Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1997 AT

163. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl.

Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits

genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Anlagen zum Sintern von Eisenerzen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen feinkörnige,

eisenhältige Einsatzmaterialien, insbesondere Eisenerze, stückiggemacht werden;

2.Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte

höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen

geknüpft sind.

§ 3. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen

durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering

gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht

überschritten werden

1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m³

2. Gasförmige Emissionen

a) Chlorverbindungen,

angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m³

b) Fluorverbindungen,

angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m³

c) Schwefeloxide,

angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 500 mg/m³

d) Stickstoffoxide,

angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 400 mg/m³

3. 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m³

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß

staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner,

sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen

müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet

werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe

angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie

Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0° C und 1013 hPa nach Abzug des

Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.

§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der

Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(2) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei

denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3

Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung

in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende

Emissionsmessungen). Werden bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt,

die das 0,3fache des jeweiligen Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen

dieses Stoffes erst nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten

Änderungen vorgenommen werden, die höhere Emissionen erwarten lassen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen von

Staub, Stickstoffoxiden und Schwefeldioxid entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung

durchzuführen.

(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung

von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen

Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten

des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu

enthalten hat

1. bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der

Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff und Einsatzmaterial),

2.bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines

kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.

Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils

nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen

jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.

§ 7. Die Lagerung von staubenden Gütern in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen hat derart zu

erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in

Anlagen zum Sintern von Eisenerzen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind

erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder

Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern.

Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung,

Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende

Stoffe freigesetzt werden.

§ 8. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, spätestens fünf

Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte

Anlagen zum Sintern von Eisenerzen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine

Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe,

Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer

Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.

BGBlPdf 163. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die filmwirtschaftlichen Beziehungen samt Anlage und Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet des Films

weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Französischen Republik über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen

Beziehungen vom 19. Juli 1963 den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder

förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,

in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und von

inländischen Produktionen des Partnerlandes zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsproduktion

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion

hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den

Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Artikel 2

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind,

werden als inländische Filme angesehen.

(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei gewährt werden, erhält der Produzent nach dem Recht dieser Vertragspartei.

(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor

Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, die vor Erteilung

das Einvernehmen herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, in Frankreich das Centre National de la Cinématographie.

(4) Die Anerkennung ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verwirklichung des eingereichten

Gemeinschaftsproduktionsvorhabens zu erteilen.

Artikel 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt,

die über eine gute technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation

verfügen.

Artikel 4

Die Anerkennung wird gewährt, wenn die Gemeinschaftsproduzenten folgendes vereinbart haben

1. Der künstlerische und technische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich

ihrem finanziellen Beitrag.

2. Die jeweilige Beteiligung der Produzenten beider Länder in einer Gemeinschaftsproduktion

beträgt zwischen 20% und 80%.

3.Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden Kopierwerksarbeiten und die

Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation usw.) im Geltungsbereich des Abkommens

ausgeführt. Ein Ausgleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien ist

anzustreben.

4. Die Atelieraufnahmen werden in Ateliers durchgeführt, die in Österreich oder in Frankreich

liegen.

5.Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Originalausgangsmaterials

und hat Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Ton-Negativ und

dgl. in der Fassung seiner eigenen Sprache. Von der Endfassung des Films werden nach

Maßgabe der Notwendigkeiten der Gemeinschaftsproduzenten Original- oder synchronisierte

oder untertitelte Fassungen in Deutsch oder Französisch hergestellt. Der Antrag auf Herstellung

einer Null-Kopie in einer anderen Sprache muß den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

6. Die Einnahmen aus allen Verwertungsarbeiten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung

der Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. Der Koproduktionsvertrag kann eine Aufteilung

sämtlicher Einnahmen und/oder eine Aufteilung nach Ländern bzw. Sprachgebieten vorsehen.

Die Bestellung eines Weltvertriebes hat einvernehmlich zu erfolgen.

7.Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes vereinbart haben, ist ein in

Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film auf internationalen Filmfestspielen und

Wettbewerben als Beitrag des Staates, dem der Mehrheitsproduzent angehört, vorzuführen.

Artikel 5

Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was die Republik Österreich betrifft, die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in Österreich besitzen; was die

Französische Republik betrifft, die französische Staatsbürgerschaft besitzen oder den Status des

„Résident“ haben. Die Beteiligung von Personen, die nicht einer der beiden Vertragsparteien

zuzurechnen sind, richtet sich nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht. Sie bedarf der

einvernehmlichen Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und ist nur im Rahmen

der künstlerischen Erfordernisse des Werkes und der internationalen Verpflichtungen beider Staaten in

Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Titelvor- und Nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis

enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Staaten handelt.

Artikel 7

Die Anerkennung der zuständigen Behörden der beiden Staaten wird unter den gleichen

Bedingungen jenen Filmen gewährt, die von Produzenten der Republik Österreich und der Französischen

Republik gemeinsam mit Produzenten dritter Staaten hergestellt werden, mit denen Österreich oder

Frankreich durch ein Koproduktionsabkommen verbunden ist.

