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163_2001 AT

163. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4990

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie

folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .................................................... 400

Kärnten: .......................................................... 30

Niederösterreich: ............................................ 1570

Oberösterreich: ............................................... 1000

Salzburg: ........................................................ 45

Steiermark: ..................................................... 1470

Tirol: ............................................................... 135

Vorarlberg: ..................................................... 90

Wien: .............................................................. 250

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von

Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 92/2001, zugeteilten Kontingente weitere

Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem

31. Dezember 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 163. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der

Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen

Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2000)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Albanien 12. September 2000

Island 17. Jänner 2000

Italien 18. Jänner 2000

Mongolei 25. April 2000

Tschechische Republik 11. Februar 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende

Erklärungen abgegeben

Italien

1. Erklärung gemäß Artikel 22

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben

der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und

unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen

wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des

Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in

der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.

2. Erklärung gemäß Artikel 23

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die

„Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“

gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom

31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige

Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem

Übereinkommen durchgeführt wurde.

Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die

Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem

Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben

a) Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale

Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen

betreffend die Adoption erforderlich sind;

b) Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;

c) Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen

und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit

mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im

Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese

Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des

Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;

d) Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte

Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;

e)Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;

f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption

und Kinderschutz befassen;

g) Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig

sind oder sein wollen;

h) Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die

bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;

i) Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des

Informations- und Ausbildungswesens.

3. Erklärung gemäß Artikel 25

In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des

Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem

Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2

des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass

es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.

Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale

Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der

Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.

Tschechische Republik

I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit,

dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den

internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz

in Brno ist.

Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der

Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für

den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.

Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für

Arbeit und Soziales untergeordnet ist.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und

abberufen wird.

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit

dem Ausland im Hinblick auf

a) Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

– ihren ständigen Aufenthalt haben;

– eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;

– einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;

– dauernd aufenthaltsberechtigt sind;

b) Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen

Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

c) Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde

oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht

auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche

Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik

ihren Aufenthalt haben.

(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden

Aufgaben wahr.

Das Amt

a) wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge

tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik

aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;

b) wird als Vormund eines Kindes tätig;

c) fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und

Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf,

Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen

Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

d) sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus

dem Ausland;

e) arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche

Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem

Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit

anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;

f) bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der

Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse

zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts

für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der

Feststellung der Vaterschaft;

g) prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre

Situation des Kindes;

h) nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen

Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem

Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

i) gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.

II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des

Übereinkommens bestimmt

Office of International Legal Protection of Children

Benešova 22

602 00 Brno

Czech Republic

Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der

zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels

angeführten Form durchgeführt werden.

Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung

abgegeben

COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI

Via Veneto, 56

00187 Roma (Italie)

Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im

Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.

Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen

Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den

Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.

Kolumbien hat am 8. Februar 2000 die gemäß Art. 6 des Übereinkommens bestimmte Zentrale

Behörde wie folgt geändert

INSTITUTO COLOMBIANO DE BIENESTAR FAMILIAR

Subdireccíon de Intervenciones Especializadas

Avenida 68 No. 64-01

Santafé de Bogotá, D.C.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der

Niederlande zufolge hat Kanada gemäß Art. 45 des Übereinkommens erklärt, dass das Übereinkommen

zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward

Island, Saskatchewan und Yukon nun auch auf die Northwest Territories erstreckt wird und dass es diese

Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern kann. Kanada hat ferner gemäß Art. 22

Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen

und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden

können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000

wirksam geworden.

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry

Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories

Director of Adoptions

Child and Family Services

Department of Health and Social Services

Center Square Tower, 6th floor

Yellowknife, Northwest Territories

Canada

X1A 2L9

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