164. Verordnung: Juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2; des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266/35,
wird verordnet
I. Studienordnung.
§ 1. (1) Die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien können in einem Winter- oder einem
Sommersemester begonnen werden; sie gliedern
sich in drei Studienabschnitte, den rechtshistorischen,
den judiziellen und den staatswissenschaftlichen.
Der rechtshistorische Studienabschnitt
umfaßt wenigstens zwei, der judizielle
und staatswissenschaftliche umfaßt wenigstens je
drei Semester.
(2) Der rechtshistorische Studienabschnitt wird
durch die erfolgreiche Ablegung der rechtshtstorischen
Staatsprüfung, der judizielle durch
jene der judiziellen, der staatswissenschaftliche
durch jene der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung
abgeschlossen.
(3) Der Eintritt in den folgenden Studienabschnitt
setzt den, Abschluß des vorangehenden
voraus. Der judizielle und der staatswissenschaftliche
Studienabschnitt können gegeneinander ausgetauscht
werden.
§ 2. (1) Ein Semester ist nur dann anrechenbar,
wenn während desselben Lehrveranstaltungen im
Ausmaße von mindestens 20 Semesterwochenstunden
besucht wurden. Für über die vorgeschriebene
Mindestzahl der Semester in einem
Studienabschnitte hinaus belegte Semester
genügen zehn Semesterwochenstunden; für
Wiederholungssemester gilt dasselbe, jedoch nur
dann, wenn der Prüfungssenat nicht eine höhere
Stundenzahl vorgeschrieben hat (§ 24).
(2) In demselben Studienabschnitt kann die
mangelnde Stundenzahl eines Semesters durch
den Überschuß in einem anderen ausgeglichen
werden.
§ 3. Ausländische Hochschulstudien sowie an
einer ausländischen Hochschule abgelegte akademische
oder staatliche Prüfungen können nach
Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung
St. G. Bl. Nr. 82/45 in die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien eingerechnet, beziehungsweise
an Stelle der durch die inländische
Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene
Fachprüfung anerkannt werden. In jedem Falle
muß wenigstens ein Semester in jedem Studienabschnitt
an einer österreichischen rechts- und
staatswissenschaftlichen Fakultät zugebracht
werden.
§ 4. Werden die Rechtsstudien durch mehr als
zehn aufeinanderfolgende Semester unterbrochen,
so können sie auf Grund der bisherigen nicht
mehr fortgesetzt werden. Das Staatsamt kann
Ausnahmen hievon gestatten.
§ 5. (1) Das Mindestausmaß der zu belegenden
Lehrveranstaltungen beträgt
A. Im rechtshistorischen Studienabschnitt.
Vorlesungen
1. Einführung in die Philosophie und Gesellschaftslehre
durch zwei Wochenstunden in einem
Semester,
2. Einführung in die Grundbegriffe des Staates
und Rechtes durch zwei Wochenstunden in
einem Semester,
3. Wirtschaftsleben der Gegenwart (Einführung
in die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe)
durch zwei Wochenstunden in einem Semester,
4. Römisches Recht durch zwölf Wochenstunden,
verteilt auf zwei Semester,
5. Kirchenrecht durch sieben Wochenstunden,
verteilt auf zwei Semester,
6. Deutsches Recht durch neun Wochenstunden,
verteilt auf zwei Semester,
7. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte
durch fünf Wochenstunden in
einem Semester.
Übungen
Übungen in mindestens einem der in den
Punkten 4 bis 7 genannten Fächer durch zwei
Wochenstunden in einem Semester.
B. Im judiziellen Studienabschnitt.
Vorlesungen
1. Österreichisches Privatrecht durch 18 Wochenstunden,
verteilt auf zwei Semester,
2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht
durch sieben Wochenstunden in einem oder verteilt
auf zwei Semester,
3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht
durch zwölf Wochenstunden, verteilt auf zwei
Semester,
4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht
durch zehn Wochenstunden, verteilt
auf zwei Semester,
5. Internationales Privat- und Strafrecht durch
drei Wochenstunden in einem oder verteilt auf
zwei Semester,
6. Kriminologie durch zwei Wochenstunden
in einem Semester.
Übungen
Übungen in mindestens einem der in der.
