Konfektionswaren), sowie Watte,
Filze und Vliese,
b) Gewebe, Gewirke, Gestricke und Geflechte
sowie Watte und Filze, die unter Mitverwendung
von Gummi und ähnlichen Stoffen
beschichtet oder kaschiert sind und daraus
angefertigte Nähwaren, diese auch
dann, wenn die Gespinste nicht überwiegen,
c) sonstige der Bekleidung dienende Waren.
(3) Die Liste der bewirtschafteten Textilwaren
wird vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach Anhörung der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages aufgestellt.
(4) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den
gesamten Inikindsverkehr mit bewirtschafteten
Textilwaren sowie auf deren Einfuhr und Ausfuhr.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften,
soweit sie die Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung und Verteilung betreffen,
wird die Bewirtschaftungsstelle für Textilien (§ 2
der Textilbewirtschaftungsverordnung, B. G. Bl.
Nr. 36/1947) (Am folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle"
genannt) betraut. Soweit es sich
um Angelegenheiten handelt, die die Handhabung
der Bewirtschaftungsvorschriften nach
dieser Verordnung betreffen, sind den Beratungen
des Arbeitsausschusses je ein Vertreter der
Bekleidungsindustrie, des Bekleidungsgewerbes
und des einschlägigen Handels, sowie die gleiche
Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als
stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich beizuziehen.
Diese Vertreter werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau auf
Vorschlag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
bestellt.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle erteilt nach den
Richtlinien des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau und nach Anhörung des Beirates
für die Textilbewirtschaftung (§ 12) Anweisungen
über die Art und den Umfang der
Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung sowie
über die Lieferung {Verteilung) von bewirtschafteten
Textilwaren und bestimmt, welcher
Teil der Kapazität der Textilwaren erzeugenden,
bearbeitenden und verarbeitenden Betriebe zur
Deckung des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung
von Exportaufträgen und Veredlungsaufträgen
für das Ausland einzusetzen ist. Bei der Festsetzung
dieser Anteile ist auf die Verpflichtungen,
die das Unternehmen gegenüber den ausländischen
Auftrags- oder Kreditgebern eingegangen äst,
Rücksicht zu nehmen, soweit dies die gesamtwirtschaftlichen
Interessen zulassen. Veredlungsaufträge
für das Ausland dürfen nur mit Genehmigung
der Bewirtschaftungsstelle angenommen
werden.
(4) Die Handhabung der Verbrauchsregelungsvorschriften
(II. Abschnitt, lit. b) wird den
Landeshauptmännern (Bürgermeister der Stadt
Wien) und den ihnen unterstellten Behörden
übertragen.
§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an dürfen
a) bewirtschaftete Textilwaren nur auf Grund
einer besonderen Bezugsbewilligung geliefert
und bezogen werden; Rechtsgeschäfte,
die gegen diese Bestimmung verstoßen, sind
nichtig;
b) bewirtschaftete Textilwaren weder im
Wege der Versteigerung noch des Zwangsverkaufes
an Letztverbraucher abgegeben
werden.
(2) Versteigerungen und Zwangsverkäufe von
bewirtschafteten Textilwaren an Bearbeiter, Verarbeiter
oder Händler sind nur gegen die vorgeschriebenen
Bezugsberechtigungen [§§ 5, 6 und
7, Abs. (2)] zulässig. Solche Versteigerungen und
Zwangsverkäufe sind spätestens acht Tage vorher
bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(in Wien beim Hauptwirtschaftsamt)
anzumelden.
II. Abschnitt.
Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Bezug
und Lieferung von Textilwaren.
A. Warenverkehr mit Ausnahme der Abgabe an
Letztverbraucher.
§ 4. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau setzt nach Anhörung des Beirates
für die Textilbewirtschaftung die den wichtigsten
bewirtschafteten Textilwaren entsprechenden
Punktwerte unter Zugrundelegung eines einheitlichen
Maßstabes listenmäßig fest (Punktliste). In
der Punktliste werden die Textilwaren nach
Warengruppen zusammengefaßt und durch
Warennummern gekennzeichnet. Die Punktliste
wird in der „Wiener Zeitung" verlautbart.
