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163. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen

§ 1. Zielbestimmung

§ 2. Bundesstatistik

§ 3. Begriffsbestimmungen

§ 4. Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 5. Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 6. Arten statistischer Erhebungen

§ 7. Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 8. Zuständigkeit für Anordnungen durch Verordnung

2. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

§ 9. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 11. Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 12. Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei statistischen Erhebungen

§ 13. Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

3. Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik

§ 14. Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 15. Anonymisierung von personenbezogenen Daten

§ 16. Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 17. Statistikgeheimnis

§ 18. Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen

§ 19. Veröffentlichung von Statistiken

4. Abschnitt

Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen

§ 20. Verwaltungsinterne Statistiken

§ 21. Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

2. Hauptstück

Bundesanstalt „Statistik Österreich“

1. Abschnitt

Errichtung

§ 22. Errichtung

2. Abschnitt

Aufgaben, Pflichten

§ 23. Aufgaben

§ 24. Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 25. Personenbezogene Register

§ 26. Sonstige Register

§ 27. Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

§ 28. Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

§ 29. Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

§ 30. Besondere Veröffentlichungspflichten

§ 31. Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten

§ 32. Entgeltlichkeit der Leistungen

3. Abschnitt

Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung

§ 33. Vermögensübergang

§ 34. Überlassung von Bundesgebäuden

§ 35. Amts- und Organhaftung

4. Abschnitt

Organisation

§ 36. Organe

§ 37. Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung

§ 38. Aufgaben der Leitung

§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept

§ 40. Berichtspflichten der Leitung

§ 41. Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 42. Vertretung der Bundesanstalt

§ 43. Jahresabschluß, Lagebericht

§ 44. Errichtung des Statistikrates

§ 45. Sitzungen des Statistikrates

§ 46. Beschlüsse des Statistikrates

§ 47. Aufgaben des Statistikrates

§ 48. Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 49. Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 50. Sitzungen des Wirtschaftsrates

§ 51. Beschlüsse des Wirtschaftsrates

§ 52. Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates

5. Abschnitt

Staatliche Aufsicht

§ 53. Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 54. Aufsichtsbehördliches Verfahren

6. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 56. Vertragsbedienstete

§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 58. Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 59. Interessensvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt

7. Abschnitt

Sonstige Regelungen

§ 60. Abgabenbefreiung

§ 61. Anwendung von Vergabevorschriften

§ 62. Kollektivvertragsfähigkeit

3. Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

§ 63. Errichtung

§ 64. Aufgaben

§ 65. Geschäftsordnung, Sacherfordernisse, Kanzleigeschäfte

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 66. Verwaltungsübertretung

§ 67. Verwaltungsstrafbehörde

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 68. Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 69. Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 70. Vorbereitende Maßnahmen

§ 71. Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 72. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 73. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 74. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Ziel- und Begriffsbestimmungen, Anordnungen

Zielbestimmung

§ 1. Die Bundesstatistik ist ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten

über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in

Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen

sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt.

Bundesstatistik

§ 2. Die Bundesstatistik umfaßt die Erstellung von Statistiken aller Art, einschließlich der damit

zusammenhängenden Analysen, Prognosen und statistischen Modelle, die über die Interessen eines

einzelnen Landes hinausgehen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2. Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3. Statistische Einheiten: Elemente, auf die sich statistische Erhebungen beziehen;

4. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer

bestimmten Statistik erhoben werden;

5. Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung,

Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen

Tätigkeiten;

6. Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen

Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale

der Einheit feststellbar sind;

7. Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen

empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen,

Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8. Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9. Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem

Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10. Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem

Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11. Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12. Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14. Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15. Personenbezogene, nicht personenbezogene Daten: Personenbezogen sind Daten, wenn die

Identität der Betroffenen für das Organ der Bundesstatistik bestimmt oder bestimmbar ist. Nicht

personenbezogen sind Daten, wenn die Identität der Betroffenen mit Mitteln, die vernünftigerweise

angewendet werden könnten, nicht mehr bestimmt werden kann.

16. Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen

sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur

Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17. Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich

übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher

Vorschriften angefallen sind;

18. Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen

Einsicht unterliegen;

19. Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen,

die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind,

für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen.

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen

Erhebungen durchzuführen, die

1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,

2. durch Bundesgesetz oder

3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor,

wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur

angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der

Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur

Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen

Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt

erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine

möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger

Wahrung des Datenschutzes festzulegen

1. Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);

2. Statistische Einheit (§ 3 Z 3);

3. Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);

4. Stichtag der Erhebung;

5. ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die

Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu

erfolgen hat;

6. Kontinuität (§ 3 Z 11);

7. Periodizität (§ 3 Z 12);

8. welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu

erheben sind;

9. Art der Erhebung (§ 6);

10. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);

11. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und

Statistikdaten (§ 10);

12. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12

ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen Erhebungen

§ 5. (1) Durch Verordnung darf eine personenbezogene Erhebung nur über jene Gegenstände

angeordnet werden,

1. die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2. die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung durch Verordnung

im übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerläßlich ist

1. Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2. Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3. Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung,

die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4. Erstellung, Ergänzung und Berichtigung der Register gemäß § 25 Abs. 3;

5. Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6. Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich

verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und

ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die

Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben

durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer

ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.

Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik

Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

erhoben wurden.

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer

ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden,

wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen

oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig

ist.

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können

statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden

1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

3. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

4. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

5. Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet

werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der

Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet

werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist

die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder

die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25 ein derartiges berechtigtes Interesse.

Stichprobenerhebung, Stichprobengröße

§ 7. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch

Verordnung

1. die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck

zuläßt, und

2. die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf

landesstatistische Interessen festzulegen.

(2) Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen

Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung

gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend

durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe

anzustreben.

(4) Bei Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine

Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen

Aufwandes nicht zweckmäßig ist.

Anordnungen durch Verordnung

§ 8. (1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem

Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76,

zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des

Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen

gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem

Bundeskanzler.

(2) Bei der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bedarf es nicht des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler,

wenn die betreffende Statistik oder statistische Erhebung keine wesentliche Voraussetzung für

die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder für die Erfüllung von Verpflichtungen aus innerstaatlich

unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakten ist und der betreffende Bundesminister der

Bundesanstalt die Kosten gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 ersetzt.

(3) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.

2. Abschnitt

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1

Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über

jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der

Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung

betrauen.

2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der

Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung

erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die

Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und

Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu

gestatten.

Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und

Statistikdaten

§ 10. (1) Die Stellen, die öffentliche Register (§ 3 Z 18) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten

und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu

übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder Daten für die Register gemäß

§ 25 benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen

Verlangen bekanntzugeben

1. die Merkmalsdefinitionen,

2. auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und

3. welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger

zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen

Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem

Organ der Bundesstatistik der On-Line-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene

Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung

eingeräumt werden.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß

§ 4 und für Zwecke gemäß § 25 Abs. 3 zulässig.

(4) Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer

Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung der

Register gemäß § 25 relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik

Österreich“ Bedacht zu nehmen.

(5) Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik

Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Verwaltungsdaten, die für eine statistische Erhebung

oder für die Ergänzung der Register gemäß § 25 relevant sein können, und falls diese in elektronisch

lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der

Dateien Auskunft zu geben.

(6) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen

Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren

berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.

Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

§ 11. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4

oder 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4

vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von

deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere

Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht

übertragen werden.

(2) Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 durch Vertrag

geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung

ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt

ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten

übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.

(3) Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß § 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften

vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut

verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.

(4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen

entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages

nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen

Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach § 8,

wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine

Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser

Verordnung zu erfolgen.

(5) Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Abs. 4 wird von den Gemeinden im eigenen

Wirkungsbereich wahrgenommen.

Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften bei den statistischen Erhebungen

§ 12. Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Überprüfung der Vollzähligkeit der von den Gemeinden

gemäß § 11 vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten

verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist. Nach Überprüfung des gemäß § 11

Abs. 3 von den Gemeinden zu diesem Zweck übermittelten Erhebungsmaterials ist dieses mit der

Bezirksübersicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übersenden. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft

dem Landeshauptmann eine Gleichschrift dieser Bezirksübersicht vorzulegen.

Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

§ 13. Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben

der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.

3. Abschnitt

Pflichten der Organe der Bundesstatistik

Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen

§ 14. (1) Organe der Bundesstatistik haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsätzen der

Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu

folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.

(2) Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 ist auf eine möglichst

geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht

zu nehmen.

Anonymisierung von personenbezogen Daten

§ 15. (1) Wurden Daten personenbezogen erhoben, ist der Personenbezug unverzüglich zu

beseitigen, sobald er nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere

angeordnete statistische Erhebung erforderlich ist.

(2) Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5 oder 6

unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln

1. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen

worden sind;

2. im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt.

(3) Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daß die

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug

dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für

eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 erforderlich ist.

(4) Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik

anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs

zulässig ist.

(5) Die im Register gemäß § 25 enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen,

sobald diese für das Register nicht mehr benötigt werden.

Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten

§ 16. (1) Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25

Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.

(2) Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form

einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit

dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die

Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(3) Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 verwendet werden, es

sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.

Statistikgeheimnis

§ 17. (1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur entsprechend § 16 Abs. 3 verwendet werden.

Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, daß das Zutreffen von Merkmalen

personenbezogen dargestellt wird.

(2) Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn

Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der

Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen

Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen

Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung

der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl.

Nr. 60/1974.

(4) Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.