Punkten 1 bis 4 genannten Fächer durch zwei
Wochenstunden in einem Semester.
C. Im staatswissenschaftlichen
Studienabschnitt.
Vorlesungen
1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht
durch acht Wochenstunden in einem
Semester oder verteilt auf zwei Semester,
2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht
durch zehn Wochenstunden in
einem Semester oder verteilt auf zwei Semester,
3. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
durch zwei Wochenstunden in einem
Semester,
4. Sozialrecht einschließlich der Sozialversicherung
durch zwei Wochenstunden in einem
Semester,
5. Völkerrecht durch fünf Wochenstunden in
einem Semester,
6. Rechtsphilosophie durch fünf Wochenstunden
in einem Semester,
7. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
durch zehn Wochenstunden, verteilt auf
zwei Semester,
8. Sozialpolitik durch drei Wochenstunden in
einem Semester,
9. Finanzwissenschaft durch fünf Wochenstunden
in einem Semester,
10. Finanzrecht durch zwei Wochenstunden in
einem Semester,
11. Statistik durch drei Wochenstunden in
einem Semester.
12. Neuere Geschichte durch drei Wochenstunden
in einem Semester.
Übungen
Übungen in mindestens einem der in den
Punkten 1, 2 und 5 sowie in mindestens einem
der in den Punkten 7, 9 und 11 genannten
Fächer durch je zwei Wochenstunden im selben
oder in verschiedenen Semestern.
(2) Die angegebenen Lehrveranstaltungen
können innerhalb desselben Studienabschnittes
in beliebiger Reihenfolge besucht werden; nur
die Teilnahme an den Pflichtübungen setzt den
wenigstens gleichzeitigen Besuch der entsprechenden
Pflichtvorlesungen voraus. Die Vorlesungen
über die Einführung in die Philosophie
und Gesellschaftslehre [Abs. (1), A, Punkt 1]
sowie über österreichische Verfassungs- und
Verwaltungsgeschichte [Abs. (1), A. Punkt 7]
können, wenn sie nicht an der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät zur Abhaltung gelangen,
an der philosophischen Fakultät gehört
werden; die Vorlesung über neuere Geschichte
[Abs. (1), C, Punkt 12] ist an der letzteren
Fakultät zu belegen.
(3) Das Staatsamt kann einzelne Pflichtlehrveranstaltungen
nachsehen oder den anrechenbaren
Besuch in einem anderen als dem hier vorgeschriebenen
Studienabschnitt gestatten.
(4) Außer den erwähnten Pflichtlehrveranstaltungen
sind zur Erreichung der vorgeschriebenen
Stundenzahl Sondervorlesungen,
Seminare und sonstige Übungen zu besuchen.
Seminare können in der Regel nur nach dem
Besuch der betreffenden Pflichtvorlesung anrechenbar
belegt werden. Der Dekan kann im
Einvernehmen mit dem Fachprofessor Ausnahmen
hievon bewilligen.
§ 6. Außer den im § 5 bezeichneten Pflichtlehrveranstaltungen
ist nach Möglichkeit die
periodische Abhaltung von Vorlesungen übet
folgende Fächer sicherzustellen
1. Österreichische Agrargesetzgebung mit besonderer
Berücksichtigung der geschichtlichen
Entwicklung der Agrarwirtschaft,
2. Ausländisches Recht und vergleichende
Rechtswissenschaft,
3. Staatsrechnungswissenschaft,
4. Gerichtliche Medizin,
5. Forensische Psychiatrie.
§ 7. (1) Die Professorenkollegien der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultäten sind verpflichtet,
für die Vollständigkeit der Lehrvorträge
auf dem Gebiete der Rechts- und Staatswissenschaften
zu sorgen und die Lehrveranstaltungen
so einzurichten, daß jeder Hörer in der vorgeschriebenen
Mindestzeit Gelegenheit hat, alle
Pflichtlehrveranstaltungen, und zwar tunlichst
bei Professoren, zu hören.
(2) Nach Möglichkeit sollen im Rahmen der
Vorlesungen zeitweilig Besprechungen mit den
Hörern über den vorgetragenen Stoff abgehalten
werden.
