163. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober
1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des
Mietwagen-Gewerbes, des Taxi-Gewerbes, des
Hotelwagen-Gewerbes und des mit Pferden betriebenen
Platzfuhrwerks-Gewerbes.
2. Fahrzeuge
§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1
bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet
werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste
bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken,
Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem
Zustand befinden, die Verglasung darf keine
wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen.
Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung
der Witterungsverhältnisse innen und außen
sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten
Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher
Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet
sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte
stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen
(§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) müssen
mit einem bereiften, funktionstüchtigen und
den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV)
entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.
(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106
Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen
und Omnibusse verwendet werden,
wenn sie eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1 a
KFG 1967) aufweisen.
§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden
Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2
KFG 1967) ausgerüstet sein.
§ 4. Personenkraftwagen und Omnibusse müssen
bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt
werden können.
3. Fahrbetrieb
§ 5. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige
Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen
betriebenen Schülertransporten im Sinne des
§ 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur
Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet
werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem
Muster der Anlage oder eine Lenkerberechtigung
für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen.
Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen
und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder der Straßenaufsicht auf Verlangen
zur Überprüfung auszuhändigen.
§ 6. (1) Der im § 5 angeführte Ausweis ist auszustellen,
wenn der Antragsteller
1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B
(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei
Jahren besitzt und innerhalb der drei der
Antragstellung unmittelbar vorangegangenen
Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen,
der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt
hat,
2. innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar
vorangegangenen Jahre nicht wegen
schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche
oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere
wegen Verstößen,.die objektiv geeignet
sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen
dritter Personen unmittelbar zu gefährden
oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen
oder straßenpolizeilichen Vorschriften in
einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit
gefährdenden Weise zu beeinträchtigen,
bestraft wurde und
3. zum Lenken eines Schülertransportes geistig
und körperlich geeignet ist.
(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein
ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller
die erforderliche geistige und körperliche Eignung
besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt
sinngemäß.
(3) Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des
Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.
(4) Die §§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3, 33, 34 und 36 gelten
sinngemäß.
§ 7. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben
bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung
mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste
einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen
Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber
dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
§ 8. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen
haben sich während des Dienstes gegenüber den
Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu
verhalten.
(2) Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser
Verordnung ist untersagt
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied
seiner häuslichen Gemeinschaft an einer
Krankheit gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 199, über die
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren
Krankheiten behaftet oder solcher
Krankheiten verdächtigt sind, leidet;
2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder
Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in
einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen
und geistigen Verfassung anzutreten
oder während des Fahrdienstes Alkohol oder
Suchtgifte zu sich zu nehmen.
(3) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne
dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst
während der Fahrt zu rauchen.
(4) Die Verbote des Abs. 2 gelten auch für einen
etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß
§ 2 Abs. 4 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten,
wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder
aussteigen.
§ 9. Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker
festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben
sind.
§ 10. (1) Bei der Personenbeförderung mit
Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen
Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
1. nach jeder längeren Fahrtpause vor der Fortsetzung
der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen
und die Betriebssicherheit der Kupplung
zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger
(auch Gepäcksanhänger) zu prüfen;
2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die
Außentüren geschlossen sind.
(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106
Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen
oder Omnibussen muß vorne und
hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische
Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm
Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen
Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die
im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960
ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe
von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten
sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.
Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten
im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die
Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
§ 11. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der
Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden
Abs. 2 sowie der §§ 12 und 13 zu beachten und den
sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals
Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der
Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was
die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte;
ihnen ist insbesondere untersagt
1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als
nötig zu sprechen;
2. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges
zu behindern;
3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig
zu öffnen;
4. die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre
auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig
zu öffnen.
(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2
sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich
ersichtlich zu machen.
§ 12. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz
seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem
für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter
bestimmt.
§ 13. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder
den Betrieb gefährden oder behindern oder das
Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können,
sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können
von der Beförderung ausgeschlossen werden;
ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht
werden.
§ 14. Personen, die die Sicherheit und Ordnung
des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden
oder ansteckenden Krankheiten;
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche
oder ätzende Stoffe mit sich führen;
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern
sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten
Personenkreis angehören;
4. Personen, die den Lenker beschimpfen, im
Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug
beschmutzen oder beschädigen.