Übermittlung von Daten statistischer Erhebungen an internationale Einrichtungen

§ 18. Soweit auf Grund von staatsvertraglichen Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen

an internationale Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ zu erfolgen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1

oder durch Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Veröffentlichung von Statistiken

§ 19. (1) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, die Statistiken und deren Konzepte,

Definitionen und Erläuterungen unverzüglich der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu

machen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Staatsvertrag nichts

anderes bestimmt ist. Die Bundesregierung kann Ausnahmen von der Veröffentlichung verfügen, sofern

dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig ist.

(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, daß ein Rückschluß auf Angaben über

bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, daß der Betroffene an

der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluß nicht ausgeschlossen

werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die

Veröffentlichung vorgenommen werden.

(3) Bei der Veröffentlichung sind insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit

von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des

Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.

(4) Die Organe der Bundesstatistik sind verpflichtet, ihre Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme

im Bereich der Bundesstatistik unverzüglich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Kenntnis zu

bringen.

4. Abschnitt

Verwaltungsinterne Statistiken, Verwendung von Klassifizierungen

Verwaltungsinterne Statistiken

§ 20. (1) Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des

Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden

Bundesministerien bestimmt sind.

(2) Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils

zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

§ 21. (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund

von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten

zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen heranzuziehen, die von der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.

(2) Die klassifikatorische Zuordnung ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ von Amts

wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen

Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts zu

ändern.

(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem

Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege

erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem

Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden,

so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den

schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem

Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden

Einrichtung zuständig ist.

(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben

1. die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig

ist;

2. die nach Ansicht des Antragstellers richtige Zuordnung und die maßgeblichen Gründe hierfür.

(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und

allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie

diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister

vorzulegen.

(7) Wird innerhalb offener Frist kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt oder ein

solcher wieder zurückgezogen, so wird die Zuordnung durch die Bundesanstalt rechtswirksam.

(8) Die Bundesanstalt hat ein Register über die klassifikatorischen Zuordnungen zu führen und

jedermann kostenlos Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung zu erteilen, wenn ein berechtigtes

Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird.

(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung

maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu

stellen.

2. Hauptstück

Bundesanstalt „Statistik Österreich“

1. Abschnitt

Errichtung

§ 22. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“

errichtet.

(2) Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im

öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.

(3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist

berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine

Haftung.

(5) Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit

Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch

anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen

1. Name der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes;

2. Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der

Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;

3. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des

Wirtschaftsrates;

4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.

(6) Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt

Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

§ 23. (1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr

1. die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen,

die gemäß § 4 angeordnet sind;

2. die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;

3. die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen

die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;

4. die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;

5. die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;

6. die Beratung gemäß § 13;

7. die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befaßten Gremien und Einrichtungen

der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag des sachlich zuständigen

Bundesministers;

8. die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65

Abs. 1;

9. die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben.

(2) Sonstige Statistiken dürfen auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Bund, die Länder, die

Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch

Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher

Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt

werden.

(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung

des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften

und zum Erwerb von Beteiligungen.

(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit-

und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten

in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.

(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen

der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 24. Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den

Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten

1. Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken;

2. Anwendung statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen

Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5. Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30;

7. Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten.

Personenbezogene Register

§ 25. (1) Die Bundesanstalt darf über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre

Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten personenbezogene

Register mit folgenden Merkmalen als regelmäßig ergänzte Datensammlungen führen

1. Identifikationsmerkmale;

2. Adreßmerkmale;

3. Systematikmerkmale;

4. Referenzmerkmale;

5. Versand- und Auskunftsmerkmale;

6. Datenquellenmerkmale.

(2) Die Register dürfen nur nach den Merkmalen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 ausgewertet werden.

(3) Zur Erstellung, laufenden Ergänzung und Berichtigung dieser Register dürfen auch personenbezogene

Daten aus durchgeführten statistischen Erhebungen sowie Daten aus öffentlichen Registern und

Verwaltungsdaten herangezogen werden.

(4) Die Personen, die für einen im Register enthaltenen Betroffenen auskunftspflichtig sind, haben

auf Befragen der Bundesanstalt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register enthaltenen

Angaben Auskunft zu geben, wenn diesbezüglich begründete Zweifel bestehen und die Richtigstellung

oder Vervollständigung nicht auf eine andere Weise rechtzeitig möglich ist.

Sonstige Register

§ 26. (1) Die Bundesanstalt darf neben den Registern gemäß § 25 auch weitere Register als

regelmäßig ergänzte Datensammlungen von einzelfallbezogenen, aber nicht personenbezogenen Daten für

Aufgaben der Bundesstatistik führen. Daten für diese Register dürfen der Bundesanstalt nur in dieser

Form übermittelt werden.

(2) Bestimmungen über Register in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder in Bundesgesetzen

werden durch Abs. 1 nicht berührt.

