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164_1945 AT

164. Verordnung: Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2; des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266/35,

wird verordnet

I. Studienordnung.

§ 1. (1) Die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien können in einem Winter- oder einem

Sommersemester begonnen werden; sie gliedern

sich in drei Studienabschnitte, den rechtshistorischen,

den judiziellen und den staatswissenschaftlichen.

Der rechtshistorische Studienabschnitt

umfaßt wenigstens zwei, der judizielle

und staatswissenschaftliche umfaßt wenigstens je

drei Semester.

(2) Der rechtshistorische Studienabschnitt wird

durch die erfolgreiche Ablegung der rechtshtstorischen

Staatsprüfung, der judizielle durch

jene der judiziellen, der staatswissenschaftliche

durch jene der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung

abgeschlossen.

(3) Der Eintritt in den folgenden Studienabschnitt

setzt den, Abschluß des vorangehenden

voraus. Der judizielle und der staatswissenschaftliche

Studienabschnitt können gegeneinander ausgetauscht

werden.

§ 2. (1) Ein Semester ist nur dann anrechenbar,

wenn während desselben Lehrveranstaltungen im

Ausmaße von mindestens 20 Semesterwochenstunden

besucht wurden. Für über die vorgeschriebene

Mindestzahl der Semester in einem

Studienabschnitte hinaus belegte Semester

genügen zehn Semesterwochenstunden; für

Wiederholungssemester gilt dasselbe, jedoch nur

dann, wenn der Prüfungssenat nicht eine höhere

Stundenzahl vorgeschrieben hat (§ 24).

(2) In demselben Studienabschnitt kann die

mangelnde Stundenzahl eines Semesters durch

den Überschuß in einem anderen ausgeglichen

werden.

§ 3. Ausländische Hochschulstudien sowie an

einer ausländischen Hochschule abgelegte akademische

oder staatliche Prüfungen können nach

Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung

St. G. Bl. Nr. 82/45 in die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien eingerechnet, beziehungsweise

an Stelle der durch die inländische

Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene

Fachprüfung anerkannt werden. In jedem Falle

muß wenigstens ein Semester in jedem Studienabschnitt

an einer österreichischen rechts- und

staatswissenschaftlichen Fakultät zugebracht

werden.

§ 4. Werden die Rechtsstudien durch mehr als

zehn aufeinanderfolgende Semester unterbrochen,

so können sie auf Grund der bisherigen nicht

mehr fortgesetzt werden. Das Staatsamt kann

Ausnahmen hievon gestatten.

§ 5. (1) Das Mindestausmaß der zu belegenden

Lehrveranstaltungen beträgt

A. Im rechtshistorischen Studienabschnitt.

Vorlesungen

1. Einführung in die Philosophie und Gesellschaftslehre

durch zwei Wochenstunden in einem

Semester,

2. Einführung in die Grundbegriffe des Staates

und Rechtes durch zwei Wochenstunden in

einem Semester,

3. Wirtschaftsleben der Gegenwart (Einführung

in die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe)

durch zwei Wochenstunden in einem Semester,

4. Römisches Recht durch zwölf Wochenstunden,

verteilt auf zwei Semester,

5. Kirchenrecht durch sieben Wochenstunden,

verteilt auf zwei Semester,

6. Deutsches Recht durch neun Wochenstunden,

verteilt auf zwei Semester,

7. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte

durch fünf Wochenstunden in

einem Semester.

Übungen

Übungen in mindestens einem der in den

Punkten 4 bis 7 genannten Fächer durch zwei

Wochenstunden in einem Semester.

B. Im judiziellen Studienabschnitt.

Vorlesungen

1. Österreichisches Privatrecht durch 18 Wochenstunden,

verteilt auf zwei Semester,

2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht

durch sieben Wochenstunden in einem oder verteilt

auf zwei Semester,

3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht

durch zwölf Wochenstunden, verteilt auf zwei

Semester,

4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht

durch zehn Wochenstunden, verteilt

auf zwei Semester,

5. Internationales Privat- und Strafrecht durch

drei Wochenstunden in einem oder verteilt auf

zwei Semester,

6. Kriminologie durch zwei Wochenstunden

in einem Semester.

Übungen

Übungen in mindestens einem der in der.