§ 15. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in
den hiefür verwendeten Fahrzeugen (§ 10 Abs. 2)
das Rauchen nicht gestattet.
II. Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-
(Stadtrundfahrten-)Gewerbes
§ 16. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen-
(Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen
sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten
(Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen
aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter
Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu
kennzeichnen.
§ 17. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten —
das sind wenigstens vier solcher Fahrten im Monat
— dürfen nur von gekennzeichneten, von den
Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-
Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4
StVO 1960) durchgeführt werden, die auch die
Endpunkte der Fahrten sein müssen.
(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen
aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung ist
verboten.
(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten
Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen
Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
(4) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei
denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet
das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten
wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte,
Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu
erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und
3 sinngemäß.
III. Besondere Bestimmungen für das Taxi-
Gewerbe
1. Fahrzeuge
§ 18. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge
nur in Verwendung genommen werden,
wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung
gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese
Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt,
daß sie auch den in den §§ 19 bis 29 angeführten
Voraussetzungen entsprechen.
(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG
1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen
eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung
nach § 57 a KFG 1967 nicht länger als ein
Jahr zurückliegt.
§ 19. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete
Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier
Türen haben und ,muß dem Fahrgast bequemen
Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre,
die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm
freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug
hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen
a) Außenlänge (größte Länge): 4200 mm
b) Außenbreite (größte Breite): 1560 mm
c) Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm
d) Höhe der Trittstufe max. 400 mm.
e) Kofferrauminhalt: 400 1
Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein.
Der Abstand der Sitze — gemessen von der Oberkante
der vorderen zur Oberkante der hinteren
Sitzlehne — muß mindestens 600 mm betragen,
wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung
befinden und dem Fahrgast bei normaler Körpergröße
ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine
sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen
muß.
Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts)
hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und
Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen
zu gewährleisten.
§ 20. (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen
so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden
Beanspruchungen gewachsen sind.
(2) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so
bemessen sein, daß die beförderten Personen
bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt
nicht gefährdet werden können.
§ 21. Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen
muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 22. Der Fahrgast muß sich während der Fahrt
mit dem Lenker verständigen können.
§ 23. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg
üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz
vorhanden sein.
§ 24. Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz
aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von
deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen
Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen
mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der
Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein,
sofern diese besetzt ist.
§ 25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen
beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens
18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren
Aufschrift „TAXI" gekennzeichnet
sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des
Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
symmetrisch zu dieser anzubringen.
(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem
oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein;
die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.
(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften
oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt
werden.
§ 26. In Gemeinden mit über 100000 Einwohnern
und Gemeinden, für die verbindliche Tarife
festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit
einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet
sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger
müssen nach den Bestimmungen des
Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung geeicht sein.
§ 27. Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger
gemäß § 26 vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen
auszustatten, das ausreichend beleuchtbar
sein muß.
§ 28. Im Wageninnern sind der Name und der
Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche
Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie
zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett
ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig
und gut lesbar sein.
§ 29. Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges
(§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist mit einem
roten Kreuz deutlich zu kennzeichnen.
2. Ausweis
§ 30. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker)
dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis
nach dem Muster der Anlage besitzen. Der
Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen
Ausweises im Fahrdienst verwenden.
(2) Der Lenker hat den Ausweis während des
Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Die Bestätigung der Behörde über die Verlust-
oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis,
jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom
Tage des Verlustes.
(3) Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich
das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).
(4) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst,
wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI"
abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild
lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel
mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst"
außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren
angebracht sein.
§ 31. (1) Den Ausweis nach § 30 hat die nach
dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die
Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in
Betracht kommende Behörde auszustellen.
(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten
1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers
(Taxilenkers);
2. Daten des Führerscheines (§ 33);
3. Geltungsdauer (im Falle einer zeitlichen
Beschränkung gemäß § 34);
4. der Bereich, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen
werden (§ 32 Abs. 1 Z 5 lit. d);
5. In Städten über 500000 Einwohner überdies
das an geeigneter Stelle im Ausweis anzubringende
Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild
in Hochformat), das die Identität des Inhabers
des Ausweises zweifelsfrei erkennen läßt,
wobei dieses Lichtbild nicht älter als 10 Jahre
sein darf. Der Ausweis samt Lichtbild ist an
geeigneter Stelle im Fahrzeug anzubringen.