Artikel 8

Nach Möglichkeit erleichtert jede Vertragspartei im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechts bei anerkannten Gemeinschaftsproduktionen insbesondere

1. die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung

des technischen, künstlerischen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,

2. die Ein- und Ausfuhr des notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.

Artikel 9

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der

Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen

Behörden zu stellen. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung,

Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie

erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.

ABSCHNITT II

Filmaustausch und Verleihförderung

Artikel 11

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absatzes von Filmen der jeweiligen anderen

Vertragspartei besondere Bedeutung bei.

(2) Unter dem Vorbehalt des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts unterliegen der Verkauf, die

Einfuhr, die Auswertung und generell die Verbreitung der Filme jeder Vertragspartei keinerlei

Beschränkungen.

(3) Die Übertragung der Einnahmen aus dem Verkauf und der Auswertung der im Rahmen dieses

Abkommens eingeführten Filme erfolgt in Anwendung der Koproduktionsverträge gemäß dem jeweils

geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

Artikel 12

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des

jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.

Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen

festzulegen.

ABSCHNITT III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Bei der Anwendung des Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien, das Gleichgewicht

herzustellen.

Artikel 14

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission

gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Staaten

zusammensetzt. Diese Kommission kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen sowie

Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Films fördern.

(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommission abwechselnd in Österreich und

Frankreich zusammen; sie wird auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen, insbesondere bei

wichtigen Änderungen der für den Film geltenden Vorschriften. In diesem Fall tritt die Kommission

innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsparteien einander notifziert haben, daß die

erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind vorläufig auch auf Koproduktionsverträge anwendbar,

die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden.

(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen ersetzt das am 19. Juli 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Frankreich über die Regelung der

gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen.

Geschehen zu Paris, am 10. April 1995 in zwei Urschriften, wobei der deutsche und der französische

Text gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Eva Novotny

Für die Regierung der Französischen Republik

Dominique Wallon

Anlage

Durchführungsbestimmungen

1. Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen dieses

Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten einen Antrag auf

Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion an ihre jeweilige, im Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens

genannte Behörde richten.

2. Den Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen

anzuschließen

a) der Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten. Unter Vorbehalt

der Anerkennung geschlossene Verträge genügen;

b) ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine

Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;

c) die Stab- und Besetzungslisten mit Angaben der Tätigkeiten bzw. Rollen und der

Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;

d) ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die Verfilmung

und wirtschaftliche Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;

e) die Regelung über die Beteiligung aller Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten.

Diese Beteiligung kann für den Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz als

seinen finanziellen Beitrag oder einen Höchstbetrag beschränkt werden;

f) eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Filmvorhabens und ein

detaillierter Finanzierungsplan;

g) eine Übersicht über den technischen, künstlerischen und finanziellen Beitrag aller an der

Produktion und Postproduktion beteiligten Produzenten;

h) ein Terminplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

3. Die Behörden können darüber hinaus sonstige, für die Beurteilung des Vorhabens notwendige

Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

4. Die zuständige Behörde des Staates des Minderheitsproduzenten kann ihre Anerkennung erst

gewähren, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der zuständigen Behörde des Staates des

Mehrheitsproduzenten erhalten hat. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt

ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der

Einreichung der vollständigen Unterlagen, der zuständigen Behörde des Staates des

Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der

folgenden zehn Tage übermitteln.

5. Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages sind den zuständigen

Behörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

6. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß

die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Der Vorsitzende der Delegation

der Republik Österreich

Paris, am 10. April 1995

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu

folgende Erklärung abzugeben

1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in

Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2. Zu den im Artikel 4 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne

des Artikels 5 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen

Produzenten handeln muß.

3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum

Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.

4. Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem

Vorschlag bekanntgeben zu wollen.

Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Eva Novotny

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Französischen Republik

Der Vorsitzende der Delegation

der Französischen Republik

Paris, am 10. April 1995

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden

Wortlaut hat

„Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich auf das heute zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik

abgeschlossene Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu

folgende Erklärung abzugeben

1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung durch die zuständigen Behörden erfolgt in

Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2. Zu den im Artikel 4 definierten Förderungsvoraussetzungen tritt für Förderungswerber im Sinne

des Artikels 5 erster Satz das Erfordernis, daß es sich um einen befugten gewerblichen

Produzenten handeln muß.

3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion, wie es in der Anlage zum

Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Audiovisions- und Filmindustrie und die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe angehört.

4. Die österreichische Seite übernimmt keine Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis der französischen Seite mit diesem

Vorschlag bekanntgeben zu wollen.

Damit wird dieser Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.“

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der französischen Seite mit dem Vorstehenden

mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dominique Wallon

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Republik Österreich

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. August 1995 bzw.

8. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Oktober 1997 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →