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163_1993 AT

163. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

1. Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, wird wie folgt berichtigt

Im § 27 Abs. 1 lautet es statt „§ 27 Abs. 3 Z 2 und 7" richtig „§ 27 Abs. 3 Z 3 und 7".

2. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule, BGBl. Nr. 514/1992, wird wie folgt berichtigt

In der Anlage lautet in IV. Stundentafel, Abschnitt „Verbindliche Übungen", die Zeile betreffend den Gegenstand „Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik" „Buchhaltung/Kommunikationstechniken und Gruppendynamik — — — — 22 III".

3. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 529/1992, wird wie folgt berichtigt

a) In II. Stundentafel der Anlage A.4 lautet die

letzte Zeile betreffend die Summe der

Pflichtgegenstände

„22,5 (112,5) 20,0 (100,0) 23,5 (117,5) 22,5

(112,5)88,5(442,5)".

b) In II. Stundentafel der Anlage B.3 lautet die

letzte Zeile betreffend die Summe der

Pflichtgegenstände

„19,5 (97,5) 20,5 (102,5) 25,0 (125,0) 25,0

(125,0)90,0(450,0)". c) In II. Stundentafel der Anlage B.4 lautet die

letzte Zeile betreffend die Summe der

Pflichtgegenstände

„22,5 (112,5) 23,0 (120,0) 45,5 (227,5) 91,0

(460,0)".

d) In II. Stundentafel der Anlage B.5 lautet die letzte Zeile betreffend die Summe der Pflichtgegenstände

„22,5 (1 12,5)'20,0 (100,0) 25,5 (127,5) 68,0 (340,0)".

e) In II. Stundentafel der Anlage C.2 lautet die letzte Zeile betreffend die Summe der Pflichtgegenstände „29,0 (145,0) 28,5 (142,5) 57,5 (287,5)".

4. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Brauer und Mälzer geändert wird, BGBl. Nr. 586/1992, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I lautet es im Einleitungssatz statt „BGBl. Nr. 642/1974" richtig „BGBl. Nr. 672/1974".

5. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker geändert wird, BGBl. Nr. 593/1992, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I lautet es statt „§ 5 Abs. 1" richtig „§ 9 Abs. 1".

6. Die Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende, BGBl. Nr. 621/1992, wird wie folgt berichtigt

Im § 5 Abs. 2 lautet es statt „BGBl. Nr. 516/ 1992" richtig „BGBl. Nr. 516/1991".

7. Die Kundmachung des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei, BGBl. Nr. 650/ 1992, wird wie folgt berichtigt

Im Anhang IV zum Protokoll B auf Seite 3236 sind im deutschen Text der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c nach der Anmerkung ,,2)" die Worte „erfüllen und daß das Ursprungsland der Waren" einzufügen.

8. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Arbeitsruhegesetzverordnung geändert wird, BGBl. Nr. 807/1992, wird wie folgt berichtigt

In Z I lautet es statt „29. Industrielle Gewinnung von Pflanzen, Rohölen" richtig „29. Industrielle Gewinnung von Pflanzenrohölen".

9. Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden, BGBl. Nr. 873/1992, wird wie folgt berichtigt

a) Im Art. II Z 4 lautet der Betrag in der Dienstklasse III Verwendungsgruppe D Gehaltsstufe 17 statt „16 642" richtig „16 542".

b) Im Art. III Z 28 wird nach „§ 47 a." die Absatzbezeichnung „(1)" eingefügt.

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