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163_1981 AT

163. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.

Nr. 67/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 372/1970, 493/1972, 3/1975, 143/1976,

624/1976, 631/1978 und 271/1980 wird wie folgt

geändert

1. § 2 Albs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt für

100 kg Eigengewicht des Mineralöls,

a) das dem im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz unterliegt,

397 S;

b) das dem im § 2 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes

1959 angeführten Steuersatz unterliegt,

327 S."

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art zum

Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung

von 2,48 S je Liter zu leisten."

3. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das von

den Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb

von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist

von der entrichteten Bundesmineralölsteuer auf

Antrag der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole in Wien ein Betrag von

2,48 S je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur

für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem

Verlust des Anspruches bis zum Ende des

auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres

zu stellen."

Artikel II

(1) Art. I Z 1 und 3 ist auf Mineralöl anzuwenden,

für das die Mineralölsteuerschuld nach dem

31. März 1981 entsteht oder für das in den Fällen

der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend

ist, nach dem 31. März 1981 liegt.

(2) Art. I Z 2 ist auf Mineralöl anzuwenden,

dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb nach dem 31. Dezember 1980

stattfindet.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I

und II richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes.

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