§ 5. (1) Die Lieferung bewirtschafteter Textilwaren
an
a) Bearbeiter und Verarbeiter, soweit diese
nicht unter die Bestimmungen der §§ 6
und 13, Abs. (4), fallen,
b) Unternehmungen, die diese Waren an
Letztverbraucher verkaufen (Verkaufsstellen),
c) Unternehmungen, die damit Verkaufsstellen
beliefern (Lieferstellen)
ist nur auf Grund von Punktschecks im Rahmen
des Punktverrechnungsverfahren [Abs. (3) bis
(10)] gestattet.
(2) Bei der Durchführung des Punktverrechnungsverfahrens
bedient sich die Bewirtschaf-
tungsstelle der Punktverrechnungsstellen, die vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
oder von den von ihm beauftragten Stellen
errichtet werden.
(3) Die im Abs. (1), lit. a bis c, bezeichneten
Unternehmungen sind verpflichtet, bei der für
sie örtlich zuständigen Punktverrechnungsstelle
ein Punktkonto zu führen, aus dem der jeweilige
Stand ihres Punktguthabens für den Bezug
bewirtschafteter Textilwaren zu ersehen ist.
(4) Die punktkontopflichtigen Unternehmungen
haben die vom ihnen eingezogenen Bezugscheine
oder Bezugsmarken und Abschnitte der Bezugskarte
(§ 13) bei dem für sie örtlich zuständigen
Wirtschaftsamt einzureichen. Das Wirtschaftsamt
stellt dem Einreicher eine auf die entsprechende
Punktzahl lautende Empfangsbescheinigung aus,
die zur Gutschrift auf das bei der örtlichen
Punktverrechnungsstelle geführte Punktkonto
des Einreichers berechtigt. Die von den punktkontopflichtigen
Unternehmungen eingenommenen
Punktschecks, Bezugsberechtigungsscheine
(§§ 13 und 18) und Bewilligungsbescheid (§ 16)
sind unmittelbar bei der örtlich zuständigen
Punktverrechnungsstelle zur Gutschrift einzureichen.
(5) Die punktkontopflichtigen Unternehmungen
sind zur Ausstellung von Punktschecks berechtigt.
Für die Ausstellung dieser Schecks sind die von
den Punktverrechnungsstellen ausgegebenen Formulare
zu verwenden. Der Punktscheck hat den
Namen, die Anschrift und die Kontonummer des
Inhabers des Punktkontos, den Namen und die
Anschrift des Lieferanten, den Ort und die Zeit
der Ausstellung, die Gesamtzahl der Punkte, die
dem Wert der Lieferung entspricht, sowie das
Datum und die Nummer der Auftragsbestätigung
oder Rechnung zu enthalten. Für die Übereinstimmung
des Inhaltes des Punktschecks mit dem
ihm zugrunde liegenden Auftrag sind der Aussteller
des Schecks und der Lieferant verantwortlich.
(6) Der Punktscheck ist vom Aussteller bei der
das Konto führenden Punktverrechnungsstelle
einzureichen. Diese bestätigt den Punktscheck,
wenn das Konto des Ausstellers ein entsprechendes
Guthaben aufweist, durch Aufdruck ihres
Dienststempels unter Beisetzung des Datums und
der Unterschrift des Zeichnungsberechtigten.
Gleichzeitig belastet sie das Punktkonto mit dem
Punktwert des Schecks.
(7) Der von der Punktverrechnungsstelle ordnungsmäßig
bestätigte Punktscheck berechtigt
den Aussteller zum Bezug und den Lieferanten
zur Lieferung der dem Punktwert des bestätigten
Schecks entsprechenden Mengen von bewirtschafteten
Textilwaren.