§ 8. (1) Über die Grundbegriffe des Staates und
Rechtes [§ 5, Abs. (1), A, Punkt 2] und über die
Rechtsphilosophie [§ 5, Abs. (1), C, Punkt 6]
sind, und zwar in der Regel, im Anschluß an die
Vorlesungen Einzelprüfungen (Pflichtkolloquien)
abzulegen. Die erfolgreiche Ablegung bildet eine
Voraussetzung für die Zulassung zu der den betreffenden
Studienabschnitt abschließenden Staatsprüfung.
Der Erfolg wird mit einem Zeugnis bescheinigt
und im Meldungsbuch vermerkt. Im
Falle der Zurückstellung kann die Prüfung nicht
vor drei Monaten wiederholt werden.
(2) Abgesehen davon bleibt es jedem Hörer
überlassen, am Schlusse eines Semesters oder am
Anfang des folgenden über eine im bezüglichen
Semester gehörte Vorlesung eine Einzelprüfung
(Wahlkolloquium) bei dem Vortragenden abzulegen,
worüber ein Zeugnis ausgestellt wird.
(3) Über die Teilnahme an Pflichtübungen erhält
der Teilnehmer bei genügendem Besuch und
günstigem Erfolg ein Zeugnis. Dieses Zeugnis
bildet eine weitere Voraussetzung für die Zulassung
zu der den bezüglichen Studienabschnitt
abschließenden Staatsprüfung.
II. Staatsprüfungsordnung.
§ 9. (1) Zu den Staatsprüfungen werden grundsätzlich
nur österreichische Staatsbürger zugelassen.
Sie müssen die für den Zeitpunkt ihrer
Zulassung in Betracht kommenden Vorschriften
der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung
erfüllt haben.
(2) Die Staatsprüfungen können frühestens in
den letzten zwei Wochen des betreffenden
Studienabschnittes abgelegt werden.
§ 10. (1) Ausländische Hörer der Rechte
können ausnahmsweise zu den Staatsprüfungen
zugelassen werden, wenn diese Prüfungen in
ihrem Heimatstaate für eine Anstellung im
öffentlichen Dienste anerkannt werden. Alle
anderen ausländischen Hörer legen, sofern sie
das Doktorat der Rechte zu erlangen wünschen,
an Stelle der rechtshistorischen Staatsprüfung eine
Zwischenprüfung ab. Für diese Zwischenprüfung
gelten alle für die rechtshistorische Staatsprüfung
erlassenen Vorschriften dem Sinne nach.
(2) Erwirbt ein Ausländer während des ersten
Studienabschnittes seiner Rechtsstudien die österreichische
Staatsbürgerschaft, so wird er bei Zutreffen
der sonstigen Voraussetzungen zu den
Staatsprüfungen zugelassen. Erwirbt er sie später,
so kann ihm das Staatsamt die Zwischenprüfung
als rechtshistorische Staatsprüfung anerkennen
und ihm die vor der Einbürgerung zurückgelegten
Semester des judiziellen und staatswissenschaftlichen
Studienabschnittes ganz oder
teilweise für die Ablegung der weiteren Staatsprüfungen
anrechnen.
§ 11. Gegenstände der Staatsprüfung sind
A. Bei der rechtshistorischen
Staatsprüfung
1. Römisches Recht,
2. Kirchenrecht,
3. Deutsches Recht,
4. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.
B. Bei der judiziellen Staatsprüfung
1. Österreichisches Privatrecht,
2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht,
3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht,
4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht
unter Berücksichtigung der Kriminologie.
C. Bei der staatswissenschaftlichen
Staatsprüfung
1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht,
2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht
mit Einschluß des Verwaltungsverfahrens
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3. Völkerrecht,
4. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
mit Einschluß der Sozialpolitik,
5. Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung
des österreichischen Finanzrechtes.
§ 12. Die rechtshistorische Staatsprüfung und
in der Regel auch die beiden anderen Staatsprüfungen
werden in der Zeit vom 15. Jänner
bis einschließlich 14. Februar, vom 15. Juni bis
einschließlich 14. Juli und vom 20. September
bis einschließlich 8. Oktober abgehalten. Die judiziellen
und staatswissenschaftlichen Staatsprüfungen
können jedoch bei Bedarf unter Beachtung
der in den §§ 3, (1) und 4 der Hochschulstudienjahresordnung,
St. G. Bl. Nr. 80/45,
vorgesehenen Einschränkungen auch während des
übrigen Jahres abgehalten werden.
