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163. Kundmachung: Aufhebung eines Satzes und einer Wortfolge des § 102a Abs. 4 Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 163. Kundmachung: Aufhebung eines Satzes und einer Wortfolge des § 102a Abs. 4 Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2002, G 286/01-11, dem Bundeskanzler

zugestellt am 11. November 2002, den zweiten Satz und die Wortfolge „Ist das Partizipationskapital

nicht börsenotiert,“ im dritten Satz des § 102a Abs. 4 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in

der Fassung BGBl. I Nr. 123/1999 als verfassungswidrig aufgehoben.

BGBlPdf 163. Verordnung: Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung folgender Rechtsakte des Rates

der Europäischen Union und der Europäischen Kommission

1. Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse,

ABl. Nr. L 297 vom 21. November 1996 S 1, insbesondere des Art. 2 und

2. Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen

für frisches Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 156 vom 13. Juni 2001 S 9.

Marktnotierungen

§ 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich

vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen

im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestehen, vornehmen, sind

verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen (Güteklassen) zugrunde zu legen, die in

den Vermarktungsnormen vorgesehen sind.

Werbung

§ 3. Für ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen

oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe

einer in der betreffenden EG-Vermarktungsnorm vorgesehenen Klasse (Güteklasse) geworben werden,

sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Datenbank der Unternehmer

§ 4. (1) Die Datenbank gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist bei den Kontrollstellen

einzurichten. In die Datenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen,

aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren

Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt sowie der Ab-Hof-Verkauf.

(2) Die Unternehmer werden gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in folgende

Kategorien eingeteilt

1. Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;

2. Kategorie 2: Großhandel;

3. Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.

(3) Die Mindestkontrollfrequenz je Betrieb und Jahr beträgt für Unternehmer

1. der Kategorie 1 vier Kontrollen und

2. der Kategorie 2 zwei Kontrollen.

(4) Betriebe der Kategorie 3 sind so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen

Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.

(5) Die Kontrollstellen haben die Datenbank der Unternehmer und allfällige Änderungen betreffend

die Datenbank der koordinierenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse

der Kontrollen zu übermitteln.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht,

wer

1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse (Güteklasse) wirbt,

2. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen

bestehen, in Verkehr bringt,

3. entgegen Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen

bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet

in Verkehr bringt,

4. entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,

5. entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ein Erzeugnis nach Drittländern ausführt,

6. entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die erforderlichen Informationen für

die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,

7. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Kontrollstellen die für die Organisation

und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,

8. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 den Aufkleber verwendet,

9. entgegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 die Bescheinigung über die industrielle

Zweckbestimmung nicht der für das Gebiet der Verarbeitung zuständigen Kontrollstelle

zurücksendet,

10. entgegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Verpackungen mit Erzeugnissen,

die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, ohne Angabe über die industrielle Zweckbestimmung

in Verkehr bringt,

11. entgegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls

sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt sowie

12. entgegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 in Rechnungen und Begleitpapieren

die Klasse und das Ursprungsland der Erzeugnisse und gegebenenfalls die industrielle

Zweckbestimmung des Erzeugnisses nicht angibt.

Schlussbestimmungen

§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und

Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/1997 außer Kraft.

BGBlPdf 163. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Belgien am 28. Februar 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 234/2001) hinterlegt.

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