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163_1994 AT

163. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 54/ 1994) gebunden zu erachten

Staaten mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Slowakei 1. Jänner 1993

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

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