(8) Der Lieferant hat den Punktscheck einzuziehen
und bei seiner zuständigen Punktverrechnungsstelle
einzureichen. Die Punktverrechnungsstelle
hat den Punktwert, auf den der
Scheck lautet, dem Punktkonto des Einreichers
gutzuschreiben. Ist der Lieferant nicht Inhaber
eines Punktscheckkontos, so hat er den Scheck
als Nachweis für die ordnungsmäßige Auslieferung
ein Jahr lang aufzubewahren, soweit nicht
die Bestimmungen des § 6, Abs. (2), Anwendung
finden.
(9) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die
Bewirtschaftungsstelle kann die Berechtigung, ein
Punktkonto zu führen, versagen oder entziehen
oder das Punktkonto zeitweilig ganz oder teilweise
sperren; es kann ferner die Abgabe von
Punktwerten vorschreiben, wenn dies zur Herstellung
des Gleichgewichtes zwischen dem Gesamtstand
der Punktguthaben und der verfügbaren
Menge von punktmäßig bewerteten Textilwaren
erforderlich ist.
(10) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für die Textilbewirtschaftung bestimmen, daß
einzelne bewirtschaftete Textilwaren in Abweichung
von den Bestimmungen des Albs. (1)
ohne Punktscheck geliefert und bezogen werden
können.
§ 6. (1) Bearbeiter und Verarbeiter bewirtschafteter,
nichtkonfektionierter Textilwaren
(Meterwaren), die einer Fachorganisation angehören
und deren Jahresumsatz 120.000 Punkte
(Einkaufswert) übersteigt, erhalten die Bezugsbewilligung
in der Form von F-PunktSchecks,
die von den zuständigen Fachorganisationen
auf Weisung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau ausgestellt und
ausgegeben werden.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann die Ausgabe der F-Punktschecks
vom vorhergehenden Nachweis der Einnahme
entsprechender Punktwerte (§ 5) für gelieferte
Waren oder von der Abgabe entsprechender
Punktschecks {§ 5) abhängig machen oder
durch ein Punktscheckverfahren gemäß § 5 ersetzen.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle kann auf Weisung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau die Zuteilung bestimmter Meterwaren
an die Auflage knüpfen, daß diese Waren
nur an bestimmte Wirtschaftsstufen (Verarbeitung,
Großhandel, Einzelhandel) abgegeben und
zu bestimmten Fertigwaren verarbeitet werden
dürfen.
(4) Der F-Punktscheck berechtigt den Lieferanten
zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug
der Meterwaren, auf die er lautet. Der Inhaber
ist verpflichtet, die von der Bewirtschaftungsstelle
vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich
der Verwendung der zugeteilten Waren
zu erfüllen oder, soweit eine solche Vorschreibung
nicht erfolgt ist, den aus der Warenbezeichnung
und Warennummer (§ 4) sich ergebenden Verwendungszweck
einzuhalten.
(5) Der Lieferant hat den F-Punktscheck einzuziehen,
sobald die darauf angegebene Warenmenge
ausgeliefert wurde.
§ 7. (1) Soweit für die Ausstellung der Bezugsbewilligung
nicht die in den §§ 5 und 6, Abs. (1),
vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung
finden, wird die Bezugsbewilligung in der
Form eines vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau oder der von ihm beauftragten
Stelle ausgestellten Bezugscheines
erteilt. Die Vorschriften des § 6, Abs. (2) bis (4),
gelten sinngemäß.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für die Textilbewirtschaftung (§ 12) für einzelne
Arten oder Gruppen von bewirtschafteten Textilwaren
bestimmen, daß diese Waren an die im
§ 5, Abs. (1), lit. b, bezeichneten Verkaufsstellen
nur auf Grund der von diesen bei der Abgabe
von Textilwaren gleicher Art an Letztverbraucher
eingezogenen Bezugsbewilligungen [§ 13, Abs. (2),
lit. a und b] geliefert worden dürfen.
§ 8. (1) Unternehmungen, die bewirtschaftete
Textilwaren herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Arbeiten mit der
entsprechenden Sorgfalt so durchzuführen, daß
die hergestellten Erzeugnisse den höchsten unter
Zugrundelegung fachlicher Gesichtspunkte an sie
zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Qualität
und Verwendbarkeit entsprechen.
(2) Bewirtschaftete Textilwaren, die nicht dem
Verwendungszweck entsprechen, für den sie vorgesehen
sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Verarbeiter oder Bearbeiter von Textilwaren
oder Händler mit diesen, denen bewirtschaftete
Textilwaren zum Kauf angeboten oder
geliefert werden, die nicht dem Verwendungszweck
entsprechen, für den sie vorgesehen sind,
haben dies dar Bewirtschaftungsstelle unter Beifügung
eines Musters und unter Angabe des Anbotstellers
(Lieferanten) und des geforderten
Preises anzuzeigen.
(4) Bewirtschaftete Textilwaren, die auf Grund
einer Auflage des Bundesministeriums für Handel
und. Wiederaufbau oder der Bewirtschaftungsstelle
für einen bestimmten Abnehmer hergestellt
wurden, dürfen nur auf Grund einer besonderen
Genehmigung des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau (Bewirtschaftungsstelle) an
einen anderen Abnehmer abgegeben werden.
§ 9. (1) Erzeuger, Bearbeiter und Verarbeiter
von bewirtschafteten Textilwaren sind verpflichtet,
in allen den Verkehr mit diesen Waren
betreffenden Schriftstücken (Auftragsschreiben,
Bestätigungen, Rechnungen u. dgl.) Art und
Menge dieser Waren unter Verwendung der
hiefür handelsüblichen Bezeichnungen anzugeben.
(2) Die Lieferungsauflagen der Bewirtschaftungsstelle
sowie der von dieser vorgeschriebenen
oder aus der Warenbezeichnung (Warennummer)
sich ergebende Verwendungszweck sind
unter Beachtung der Bestimmung des Abs. (1)
in jedem Falle weiterzugeben und genau einzuhalten.
§ 10. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Textilwaren bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;
sie ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor Bearbeitung des Antrages auf
Erteilung der Genehmigung des einschlägigen
Auslandsgeschäftes im Wege der Bewirtschaftungsstelle
einzuholen.
(2) Wer bewirtschaftete Textilwaren im Auslandsverkehr
(freier oder Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr)
ein- oder ausführt, hat dies
auf dem vollgeschriebenen Formular unter Angabe
des Lieferanten bei der Einfuhr oder des
Empfängers bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe
der Warengattung (Zolltarif-Nummer), der
Menge, der Art des Geschäftes als freier oder
Veredlungs-, Lohnverarbeitungsverkehr sowie
der Vertragsnummer des Österreichischen Warenverkehrsbüros
binnen 24 Stunden nach Einlangen
oder Absendung der Ware vom Österreichischen
Warenverkehrsbüro zur Weiterleitung an die
Bewirtschaftungsstelle zu melden.
§ 11. (1) Unternehmungen, die bewirtschaftete
Textilwaren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, sind über Aufforderung der Bewirtschaftungsstelle
verpflichtet, dieser fallweise
oder laufend Betriebsmeldungen auf vorgeschriebenem
Formular zu erstatten.
(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
sind ferner verpflichtet,
a) Aufzeichnungen zu führen, aus denen die
jeweils vorhandenen Lagerbestände an
bewirtschafteten Textilwaren ersichtlich
sind; die Aufzeichnungen müssen überdies
folgende Angaben enthalten
aa) Tag des Zu- und Abganges,
bb) Name und Anschrift des Lieferanten
und Beziehers,
cc) Art und Menge,
dd) Preis;
b) alle Belege, die für den Nachweis der Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften
erforderlich sind, ein Jahr lang geordnet
aufzubewahren, sofern nicht durch andere
gesetzliche Bestimmungen für einzelne
Belege eine längere Aufbewahrungsdauer
vorgeschrieben ist;
c) den vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau, dem zuständigen Landeshauptmann
oder von der Bewirtschaftungsstelle
mit der Überprüfung beauftragten
Organen Einsicht in die Bücher
und Aufzeichnungen zu gewähren und
Zutritt zu den Lagerräumen zu gestatten.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Beirates
für die Textilbewirtschaftung Ausnahmen von
den Bestimmung des Abs. (2), lit. a, zulassen.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau oder nach dessen Weisungen die
Bewirtschaftungsstelle kann außer den im
Abs. (1) vorgeschriebenen Meldungen weitere
Meldungen anfordern oder in besonderen Fällen
auch Erhebungen durchführen. In allen Fällen
haben die meldepflichtigen Unternehmungen die
angeforderten Angaben wahrheitsgetreu und
vollständig zu erstatten und fristgemäß einzusenden.
§ 12. (1) Die Beratung und Begutachtung in
allen mit der Bewirtschaftung von Textilwaren
zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt
dem beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau errichteten Beirat für die Textilbewirtschaftung
(§ 12 der Textilbewirtschaftungsverordnung,
B. G. Bl. Nr. 36/1947). Soweit
es sich um Angelegenheiten handelt, die die
Bewirtschaftung von Textilwaren betreffen, sind
den Beratungen des Beirates je ein Vertreter der
Bekleidungsindustrie, des Bekleidungsgewerbes
und des einschlägigen Handels sowie die gleiche
Anzahl von Vertretern der Dienstnehmer als
stimmberechtigte Mitglieder zusätzlich beizuziehen.
Diese Vertreter werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau auf
Vorschlag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
bestellt. Den Beratungen des
Beirates ist ferner je ein Vertreter der Bundesländer
zuzuziehen.
(2) Die Bestimmungen des § 12, Abs. (4) und
(5), und des § 13 der Textilbewirtschaftungsverordnung,
B. G .Bl. Nr. 36/1947, gelten sinngemäß.
B. Verbrauchsregelung.
§ 13. (1) Bewirtschaftete Textilwaren dürfen
nur gegen Bezugsbewilligung an Letztverbraucher
abgegeben und von diesen bezogen werden.
(2) Die Bezugsbewilligung wird in der Form
von
a) Bezugscheinen oder Bezugsmarken,
b) Bezugsberechtigungsscheinen,
c) Bezugskarten (Kleiderkarten) erteilt.
(3) Die Bezugscheine werden an Letztverbraucher
auf Antrag gegen Nachweis des
Bedarfes nach den Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau von dem
für ihren Wohnort zuständigen Wirtschaftsamt
(Kartenstelle), in Wien vom Hauptwirtschaftsamt
(Kartenstelle) ausgegeben. Sie haben den
Namen und die Anschrift des Bezugsberechtigten
sowie die Art und Menge der bezugsbeschränkten
Textilware, zu deren Bezug sie berechtigen,
zu enthalten.
(4) Die (Bezugsberechtigungsscheine
werden auf Antrag nach den Weisungen
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau von der zuständigen Fachorganisation
der Industrie und des Gewerbes an Unternehmungen
ausgegeben, die bewirtschaftete
Textilwaren zur Anfertigung nichtbewirtschafteter
Textilwaren oder sonstiger Waren verwenden.
(5) Bezugscheine und Bezugsberechtigungsscheine
verlieren nach Ablauf von drei Monaten
vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, ihre
Gültigkeit. Die Gültigkeitsdauer kann vor ihrem
Ablauf von der Ausgabestelle verlängert werden.
(6) Zur Deckung des Bekleidungsbedarfes für
Säuglinge (Kinder bis zur Vollendung des ersten
Lebensjahres) wird auf Antrag der werdenden
Mutter, sobald sie den vierten Monat der
Schwangerschaft vollendet hat, die „Österreichische
Kleiderkarte für Kinder bis zum vollendeten
ersten Lebensjahr (Österreichische Säuglingskarte)"
nach dem Muster laut Anlage von dem
für den Wohnort der Mutter zuständigen Wirtschaftsamt
(Kartenstelle), in Wien Hauptwirtschaftsamt
(Kartenstelle) ausgegeben. Sie berechtigt
zum Bezug der festgesetzten Art und Menge
von bewirtschafteten Textilwaren.
