164. Bundesgesetz: Erbschaftssteuernovelle 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August
1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 320, in der
Fassung der Einfuhrungsverordnung vom 8. Dezember
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1604, wird
abgeändert wie folgt;
a) § 5 entfällt.
b) In § 9, Abs. (1), Punkt 1, Ziffer 1, entfallen
die Worte „wenn er nicht nach § 17 a
von der Steuer befreit ist".
c) In § 10 wird nach Abs. (1) ein neuer Absatz
eingeschaltet
„(2) Von Zuwendungen an solche inländische
Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
oder Anstalten, die ausschließlich mildtätige
oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,
sofern ihnen eigene Rechtspersönlichkeit
zukommt, beträgt die Steuer ohne.
Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung
5 v. H."
Der bisherige Abs. (2) wird Abs. (3), der bisherige
Abs. (3) wird Abs. (4).
d) Nach § 16 ist einzuschalten
„5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 17. (1) Steuerfrei bleibt
1. Für Personen der Steuerklasse I oder II
ein Erwerb von nicht mehr als 10.000 S;
2. für Personen der Steuerklasse III
oder IV ein Erwerb von nicht mehr als
2.000 S;
3. für Personen der Steuerklasse V ein
Erwerb von nicht mehr als 500 S.
Übersteigt der Wert des Erwerbes die
Steuergrenze, so ist der ganze Erwerb
steuerpflichtig. Die Steuer wird jedoch nur
insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des
die Besteuerungsgrenze übersteigenden Betrages
gedeckt werden kann.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung
gemäß § 8, Abs. (1), Punkt II,
auf das dort angeführte Vermögen beschränkt,
beträgt die Besteuerungsgrenze
500 S. Die Sätze 2 und 3 des Albs. (1) finden
entsprechend Anwendung."
e) §§ l7a und 17 b und die ihnen vorausgestellte
Überschrift entfallen.
f) In § 18, Abs. (1), entfällt Punkt 5.
Punkt 17 lautet: „Anfälle an den Staatsschatz
und an öffentliche Anstalten und
Fonds, deren Abgänge der Staat zu decken
verpflichtet ist, ferner Anfälle an die öffentlich-
rechtlichen Gebietskörperschaften sowie
solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken
des Staates oder der öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaften dienen."
Die Punkte 18 und 19 entfallen.
g) In § 22, Abs. (2), wird als zweiter Satz
eingeschaltet: „Der Einheitswert ist bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
die vom Eigentümer und seinen Angehörigen
(Personen der Steuerklassen I und
II) selbst, mit oder ohne Beihilfe von
fremden Arbeitskräften, bewirtschaftet
wurden (bäuerliche Betriebe), mit einem
um 15.000 S verminderten Betrage anzusetzen,
wenn der Erwerber oder bei
mehreren Erwerbern wenigstens einer, dem
bäuerlichen Berufskreise angehört."
h) In § 24 wird als zweiter Satz eingeschaltet
„Dienste, die früher als drei Jahre vor dem
Tode des Erblassers geleistet wurden, werden
nicht berücksichtigt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es
ist insbesondere ermächtigt, das Erbschaftsteuergesetz
unter Berücksichtigung der Abänderungen
durch dieses Bundesgesetz und unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen
Einrichtungen mit Verordnung
wieder zu verlautbaren.