Punkten 1 bis 4 genannten Fächer durch zwei

Wochenstunden in einem Semester.

C. Im staatswissenschaftlichen

Studienabschnitt.

Vorlesungen

1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht

durch acht Wochenstunden in einem

Semester oder verteilt auf zwei Semester,

2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht

durch zehn Wochenstunden in

einem Semester oder verteilt auf zwei Semester,

3. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

durch zwei Wochenstunden in einem

Semester,

4. Sozialrecht einschließlich der Sozialversicherung

durch zwei Wochenstunden in einem

Semester,

5. Völkerrecht durch fünf Wochenstunden in

einem Semester,

6. Rechtsphilosophie durch fünf Wochenstunden

in einem Semester,

7. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

durch zehn Wochenstunden, verteilt auf

zwei Semester,

8. Sozialpolitik durch drei Wochenstunden in

einem Semester,

9. Finanzwissenschaft durch fünf Wochenstunden

in einem Semester,

10. Finanzrecht durch zwei Wochenstunden in

einem Semester,

11. Statistik durch drei Wochenstunden in

einem Semester.

12. Neuere Geschichte durch drei Wochenstunden

in einem Semester.

Übungen

Übungen in mindestens einem der in den

Punkten 1, 2 und 5 sowie in mindestens einem

der in den Punkten 7, 9 und 11 genannten

Fächer durch je zwei Wochenstunden im selben

oder in verschiedenen Semestern.

(2) Die angegebenen Lehrveranstaltungen

können innerhalb desselben Studienabschnittes

in beliebiger Reihenfolge besucht werden; nur

die Teilnahme an den Pflichtübungen setzt den

wenigstens gleichzeitigen Besuch der entsprechenden

Pflichtvorlesungen voraus. Die Vorlesungen

über die Einführung in die Philosophie

und Gesellschaftslehre [Abs. (1), A, Punkt 1]

sowie über österreichische Verfassungs- und

Verwaltungsgeschichte [Abs. (1), A. Punkt 7]

können, wenn sie nicht an der rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät zur Abhaltung gelangen,

an der philosophischen Fakultät gehört

werden; die Vorlesung über neuere Geschichte

[Abs. (1), C, Punkt 12] ist an der letzteren

Fakultät zu belegen.

(3) Das Staatsamt kann einzelne Pflichtlehrveranstaltungen

nachsehen oder den anrechenbaren

Besuch in einem anderen als dem hier vorgeschriebenen

Studienabschnitt gestatten.

(4) Außer den erwähnten Pflichtlehrveranstaltungen

sind zur Erreichung der vorgeschriebenen

Stundenzahl Sondervorlesungen,

Seminare und sonstige Übungen zu besuchen.

Seminare können in der Regel nur nach dem

Besuch der betreffenden Pflichtvorlesung anrechenbar

belegt werden. Der Dekan kann im

Einvernehmen mit dem Fachprofessor Ausnahmen

hievon bewilligen.

§ 6. Außer den im § 5 bezeichneten Pflichtlehrveranstaltungen

ist nach Möglichkeit die

periodische Abhaltung von Vorlesungen übet

folgende Fächer sicherzustellen

1. Österreichische Agrargesetzgebung mit besonderer

Berücksichtigung der geschichtlichen

Entwicklung der Agrarwirtschaft,

2. Ausländisches Recht und vergleichende

Rechtswissenschaft,

3. Staatsrechnungswissenschaft,

4. Gerichtliche Medizin,

5. Forensische Psychiatrie.

§ 7. (1) Die Professorenkollegien der rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultäten sind verpflichtet,

für die Vollständigkeit der Lehrvorträge

auf dem Gebiete der Rechts- und Staatswissenschaften

zu sorgen und die Lehrveranstaltungen

so einzurichten, daß jeder Hörer in der vorgeschriebenen

Mindestzeit Gelegenheit hat, alle

Pflichtlehrveranstaltungen, und zwar tunlichst

bei Professoren, zu hören.

(2) Nach Möglichkeit sollen im Rahmen der

Vorlesungen zeitweilig Besprechungen mit den

Hörern über den vorgetragenen Stoff abgehalten

werden.

