163. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.
Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits
genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (§ 2 Z 1).
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen zum Sintern von Eisenerzen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen feinkörnige,
eisenhältige Einsatzmaterialien, insbesondere Eisenerze, stückiggemacht werden;
2.Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte
höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen
geknüpft sind.
§ 3. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen
durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering
gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht
überschritten werden
1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m³
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³
b) Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m³
c) Schwefeloxide,
angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 500 mg/m³
d) Stickstoffoxide,
angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 400 mg/m³
3. 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m³
(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß
staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner,
sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen
müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet
werden.
(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe
angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie
Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0° C und 1013 hPa nach Abzug des
Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.
§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der
Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei
denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3
Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung
in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende
Emissionsmessungen). Werden bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt,
die das 0,3fache des jeweiligen Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen
dieses Stoffes erst nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten
Änderungen vorgenommen werden, die höhere Emissionen erwarten lassen.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen von
Staub, Stickstoffoxiden und Schwefeldioxid entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung
durchzuführen.
(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung
von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen
Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten
des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu
enthalten hat
1. bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der
Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff und Einsatzmaterial),
2.bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines
kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils
nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen
jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
§ 7. Die Lagerung von staubenden Gütern in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen hat derart zu
erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in
Anlagen zum Sintern von Eisenerzen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind
erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder
Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern.
Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung,
Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende
Stoffe freigesetzt werden.
§ 8. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, spätestens fünf
Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte
Anlagen zum Sintern von Eisenerzen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine
Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe,
Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer
Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik,
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet des Films
weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Französischen Republik über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen
Beziehungen vom 19. Juli 1963 den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,
in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder
förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,
in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und von
inländischen Produktionen des Partnerlandes zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT I
Gemeinschaftsproduktion
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion
hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den
Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
Artikel 2
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind,
werden als inländische Filme angesehen.
(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor
Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung
das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinématographie.
(4) Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten
Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.
Artikel 3
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt,
die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation
verfügen.
Artikel 4
Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben
1. Der künstlerische und technische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich
ihrem finanziellen Beitrag.
2. Die jeweilige Beteiligung der Produzenten beider Länder in einer Gemeinschaftsproduktion
beträgt zwischen 20% und 80%.
3.Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die
Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation usw.) im Geltungsbereich des Abkommens
ausgeführt. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist
anzustreben.
4. Die Atelieraufnahmen werden in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in Frankreich
liegen.
5.Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials
und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Ton-Negativ und
dgl. in der Fassung seiner eigenen Sprache. Von der Endfassung des Films werden nach
Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte
oder untertitelte Fassungen in Deutsch oder Französisch hergestellt. Der Antrag auf Herstellung
einer Null-Kopie in einer anderen Sprache muß den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
6. Die Einnahmen aus allen Verwertungsarbeiten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung
der Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Der Koproduktionsvertrag kann eine Aufteilung
sämtlicher Einnahmen und/oder eine Aufteilung nach Ländern bzw. Sprachgebieten vorsehen.
Die Bestellung eines Weltvertriebes hat einvernehmlich zu erfolgen.
7.Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes vereinbart haben, ist ein in
Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf internationalen Filmfestspielen und
Wettbewerben als Beitrag des Staates, dem der Mehrheitsproduzent angehört, vorzuführen.
Artikel 5
Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die
Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des
„Résident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien
zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der
einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen
der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in
Betracht zu ziehen.
Artikel 6
Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis
enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.
Artikel 7
Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen
Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen
Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder
Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.
Artikel 8
Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere
1. die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung
des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,
2. die Ein- und Ausfuhr des notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.
Artikel 9
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der
Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen
Behörden zu stellen. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung,
Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie
erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.
ABSCHNITT II
Filmaustausch und Verleihförderung
Artikel 11
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen der jeweiligen anderen
Vertragspartei besondere Bedeutung bei.
(2) Unter dem Vorbehalt des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterliegen der Verkauf, die
Einfuhr, die Auswertung und generell die Verbreitung der Filme jeder Vertragspartei keinerlei
Beschränkungen.
(3) Die Übertragung der Einnahmen aus dem Verkauf und der Auswertung der im Rahmen dieses
Abkommens eingeführten Filme erfolgt in Anwendung der Koproduktionsverträge gemäß dem jeweils
geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.
Artikel 12
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des
jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.
Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen
festzulegen.
ABSCHNITT III
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Bei der Anwendung des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, das Gleichgewicht
herzustellen.
Artikel 14
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission
gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten
zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie
Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission abwechselnd in Österreich und
Frankreich zusammen; sie wird auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen, insbesondere bei
wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission
innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsparteien einander notifziert haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind vorläufig auch auf Koproduktionsverträge anwendbar,
die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das am 19. Juli 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Frankreich über die Regelung der
gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen.
Geschehen zu Paris, am 10. April 1995 in zwei Urschriften, wobei der deutsche und der französische
Text gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Eva Novotny
Für die Regierung der Französischen Republik
Dominique Wallon
Anlage
Durchführungsbestimmungen
1. Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen dieses
Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf
Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige, im Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens
genannte Behörde richten.
2. Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen
anzuschließen
a) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten. Unter Vorbehalt
der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;
b) ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine
Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
c) die Stab- und Besetzungslisten mit Angaben der Tätigkeiten bzw. Rollen und der
Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
d) ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung
und wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;
e) die Regelung über die Beteiligung aller Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten.
Diese Beteiligung kann für den Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz als
seinen finanziellen Beitrag oder einen Höchstbetrag beschränkt werden;
f) eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein
detaillierter Finanzierungsplan;
g) eine Übersicht über den technischen, künstlerischen und finanziellen Beitrag aller an der
Produktion und Postproduktion beteiligten Produzenten;
h) ein Terminplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.
3. Die Behörden können darüber hinaus sonstige, für die Beurteilung des Vorhabens notwendige
Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
4. Die zuständige Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten kann ihre Anerkennung erst
gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde des Staates des
Mehrheitsproduzenten erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt
ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der
Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des
Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der
folgenden zehn Tage übermitteln.
5. Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sind den zuständigen
Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
6. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß
die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Der Vorsitzende der Delegation
der Republik Österreich
Paris, am 10. April 1995
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik
abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu
folgende Erklärung abzugeben
1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in
Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
2. Zu den im Artikel 4 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne
des Artikels 5 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen
Produzenten handeln muß.
3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum
Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.
4. Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem
Vorschlag bekanntgeben zu wollen.
Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Eva Novotny
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Französischen Republik
Der Vorsitzende der Delegation
der Französischen Republik
Paris, am 10. April 1995
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden
Wortlaut hat
„Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik
abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu
folgende Erklärung abzugeben
1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in
Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
2. Zu den im Artikel 4 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne
des Artikels 5 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen
Produzenten handeln muß.
3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum
Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.
4. Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem
Vorschlag bekanntgeben zu wollen.
Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der französischen Seite mit dem Vorstehenden
mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dominique Wallon
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Republik Österreich
Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. August 1995 bzw.
8. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Oktober 1997 in
Kraft.