(7) Bezugskarten (Kleiderkarten) für
Personen, die das erste Lebensjahr vollendet
haben, werden nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Textilwarenbestände nach den Weisungen
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau an Letztverbraucher oder an
bestimmte Gruppen dieser von dem für ihren
Wohnort zuständigen Wirtschaftsamt {Kartenstelle),
in Wien Hauptwirtschaftsamt (Kartenstelle)
ausgegeben. Die Bezugskarten (Kleiderkarten)
berechtigen zum Bezug der durch das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
jeweils festgesetzten Menge der auf den
Karten angeführten, nach einem einheitlichen
Maßstab (punktmäßig) bewerteten, bewirtschafteten
Textilwaren nach Wahl des Verbrauchers
während eines bestimmten Zeitabschnittes. Der
Zeitpunkt der Ausgabe wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung
des Beirates für die Textilbewirtschaftung
bestimmt.
(8) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann bestimmen, daß an Stelle
von Bezugscheinen für bestimmte bewirtschaftete
Textilwaren Bezugsmarken, die auf ein
Stück einer Textilware lauten, ausgegeben werden;
es kann ferner Abschnitte bereits ausgegebener
Bezugskarten zum Bezug von bestimmten
Textilwaren aufrufen.
(9) Bei Auslieferung der Ware sind die Bezugsbewilligungen,
beziehungsweise die dem punktmäßigen
Werte der abgegebenen Ware ent-
sprechenden Abschnitte der Bezugskarte (Kleiderkarte)
vom Lieferanten einzuziehen.
§ 14. Die Bestimmungen des § 13 finden keine
Anwendung auf
1. Reparaturen von Fertigkleidung und von
Strick- und Wirkwaren, soweit diese Arbeiten
notwendig sind, um die genannten Gegenstände
in verwendungsfähigen Zustand zu versetzen.
Solche Reparaturen unterliegen keinen Bezugsbeschränkungen
und sind der Bestellung des
Verbrauchers entsprechend von Betrieben der
Bekleidungsindustrie, der Textilindustrie und
des einschlägigen Gewerbes auszuführen;
2. den Bezug der im nachfolgenden genannten
Textilwaren, sofern eine Bescheinigung der nachgenannten
Stellen über den Bedarf beigebracht
wird
a) Arbeitsschutzkleidung, d. s. Kleidungsstücke,
die von Arbeitern zum Schutz
gegen Krankheit und Unfälle unbedingt
benötigt werden. Solche Kleidungsstücke
dürfen an gewerbliche Betriebe gegen eine
Bescheinigung des zuständigen Gewerbeinspektorates,
daß die Schutzkleidung im
Interesse des Arbeitsschutzes unbedingt
benötigt wird, abgegeben werden. Die
Bescheinigung stellt für Betriebe des Bergbaues
das Revierbergamt, für landwirtschaftliche
Betriebe die Landwirtschaftskammer
aus. Als Arbeitsschutzkleidung gelten insbesondere
Sandstrahlbläserschutzbekleidung,
Asbestschutzbekleidung, Schweißereischutzbekleidung,
Gießereischutzbekleidung,
Wasserschutzbekleidung wie Schachtanzüge
für Brunnenmeister, Teerschutzbekleidung
und Arbeitshandschuhe.
b) Rauchfangkehreranzüge mit Lederbesatz
für Rauchfangkehrer gegen Bescheinigung
der zuständigen Innung, daß der Bezugswerber
den Beruf ausübt und den Schutzanzug
unbedingt benötigt.
c) Ölzeug für Binnenschiffer, Flößer, Berufsfischer
und Teichwirte gegen eine Bescheinigung,
daß sie den Beruf ausüben und
Ölzeug unbedingt benötigen.
Die Bescheinigung wird ausgestellt
Für Binnenschiffer und Flößer vom
Bundesministerium für Verkehr, Amt für
Schiffahrt, oder von der von diesem bevollmächtigten
Stelle,
für Berufsfischer und Teichwirte von
der zuständigen Bezirksbauernkammer.
d) Milchseihtücher (fertig abgepaßt) und
Ernteplachen für landwirtschaftliche Betriebe
und Molkereien gegen Bescheinigung
der zuständigen Landwirtschaftskammer,
daß der landwirtschaftliche Betrieb oder
die Molkerei das Milchseihtuch oder die
Ernteplache unbedingt benötigt.