§ 32. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der
Bewerber
1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B
(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist,
daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung
des Ausweises hindurch Kraftwagen,
ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich
gelenkt hat;
2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den
sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn
allenfalls ergebenden Verpflichtungen (Verladen
von Gepäck, Unterstützung körperlich
behinderter Fahrgäste u. dgl.) nachkommen
kann;
3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit
muß zumindest in den letzten fünf Jahren
vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich
gegeben sein;
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat;
5. durch ein Zeugnis folgende Kenntisse nachweist
a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung;
b) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit
und Verkehrsvorschriften, besonders
soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe
beziehen;
c) Kenntnisse der sonstigen einschlägigen
gewerbepolizeilichen Vorschriften;
d) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich
der erforderlichen Verkehrsgeographie
sowie für den Fremdenverkehr wichtige
Kenntnisse;
e) Kenntnisse über die in dem betreffenden
Bundesland geltenden verbindlichen
Tarife und sonstigen für das Taxi-Ge-
werbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen;
f) Kenntnisse über die Grundzüge der fern-
melderechtlichen Bestimmungen, soweit
sie für den Taxilenker von Bedeutung
sind;
g) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften;
h) Kenntnisse über Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung,
Arbeitshygiene und Umweltschutz,
soweit sie sich auf das Taxi-
Gewerbe beziehen.
6. den Nachweis über die Absolvierung eines
Kurses in Erster Hilfe erbringt.
(2) Die Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 5 darf
nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes
durchgeführt werden. Diese ist auf
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die
Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche
Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr gegeben sind.
(3) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1
Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe
für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
eingerichtete Kommission. Voraussetzung
für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse
ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung
gemäß Abs. 2.
Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden,
wenn auf Grund der bei der Feststellung der
Kenntnisse (Abs. 2) gewonnenen Eindrücke anzunehmen
ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als
Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.
(4) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse
gemäß Abs. 3 setzt sich mindestens aus je
einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für
die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte und je
einem Vortragenden aus dem Kreis des Wirtschaftsförderungsinstitutes
und des Berufsförderungsinstitutes
zusammen. Weitere Mitglieder der
Kommission können im Einvernehmen zwischen
der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit
Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter
und Angestellte bestellt werden.
(5) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1
Z 5 kann sowohl schriftlich als auch mündlich
erfolgen.
§ 33. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit
der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
erforderlichen Lenkerberechtigung.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, zB bei fortgeschrittenem
Alter, wegen eines Leidens u. dgl.,
kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich
beschränkt werden; die Beschränkung ist in den
Ausweis einzutragen.
§ 34. (1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 33
Abs. 2 kann der Ausweis von der Behörde (§ 31
Abs. 1) auf Antrag jeweils verlängert werden,
solange die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen gegeben sind; die Verlängerung
ist in den Ausweis einzutragen.
(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß
§ 33 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 32 Abs. 1
Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, so
kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag
aufheben; die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
§ 35. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes
die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in
deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker
noch nicht beschäftigt war, dann darf der
Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden
und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden,
wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse
nachgewiesen hat und dies im Ausweis
eingetragen wurde.
(2) Die Feststellung der Ortskenntnisse hat
durch die Kommission nach § 32 Abs. 3 zu erfolgen.
Die Kommission hat über den erbrachten
Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat
die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis
vorzunehmen.
§ 36. (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für
einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen,
im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 33
Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch
nicht überschreitenden Zeitraumes zurückzunehmen,
wenn eine der in § 32 bezeichneten Voraussetzungen
nicht mehr gegeben ist.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist von der
Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der
Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die
Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen
wird.
3. Fahrbetrieb
§ 37. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb
des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe
des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht,
sofern nicht die Ausschließungsgründe des
nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 11 Abs. 1 und 2,
13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht
besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch
die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige
Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages
oder während der Fahrt hinsichtlich der
Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner
persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die
Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke
Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung
ausschließen.
