163. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4990
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland: .................................................... 400
Kärnten: .......................................................... 30
Niederösterreich: ............................................ 1570
Oberösterreich: ............................................... 1000
Salzburg: ........................................................ 45
Steiermark: ..................................................... 1470
Tirol: ............................................................... 135
Vorarlberg: ..................................................... 90
Wien: .............................................................. 250
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern
mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von
Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001, zugeteilten Kontingente weitere
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem
31. Dezember 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2000)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Albanien 12. September 2000
Island 17. Jänner 2000
Italien 18. Jänner 2000
Mongolei 25. April 2000
Tschechische Republik 11. Februar 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende
Erklärungen abgegeben
Italien
1. Erklärung gemäß Artikel 22
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben
der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und
unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen
wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des
Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in
der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.
2. Erklärung gemäß Artikel 23
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die
„Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“
gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom
31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige
Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem
Übereinkommen durchgeführt wurde.
Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die
Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem
Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben
a) Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale
Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen
betreffend die Adoption erforderlich sind;
b) Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;
c) Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen
und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit
mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im
Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese
Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des
Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;
d) Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte
Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;
e)Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;
f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption
und Kinderschutz befassen;
g) Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig
sind oder sein wollen;
h) Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die
bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;
i) Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des
Informations- und Ausbildungswesens.
3. Erklärung gemäß Artikel 25
In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des
Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem
Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2
des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass
es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.
Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale
Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der
Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.
Tschechische Republik
I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit,
dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den
internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz
in Brno ist.
Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der
Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für
den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.
Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für
Arbeit und Soziales untergeordnet ist.
Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und
abberufen wird.
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit
dem Ausland im Hinblick auf
a) Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
– ihren ständigen Aufenthalt haben;
– eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;
– einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;
– dauernd aufenthaltsberechtigt sind;
b) Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen
Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
c) Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde
oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht
auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche
Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik
ihren Aufenthalt haben.
(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden
Aufgaben wahr.
Das Amt
a) wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge
tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik
aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;
b) wird als Vormund eines Kindes tätig;
c) fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und
Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf,
Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen
Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
d) sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus
dem Ausland;
e) arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche
Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem
Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit
anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;
f) bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der
Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts
für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der
Feststellung der Vaterschaft;
g) prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre
Situation des Kindes;
h) nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen
Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem
Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
i) gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.
II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des
Übereinkommens bestimmt
Office of International Legal Protection of Children
Benešova 22
602 00 Brno
Czech Republic
Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der
zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels
angeführten Form durchgeführt werden.
Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung
abgegeben
COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI
Via Veneto, 56
00187 Roma (Italie)
Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im
Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.
Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen
Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den
Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.
Kolumbien hat am 8. Februar 2000 die gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmte Zentrale
Behörde wie folgt geändert
INSTITUTO COLOMBIANO DE BIENESTAR FAMILIAR
Subdireccíon de Intervenciones Especializadas
Avenida 68 No. 64-01
Santafé de Bogotá, D.C.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande zufolge hat Kanada gemäß Art. 45 des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen
zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward
Island, Saskatchewan und Yukon nun auch auf die Northwest Territories erstreckt wird und dass es diese
Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern kann. Kanada hat ferner gemäß Art. 22
Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen
und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden
können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000
wirksam geworden.
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry
Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories
Director of Adoptions
Child and Family Services
Department of Health and Social Services
Center Square Tower, 6th floor
Yellowknife, Northwest Territories
Canada
X1A 2L9