3. Operationsschürzen aus Austauschstoffen
oder Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis
für Krankenanstalten, Kliniken und Ärzte.
4. Meterware aus Filzstoffen für Betriebe der
gewerblichen Wirtschaft.
5. Technische Spezialgewebe für Betriebe der
gewerblichen Wirtschaft.
6. Auto- und Wagenplachen.
§ 15. Erzeuger, Bearbeiter und Verarbeiter
von Textilwaren sowie Textilwarenhändler
dürfen bewirtschaftete Textilwaren an Betriebsangehörige
nur im Rahmen der allgemeinen,
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung des Beirates für die
Textilbewirtschaftung festgesetzten Mengen
gegen gültige Bezugsberechtigungen [§ 13, Absatz
(2), lit. a und c] abgeben, wenn
a) die Abgabe der Textilwaren an Betriebsangehörige
schon bisher üblich war,
b) die zu verteilenden Mengen über den bisherigen
Umfang nicht hinausgehen und
c) die abzugebenden Waren für den eigenen
Verbrauch der Betriebsangehörigen oder
für den des Ehegatten, der Kinder oder
von Personen bestimmt sind, gegenüber
denen dem Betriebsangehörigen die Unterhaltspflicht
obliegt.
§ 16. Sondervorschriften für Behörden, Anstalten
usw.
(1) Behörden, Ämter und Anstalten des
Staates, der Länder und Gemeinden, sowie der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (im folgenden
kurz „Behörden" genannt), deren Anschaffungen
von Textilwaren im Kalenderjahr den
Wert von 10.000 S nicht überschreiten, erhalten
für den Bezug von bewirtschafteten Textilwaren
auf Antrag Bezugscheine oder Bezugsmarken
vom örtlich zuständigen Wirtschaftsamt (in
Wien Hauptwirtschaftsamt).
(2) Behörden, deren Anschaffungen von Textilwaren
im Kalenderjahr 10.000 S überschreiten,
bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
oder der von ihm ermächtigten Stelle; diese
Bewilligung berechtigt unter den im Bewilligungsbescheid
festgesetzten Bedingungen zum
Bezug von Textilwaren beim Einzelhandel,
Großhandel, Erzeuger oder Verarbeiter.
(3) Für Behörden, die ihre Anschaffungen nicht
im eigenen Wirkungskreis, sondern durch eine
zentrale Beschaffungsstelle vornehmen, dürfen
Bezugsbewilligungen (Bezugscheine, Bezugsmarken
oder Bewilligungsbescheide) nur an die gemeinsame
Beschaffungsstelle ausgegeben werden.
(4) Die bewilligten Waren dürfen abgegeben
und bezogen werden auf Grund
a) des Bewilligungsbescheides oder
b) der von den Behörden selbst angefertigten
Abschriften oder Teilabschriften des Bewilligungsbescheides
oder
c) eines von der Behörde unter Anführung
des Bewilligungsbescheides des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
ausgefertigten Bezugsberechtigungsscheines
für öffentliche Bedarfsträger.
(5) Verbrauchern, die ganz oder teilweise von
einer Behörde mit Textilwaren versorgt werden
(zum Beispiel Sicherheitswachleute), sind diese
Bezüge bei der Erteilung von Bezugsbewilligungen
(§ 13) anzurechnen.
III. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
§ 17. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli l946,
B. G. Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen
des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober
1945, B. G.Bl. Nr. 44/1946, in der Fassung
der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom
28. Februar 1947, B. G.Bl. Nr. 69, bestraft.
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 18. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau durch § 1 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre
Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung treten alle bisherigen reichsrechtlichen
Bestimmungen über die Bewirtschaftung
von Textil(Spinnstoff)waren außer Kraft.