163. Kundmachung: Aufhebung eines Satzes und einer Wortfolge des § 102a Abs. 4 Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2002, G 286/01-11, dem Bundeskanzler
zugestellt am 11. November 2002, den zweiten Satz und die Wortfolge „Ist das Partizipationskapital
nicht börsenotiert,“ im dritten Satz des § 102a Abs. 4 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in
der Fassung BGBl. I Nr. 123/1999 als verfassungswidrig aufgehoben.
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung folgender Rechtsakte des Rates
der Europäischen Union und der Europäischen Kommission
1. Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse,
ABl. Nr. L 297 vom 21. November 1996 S 1, insbesondere des Art. 2 und
2. Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen
für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 2001 S 9.
Marktnotierungen
§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich
vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen
im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestehen, vornehmen, sind
verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in
den Vermarktungsnormen vorgesehen sind.
Werbung
§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe
einer in der betreffenden EG-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse (Güteklasse) geworben werden,
sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
Datenbank der Unternehmer
§ 4. (1) Die Datenbank gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist bei den Kontrollstellen
einzurichten. In die Datenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen,
aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren
Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt sowie der Ab-Hof-Verkauf.
(2) Die Unternehmer werden gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in folgende
Kategorien eingeteilt
1. Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
2. Kategorie 2: Großhandel;
3. Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.
(3) Die Mindestkontrollfrequenz je Betrieb und Jahr beträgt für Unternehmer
1. der Kategorie 1 vier Kontrollen und
2. der Kategorie 2 zwei Kontrollen.
(4) Betriebe der Kategorie 3 sind so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen
Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.
(5) Die Kontrollstellen haben die Datenbank der Unternehmer und allfällige Änderungen betreffend
die Datenbank der koordinierenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse
der Kontrollen zu übermitteln.
Strafbestimmungen
§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht,
wer
1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse (Güteklasse) wirbt,
2. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen
bestehen, in Verkehr bringt,
3. entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen
bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet
in Verkehr bringt,
4. entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
5. entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,
6. entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die erforderlichen Informationen für
die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
7. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Kontrollstellen die für die Organisation
und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
8. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Aufkleber verwendet,
9. entgegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die Bescheinigung über die industrielle
Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle
zurücksendet,
10. entgegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Verpackungen mit Erzeugnissen,
die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, ohne Angabe über die industrielle Zweckbestimmung
in Verkehr bringt,
11. entgegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls
sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt sowie
12. entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Rechnungen und Begleitpapieren
die Klasse und das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle
Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht angibt.
Schlussbestimmungen
§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und
Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/1997 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Belgien am 28. Februar 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 234/2001) hinterlegt.