Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1946 AT

164. Bundesgesetz: Erbschaftssteuernovelle 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Erbschaftssteuernovelle 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August

1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 320, in der

Fassung der Einfuhrungsverordnung vom 8. Dezember

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1604, wird

abgeändert wie folgt;

a) § 5 entfällt.

b) In § 9, Abs. (1), Punkt 1, Ziffer 1, entfallen

die Worte „wenn er nicht nach § 17 a

von der Steuer befreit ist".

c) In § 10 wird nach Abs. (1) ein neuer Absatz

eingeschaltet

„(2) Von Zuwendungen an solche inländische

Stiftungen, Gesellschaften, Vereine

oder Anstalten, die ausschließlich mildtätige

oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,

sofern ihnen eigene Rechtspersönlichkeit

zukommt, beträgt die Steuer ohne.

Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung

5 v. H."

Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3), der bisherige

Abs. (3) wird Abs. (4).

d) Nach § 16 ist einzuschalten

„5. Befreiungen und Ermäßigungen.

§ 17. (1) Steuerfrei bleibt

1. Für Personen der Steuerklasse I oder II

ein Erwerb von nicht mehr als 10.000 S;

2. für Personen der Steuerklasse III

oder IV ein Erwerb von nicht mehr als

2.000 S;

3. für Personen der Steuerklasse V ein

Erwerb von nicht mehr als 500 S.

Übersteigt der Wert des Erwerbes die

Steuergrenze, so ist der ganze Erwerb

steuerpflichtig. Die Steuer wird jedoch nur

insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des

die Besteuerungsgrenze übersteigenden Betrages

gedeckt werden kann.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung

gemäß § 8, Abs. (1), Punkt II,

auf das dort angeführte Vermögen beschränkt,

beträgt die Besteuerungsgrenze

500 S. Die Sätze 2 und 3 des Albs. (1) finden

entsprechend Anwendung."

e) §§ l7a und 17 b und die ihnen vorausgestellte

Überschrift entfallen.

f) In § 18, Abs. (1), entfällt Punkt 5.

Punkt 17 lautet: „Anfälle an den Staatsschatz

und an öffentliche Anstalten und

Fonds, deren Abgänge der Staat zu decken

verpflichtet ist, ferner Anfälle an die öffentlich-

rechtlichen Gebietskörperschaften sowie

solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken

des Staates oder der öffentlich-rechtlichen

Gebietskörperschaften dienen."

Die Punkte 18 und 19 entfallen.

g) In § 22, Abs. (2), wird als zweiter Satz

eingeschaltet: „Der Einheitswert ist bei

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

die vom Eigentümer und seinen Angehörigen

(Personen der Steuerklassen I und

II) selbst, mit oder ohne Beihilfe von

fremden Arbeitskräften, bewirtschaftet

wurden (bäuerliche Betriebe), mit einem

um 15.000 S verminderten Betrage anzusetzen,

wenn der Erwerber oder bei

mehreren Erwerbern wenigstens einer, dem

bäuerlichen Berufskreise angehört."

h) In § 24 wird als zweiter Satz eingeschaltet

„Dienste, die früher als drei Jahre vor dem

Tode des Erblassers geleistet wurden, werden

nicht berücksichtigt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es

ist insbesondere ermächtigt, das Erbschaftsteuergesetz

unter Berücksichtigung der Abänderungen

durch dieses Bundesgesetz und unter Berücksichtigung

der gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen

Einrichtungen mit Verordnung

wieder zu verlautbaren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →