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163_1985 AT

163. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Sulzberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Verlegung des Zollamtes Sulzberg

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 18/1975, in der Fassung der Bündesgesetze

BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird

verordnet

§ 1. Das Zollamt Sulzberg (Anlage 3 Abschnitt 6

zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird

nach Oberreute, Bundesrepublik Deutschland verlegt,

und seine Bezeichnung wird in „Zollamt

Oberreute" geändert.

§ 2. Das Zollamt Oberreute wird im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

der Gemeinde Sulzberg zugeordnet.

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