163. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 792/1974 und BGBl. Nr. 600/1980 wird
wie folgt geändert
1. Im § 7 hat der letzte Satz zu lauten
„Dabei sind die sich aus der Berechnung ergebenden
Werte auf die nächsten 1000 S aufzurunden."
2. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Eines Finanzvergehens macht sich
schuldig, wer
1. in einem Verfahren zur Erteilung einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
2. bei Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 nach dem im Artikel 13 des
Anhangs B vorgesehenen vereinfachten Verfahren
oder
3. bei Ausstellung eines Formblattes EUR. 2
oder
4. in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder unrichtige oder
unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,
deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung
300000 S, bei fahrlässiger Begehung 30000 S
beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten
Verfolgung nach § 228 StGB."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 17 des EFTA-Durchführungsgesetzes.