Heranziehung Dritter zur Erstellung von Statistiken

§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur

Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu

beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist

und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses

und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt

bereitgestellte personenbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für

eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher

Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen Daten bedarf einer

entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.

(3) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes über die Heranziehung von Dienstleistern bleiben

unberührt.

Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

§ 28. (1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und

§ 25 Abs. 4 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen

Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem

Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter

Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.

(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.

(3) Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung

für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen,

soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.

Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

§ 29. (1) Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, eine Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und

Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren

1. für Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht

nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, hinausgehen und

2. für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische

Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.

(2) Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten

Statistiken hinzuwirken.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet,

1. den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen

von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken

und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den

Stand der Verhandlungen zu berichten;

2. dem Statistikrat unverzüglich

a) die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und

b) die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß § 19

Abs. 4 zu übermitteln.

Besondere Veröffentlichungspflichten

§ 30. (1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse

der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das

Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete

elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit

zugänglich zu machen.

(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen

Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter

Weise zu sorgen.

(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale

Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum

ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.

(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.

Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten

§ 31. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen

Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche

und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen

Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.

(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen

Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten und eine

Abspeicherung der statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(3) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke

unzulässig.

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32. (1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen

Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(3) Für die Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich

gemäß § 39 erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt

erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten

1. bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 8 Abs. 2 angeordnet wurde, die anordnenden

Bundesminister;

2. bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgaben zuständige

Bundesminister;

3. für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 der Bundeskanzler.

(5) Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 3 in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der

Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 693,4 Millionen Schilling. Solange Abs. 8 nicht zur

Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2

abgegolten.

(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt

zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von

Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die

durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge

1. im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;

2. im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;

3. im Jahr 2002: 20 Millionen Schilling.

(7) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraus-

setzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt

und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(8) Der Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 verringert sich

1. in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 1

oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits

berücksichtigt wurden, oder

2. wenn sich dies aus dem gemäß § 53 Abs. 4 Z 5 genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm

ergibt.

(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen

Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze

sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.

(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu

vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.

(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23

Abs. 1 ist unzulässig.

(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt

vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.

(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden

Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

3. Abschnitt

Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung, Haftung

Vermögensübergang

§ 33. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben

erforderlich ist und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt überwiegend genutzt wurde, geht

einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt

über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die

Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und

Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die

Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der

Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und

aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber

hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu

enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch

einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch

einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.

Überlassung von Bundesgebäuden

§ 34. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten

in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung

erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

abzuschließen ist.

Amts- und Organhaftung

§ 35. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im

Auftrag der Bundesanstalt auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß

§ 23 Abs. 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Bundesanstalt und die

Bundesanstalt ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu

verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten

beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Bundesanstalt und derjenige, der den Schaden

zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe

des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der

Bundesanstalt Rückersatz begehren.

(3) Hat die Bundesanstalt gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der

§§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz

herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im

Auftrag der Bundesanstalt in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 dem Bund

schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Bundesanstalt dem Bund nach den Bestimmungen

des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht

befreit sind.

(5) Hat die Bundesanstalt Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie

berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von

den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf

des Tages, an dem die Bundesanstalt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig

zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen

Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

4. Abschnitt

Organisation

Organe

§ 36. Die Organe der Bundesanstalt sind

1. Leitung der Bundesanstalt (§§ 37 bis 43);

2. Statistikrat (§§ 44 bis 47);

3. Wirtschaftsrat (§§ 48 bis 52).

Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung

§ 37. (1) Die Leitung der Bundesanstalt besteht aus dem Leiter für die Wahrnehmung der fachstatistischen

Angelegenheiten (fachlicher Leiter) und dem Geschäftsführer für die übrigen Angelegenheiten

der Bundesanstalt (kaufmännischer Geschäftsführer). Sie können die Bezeichnung Generaldirektor mit

dem Zusatz des jeweiligen Aufgabenbereiches führen.

(2) Auf die Bestellung des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers findet das

Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie sind durch den Bundeskanzler auf die

Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung zum fachlichen Leiter und zum kaufmännischen Geschäftsführer kann unbeschadet

der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundeskanzler aus wichtigen

Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Der fachliche Leiter und der kaufmännische Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche

der Bundesanstalt aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber dem Bundeskanzler

erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt

werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende

des Wirtschaftsrates und des Statistikrates zu verständigen.

Aufgaben der Leitung

§ 38. (1) Dem fachlichen Leiter obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen

Aufgaben. Soweit er hoheitlich tätig ist, unterliegt er den Weisungen des zuständigen Bundesministers. In

allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben

weisungsfrei.

(2) Dem kaufmännischen Geschäftsführer obliegt die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt

und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem fachlichen Leiter obliegen. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten

eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu

beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein

internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im

Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen

darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in

einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere

in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers

mit dem fachlichen Leiter vorzusehen

1. Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;

2. Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der

Bundesanstalt;

3. Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;

4. Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen

Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem

Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann

der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb

von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des

Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der

Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung, erstes Geschäftsführungskonzept

§ 39. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende März für das nächste Kalenderjahr das

Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das

Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der

Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1

angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die

vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.

