Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1983 AT

163. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: 3. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 118/1973, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 792/1974 und BGBl. Nr. 600/1980 wird

wie folgt geändert

1. Im § 7 hat der letzte Satz zu lauten

„Dabei sind die sich aus der Berechnung ergebenden

Werte auf die nächsten 1000 S aufzurunden."

2. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Eines Finanzvergehens macht sich

schuldig, wer

1. in einem Verfahren zur Erteilung einer

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder

2. bei Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 nach dem im Artikel 13 des

Anhangs B vorgesehenen vereinfachten Verfahren

oder

3. bei Ausstellung eines Formblattes EUR. 2

oder

4. in einem Nachprüfungsverfahren

vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige

Angaben macht oder unrichtige oder

unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,

deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung

300000 S, bei fahrlässiger Begehung 30000 S

beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten

Verfolgung nach § 228 StGB."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 17 des EFTA-Durchführungsgesetzes.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →