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163_1998 AT

163. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 8 und § 69 Abs. 2 ist jeweils der Begriff „Hauptwahlbehörde“ durch den Begriff

„Bundeswahlbehörde“ zu ersetzen.

2. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung an den

Ausschuß zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu

erstatten.“

3. § 37 Abs. 3 lautet

„(3) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines

Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei

weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973

beizuziehen.“

4. In § 37 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Sollte ein Ausschuß, dem ein Volksbegehren zugewiesen wurde, eine Generaldebatte oder eine

umfangreiche Erörterung des Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen

abhalten, so finden diese öffentlich im Sinne des § 28b Abs. 2 statt. Ton- und Bildaufnahmen

sind zulässig.“

5. In § 42 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Berichte über ein Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten im Sinne des § 37

Abs. 3 sowie den Stellvertretern gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 zuzustellen. Weiters

verfügt der Präsident die Veröffentlichung der Berichte über ein Volksbegehren im Amtsblatt der Wiener

Zeitung. Schließlich haben Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz

im Bundesgebiet haben, das Recht, auf Anforderung umgehend und kostenlos diese Berichte auf dem

Postweg zu erhalten.“

6. Im § 66 Abs. 6 ist das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“ zu ersetzen.

7. Im § 82 Abs. 2 Z 7a wird nach dem Wort „Nationalrat“ die Wortfolge „oder zum Europäischen

Parlament,“ eingefügt; der Klammerausdruck lautet „(Art. 23a Abs. 5 und 26 Abs. 6 B-VG)“.

8. § 94 Abs. 5 letzter Satz lautet

„In einer solchen Sitzung sind, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in

Aussicht genommen ist, kurze Debatten gemäß § 57a sowie die Behandlung einer Dringlichen Anfrage

oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.“

BGBlPdf 163. Verordnung: Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt

geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird – hinsichtlich des § 12

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales – verordnet

Lehrberuf in der Vermessungstechnik

§ 1. In der Vermessungstechnik wird der Lehrberuf Vermessungstechniker mit einer Lehrzeit von

dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,

2. Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,

3. Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,

4. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,

5. Erfassen von Vermessungsdaten,

6. Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,

7. Anfertigen von Skizzen,

8. Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Vermessungstechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Auswerten, Kontrollieren und

Optimieren einschließt.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gliedert sich in eine praktische

und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Vermessungstechniker oder den

erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule

nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Kenntnisse und Fertigkeiten

nachzuweisen sind

1. Berechnen einer vermessungstechnischen Aufnahme,

2. Ausarbeiten eines Plans am CAD-Arbeitsplatz mit Datensicherung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf

Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

1. Fachgerechte Ausführung,

2. übersichtlicher Lösungsweg,

3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte und Programme.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Pläne, Skizzen, Zeichnungen und Geräte heranzuziehen. Fragen

über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über

einschlägige Umweltschutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst

lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von je zwei Prüfungsaufgaben aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Vermessungskunde und Gerätekunde,

2. berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen,

3. Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Standpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),

2. Polarpunktberechnung (zwei- und dreidimensional),

3. Berechnen von Absteckdaten,

4. Flächenberechnung,

5. Höhenbestimmung,

6. Profile und Schichtenlinien.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Erstellung eines Lageplans oder/und eines Höhenplans zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –

Lehrlinge) festgelegt

1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person................................................ ein Lehrling;

2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................... zwei Lehrlinge;

3. auf je zwei weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen .................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete

Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle

in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –

unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker werden folgende Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der

Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker“ beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker“

(Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte

Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker“ beziehungsweise zum

„Vermessungshilfstechniker“ (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen

des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt

mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich

abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker“ beziehungsweise zum

„Vermessungstechniker“ (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des

Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich

abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.

BGBlPdf 163. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Republik Kroatien über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/1998 vom 16. Jänner 1997 – im folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind

in Kroatien

für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz

Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,

für die Pensions- und Invalidenversicherung

Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,

für die Arbeitslosenversicherung

Kroatische Anstalt für Arbeit;

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld

die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren

Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens und dieser

Vereinbarung erforderlichen Verfahren und Formblätter festzulegen.

Abschnitt II

Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 4

Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates

(1 ) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des

Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden

Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

Abschnitt III

Anwendung der besonderen Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat

die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf

Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel

14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der

zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle

es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu

unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und

die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2.orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. Ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Kroatien

3500 Kuna, in Österreich 7000 S übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 14 des

Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Gewährung von Geldleistungen

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2

gilt entsprechend.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14

des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine

Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens gelten die Artikel 6 und 7 entsprechend.

Artikel 11

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 12

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu

erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 gezahlten Renten zu

übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den

Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu

unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 14

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 15

Statistiken

Für Pensionen gilt Artikel 12 entsprechend.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 16

Verfahren

In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen

Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann

die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um

Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Abschnitt IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 17

Für die Durchführung des Artikels 15 und Artikels 16 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf

Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes

Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

Abschnitt V

Schlußbestimmung

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in

Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Dr. Helmut Siedl

Für den Minister für Arbeit und Sozialfürsorge

Mag. Damir Zoric

Für den Minister für Gesundheitswesen

Dr. Stjepan Turek

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

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