§ 38. (1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen
Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der
Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft
über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt,
über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und
die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben;
er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen
Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur
Einsicht vorzulegen.
§ 39. Andere Personen — ausgenommen bei
platzweiser Vergabe der Sitzplätze — oder Tiere
dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden
Fahrgastes mitbefördert werden.
§ 40. Der Taxilenker hat den Fahrgast beim Auf-
und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und
älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen
beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung
zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind
die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches
aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen,
wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht
zu nehmen ist.
§ 41. (1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld
mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote
von 500 S herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung
des Fahrpreises übergeben wird.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen
Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über
den Beförderungspreis auszufolgen.
§ 42. (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger,
sofern die den Tarif festlegende Verordnung
nicht anderes bestimmt, während der Beförderung
ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über
einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger,
sofern die den Tarif festlegende Verordnung
nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom
Standplatz einzuschalten.
(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter
Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der
Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende
Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe
des der angegebenen Aufnahmestelle nächst gelegenen
Standplatzes einzuschalten.
(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als
der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis
nicht verlangt werden.
(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger
jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit
ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger
gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen
und Standplätze nicht bezogen werden.
(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet
werden, die den jeweils festgesetzten Beförderungspreis
richtig anzeigen. Für den Zeitraum,
der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann
verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger
ordnungsgemäß umzustellen, dürfen
Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung
mit einer von der zuständigen Fachgruppe
ausgegebenen Zusatzvignette, die die Anpassung an
den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.
(8) Unbeschadet des Abs. 3 muß bei nicht besetzten
oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen
(§§ 26 und' 27) von vorne deutlich erkennbar
sein.
(9) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift
„TAXI" (§ 25) müssen bei Dunkelheit und schlechter
Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind
bei besetztem Wagen abzuschalten.
(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild
mit der Aufschrift „TAXI" bei Fahrten zu einem
außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel
abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf
Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb
der Standortgemeinde abgenommen werden,
wenn es sich um Beförderungen aus besonderen
Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse)
handelt.
§ 43. Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in
Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt
wurde, gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß;
im übrigen sind die Fahrpreisanzeiger auf
die in den betreffenden Gemeinden ortsüblichen
Preise einzustellen. Die Ortsüblichkeit wird durch
die jeweilige Gemeinde bestätigt, wobei die zuständige
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit
Personenkraftwagen sowie die zuständige Kammer
für Arbeiter und Angestellte zu hören ist.
4. Standplätze
§ 44. (1) In Orten, in denen Ständplätze für das
Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4
StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere
straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes
verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Taxifahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen
dürfen in Orten, in denen für sie besondere Standplätze
vorgesehen sind, nur auf diesen auffahren.
(3) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen
dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb
von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.
§ 45. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen
auf öffentlichen Verkehrsflächen
außerhalb der Standplätze (§ 44 Abs. 1 und 2) ist
unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften
und des § 44 Abs. 3 gestattet, wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,
b) die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als
„besetzt" gekennzeichet sind, oder
c) die Fahrzeuge als „außer Dienst" gekennzeichnet
sind.
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte
Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt
werden.
§ 46. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu
gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen bei
Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen ist nicht
gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste
aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem
Standplatz anhalten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von
Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten
werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig
bereitgehalten wird; die Aufstellung von Fahrpreistafeln
ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im
Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 37
(Beförderungspflicht) und 49 (Fahrbereitschaft)
stehen, sind unzulässig.
§ 47. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten
Taxifahrzeugen (§ 25) bezogen werden;
sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl
bezogen werden, sofern durch Verordnung
gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die
Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze
beschränkt ist.
(2) Auf den Standplätzen sind die Taxifahrzeuge
nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen
anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen,
daß ohne Rückwärtsfahren und ohne
Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der
Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung
des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern
gemäß § 42 Abs. 9 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet
ist.
§ 48. (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz
weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen;
an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren
werden.
(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals
vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser
verhindert oder zum Bedienen des Apparates
nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten
berechtigten Fahrzeuges zu bedienen.
(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen
telefonischen Bestellung an eine
Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung
ist untersagt.