§ 8. (1) Über die Grundbegriffe des Staates und

Rechtes [§ 5, Abs. (1), A, Punkt 2] und über die

Rechtsphilosophie [§ 5, Abs. (1), C, Punkt 6]

sind, und zwar in der Regel, im Anschluß an die

Vorlesungen Einzelprüfungen (Pflichtkolloquien)

abzulegen. Die erfolgreiche Ablegung bildet eine

Voraussetzung für die Zulassung zu der den betreffenden

Studienabschnitt abschließenden Staatsprüfung.

Der Erfolg wird mit einem Zeugnis bescheinigt

und im Meldungsbuch vermerkt. Im

Falle der Zurückstellung kann die Prüfung nicht

vor drei Monaten wiederholt werden.

(2) Abgesehen davon bleibt es jedem Hörer

überlassen, am Schlusse eines Semesters oder am

Anfang des folgenden über eine im bezüglichen

Semester gehörte Vorlesung eine Einzelprüfung

(Wahlkolloquium) bei dem Vortragenden abzulegen,

worüber ein Zeugnis ausgestellt wird.

(3) Über die Teilnahme an Pflichtübungen erhält

der Teilnehmer bei genügendem Besuch und

günstigem Erfolg ein Zeugnis. Dieses Zeugnis

bildet eine weitere Voraussetzung für die Zulassung

zu der den bezüglichen Studienabschnitt

abschließenden Staatsprüfung.

II. Staatsprüfungsordnung.

§ 9. (1) Zu den Staatsprüfungen werden grundsätzlich

nur österreichische Staatsbürger zugelassen.

Sie müssen die für den Zeitpunkt ihrer

Zulassung in Betracht kommenden Vorschriften

der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung

erfüllt haben.

(2) Die Staatsprüfungen können frühestens in

den letzten zwei Wochen des betreffenden

Studienabschnittes abgelegt werden.

§ 10. (1) Ausländische Hörer der Rechte

können ausnahmsweise zu den Staatsprüfungen

zugelassen werden, wenn diese Prüfungen in

ihrem Heimatstaate für eine Anstellung im

öffentlichen Dienste anerkannt werden. Alle

anderen ausländischen Hörer legen, sofern sie

das Doktorat der Rechte zu erlangen wünschen,

an Stelle der rechtshistorischen Staatsprüfung eine

Zwischenprüfung ab. Für diese Zwischenprüfung

gelten alle für die rechtshistorische Staatsprüfung

erlassenen Vorschriften dem Sinne nach.

(2) Erwirbt ein Ausländer während des ersten

Studienabschnittes seiner Rechtsstudien die österreichische

Staatsbürgerschaft, so wird er bei Zutreffen

der sonstigen Voraussetzungen zu den

Staatsprüfungen zugelassen. Erwirbt er sie später,

so kann ihm das Staatsamt die Zwischenprüfung

als rechtshistorische Staatsprüfung anerkennen

und ihm die vor der Einbürgerung zurückgelegten

Semester des judiziellen und staatswissenschaftlichen

Studienabschnittes ganz oder

teilweise für die Ablegung der weiteren Staatsprüfungen

anrechnen.

§ 11. Gegenstände der Staatsprüfung sind

A. Bei der rechtshistorischen

Staatsprüfung

1. Römisches Recht,

2. Kirchenrecht,

3. Deutsches Recht,

4. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

B. Bei der judiziellen Staatsprüfung

1. Österreichisches Privatrecht,

2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht,

3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht,

4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht

unter Berücksichtigung der Kriminologie.

C. Bei der staatswissenschaftlichen

Staatsprüfung

1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht,

2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht

mit Einschluß des Verwaltungsverfahrens

und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Völkerrecht,

4. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

mit Einschluß der Sozialpolitik,

5. Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung

des österreichischen Finanzrechtes.

§ 12. Die rechtshistorische Staatsprüfung und

in der Regel auch die beiden anderen Staatsprüfungen

werden in der Zeit vom 15. Jänner

bis einschließlich 14. Februar, vom 15. Juni bis

einschließlich 14. Juli und vom 20. September

bis einschließlich 8. Oktober abgehalten. Die judiziellen

und staatswissenschaftlichen Staatsprüfungen

können jedoch bei Bedarf unter Beachtung

der in den §§ 3, (1) und 4 der Hochschulstudienjahresordnung,

St. G. Bl. Nr. 80/45,

vorgesehenen Einschränkungen auch während des

übrigen Jahres abgehalten werden.

