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163_1989 AT

163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

der Kreuzung Donaufelder Straße (B 3)/Dückegasse,

kreuzt in der Folge die Leopoldauer Straße

und endet nach Überführung der Bahnlinien der

ÖBB Wien/Nord—Bernhardsthal und Floridsdorf

—Unterretzbach an der Kreuzung Brünner

Straße (B 7)/B 3 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim

Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenplanungsgebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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