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163_1980 AT

163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

— IN ANERKENNUNG des

gemeinsamen Interesses der gesamten

Menschheit an der Förderung

der Erforschung und

Nutzung des Weltraums zu friedlichen

Zwecken,

EINGEDENK DESSEN, daß

der Vertrag vom 27. Jänner 1967

über die Grundsätze, welche

die Tätigkeiten der Staaten bei

der Erforschung und Nutzung

des Weltraums, einschließlich

des Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968,

regeln, bestimmt,

daß die Staaten für ihre nationalen

Tätigkeiten im Weltraum

völkerrechtlich verantwortlich

sind, und auf den Staat Bezug

nimmt, in dessen Register ein

in den Weltraum gestarteter

Gegenstand eingetragen ist,

EINGEDENK AUCH DESSEN,

daß das Übereinkommen

vom 22. April 1968 über die

Rettung und die Rückführung

von Raumfahrern sowie die

Rückgabe von in den Weltraum

gestarteten Gegenständen Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1970

vorsieht, daß eine Startbehörde

auf Ersuchen vor der Rückgabe

eines von ihr in den Weltraum

gestarteten Gegenstands der jenseits

der für die Startbehörde

maßgebenden Gebietsgrenzen

aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale

mitzuteilen hat,

EINGEDENK FERNER

DESSEN, daß das Übereinkommen

vom 29. März 1972 über

die völkerrechtliche Haftung

für Schäden durch Weltraum-

gegenstände Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1980 völkerrechtliche

Regeln und Verfahren hinsichtlich

der Haftung der Startstaaten

für durch ihre Weltraumgegenstände

verursachte Schäden

festlegt,

IN DEM WUNSCH, angesichts

des Vertrags über die

Grundsätze, welche die Tätigkeiten

der Staaten bei der Erforschung

und Nutzung des Weltraums,

einschließlich des Mondes

und anderer Himmelskörper,

regeln, die nationale Registrierung

von in den Weltraum

gestarteten Gegenständen durch

die Startstaaten vorzusehen,

IN DEM WUNSCH AUCH,

auf obligatorischer Grundlage

ein vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu führendes

zentrales Register von in den

Weltraum gestarteten Gegenständen

einzurichten,

IN DEM WUNSCH FERNER,

den Vertragsstaaten

zusätzliche Mittel und Verfahren

zur Verfügung zu stellen, um

die Identifizierung von Weltraumgegenständen

zu erleichtern,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß ein obligatorisches System

der Registrierung von in den

Weltraum gestarteten Gegenständen

insbesondere ihre Identifizierung

erleichtern sowie zur

Anwendung und Entwicklung

des Völkerrechts auf dem

Gebiet der Erforschung und

Nutzung des Weltraums beitragen

würde —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet der Ausdruck

„Startstaat"

i) einen Staat, der einen

Weltraumgegenstand

startet oder dessen

Start durchführen läßt,

ii) einen Staat, von dessen

Hoheitsgebiet oder Anlagen

ein Weltraumgegenstand

gestartet

wird;

b) umfaßt der Ausdruck

„Weltraumgegenstand" die

Bestandteile eines Weltraumgegenstands

sowie

sein Trägerfahrzeug und

dessen Teile;

c) bedeutet der Ausdruck

„Registerstaat" einen Startstaat,

in dessen Register ein

Weltraumgegenstand in

Übereinstimmung mit Artikel

II eingetragen ist.

Artikel II

(1) Wird ein Weltraumgegenstand

in eine Erdumlaufbahn

oder darüber hinaus gestartet,

so registriert der Startstaat den

Weltraumgegenstand durch eine

Eintragung in ein entsprechendes

von ihm zu führendes Register.

Der Startstaat benachrichtigt

den Generalsekretär der

Vereinten Nationen von der

Einrichtung dieses Registers.

(2) Gibt es in bezug auf einen

solchen Weltraumgegenstand

zwei oder mehr Startstaaten, so

legen sie gemeinsam fest, welcher

von ihnen den Gegenstand in

Übereinstimmung mit Absatz 1

registriert, wobei Artikel VIII

des Vertrags über die Grundsätze,

welche die Tätigkeiten der

Staaten bei der Erforschung und

Nutzung des Weltraums, einschließlich

des Mondes und anderer

Himmelskörper, regeln, zu

berücksichtigen ist; entsprechende

Übereinkünfte, die

zwischen den Startstaaten hinsichtlich

Hoheitsgewalt und

Kontrolle über den Weltraumgegenstand

und dessen Besatzung

geschlossen worden

sind oder künftig geschlossen

werden, bleiben unberührt.

(3) Der Inhalt des Registers

und die Bedingungen, unter

denen es geführt wird, werden

vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.

Artikel III

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen führt ein

Register, in das die nach Artikel

IV übermittelten Angaben

eingetragen werden.

(2) Die Angaben in diesem

Register sind in vollem Umfang

und frei zugänglich.

Artikel IV

(1) Jeder Registerstaat übermittelt

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen, sobald

dies praktisch möglich ist, die

folgenden Angaben über jeden

in sein Register eingetragenen

Weltraumgegenstand

a) Name des Startstaats oder

der Startstaaten;

b) eine geeignete Bezeichnung

des Weltraumgegenstands

oder seine Registernummer;

c) Datum und Hoheitsgebiet

oder Ort des Startes;

d) grundlegende Parameter

der Umlaufbahn, einschließlich

i) Umlaufzeit,

ii) Bahnneigung,

iii) Apogäum,

iv) Perigäum;

e) allgemeine Funktion des

Weltraumgegenstands.

(2) Jeder Registerstaat kann

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen von Zeit zu

Zeit zusätzliche Angaben über

einen in sein Register eingetragenen

Weltraumgegenstand

übermitteln.

(3) Jeder Registerstaat benachrichtigt

den Generalsekretär

der Vereinten Nationen in größtmöglichem

Umfang und sobald

dies praktisch möglich ist von

Weltraumgegenständen, über die

er früher Angaben übermittelt

hat und die sich in einer Erdumlaufbahn

befunden haben,

aber nicht mehr befinden.

Artikel V

Ist ein in eine Erdumlaufbahn

oder darüber hinaus gestarteter

Weltraumgegenstand mit der

Bezeichnung oder Registernummer

nach Artikel IV

Absatz 1 Buchstabe b oder mit

beiden gekennzeichnet, so

notifiziert der Registerstaat dies

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen, wenn er die

Angaben über den Weltraumgegenstand

nach Artikel IV

übermittelt. In diesem Fall vermerkt

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Notifikation

im Register.

Artikel VI

Hat die Anwendung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

es einem Vertragsstaat

nicht ermöglicht, einen

Weltraumgegenstand zu identifizieren,

der diesem Staat oder

einer seiner natürlichen oder

juristischen Personen Schaden

zugefügt hat oder der seiner

Art nach gefährlich oder schädlich

sein könnte, so entsprechen

die anderen Vertragsstaaten,

darunter insbesondere Staaten,

die über Überwachungs- und

Bahnverfolgungsanlagen für

Weltraumgegenstände verfügen,

in größtmöglichem Umfang

einem von diesem Vertragsstaat

oder in seinem Namen vom

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gestellten Ersuchen

um Unterstützung zu angemessenen

und vernünftigen

Bedingungen bei der Identifizierung

des Gegenstands. Ein

Vertragsstaat, der ein solches

Ersuchen stellt, übermittelt in

größtmöglichem Umfang Angaben

über Zeitpunkt, Art und

Umstände der Ereignisse, die

Anlaß zu dem Ersuchen gegeben

haben. Die Bedingungen, zu

denen eine derartige Unterstützung

gewährt wird, sind Gegenstand

einer Übereinkunft zwischen

den betroffenen Parteien.

Artikel VII

(1) In diesem Übereinkommen,

mit Ausnahme der Artikel

VIII bis XII, gelten Bezugnahmen

auf Staaten als Bezugnahmen

auf jede internationale

zwischenstaatliche Organisation,

die Tätigkeiten im Weltraum

ausübt, sofern sie erklärt, daß

sie die Rechte und Pflichten aus

diesem Übereinkommen annimmt,

und sofern die Mehrheit

der Mitgliedstaaten der Organisation

Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens und des Vertrages

über die Grundsätze,

welche die Tätigkeiten der Staaten

bei der Erforschung und

Nutzung des Weltraums, einschließlich

des Mondes und anderer

Himmelskörper, regeln, sind.

(2) Mitgliedstaaten einer solchen

Organisation, die Vertragsstaaten

dieses Übereinkommens

sind, unternehmen

alle geeigneten Schritte, um

sicherzustellen, daß die Organisation

eine Erklärung nach

Absatz 1 abgibt.

Artikel VDI

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten am Sitz der

Vereinten Nationen in New

York zur Unterzeichnung auf.

Jeder Staat, der es vor seinem

Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht

unterzeichnet hat, kann ihm

jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation durch die

Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-

und Beitrittsurkunden

sind beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu hinterlegen.

(3) Dieses Übereinkommen

tritt zwischen den Staaten, die

Ratifikationsurkunden hinterlegt

haben, mit Hinterlegung

der fünften Ratifikationsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen in Kraft.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens hinterlegt

werden, tritt es mit Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(5) Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen unterrichtet

umgehend alle Unterzeichnerstaaten

und alle beitretenden

Staaten über den Zeitpunkt

jeder Unterzeichnung und

jeder Hinterlegung einer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen, den

Zeitpunkt seines Inkrafttretens

und über sonstige Mitteilungen.

Artikel IX

Jeder Vertragsstaat kann

Änderungen des Übereinkommens

vorschlagen. Änderungen

treten für jeden Vertragsstaat,

der sie annimmt, in Kraft, sobald

die Mehrheit der Vertragsstaaten

sie angenommen hat; für jeden

weiteren Vertragsstaat treten sie

mit der Annahme durch diesen

in Kraft.

Artikel X

Zehn Jahre nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

wird die Frage der Überprüfung

des Übereinkommens auf die

vorläufige Tagesordnung der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen gesetzt, um

angesichts der Anwendung des

Übereinkommens bis zu diesem

Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer

Revision bedarf. Nachdem das

Übereinkommen fünf Jahre in

Kraft gewesen ist, wird jedoch

auf Antrag eines Drittels der

Vertragsstaaten und mit Zustimmung

der Mehrheit der

Vertragsstaaten eine Konferenz

der Vertragsstaaten zur Überprüfung

des Übereinkommens einberufen.

Bei einer solchen Überprüfung

sind insbesondere alle

einschlägigen technischen Entwicklungen

zu berücksichtigen,

einschließlich derjenigen, die

sich auf die Identifizierung von

Weltraumgegenständen beziehen.

Artikel XI

Jeder Vertragsstaat kann von

diesem Übereinkommen ein Jahr

nach dessen Inkrafttreten durch

eine schriftliche, an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation zurücktreten.

Der Rücktritt wird ein

Jahr nach Eingang dieser Notifikation

wirksam.

Artikel XII

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer,

chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen,

das am 14. Jänner 1975 in

New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. März 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel VIII

Absatz 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin), Dänemark,

Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Mexiko, Niger, Peru,

Polen, Schweden, