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163. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 — BO 1986

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober

1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des

Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des

Mietwagen-Gewerbes, des Taxi-Gewerbes, des

Hotelwagen-Gewerbes und des mit Pferden betriebenen

Platzfuhrwerks-Gewerbes.

2. Fahrzeuge

§ 2. (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen

Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1

bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet

werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung

den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste

bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken,

Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem

Zustand befinden, die Verglasung darf keine

wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen.

Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung

der Witterungsverhältnisse innen und außen

sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten

Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher

Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet

sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte

stets in einwandfreiem Zustand befinden.

(3) Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen

(§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) müssen

mit einem bereiften, funktionstüchtigen und

den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 4 KDV)

entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.

(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen

und Omnibusse verwendet werden,

wenn sie eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1 a

KFG 1967) aufweisen.

§ 3. Personenkraftwagen müssen mit einem funktionierenden

Wegstreckenmesser (§ 24 Abs. 2

KFG 1967) ausgerüstet sein.

§ 4. Personenkraftwagen und Omnibusse müssen

bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt

werden können.

3. Fahrbetrieb

§ 5. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige

Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen

betriebenen Schülertransporten im Sinne des

§ 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur

Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet

werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem

Muster der Anlage oder eine Lenkerberechtigung

für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen.

Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen

und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

oder der Straßenaufsicht auf Verlangen

zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 6. (1) Der im § 5 angeführte Ausweis ist auszustellen,

wenn der Antragsteller

1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B

(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) seit mindestens drei

Jahren besitzt und innerhalb der drei der

Antragstellung unmittelbar vorangegangenen

Jahre Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen,

der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt

hat,

2. innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar

vorangegangenen Jahre nicht wegen

schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche

oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere

wegen Verstößen,.die objektiv geeignet

sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen

dritter Personen unmittelbar zu gefährden

oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen

oder straßenpolizeilichen Vorschriften in

einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit

gefährdenden Weise zu beeinträchtigen,

bestraft wurde und

3. zum Lenken eines Schülertransportes geistig

und körperlich geeignet ist.

(2) Vor der Ausstellung des Ausweises ist ein

ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller

die erforderliche geistige und körperliche Eignung

besitzt; § 67 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 gilt

sinngemäß.

(3) Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des

Antragstellers zuständige Behörde auszustellen.

(4) Die §§ 31 Abs. 2 Z 1 bis 3, 33, 34 und 36 gelten

sinngemäß.

§ 7. Die im Fahrdienst tätigen Personen haben

bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung

mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste

einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen

Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber

dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Die im Fahrdienst tätigen Personen

haben sich während des Dienstes gegenüber den

Fahrgästen besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu

verhalten.

(2) Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser

Verordnung ist untersagt

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied

seiner häuslichen Gemeinschaft an einer

Krankheit gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

vom 26. Juni 1957, BGBl. Nr. 199, über die

Beförderung von Personen, die mit übertragbaren

Krankheiten behaftet oder solcher

Krankheiten verdächtigt sind, leidet;

2. den Fahrdienst in einem durch Alkohol oder

Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in

einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen

und geistigen Verfassung anzutreten

oder während des Fahrdienstes Alkohol oder

Suchtgifte zu sich zu nehmen.

(3) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne

dieser Verordnung ist überdies untersagt, im Fahrdienst

während der Fahrt zu rauchen.

(4) Die Verbote des Abs. 2 gelten auch für einen

etwa mitfahrenden Ersatzlenker.

(5) Der Lenker eines Schülertransportes gemäß

§ 2 Abs. 4 hat die Alarmblinkanlage einzuschalten,

wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder

aussteigen.

§ 9. Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker

festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben

sind.

§ 10. (1) Bei der Personenbeförderung mit

Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen

Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges

1. nach jeder längeren Fahrtpause vor der Fortsetzung

der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen

und die Betriebssicherheit der Kupplung

zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger

(auch Gepäcksanhänger) zu prüfen;

2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die

Außentüren geschlossen sind.

(2) An den für Schülertransporte gemäß § 106

Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen

oder Omnibussen muß vorne und

hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische

Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm

Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen

Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die

im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960

ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe

von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten

sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.

Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten

im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die

Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

§ 11. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der

Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden

Abs. 2 sowie der §§ 12 und 13 zu beachten und den

sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals

Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der

Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was

die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte;

ihnen ist insbesondere untersagt

1. mit dem Lenker während der Fahrt mehr als

nötig zu sprechen;

2. den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges

zu behindern;

3. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig

zu öffnen;

4. die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre

auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig

zu öffnen.

(3) In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2

sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich

ersichtlich zu machen.

§ 12. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz

seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem

für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter

bestimmt.

§ 13. (1) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder

den Betrieb gefährden oder behindern oder das

Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können,

sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können

von der Beförderung ausgeschlossen werden;

ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht

werden.

§ 14. Personen, die die Sicherheit und Ordnung

des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden,

können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene und Personen mit ekelerregenden

oder ansteckenden Krankheiten;

2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche

oder ätzende Stoffe mit sich führen;

3. Personen mit geladenen Schußwaffen, sofern

sie nicht dem in § 74 Z 4 StGB angeführten

Personenkreis angehören;

4. Personen, die den Lenker beschimpfen, im

Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug

beschmutzen oder beschädigen.

§ 15. Im Fahrdienst von Schülertransporten ist in

den hiefür verwendeten Fahrzeugen (§ 10 Abs. 2)

das Rauchen nicht gestattet.

II. Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-

(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

§ 16. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen-

(Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen

sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten

(Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen

aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter

Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu

kennzeichnen.

§ 17. (1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten —

das sind wenigstens vier solcher Fahrten im Monat

— dürfen nur von gekennzeichneten, von den

Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-

Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4

StVO 1960) durchgeführt werden, die auch die

Endpunkte der Fahrten sein müssen.

(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen

aufgenommen werden; jede Zwischenbedienung ist

verboten.

(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten

Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen

Lautsprecheranlage ausgestattet sein.

(4) Bei wiederkehrenden Ausflugsfahrten, bei

denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet

das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten

wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte,

Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu

erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und

3 sinngemäß.

III. Besondere Bestimmungen für das Taxi-

Gewerbe

1. Fahrzeuge

§ 18. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge

nur in Verwendung genommen werden,

wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung

gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese

Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt,

daß sie auch den in den §§ 19 bis 29 angeführten

Voraussetzungen entsprechen.

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG

1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen

eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung

nach § 57 a KFG 1967 nicht länger als ein

Jahr zurückliegt.

§ 19. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete

Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier

Türen haben und ,muß dem Fahrgast bequemen

Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre,

die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm

freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug

hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen

a) Außenlänge (größte Länge): 4200 mm

b) Außenbreite (größte Breite): 1560 mm

c) Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm

d) Höhe der Trittstufe max. 400 mm.

e) Kofferrauminhalt: 400 1

Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein.

Der Abstand der Sitze — gemessen von der Oberkante

der vorderen zur Oberkante der hinteren

Sitzlehne — muß mindestens 600 mm betragen,

wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung

befinden und dem Fahrgast bei normaler Körpergröße

ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine

sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen

muß.

Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts)

hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und

Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen

zu gewährleisten.

§ 20. (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen

so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden

Beanspruchungen gewachsen sind.

(2) Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so

bemessen sein, daß die beförderten Personen

bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt

nicht gefährdet werden können.

§ 21. Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen

muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 22. Der Fahrgast muß sich während der Fahrt

mit dem Lenker verständigen können.

§ 23. Für die Mitnahme von mindestens 75 kg

üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz

vorhanden sein.

§ 24. Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz

aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von

deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen

Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen

mit Funkeinrichtung muß die Betätigung der

Anlage auch in der Funkzentrale erkennbar sein,

sofern diese besetzt ist.

§ 25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen

beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens

18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren

Aufschrift „TAXI" gekennzeichnet

sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des

Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

symmetrisch zu dieser anzubringen.

(2) Das Schild gemäß Abs. 1 muß mit weißem

oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein;

die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden.

(3) Die Kennzeichnung darf durch andere Aufschriften

oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt

werden.

§ 26. In Gemeinden mit über 100000 Einwohnern

und Gemeinden, für die verbindliche Tarife

festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit

einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet

sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger

müssen nach den Bestimmungen des

Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung geeicht sein.

§ 27. Taxifahrzeuge, für die kein Fahrpreisanzeiger

gemäß § 26 vorhanden ist, sind mit einem Freizeichen

auszustatten, das ausreichend beleuchtbar

sein muß.

§ 28. Im Wageninnern sind der Name und der

Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche

Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie

zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett

ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig

und gut lesbar sein.

§ 29. Der Platz der Unterbringung des Verbandzeuges

(§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist mit einem

roten Kreuz deutlich zu kennzeichnen.

2. Ausweis

§ 30. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker)

dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis

nach dem Muster der Anlage besitzen. Der

Gewerbeinhaber darf auch nur Inhaber eines derartigen

Ausweises im Fahrdienst verwenden.

(2) Der Lenker hat den Ausweis während des

Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht

auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Die Bestätigung der Behörde über die Verlust-

oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis,

jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom

Tage des Verlustes.

(3) Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich

das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (4).

(4) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst,

wenn das Schild mit der Aufschrift „TAXI"

abgenommen oder abgedeckt ist. Ist das Taxischild

lediglich abgedeckt, so muß zusätzlich eine Tafel

mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst"

außen am Fahrzeug oder im Fahrzeuginneren

angebracht sein.

§ 31. (1) Den Ausweis nach § 30 hat die nach

dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die

Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in

Betracht kommende Behörde auszustellen.

(2) Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten

1. Name und Anschrift des Ausweisinhabers

(Taxilenkers);

2. Daten des Führerscheines (§ 33);

3. Geltungsdauer (im Falle einer zeitlichen

Beschränkung gemäß § 34);

4. der Bereich, für den die Ortskenntnisse nachgewiesen

werden (§ 32 Abs. 1 Z 5 lit. d);

5. In Städten über 500000 Einwohner überdies

das an geeigneter Stelle im Ausweis anzubringende

Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild

in Hochformat), das die Identität des Inhabers

des Ausweises zweifelsfrei erkennen läßt,

wobei dieses Lichtbild nicht älter als 10 Jahre

sein darf. Der Ausweis samt Lichtbild ist an

geeigneter Stelle im Fahrzeug anzubringen.

§ 32. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der

Bewerber

1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B

(§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzt und nachweist,

daß er mindestens das Jahr vor Ausstellung

des Ausweises hindurch Kraftwagen,

ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich

gelenkt hat;

2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den

sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn

allenfalls ergebenden Verpflichtungen (Verladen

von Gepäck, Unterstützung körperlich

behinderter Fahrgäste u. dgl.) nachkommen

kann;

3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit

muß zumindest in den letzten fünf Jahren

vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich

gegeben sein;

4. das 21. Lebensjahr vollendet hat;

5. durch ein Zeugnis folgende Kenntisse nachweist

a) Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung;

b) Kenntnisse über die Verkehrssicherheit

und Verkehrsvorschriften, besonders

soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe

beziehen;

c) Kenntnisse der sonstigen einschlägigen

gewerbepolizeilichen Vorschriften;

d) entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich

der erforderlichen Verkehrsgeographie

sowie für den Fremdenverkehr wichtige

Kenntnisse;

e) Kenntnisse über die in dem betreffenden

Bundesland geltenden verbindlichen

Tarife und sonstigen für das Taxi-Ge-

werbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen;

f) Kenntnisse über die Grundzüge der fern-

melderechtlichen Bestimmungen, soweit

sie für den Taxilenker von Bedeutung

sind;

g) Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Vorschriften;

h) Kenntnisse über Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung,

Arbeitshygiene und Umweltschutz,

soweit sie sich auf das Taxi-

Gewerbe beziehen.

6. den Nachweis über die Absolvierung eines

Kurses in Erster Hilfe erbringt.

(2) Die Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 5 darf

nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes

durchgeführt werden. Diese ist auf

Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die

Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche

Personal und die erforderlichen Einrichtungen

verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht

mehr gegeben sind.

(3) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1

Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe

für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

eingerichtete Kommission. Voraussetzung

für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse

ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung

gemäß Abs. 2.

Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden,

wenn auf Grund der bei der Feststellung der

Kenntnisse (Abs. 2) gewonnenen Eindrücke anzunehmen

ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als

Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen

Sprache verfügt.

(4) Die Kommission zur Feststellung der Kenntnisse

gemäß Abs. 3 setzt sich mindestens aus je

einem Vertreter der zuständigen Fachgruppe für

die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,

der Kammer für Arbeiter und Angestellte und je

einem Vortragenden aus dem Kreis des Wirtschaftsförderungsinstitutes

und des Berufsförderungsinstitutes

zusammen. Weitere Mitglieder der

Kommission können im Einvernehmen zwischen

der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit

Personenkraftwagen und der Kammer für Arbeiter

und Angestellte bestellt werden.

(5) Die Feststellung der Kenntnisse nach Abs. 1

Z 5 kann sowohl schriftlich als auch mündlich

erfolgen.

§ 33. (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit

der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften

erforderlichen Lenkerberechtigung.

(2) In begründeten Ausnahmefällen, zB bei fortgeschrittenem

Alter, wegen eines Leidens u. dgl.,

kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich

beschränkt werden; die Beschränkung ist in den

Ausweis einzutragen.

§ 34. (1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 33

Abs. 2 kann der Ausweis von der Behörde (§ 31

Abs. 1) auf Antrag jeweils verlängert werden,

solange die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen gegeben sind; die Verlängerung

ist in den Ausweis einzutragen.

(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß

§ 33 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 32 Abs. 1

Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, so

kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag

aufheben; die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.

§ 35. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes

die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in

deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker

noch nicht beschäftigt war, dann darf der

Taxilenker im Fahrdienst nur dann tätig werden

und der Gewerbeinhaber ihn im Fahrdienst nur verwenden,

wenn der Lenker entsprechende Ortskenntnisse

nachgewiesen hat und dies im Ausweis

eingetragen wurde.

(2) Die Feststellung der Ortskenntnisse hat

durch die Kommission nach § 32 Abs. 3 zu erfolgen.

Die Kommission hat über den erbrachten

Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat

die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis

vorzunehmen.

§ 36. (1) Der Ausweis ist von Amts wegen für

einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen,

im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 33

Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch

nicht überschreitenden Zeitraumes zurückzunehmen,

wenn eine der in § 32 bezeichneten Voraussetzungen

nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist von der

Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der

Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die

Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen

wird.

3. Fahrbetrieb

§ 37. (1) Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb

des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe

des jeweiligen geltenden Tarifes Beförderungspflicht,

sofern nicht die Ausschließungsgründe des

nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 11 Abs. 1 und 2,

13 und 14 vorliegen. Eine Beförderungspflicht

besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch

die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige

Rechtsvorschrift verstoßen würde.

(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages

oder während der Fahrt hinsichtlich der

Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder seiner

persönlichen Sicherheit etwa im Hinblick auf die

Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke

Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung

ausschließen.

§ 38. (1) Der Taxilenker hat den kürzestmöglichen

Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der

Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft

über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt,

über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und

die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben;

er hat ferner dem Fahrgast auf Verlangen einen

Abdruck dieser Verordnung und des Tarifes zur

Einsicht vorzulegen.

§ 39. Andere Personen — ausgenommen bei

platzweiser Vergabe der Sitzplätze — oder Tiere

dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden

Fahrgastes mitbefördert werden.

§ 40. Der Taxilenker hat den Fahrgast beim Auf-

und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und

älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen

beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung

zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind

die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches

aufweist, das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen,

wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht

zu nehmen ist.

§ 41. (1) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld

mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote

von 500 S herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung

des Fahrpreises übergeben wird.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen

Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über

den Beförderungspreis auszufolgen.

§ 42. (1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger,

sofern die den Tarif festlegende Verordnung

nicht anderes bestimmt, während der Beförderung

ununterbrochen eingeschaltet sein.

(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über

einen Taxirufapparat erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger,

sofern die den Tarif festlegende Verordnung

nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom

Standplatz einzuschalten.

(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter

Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist der

Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende

Verordnung nicht anderes bestimmt, auf der Höhe

des der angegebenen Aufnahmestelle nächst gelegenen

Standplatzes einzuschalten.

(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer als

der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis

nicht verlangt werden.

(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger

jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit

ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.

(6) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger

gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen

und Standplätze nicht bezogen werden.

(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet

werden, die den jeweils festgesetzten Beförderungspreis

richtig anzeigen. Für den Zeitraum,

der erforderlich ist, um nach einer vom Landeshauptmann

verordneten Tarifänderung die Fahrpreisanzeiger

ordnungsgemäß umzustellen, dürfen

Fahrpreisanzeiger mit dem alten Tarif in Verbindung

mit einer von der zuständigen Fachgruppe

ausgegebenen Zusatzvignette, die die Anpassung an

den neuen Tarif anzeigt, verwendet werden.

(8) Unbeschadet des Abs. 3 muß bei nicht besetzten

oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen

(§§ 26 und' 27) von vorne deutlich erkennbar

sein.

(9) Freizeichen und Schilder mit der Aufschrift

„TAXI" (§ 25) müssen bei Dunkelheit und schlechter

Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind

bei besetztem Wagen abzuschalten.

(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild

mit der Aufschrift „TAXI" bei Fahrten zu einem

außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel

abzunehmen. Ferner muß dieses Schild auf

Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb

der Standortgemeinde abgenommen werden,

wenn es sich um Beförderungen aus besonderen

Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse)

handelt.

§ 43. Bei Verwendung von Fahrpreisanzeigern in

Gemeinden, für die kein verbindlicher Tarif festgelegt

wurde, gelten die Bestimmungen des § 42 sinngemäß;

im übrigen sind die Fahrpreisanzeiger auf

die in den betreffenden Gemeinden ortsüblichen

Preise einzustellen. Die Ortsüblichkeit wird durch

die jeweilige Gemeinde bestätigt, wobei die zuständige

Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit

Personenkraftwagen sowie die zuständige Kammer

für Arbeiter und Angestellte zu hören ist.

4. Standplätze

§ 44. (1) In Orten, in denen Ständplätze für das

Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4

StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere

straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes

verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Taxifahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen

dürfen in Orten, in denen für sie besondere Standplätze

vorgesehen sind, nur auf diesen auffahren.

(3) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen

dürfen Taxifahrzeuge unbeschadet der Vorschriften

der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb

von Standplätzen auffahren und sich aufstellen.

§ 45. (1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen

auf öffentlichen Verkehrsflächen

außerhalb der Standplätze (§ 44 Abs. 1 und 2) ist

unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften

und des § 44 Abs. 3 gestattet, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b) die Fahrzeuge ohne Fahrpreisanzeiger als

„besetzt" gekennzeichet sind, oder

c) die Fahrzeuge als „außer Dienst" gekennzeichnet

sind.

(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte

Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt

werden.

§ 46. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu

gewinnen, und das Anwerben von Fahrgästen bei

Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen ist nicht

gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste

aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem

Standplatz anhalten.

(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von

Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten

werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig

bereitgehalten wird; die Aufstellung von Fahrpreistafeln

ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im

Widerspruch mit den Bestimmungen der §§ 37

(Beförderungspflicht) und 49 (Fahrbereitschaft)

stehen, sind unzulässig.

§ 47. (1) Die Standplätze dürfen nur mit gekennzeichneten

Taxifahrzeugen (§ 25) bezogen werden;

sie dürfen nach dem Grundsatz der freien Standplatzwahl

bezogen werden, sofern durch Verordnung

gemäß § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes nicht anderes bestimmt wird oder die

Konzession auf das Beziehen bestimmter Standplätze

beschränkt ist.

(2) Auf den Standplätzen sind die Taxifahrzeuge

nach der Zeit ihrer Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen

anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen,

daß ohne Rückwärtsfahren und ohne

Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der

Reihe herausgefahren werden kann.

(3) Auf den Standplätzen darf die Beleuchtung

des Taxischildes nicht abgeschaltet werden, sofern

gemäß § 42 Abs. 9 1. Satz die Beleuchtung eingeschaltet

ist.

§ 48. (1) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz

weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen;

an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren

werden.

(2) Der Taxirufapparat ist bei Ertönen des Signals

vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser

verhindert oder zum Bedienen des Apparates

nicht berechtigt ist, vom Lenker des nächsten

berechtigten Fahrzeuges zu bedienen.

(3) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen

telefonischen Bestellung an eine

Funkzentrale oder an eine Mietwagenunternehmung

ist untersagt.

§ 49. (1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten

Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit

zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht

erreichbarer Nähe zu sein.

(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug

aus der Reihe wählen.

IV. Besondere Bestimmungen für das mit Pferden

betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe

§ 50. Für das mit Pferden betriebene Platzfuhrwerks-

Gewerbe gelten die Vorschriften der §§ 8

Abs. 1, 20, 22, 28, 37, 38 Abs. 2 sowie 39 bis 41

sinngemäß.

§ 51. Die in Verkehr gestellten Fahrzeuge müssen

sich in gutem und sauberem Zustand befinden

und so beschaffen sein, daß eine Gefährdung der

Sicherheit von Personen ausgeschlossen ist.

§ 52. (1) Die Bespannung muß aus tauglichen,

fachgerecht beschlagenen Pferden und zweckmäßigen

Geschirren bestehen.

(2) Scheuende und schlagende Pferde dürfen

nicht verwendet werden. Bissige Pferde müssen mit

einem Beißkorb versehen sein.

V. Besondere Bestimmungen für das mit Personenkraftwagen

betriebene Mietwagen-Gewerbe

§ 53. (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene

Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften

der §§ 19 Abs. 1, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41

Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug

darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als

Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere

ist die Verwendung von Dachschildern

und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern

nicht gestattet.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am

Standort (in der Betriebsstätte) des. Gewerbetreibenden

oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund

einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des

Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für

die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt

auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon

ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung

des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte

des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten

dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden,

es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte

oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers

eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

§ 54. An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen einer

auf eine bestimmte Ausübungsart eingeschränkten

Konzession (zB Schülerbeförderung) oder im

Hotelwagen-Gewerbe eingesetzt werden, muß hinten

am Fahrzeug eine grüne, quadratische Tafel,

Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge

mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung

angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe

von 75 mm in schwarzer Schrift folgende Buchstaben

zeigt

1. „E" für Personenkraftwagen, die dem Verwendungszweck

nach eingeschränkt sind, und

2. „H" für Personenkraftwagen im Hotelwagen-

Gewerbe.

Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen

Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit

den Tafeln nach Z 1 und 2 leicht verwechselt werden

können, ist unzulässig.

VI. Gewährung von Ausnahmen

§ 55. Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen,

wenn es aus besonderen Gründen zwingend

notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen

der §§ 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2, 32 Abs. 1 Z 4

sowie 44 Abs. 2 gewähren. Eine Ausnahme gemäß

§ 32 Abs. 1 Z 4 darf nur dann erteilt werden, wenn

der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung

das 20. Lebensjahr vollendet hat.

VII. Strafbestimmungen

§ 56. (1) Übertretungen von Bestimmungen dieser

Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen

nach § 14 Abs. 1 Z 7 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen der §§ 11,

13 und 14, die zu einem Ausschluß von der Beförderung

geführt haben, gelten nicht als Übertretungen

im Sinne des Abs. 1.

VIII. Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 2-1. Dezember

1955, BGBl. Nr. 289, mit der gewerbepolizeiliche

Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung

von Personen zu Lande getroffen werden (Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr),

in der Fassung der Verordnung vom

12. März 1964, BGBl. Nr. 47, vom 24. Feber 1970,

BGBl. Nr. 89, vom 30. November 1970, BGBl. Nr.

381, und vom 31. Mai 1976, BGBl. Nr. 274, außer

Kraft.

§ 58. (1) Von § 19 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 sind

Taxifahrzeuge ausgenommen, die vor dem in § 60

angeführten Zeitpunkt bereits als solche zugelassen

sind.

(2) Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, bei

denen die Betätigung der Anlage gemäß § 24 in der

Funkzentrale nicht erkennbar ist, und die zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung im

Betrieb sind, dürfen weiterverwendet werden.

(3) Die Verpflichtung von Inhabern bereits vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellter

Ausweise zur Ergänzung des Ausweises durch ein

Lichtbild sowie zur Ersichtlichmachung im Sinne

des § 31 Abs. 2 Z 5 an geeigneter Stelle tritt erst

fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ein.

(4) Anträge auf Ergänzung des Ausweises durch

ein Lichtbild im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 5 können

bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht

werden und sind von der Behörde zu entscheiden.

(5) Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung auszustellende

Ausweise gemäß § 30 haben bereits der

Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 5 zu entsprechen.

§ 59. (1) Die vor dem in § 60 angeführten Zeitpunkt

ausgestellten Ausweise für Schülertransporte

und Ausweise für Taxilenker gelten mit der Maßgabe

als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß

Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung

der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht

eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt

wurde (Abs. 2).

(2) Wurde für einen Ausweis nach Abs. 1 eine

kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt,

so bleiben diese Beschränkung und die im

Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch

nach dem in § 60 angeführten Zeitpunkt wirksam;

im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt § 34

sinngemäß.

§ 60. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1986 in

Kraft.

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