§ 13. Zur Abhaltung der von den Studierenden
der Rechts- und Staatswissenschaften abzulegenden
drei Staatsprüfungen werden an jedem
Sitze einer Universität drei Prüfungskommissionen
vom Staatsamte bestellt.
§ 14. (1) Jede Kommission besteht aus einem
Präses, einem oder nach Umständen mehreren
Stellvertretern (Vizepräsides) und der erforderlichen
Anzahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus ihnen setzt der Präses nach seinem
Ermessen die Prüfungssenate für die Abhaltung
der Prüfungen zusammen. Die Prüfungssenate
haben aus einem Vorsitzenden, das ist dem
Präses oder Vizepräses, im Falle ihrer Verhinderung
einem der Kommission angehörenden Professor
des Dienststandes und drei Prüfungskom-
missären zu bestehen. Nur bei der rechtshistorischen
Staatsprüfung genügen zwei Prüfungskommissäre,
wenn der Vorsitzende selbst mitprüft.
Im übrigen ist eine Erhöhung oder Herabsetzung
der Zahl der Prüfungskommissäre nur
mit Genehmigung des Staatsamtes zulässig.
(3) Jeder Prüfungskommissär prüft ein Fach;
er hat ein zweites zu übernehmen, wenn nicht
für jeden Gegenstand ein Prüfer zur Verfügung
steht. Bei der rechtshistorischen Staatsprüfung
hat jedenfalls ein Prüfer das römische Recht
allein zu prüfen.
§ 15. (1) Alle ordentlichen und außerordentlichen
Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten sind kraft ihres Lehramtes
Prüfungskommissäre für die Fächer ihrer
Lehrverpflichtung bei der betreffenden Staatsprüfungskommission.
Sie können aber auch für
andere Fächer und andere Kommissionen zu
Prüfungskommissären bestellt werden.
(2) Außerdem sind auch andere Fachmänner
nach Bedarf vom Staatsamte zu Prüfungskommissären
zu bestellen.
§ 16. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
kann sich an der Prüfung durch einzelne Fragen
beteiligen. Er kann auch als Prüfer für ein bestimmtes
Prüfungsfach mitwirken, wenn es zu
seiner Lehrverpflichtung als Professor gehört
oder wenn er als Prüfungskommissär für dieses
Fach bestellt ist.
§ 17. (1) Die Staatsprüfung kann nur vor einer
Kommission am Sitze der Universität, der der
Prüfling angehört oder zuletzt angehört hat,
abgelegt werden.
(2) Wer bei einer Staatsprüfung wegen nicht
genügenden Erfolges zurückgestellt worden ist,
muß die Prüfung vor derselben Kommission
wiederholen.
(3) Das Staatsamt kann von beiden Vorschriften
in berücksichtigungswürdigen Fällen
Ausnahmen gestatten.
§ 18. (1) Die Meldung zur Staatsprüfung erfolgt
mittels Gesuches. Dieses ist an das Präsidium
der zuständigen Staatsprüfungskommission zu
richten und im Dekanate der rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät zu überreichen.
(2) Dem Gesuche sind beizulegen
die Staatsbürgerschaftsbescheinigung,
das Reifezeugnis,
der Matrikelschein,
das Meldungsbuch,
die Zeugnisse über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen
und Übungen des betreffenden
Studienabschnittes.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Präses
der Kommission, in dessen Verhinderung ein
Vizepräses.
§ 19. (1) Die Meldungen zu den Staatsprüfungen
haben für den Termin zu Anfang
des Studienjahres bis zum Schlusse des vorangegangenen
und für die Termine zum Schlusse
der Semester, spätestens 30 Tage vor diesem zu
erfolgen. Die Meldung zur judiziellen und staatswissenschaftlichen
Staatsprüfung während des
Semesters ist an keine Frist gebunden. Die Meldungsfristen
sind durch das Dekanat der rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultät mittels Anschlages
bekanntzugeben.
(2) Die Prüfungstage setzt der Präses der
Prüfungskommission, in seiner Verhinderung
ein Vizepräses fest und verständigt hievon die
Prüflinge.