§ 49. (1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten
Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit
zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht
erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug
aus der Reihe wählen.
IV. Besondere Bestimmungen für das mit Pferden
betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe
§ 50. Für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-
Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 8
Abs. 1, 20, 22, 28, 37, 38 Abs. 2 sowie 39 bis 41
sinngemäß.
§ 51. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge müssen
sich in gutem und sauberem Zustand befinden
und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der
Sicherheit von Personen ausgeschlossen ist.
§ 52. (1) Die Bespannung muß aus tauglichen,
fachgerecht beschlagenen Pferden und zweckmäßigen
Geschirren bestehen.
(2) Scheuende und schlagende Pferde dürfen
nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen mit
einem Beißkorb versehen sein.
V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen
betriebene Mietwagen-Gewerbe
§ 53. (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene
Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften
der §§ 19 Abs. 1, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41
Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug
darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als
Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere
ist die Verwendung von Dachschildern
und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern
nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am
Standort (in der Betriebsstätte) des. Gewerbetreibenden
oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund
einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des
Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für
die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt
auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon
ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung
des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte
des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten
dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden,
es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte
oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers
eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
§ 54. An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen einer
auf eine bestimmte Ausübungsart eingeschränkten
Konzession (zB Schülerbeförderung) oder im
Hotelwagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten
am Fahrzeug eine grüne, quadratische Tafel,
Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge
mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung
angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe
von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben
zeigt
1. „E" für Personenkraftwagen, die dem Verwendungszweck
nach eingeschränkt sind, und
2. „H" für Personenkraftwagen im Hotelwagen-
Gewerbe.
Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen
Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit
den Tafeln nach Z 1 und 2 leicht verwechselt werden
können, ist unzulässig.
VI. Gewährung von Ausnahmen
§ 55. Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen,
wenn es aus besonderen Gründen zwingend
notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen
der §§ 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2, 32 Abs. 1 Z 4
sowie 44 Abs. 2 gewähren. Eine Ausnahme gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 4 darf nur dann erteilt werden, wenn
der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung
das 20. Lebensjahr vollendet hat.
VII. Strafbestimmungen
§ 56. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser
Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen
nach § 14 Abs. 1 Z 7 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 11,
13 und 14, die zu einem Ausschluß von der Beförderung
geführt haben, gelten nicht als Übertretungen
im Sinne des Abs. 1.
VIII. Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 57. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 2-1. Dezember
1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche
Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung
von Personen zu Lande getroffen werden (Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr),
in der Fassung der Verordnung vom
12. März 1964, BGBl. Nr. 47, vom 24. Feber 1970,
BGBl. Nr. 89, vom 30. November 1970, BGBl. Nr.
381, und vom 31. Mai 1976, BGBl. Nr. 274, außer
Kraft.
§ 58. (1) Von § 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 sind
Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem in § 60
angeführten Zeitpunkt bereits als solche zugelassen
sind.
(2) Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, bei
denen die Betätigung der Anlage gemäß § 24 in der
Funkzentrale nicht erkennbar ist, und die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung im
Betrieb sind, dürfen weiterverwendet werden.
(3) Die Verpflichtung von Inhabern bereits vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellter
Ausweise zur Ergänzung des Ausweises durch ein
Lichtbild sowie zur Ersichtlichmachung im Sinne
des § 31 Abs. 2 Z 5 an geeigneter Stelle tritt erst
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ein.
(4) Anträge auf Ergänzung des Ausweises durch
ein Lichtbild im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 5 können
bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht
werden und sind von der Behörde zu entscheiden.
(5) Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auszustellende
Ausweise gemäß § 30 haben bereits der
Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 5 zu entsprechen.
§ 59. (1) Die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt
ausgestellten Ausweise für Schülertransporte
und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe
als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß
Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung
der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht
eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt
wurde (Abs. 2).
(2) Wurde für einen Ausweis nach Abs. 1 eine
kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt,
so bleiben diese Beschränkung und die im
Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch
nach dem in § 60 angeführten Zeitpunkt wirksam;
im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt § 34
sinngemäß.
§ 60. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1986 in
Kraft.