(3) Das Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale

zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation

einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für

die Finanzierung zu enthalten.

(4) Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten

Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.

(5) Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende Mai die

Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung

vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie

allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.

(6) Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und

Budgetprogramm zu entsprechen.

(7) Für das erste Geschäftsjahr hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen ein provisorisches Jahresarbeitsprogramm und Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur

Genehmigung der Arbeitsprogramme und Budgets gemäß Abs. 8.

(8) Die erste Leitung der Bundesanstalt hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung unter

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 5 das erste Geschäftsführungskonzept zu

erstellen, das insbesondere folgendes zu enthalten hat

1. für das erste Geschäftsjahr und für das darauffolgende Geschäftsjahr die betreffenden Jahresarbeitsprogramme

und Jahresbudgets;

2. das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget.

Berichtspflichten der Leitung

§ 40. (1) Die Leitung der Bundesanstalt hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über

grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Bundesanstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht).

Weiters hat sie dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte

und die Lage der Bundesanstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der

künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des

Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der

Bundesanstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte, das mehrjährige Arbeits- und Budgetprogramm sind

schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem

Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 41. Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs-

und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die

Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für

Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Vertretung der Bundesanstalt

§ 42. (1) Die Bundesanstalt wird bei der Wahrnehmung der fachstatistischen und der hoheitlichen

Aufgaben vom fachlichen Leiter vertreten. Er kann nach Anhörung des kaufmännischen Geschäftsführers

geeignete Bedienstete der Bundesanstalt zur selbständigen Behandlung von bestimmten fachstatistischen

und hoheitlichen Aufgaben ermächtigen.

(2) In allen übrigen Angelegenheiten wird die Bundesanstalt durch den kaufmännischen Geschäftsführer

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Bundesanstalt wird durch die von ihm in ihrem

Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft

ausdrücklich im Namen der Bundesanstalt geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es

nach dem Willen der Beteiligten für die Bundesanstalt geschlossen werden sollte. Der kaufmännische

Geschäftsführer ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte

Angelegenheiten der Bundesanstalt gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer wird durch den fachlichen Leiter vertreten; der fachliche

Leiter von einem geeigneten Bediensteten der Bundesanstalt, der hierzu vom fachlichen Leiter im

Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer zu bestellen ist.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter sind der Bundesanstalt gegenüber

verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen

Anordnung des Wirtschaftsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Bundesanstalt zu vertreten,

festgesetzt sind. Bei Abschluß von Verträgen gemäß § 23 Abs. 2 hat der kaufmännische Geschäftsführer

im Einvernehmen mit dem fachlichen Leiter vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, ist die

Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend. In diesem Fall ist der Wirtschaftsrat

hievon zu informieren.

(5) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sowie das

Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden.

Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen.

Zugleich haben ein neuer kaufmännischer Geschäftsführer und fachlicher Leiter ihre Unterschrift vor dem

Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als kaufmännischer

Geschäftsführer oder als fachlicher Leiter eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein

Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt

war.

(6) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 jedoch

keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse

Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse

Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne

Geschäfte gefordert wird.

(7) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Bundesanstalt geschieht in der Weise, daß die

Zeichnenden zu dem Namen der Bundesanstalt ihre Unterschrift hinzufügen.

(8) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die

Bundesanstalt können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt

ist, erfolgen.

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter

sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim

Firmenbuch einzureichen.

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1) Die Bundesanstalt hat einen Statistikrat.

(2) Der Statistikrat besteht aus 15 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

1. vier Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft entsandt,

3. je ein Mitglied wird von der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für

Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes

und von der Landeshauptmännerkonferenz entsandt.

(3) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistikrates erforderliche

Fachkunde besitzen. Die Mitglieder des Statistikrates werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren

bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu

bestellten Statistikrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Statistikrat durch Neubestellungen zu

ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Statistikrat die Geschäfte so lange weiterzuführen,

bis der neu bestellte Statistikrat zusammentritt.

(4) Die Mitglieder des Statistikrates können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder

entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1. das Mitglied dies beantragt;

2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen

Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Statistikrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder

gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder

Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein.

(7) Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. In

der Geschäftsordnung ist die Möglichkeit der Abgabe von Minderheitenvoten vorzusehen.

(8) Die Mitglieder des Statistikrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand

entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Sitzungen des Statistikrates

§ 45. (1) Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

(2) Der Statistikrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels

Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der

Tagesordnung einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt

sind von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Statistikrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der

fachliche Leiter können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des

Statistikrates unverzüglich ihn einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung

stattfinden.