§ 20. Der Präses hat sich im allgemeinen an
die Ordnung zu halten, in der sich die Prüfungswerber
bei ihm zur Prüfung meldeten. Bei derselben
Prüfungshandlung sollen in der Regel
nicht mehr als vier Prüflinge der Prüfung unterzogen
werden.
§ 21. Jeder Prüfling hat sich zu der ihm bestimmten
Prüfungszeit einzufinden; erscheint er
nicht, so hat er zu gewärtigen, erst zum nächsten
Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu
werden.
§ 22. (1) Die Prüfungen werden mündlich und
öffentlich abgehalten. Jedes Mitglied der
Prüfungskommission hat der Staatsprüfung vom
Anfang bis zum Ende beizuwohnen. Die Beratung
und Abstimmung über das Ergebnis derselben
erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des
Prüfungssenates.
(2) Die Beschlüsse des Senates werden mit absoluter
Mehrheit gefaßt; der Vorsitzende übt
das Stimmrecht wie die übrigen Senatsmitglieder
aus, stimmt aber zuletzt ab.
(3) im Falle der Stimmengleichheit ist die für
den Prüfling ungünstigere Meinung als beschlossen
anzusehen.
(4) Unbegründeter Rücktritt während der
Prüfung führt zur Zurückstellung. Darüber entscheidet
der Prüfungssenat.
§ 23. (1) Der Prüfungssenat hat zuerst darüber
Beschluß zu fassen, ob der Prüfling den vorgeschriebenen
Anforderungen entsprochen oder
nicht entsprochen hat. Der Erfolg der Prüfung
ist durch Beschluß des Prüfungssenates mit der
Leistungsbewertung „gut", „genügend" oder
„nicht genügend" zu bezeichnen, wobei die Bewertung
„gut" nur dann als beschlossen anzusehen
ist, wenn kein Senatsmitglied für „nicht
genügend" gestimmt hat.
(2) Eine Abstimmung darüber, ob ein Prüfling
in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern
als Leistungsbewertung die „Auszeichnung" erhalten
soll, darf nur unter der Voraussetzung
eingeleitet werden, daß der Prüfling mit
Stimmeneinhelligkeit die Bewertung „gut" erhalten
hat.
(3) Die im § 11 unter den einzelnen Ziffern
angeführten Fächer sind bezüglich der Leistungsbewertung
„mit Auszeichnung" als ein Fach anzusehen.
(4) Im Falle eines nichtgenügenden Erfolges ist
über die Dauer der Zurückstellung des Prüflings
abzustimmen, vor deren Ablauf er zur Wiederholung
nicht zugelassen werden darf.
(5) Gegen den Ausspruch des Prüfungssenates
ist eine Berufung nicht statthaft.
§ 24. (1) Die Zurückstellung wird bei den
Staatsprüfungen auf mindestens ein und höchstens
zwei Semester vorgenommen. Der bei der rechtshistorischen
oder der zum Abschluß des
II. Studienabschnittes abgelegten Staatsprüfung
Zurückgestellte hat Vorlesungen und Übungen
aus dem Kreise der Prüfungsfächer im Mindestausmaße
von zehn Stunden in der Woche zu
besuchen wenn der Prüfungssenat nicht eine
höhere Stundenzahl vorgeschrieben hat.
(2) Bei der zum Abschluß des III. Studienabschnittes
abgelegten Staatsprüfung ist der Zurückgestellte
zum Besuche von Vorlesungen und
Übungen nur dann verpflichtet, wenn der
Prüfungssenat dies ausdrücklich beschlossen hat;
der Prüfungssenat bestimmt in solchen Fällen
den Umfang dieser Verpflichtung.
(8) Der Prüfungssenat kann den Prüfling insbesondere
den wiederholten Besuch von bestimmten
Vorlesungen und Übungen vorschreiben.
