163. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.
Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976,
624/1976, 631/1978 und 271/1980 wird wie folgt
geändert
1. § 2 Albs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt für
100 kg Eigengewicht des Mineralöls,
a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz unterliegt,
397 S;
b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes
1959 angeführten Steuersatz unterliegt,
327 S."
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum
Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung
von 2,48 S je Liter zu leisten."
3. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das von
den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb
von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist
von der entrichteten Bundesmineralölsteuer auf
Antrag der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole in Wien ein Betrag von
2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur
für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem
Verlust des Anspruches bis zum Ende des
auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres
zu stellen."
Artikel II
(1) Art. I Z 1 und 3 ist auf Mineralöl anzuwenden,
für das die Mineralölsteuerschuld nach dem
31. März 1981 entsteht oder für das in den Fällen
der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend
ist, nach dem 31. März 1981 liegt.
(2) Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden,
dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb nach dem 31. Dezember 1980
stattfindet.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I
und II richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.