163. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr, BGBl.
Nr. 559/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 entfällt die Wendung
„und die gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart zuvor nicht ausdrücklich widersprochen haben
(§ 89a Abs. 2 GOG)“.
2. Im § 1 Abs. 4 enfällt der Klammerausdruck „(Nachtzeit)“.
3. Im § 3 Abs. 2 wird die Wendung „beim Bundesrechenamt“ durch die Wendung „bei der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wendung „das Bundesrechenamt“
durch die Wendung „die Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.
5. Im § 3 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „des Bundesrechenamts“ durch die Wendung „der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
6. Im § 4 Abs. 4 wird die Wendung „vom Bundesrechenamt“ durch die Wendung „von der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
7. Im § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
8. Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 1 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 140/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2000 treten
mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Malta am 22. Juni 2000 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 40/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Malta nachstehende Erklärungen abgegeben
1.Gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens wendet Malta das
Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen an, die im
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
2. Das Übereinkommen findet hinsichtlich Malta nur in Bezug auf Schiedsabkommen Anwendung,
die nach dem Datum des Beitritts von Malta zum Übereinkommen abgeschlossen wurden.