(4) Der kaufmännische Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur

Teilnahme an den Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Statistikrat dies

verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände

zugezogen werden.

(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Statistikrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Beschlüsse des Statistikrates

§ 46. (1) Der Statistikrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der

Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich oder auf eine andere Art gemäß § 51 Abs. 3 abgestimmt

werden, ohne daß der Statistikrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein

Mitglied des Statistikrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei

Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht. Ein Beschluß kommt

zustande, wenn alle Statistikratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom

Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

Aufgaben des Statistikrates

§ 47. (1) Der Statistikrat hat folgende Aufgaben

1. Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 durch die

Bundesanstalt;

2. Abgabe von Empfehlungen

a) zur Gestaltung von Verwaltungsdaten, damit diese auch für statistische Zwecke herangezogen

werden können und

b) zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten

der Statistik des Bundes und der Europäischen Union.

3. Abgabe von Stellungnahmen

a) zu Verordnungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 und zu deren geplanten Umsetzung sowie

zu Gesetzesentwürfen, die die Statistik betreffen;

b) zu Verordnungsentwürfen gemäß den §§ 5 bis 7;

c) zu Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von

Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen.

4. Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets

gemäß § 39.

(2) Der Statistikrat erstattet

1. den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 an den Bundeskanzler und gleichzeitig an die Bundesminister, den

Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt und

2. die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 an den Bundeskanzler, den

zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt.

(3) Der Statistikrat erstattet außerdem dem Bundeskanzler einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der von

der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Regelungen über die Abgabe von Stellungnahmen

im Zusammenhang mit der Rechtssetzung der Europäischen Union bleiben durch Abs. 1 Z 3 lit. c

unberührt.

Errichtung des Wirtschaftsrates

§ 48. (1) Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt

1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. je ein Mitglied wird entsandt vom

a) Bundesminister für Finanzen,

b) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

c) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

d) Bundesminister für Inneres und

e) Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

3. vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom

Betriebsrat entsandt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von

fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der

Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat

durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die

Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode

vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1. das Mitglied dies beantragt;

2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen

Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der

Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören

oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung

von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(8) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.

(9) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand

entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 49. (1) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen,

namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung

seiner Beschlüsse zu überwachen.

(2) Zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist ein Ausschuß zu bestellen.

(3) Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes in den Wirtschaftsrat entsandten Mitglieder des

Betriebsrates haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft

gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die

Beziehungen zwischen der Bundesanstalt und dem kaufmännischen Geschäftsführer oder dem fachlichen

Leiter betreffen.

Sitzungen des Wirtschaftsrates

§ 50. (1) Der Wirtschaftsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die

Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Wirtschaftsrat wird durch den Vorsitzenden schriftlich, telefonisch, telegraphisch, mittels

Telefax, oder auf geeignetem elektronischen Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung

einberufen. Der kaufmännische Geschäftsführer und fachliche Leiter der Bundesanstalt sind von der

Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates, der kaufmännische Geschäftsführer oder der fachliche Leiter

können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Wirtschaftsrates

ihn unverzüglich einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird

dem Verlangen von mindestens fünf Wirtschaftsratsmitgliedern oder von der Leitung der Bundesanstalt

nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat

einberufen.

(4) An den Sitzungen des Wirtschaftsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder dem

Wirtschaftsrat noch der Leitung der Bundesanstalt angehören, nicht teilnehmen. Der kaufmännische

Geschäftsführer und der fachliche Leiter der Bundesanstalt sind zur Teilnahme an den Sitzungen

berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige

und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den

Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist

jedenfalls der Abschlußprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei

einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit

nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen,

die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.

Beschlüsse des Wirtschaftsrates

§ 51. (1) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung

schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die

Hälfte der Mitglieder gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,

anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen

Wege abgestimmt werden, ohne daß der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren),

wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden

Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.

(4) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluß zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur

Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die

Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die

Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsrates

§ 52. (1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung der Bundesanstalt in ihrer wirtschaftlichen Gestion zu

überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, bei ihrer

Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit des Statistikrates

gemäß § 47 und die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers und der Bundesminister

bleiben unberührt.

(2) Der Wirtschaftsrat kann von der Leitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der

Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den

Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt die Leitung der Bundesanstalt die Berichterstattung ab, so

kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt fünf Wirtschaftsratsmitglieder das Verlangen

unterstützen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines

anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt, soweit sie nicht dem

Statistikgeheimnis unterliegen sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die

Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für

bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Wirtschaftsrat hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn das Wohl der Bundesanstalt es

erfordert.

