163. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 8 und § 69 Abs. 2 ist jeweils der Begriff „Hauptwahlbehörde“ durch den Begriff
„Bundeswahlbehörde“ zu ersetzen.
2. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den
Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu
erstatten.“
3. § 37 Abs. 3 lautet
„(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines
Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei
weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973
beizuziehen.“
4. In § 37 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine
umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen
abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen
sind zulässig.“
5. In § 42 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37
Abs. 3 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters
verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener
Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz
im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem
Postweg zu erhalten.“
6. Im § 66 Abs. 6 ist das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“ zu ersetzen.
7. Im § 82 Abs. 2 Z 7a wird nach dem Wort „Nationalrat“ die Wortfolge „oder zum Europäischen
Parlament,“ eingefügt; der Klammerausdruck lautet „(Art. 23a Abs. 5 und 26 Abs. 6 B-VG)“.
8. § 94 Abs. 5 letzter Satz lautet
„In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in
Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage
oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.“
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt
geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet
Lehrberuf in der Vermessungstechnik
§ 1. In der Vermessungstechnik wird der Lehrberuf Vermessungstechniker mit einer Lehrzeit von
dreieinhalb Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,
2. Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,
3. Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
4. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
5. Erfassen von Vermessungsdaten,
6. Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,
7. Anfertigen von Skizzen,
8. Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Vermessungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Auswerten, Kontrollieren und
Optimieren einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gliedert sich in eine praktische
und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vermessungstechniker oder den
erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
nachzuweisen sind
1. Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,
2. Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf
Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Fachgerechte Ausführung,
2. übersichtlicher Lösungsweg,
3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Geräte heranzuziehen. Fragen
über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über
einschlägige Umweltschutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst
lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je zwei Prüfungsaufgaben aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Vermessungskunde und Gerätekunde,
2. berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen,
3. Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
2. Polarpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),
3. Berechnen von Absteckdaten,
4. Flächenberechnung,
5. Höhenbestimmung,
6. Profile und Schichtenlinien.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Erstellung eines Lageplans oder/und eines Höhenplans zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ ein Lehrling;
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................... zwei Lehrlinge;
3. auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete
Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmung
§ 13. (1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der
Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker“ beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker“
(Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte
Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.
(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker“ beziehungsweise zum
„Vermessungshilfstechniker“ (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen
des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt
mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich
abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker“ beziehungsweise zum
„Vermessungstechniker“ (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des
Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich
abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Republik Kroatien über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/1998 vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen
bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind
in Kroatien
für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz
Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung
Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,
für die Arbeitslosenversicherung
Kroatische Anstalt für Arbeit;
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld
die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren
Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser
Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.
Abschnitt II
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1 ) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des
Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden
Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.
Abschnitt III
Anwendung der besonderen Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat
die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf
Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in
Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel
14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung
des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der
zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1
Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle
es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu
unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht
kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und
die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2.orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die
unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Kroatien
3500 Kuna, in Österreich 7000 S übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger
nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,
sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des
Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2
gilt entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14
des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine
Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu
erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu
übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den
Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu
unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten
zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen
Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates
vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen
Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann
die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um
Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Abschnitt IV
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 17
Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf
Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes
Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
Abschnitt V
Schlußbestimmung
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in
Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Dr. Helmut Siedl
Für den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge
Mag. Damir Zoric
Für den Minister für Gesundheitswesen
Dr. Stjepan Turek
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.