§ 13. Zur Abhaltung der von den Studierenden

der Rechts- und Staatswissenschaften abzulegenden

drei Staatsprüfungen werden an jedem

Sitze einer Universität drei Prüfungskommissionen

vom Staatsamte bestellt.

§ 14. (1) Jede Kommission besteht aus einem

Präses, einem oder nach Umständen mehreren

Stellvertretern (Vizepräsides) und der erforderlichen

Anzahl von Prüfungskommissären.

(2) Aus ihnen setzt der Präses nach seinem

Ermessen die Prüfungssenate für die Abhaltung

der Prüfungen zusammen. Die Prüfungssenate

haben aus einem Vorsitzenden, das ist dem

Präses oder Vizepräses, im Falle ihrer Verhinderung

einem der Kommission angehörenden Professor

des Dienststandes und drei Prüfungskom-

missären zu bestehen. Nur bei der rechtshistorischen

Staatsprüfung genügen zwei Prüfungskommissäre,

wenn der Vorsitzende selbst mitprüft.

Im übrigen ist eine Erhöhung oder Herabsetzung

der Zahl der Prüfungskommissäre nur

mit Genehmigung des Staatsamtes zulässig.

(3) Jeder Prüfungskommissär prüft ein Fach;

er hat ein zweites zu übernehmen, wenn nicht

für jeden Gegenstand ein Prüfer zur Verfügung

steht. Bei der rechtshistorischen Staatsprüfung

hat jedenfalls ein Prüfer das römische Recht

allein zu prüfen.

§ 15. (1) Alle ordentlichen und außerordentlichen

Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten sind kraft ihres Lehramtes

Prüfungskommissäre für die Fächer ihrer

Lehrverpflichtung bei der betreffenden Staatsprüfungskommission.

Sie können aber auch für

andere Fächer und andere Kommissionen zu

Prüfungskommissären bestellt werden.

(2) Außerdem sind auch andere Fachmänner

nach Bedarf vom Staatsamte zu Prüfungskommissären

zu bestellen.

§ 16. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

kann sich an der Prüfung durch einzelne Fragen

beteiligen. Er kann auch als Prüfer für ein bestimmtes

Prüfungsfach mitwirken, wenn es zu

seiner Lehrverpflichtung als Professor gehört

oder wenn er als Prüfungskommissär für dieses

Fach bestellt ist.

§ 17. (1) Die Staatsprüfung kann nur vor einer

Kommission am Sitze der Universität, der der

Prüfling angehört oder zuletzt angehört hat,

abgelegt werden.

(2) Wer bei einer Staatsprüfung wegen nicht

genügenden Erfolges zurückgestellt worden ist,

muß die Prüfung vor derselben Kommission

wiederholen.

(3) Das Staatsamt kann von beiden Vorschriften

in berücksichtigungswürdigen Fällen

Ausnahmen gestatten.

§ 18. (1) Die Meldung zur Staatsprüfung erfolgt

mittels Gesuches. Dieses ist an das Präsidium

der zuständigen Staatsprüfungskommission zu

richten und im Dekanate der rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät zu überreichen.

(2) Dem Gesuche sind beizulegen

die Staatsbürgerschaftsbescheinigung,

das Reifezeugnis,

der Matrikelschein,

das Meldungsbuch,

die Zeugnisse über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen

und Übungen des betreffenden

Studienabschnittes.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präses

der Kommission, in dessen Verhinderung ein

Vizepräses.

§ 19. (1) Die Meldungen zu den Staatsprüfungen

haben für den Termin zu Anfang

des Studienjahres bis zum Schlusse des vorangegangenen

und für die Termine zum Schlusse

der Semester, spätestens 30 Tage vor diesem zu

erfolgen. Die Meldung zur judiziellen und staatswissenschaftlichen

Staatsprüfung während des

Semesters ist an keine Frist gebunden. Die Meldungsfristen

sind durch das Dekanat der rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultät mittels Anschlages

bekanntzugeben.

(2) Die Prüfungstage setzt der Präses der

Prüfungskommission, in seiner Verhinderung

ein Vizepräses fest und verständigt hievon die

Prüflinge.

§ 20. Der Präses hat sich im allgemeinen an

die Ordnung zu halten, in der sich die Prüfungswerber

bei ihm zur Prüfung meldeten. Bei derselben

Prüfungshandlung sollen in der Regel

nicht mehr als vier Prüflinge der Prüfung unterzogen

werden.

§ 21. Jeder Prüfling hat sich zu der ihm bestimmten

Prüfungszeit einzufinden; erscheint er

nicht, so hat er zu gewärtigen, erst zum nächsten

Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu

werden.

§ 22. (1) Die Prüfungen werden mündlich und

öffentlich abgehalten. Jedes Mitglied der

Prüfungskommission hat der Staatsprüfung vom

Anfang bis zum Ende beizuwohnen. Die Beratung

und Abstimmung über das Ergebnis derselben

erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des

Prüfungssenates.

(2) Die Beschlüsse des Senates werden mit absoluter

Mehrheit gefaßt; der Vorsitzende übt

das Stimmrecht wie die übrigen Senatsmitglieder

aus, stimmt aber zuletzt ab.

(3) im Falle der Stimmengleichheit ist die für

den Prüfling ungünstigere Meinung als beschlossen

anzusehen.

(4) Unbegründeter Rücktritt während der

Prüfung führt zur Zurückstellung. Darüber entscheidet

der Prüfungssenat.

§ 23. (1) Der Prüfungssenat hat zuerst darüber

Beschluß zu fassen, ob der Prüfling den vorgeschriebenen

Anforderungen entsprochen oder

nicht entsprochen hat. Der Erfolg der Prüfung

ist durch Beschluß des Prüfungssenates mit der

Leistungsbewertung „gut", „genügend" oder

„nicht genügend" zu bezeichnen, wobei die Bewertung

„gut" nur dann als beschlossen anzusehen

ist, wenn kein Senatsmitglied für „nicht

genügend" gestimmt hat.

(2) Eine Abstimmung darüber, ob ein Prüfling

in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern

als Leistungsbewertung die „Auszeichnung" erhalten

soll, darf nur unter der Voraussetzung

eingeleitet werden, daß der Prüfling mit

Stimmeneinhelligkeit die Bewertung „gut" erhalten

hat.

(3) Die im § 11 unter den einzelnen Ziffern

angeführten Fächer sind bezüglich der Leistungsbewertung

„mit Auszeichnung" als ein Fach anzusehen.

(4) Im Falle eines nichtgenügenden Erfolges ist

über die Dauer der Zurückstellung des Prüflings

abzustimmen, vor deren Ablauf er zur Wiederholung

nicht zugelassen werden darf.

(5) Gegen den Ausspruch des Prüfungssenates

ist eine Berufung nicht statthaft.

§ 24. (1) Die Zurückstellung wird bei den

Staatsprüfungen auf mindestens ein und höchstens

zwei Semester vorgenommen. Der bei der rechtshistorischen

oder der zum Abschluß des

II. Studienabschnittes abgelegten Staatsprüfung

Zurückgestellte hat Vorlesungen und Übungen

aus dem Kreise der Prüfungsfächer im Mindestausmaße

von zehn Stunden in der Woche zu

besuchen wenn der Prüfungssenat nicht eine

höhere Stundenzahl vorgeschrieben hat.

(2) Bei der zum Abschluß des III. Studienabschnittes

abgelegten Staatsprüfung ist der Zurückgestellte

zum Besuche von Vorlesungen und

Übungen nur dann verpflichtet, wenn der

Prüfungssenat dies ausdrücklich beschlossen hat;

der Prüfungssenat bestimmt in solchen Fällen

den Umfang dieser Verpflichtung.

(8) Der Prüfungssenat kann den Prüfling insbesondere

den wiederholten Besuch von bestimmten

Vorlesungen und Übungen vorschreiben.