(5) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung der Abschlußprüfer des

Jahresabschlusses;

2. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Bundesanstalt und Berichterstattung

darüber an den Bundeskanzler;

3. Beschlußfassung über die mehrjährigen Gesamtplanungen sowie der Arbeitsprogramme und

Budgets (§ 39) sowie der Kostenersätze (§ 32);

4. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die

innerbetriebliche Budgetkontrolle der Bundesanstalt;

5. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;

6. Erlassung einer Geschäftsordnung für den kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt, in

der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten

und Abschluß von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die

Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;

7. Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des kaufmännischen

Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

8. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen

und Betrieben;

9. Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an den kaufmännischen

Geschäftsführer, den fachlichen Leiter und an leitende Angestellte;

10. Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung

des Wirtschaftsrates;

11. Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers.

(6) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 5 Z 2 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in

welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Bundesanstalt während des Geschäftsjahres

geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese

Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gegenüber dem

Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates

zur Auskunftserteilung verpflichtet.

5. Abschnitt

Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

§ 53. (1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht

1. bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, Z 3, Z 5, Z 7 und Z 9 dem

zuständigen Bundesminister;

2. in den übrigen Angelegenheiten dem Bundeskanzler.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2. die Erfüllung der der Bundesanstalt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und

3. die Gebarung der Bundesanstalt.

(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß

Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihnen angeforderten Unterlagen

einzusehen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte

zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundeskanzler oder Bundesminister bezeichneten

Gegenstände vorzulegen, von diesen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort

und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Dem Bundeskanzler obliegt

1. die Feststellung des Jahresabschlusses;

2. die Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers sowie des Wirtschaftsrates;

3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

4. die Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

5. die Genehmigung der Arbeits- und Budgetprogramme (§ 39 Abs. 2 und 3) sowie der Kostenersätze

(§ 32);

6. die Genehmigung der Geschäftseinteilung gemäß § 38 Abs. 4.

(5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates, der Arbeits- und Budgetprogramme

sowie der Kostenersätze hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen herzustellen.

Aufsichtsbehördliches Verfahren

§ 54. (1) Der Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit

gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie

den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder

die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

1. von einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder

2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.

(2) Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu

Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.

(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des

diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.

6. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

Beamte, Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

§ 55. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt des „Österreichischen Statistischen Zentralamtes“

eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom kaufmännischen

Geschäftsführer der Bundesanstalt geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers

gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33

Abs. 1 im Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ ernannt sind, gehören ab dem

Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an

und sind der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einem Tochterunternehmen

der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugewiesen oder zu einer anderen Bundesdienststelle

dienstzugeteilt oder versetzt werden. Die dem Planstellenbereich „Österreichisches Statistisches Zentralamt“

zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten

ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der

Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem

Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt zu

den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund

verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese

Arbeitnehmer § 56 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser

Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von

denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind

anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 von

Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an

den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesanstalt an den Bund sind jeweils am

Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Beamten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.

Vertragsbedienstete

§ 56. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1

zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Österreichisches Statistisches Zentralamt“ in einem

vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

Arbeitnehmer der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber

den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts,

insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden

Fassung weiter; der Abschluß sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden

des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen

gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleich-

zeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt nach den für Neueintretende geltenden

Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden

nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle

zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(3) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der

Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die

Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der

Bundeskanzler wahr.

(4) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Bundesanstalt

unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis

zur Bundesanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.

(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß

Abs. 1 werden von der Bundesanstalt übernommen.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der

Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe

der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33

Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung

unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt

zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen

Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

(7) Abs. 1 bis 6 gilt nicht für die Bediensteten, deren Arbeitsplatz sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 33 Abs. 1 im Datenverarbeitungsregister befindet.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 57. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1

Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die

Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

§ 58. Auf die Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl.

Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt

§ 59. Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt

ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des

Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

7. Abschnitt

Sonstige Regelungen

Abgabenbefreiung

§ 60. (1) Die Bundesanstalt gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten

abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Bundesanstalt Anwendung,

soweit sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Die Anstalt ist von den Verwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von

den Stempelgebühren befreit.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 61. Die Bundesanstalt hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I

Nr. 56, anzuwenden.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 62. (1) Die Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

(2) Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum

Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt

eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.

(3) Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht

anzuwenden.

(4) Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden

Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese

Bediensteten sinngemäß Anwendung.

3. Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte

Errichtung

§ 63. (1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind die Statistische Zentralkommission und

Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus

1. dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;

2. einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;

3. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen,

der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien

Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des

Österreichischen Gemeindebundes;

4. der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen

und kulturellen Lebens und

5. den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische

Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils

1. aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;

2. aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte

gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der

Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(5) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission oder zum Fachbeirat endet durch

Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder

gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.

(6) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt,

im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.

(7) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission und in den Fachbeiräten ist ein

unbesoldetes Ehrenamt.

Aufgaben

§ 64. (1) Aufgabe der Statistischen Zentralkommission ist die Beratung der Bundesministerien, der

Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Fragen der Bundesstatistik von

allgemeiner Bedeutung.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65. (1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den

Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat

der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder

im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten

Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30000 Schilling zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft

begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn

es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das

der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen

anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.

Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei

Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht

juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften

oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes

der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

§ 68. (1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken

bleiben unberührt.

Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 69. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft

mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 für

das Österreichische Statistische Zentralamt wahrgenommenen Aufgaben für die Bundesanstalt auf deren

Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des 31. Dezember

2004.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 70. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits

erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesanstalt nach

diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Leitung der Bundesanstalt sowie der

Mitglieder des Wirtschafts- und Statistikrates so vorzunehmen, daß diese zum 1. Jänner 2000 ihre

Tätigkeit aufnehmen können.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich

dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91/1965, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 72. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91,

außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,

§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß

Abs. 3 anzuwenden.

(3) Die Verordnungen gemäß Anhang II gelten in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage des

Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter, sofern sie nicht vorher

aufgehoben oder entsprechend diesem Gesetz abgeändert wurden. Dies gilt auch für Verordnungen, die

bis zum 31. Dezember 1999 auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 erlassen werden. In

Verordnungen enthaltene Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3

treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die Statistiken über die Gegenstände

„Preise“, „Einkommen“, „Steuern und Gebarungen“, „Kindertagesheime, Schulen und Hochschulen“,

„Forschung und Entwicklung“ sowie „Umwelt- und Energieberichterstattung“ können bis Ablauf des

31. Dezember 2002 auf den bisherigen Rechtsgrundlagen im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966,

gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der

Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt

keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß

§ 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001

abgeschlossen zu sein.

(7) Die zum 31. Dezember 1999 geltenden Verwaltungsübereinkommen, auf Grund der das

Österreichische Statistische Zentralamt für andere Bundesdienststellen Dienstleistungen erbringt, gelten

als vertragliche Vereinbarungen mit der Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 weiter. Weiters

hat die Bundesanstalt bis spätestens 31. Dezember 2002 gegen Kostenersatz die EDV-Dienstleistungen

für das Datenverarbeitungsregister zu erbringen.

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001

der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den

Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

Vollziehung

§ 74. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich der §§ 23 bis 31, § 32 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 9 bis 13, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 bis

6 und Abs. 8, §§ 40 bis 43, § 44 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 bis 8, §§ 45 bis 47, § 48 Abs. 1,

Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 9, §§ 50 bis 52, § 53 Abs. 1 Z 2, § 55, § 56 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7, § 57,

§ 61, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, Abs. 3 Z 2, Abs. 6 und 7, §§ 64 und 65, §§ 68 bis 72 der

Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 35 und des § 60 Abs. 1 und Abs. 2, soweit dieser nicht Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für

Finanzen;

3. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 60 Abs. 2, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

betrifft, der Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich der §§ 58, 59 und 62 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5. hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 3, Abs. 5 bis 8, § 39 Abs. 7 und § 53 Abs. 5 der Bundeskanzler im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6. hinsichtlich des § 33 und § 56 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler;

7. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 letzter Satz der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler;

9. hinsichtlich des § 11 Abs. 4 zweiter Satz und des § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 der jeweils zuständige

Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

10. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 letzter Satz und des § 47 Abs. 3 die Bundesregierung;

11. im übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister.

BGBlPdf 163. Verordnung: Sperrgebiet Kolomannsberg

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. Teile des im Bereich der Gemeinden Thalgau in Salzburg und Tiefgraben in Oberösterreich

liegenden Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet erklärt.

§ 2. Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:1000 durch eine rote

Linie gekennzeichnet. Dieser Lageplan ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

und

3. bei den Gemeinden Thalgau und Tiefgraben.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 28. Juli 1972, mit der Teile des Kolomannsberges zum Sperrgebiet erklärt werden, BGBl. Nr. 322,

außer Kraft.

BGBlPdf 163. Kundmachung: Geltungsbereich der Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre

Annahmeurkunden zu den Änderungen des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als

Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, beschlossen bei der außerordentlichen

Tagung der Vertragsparteien in Regina, Kanada (BGBl. Nr. 283/1993, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 474/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Annahmeurkunde

Albanien 31. Oktober 1995

Bahamas 7. Februar 1997

Bahrain 27. Oktober 1997

Belgien 28. Oktober 1998

Belize 22. April 1998

Chile 15. September 1995

Ecuador 21. Februar 1995

Frankreich 1. Juli 1994

Gambia 16. September 1996

Iran, Islamische Republik 20. Juli 1994

Israel 12. November 1996

Kongo, Demokratische Republik 18. Jänner 1996

Korea, Republik 28. März 1997

Lettland 5. September 1995

Luxemburg 15. April 1998

Madagaskar 25. September 1998

Monaco 20. August 1997

Namibia 23. August 1995

Paraguay 7. Juni 1995

Togo 4. Juli 1995

Türkei 13. Juli 1994

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