163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der Kreuzung Donaufelder Straße (B 3)/Dückegasse,
kreuzt in der Folge die Leopoldauer Straße
und endet nach Überführung der Bahnlinien der
ÖBB Wien/Nord—Bernhardsthal und Floridsdorf
—Unterretzbach an der Kreuzung Brünner
Straße (B 7)/B 3 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim
Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000 zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenplanungsgebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.