(0 Die Staatsprüfungen dürfen nicht öfter als

dreimal wiederholt werden. Ein nichtgenügender

Erfolg bei der dritten Wiederholung hat den

ferneren Ausschluß von den rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien in Österreich zur

Folge. Eine freiwillige Wiederholung einer

Prüfung zur Verbesserung einer hinreichenden

Prüfungsnote ist nicht statthaft,

§ 25. Das Ergebnis der Abstimmung wird im

Prüfungsprotokoll und im Meldungsbuch des

Prüflings eingetragen und mündlich verkündet. Es

ist hiebei auch anzugeben, ob der Beschluß ein-

oder mehrstimmig gefaßt wurde. Im Anschluß

an die Verkündigung wird dem Prüfling das

Zeugnis ausgefolgt.

§ 26. (1) Von jeder Zurückstellung eines Prüflings

wegen nichtgenügenden Erfolges ist mit

Angabe der Zurückstellungsdauer sogleich das

Dekanat zu verständigen.

(2) Die Zurückstellung ist in den Katalogen

vorzumerken und in die Gleichschrift eines etwa

später ausgefolgten Meldungsbuches zu übertragen.

Das Dekanat hat die Einhaltung dieser

Vorschriften genau zu überwachen.

§ 27. Wenn ein zurückgestellter Prüfling die

Zulassung zu der Wiederholung der Prüfung

vor der bestimmten Zeit oder bei einer anderen

Prüfungskommission erschlichen hat, so ist die

etwa mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung

— abgesehen von disziplinärer Ahndung eines

solchen Vorgehens — ungültig.

§ 28. Nähere Bestimmungen über die Vornahme

der Staatsprüfungen und die Amtsführung

der Staatsprüfungskommissionen werden

in einer besonderen Dienstanweisung erlassen.

III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn

des Studienjahres 1945/46 in Wirksamkeit.

(2) Rechtshörer, die die Referendarprüfung

nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung

mit Erfolg abgelegt haben, sind jedoch von der

Ablegung der Staatsprüfungen befreit, wenn sie

wenigstens sechs, beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige

wenigstens fünf anrechenbare

Semester nachweisen. Ob und inwieweit dessen

unbeschadet Gerichts- oder Regierungsreferendare

beziehungsweise Personen, die die Qualifikation

für diese Stellung erworben haben, eines weiteren

Nachweises ihrer Qualifikation für die Berufsausübung

in Österreich bedürfen, wird durch besondere

Vorschrift geregelt.

(3) Rechtshörer, die ihre Studien nach der

reichsdeutschen Ausbildungsordnung mit sechs

beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige mit

fünf Semestern am Ende des Sommersemesters

1945 abgeschlossen und die judizielle Staatsprüfung

noch an dessen Ende mit Erfolg abgelegt

haben, können die staatswissenschaftliche

Staatsprüfung im Laufe des folgenden Semesters

ablegen.

(4) Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen

Ausbildungsordnung noch ein oder zwei Semester

zu belegen gehabt hätten, müssen diese nach der

vorliegenden Studienordnung nachtragen und

können dann frühestens am Ende des einen die

judizielle oder staatswissenschaftliche Staatsprüfung

und im Laufe des folgenden die dann erübrigende

Staatsprüfung ablegen.

(5) Auf Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen

Ausbildungsordnung mehr als zwei

Semester zu belegen gehabt hätten, findet die

vorliegende Studien- und Staatsprüfungsordnung

mit folgender Maßgabe Anwendung. Die ordnungsmäßig

zurückgelegten Semester werden

ihnen in das Studium eingerechnet; jene Hörer,

die sonach zwar die für die Zulassung zu einer

Staatsprüfung nötigen Semester, nicht aber den

Besuch der vorgeschriebenen Pflichtvorlesungen

und Pflichtübungen nachweisen können, müssen

die fehlenden Lehrveranstaltungen noch in einem

weiteren Semester nachholen, in dem sie auch

schon Gegenstände des folgenden Studien-

abschnittes hören können und sollen. Auch dieses

Semester wird ihnen bei Bestehen der Staatsprüfung,

und zwar unter Bedachtnahme auf die

gehörten Lehrveranstaltungen in das Studium

eingerechnet.

§ 30. Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieser

Verordnung treten die juristische Studien- und

Staatsprüfungsordnung, B. G. Bl. Nr. 378/35, in

der Fassung der Verordnung, B. G. Bl. Nr. 105/36,

und die Verordnung, betreffend Übergangsvorschriften

zur juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung,

B. G. Bl. Nr. 435/35, außer

Kraft.

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