(0 Die Staatsprüfungen dürfen nicht öfter als
dreimal wiederholt werden. Ein nichtgenügender
Erfolg bei der dritten Wiederholung hat den
ferneren Ausschluß von den rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien in Österreich zur
Folge. Eine freiwillige Wiederholung einer
Prüfung zur Verbesserung einer hinreichenden
Prüfungsnote ist nicht statthaft,
§ 25. Das Ergebnis der Abstimmung wird im
Prüfungsprotokoll und im Meldungsbuch des
Prüflings eingetragen und mündlich verkündet. Es
ist hiebei auch anzugeben, ob der Beschluß ein-
oder mehrstimmig gefaßt wurde. Im Anschluß
an die Verkündigung wird dem Prüfling das
Zeugnis ausgefolgt.
§ 26. (1) Von jeder Zurückstellung eines Prüflings
wegen nichtgenügenden Erfolges ist mit
Angabe der Zurückstellungsdauer sogleich das
Dekanat zu verständigen.
(2) Die Zurückstellung ist in den Katalogen
vorzumerken und in die Gleichschrift eines etwa
später ausgefolgten Meldungsbuches zu übertragen.
Das Dekanat hat die Einhaltung dieser
Vorschriften genau zu überwachen.
§ 27. Wenn ein zurückgestellter Prüfling die
Zulassung zu der Wiederholung der Prüfung
vor der bestimmten Zeit oder bei einer anderen
Prüfungskommission erschlichen hat, so ist die
etwa mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung
— abgesehen von disziplinärer Ahndung eines
solchen Vorgehens — ungültig.
§ 28. Nähere Bestimmungen über die Vornahme
der Staatsprüfungen und die Amtsführung
der Staatsprüfungskommissionen werden
in einer besonderen Dienstanweisung erlassen.
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn
des Studienjahres 1945/46 in Wirksamkeit.
(2) Rechtshörer, die die Referendarprüfung
nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung
mit Erfolg abgelegt haben, sind jedoch von der
Ablegung der Staatsprüfungen befreit, wenn sie
wenigstens sechs, beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige
wenigstens fünf anrechenbare
Semester nachweisen. Ob und inwieweit dessen
unbeschadet Gerichts- oder Regierungsreferendare
beziehungsweise Personen, die die Qualifikation
für diese Stellung erworben haben, eines weiteren
Nachweises ihrer Qualifikation für die Berufsausübung
in Österreich bedürfen, wird durch besondere
Vorschrift geregelt.
(3) Rechtshörer, die ihre Studien nach der
reichsdeutschen Ausbildungsordnung mit sechs
beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige mit
fünf Semestern am Ende des Sommersemesters
1945 abgeschlossen und die judizielle Staatsprüfung
noch an dessen Ende mit Erfolg abgelegt
haben, können die staatswissenschaftliche
Staatsprüfung im Laufe des folgenden Semesters
ablegen.
(4) Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen
Ausbildungsordnung noch ein oder zwei Semester
zu belegen gehabt hätten, müssen diese nach der
vorliegenden Studienordnung nachtragen und
können dann frühestens am Ende des einen die
judizielle oder staatswissenschaftliche Staatsprüfung
und im Laufe des folgenden die dann erübrigende
Staatsprüfung ablegen.
(5) Auf Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen
Ausbildungsordnung mehr als zwei
Semester zu belegen gehabt hätten, findet die
vorliegende Studien- und Staatsprüfungsordnung
mit folgender Maßgabe Anwendung. Die ordnungsmäßig
zurückgelegten Semester werden
ihnen in das Studium eingerechnet; jene Hörer,
die sonach zwar die für die Zulassung zu einer
Staatsprüfung nötigen Semester, nicht aber den
Besuch der vorgeschriebenen Pflichtvorlesungen
und Pflichtübungen nachweisen können, müssen
die fehlenden Lehrveranstaltungen noch in einem
weiteren Semester nachholen, in dem sie auch
schon Gegenstände des folgenden Studien-
abschnittes hören können und sollen. Auch dieses
Semester wird ihnen bei Bestehen der Staatsprüfung,
und zwar unter Bedachtnahme auf die
gehörten Lehrveranstaltungen in das Studium
eingerechnet.
§ 30. Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieser
Verordnung treten die juristische Studien- und
Staatsprüfungsordnung, B. G. Bl. Nr. 378/35, in
der Fassung der Verordnung, B. G. Bl. Nr. 105/36,
und die Verordnung, betreffend Übergangsvorschriften
zur juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung,
B. G. Bl. Nr. 435/35, außer
Kraft.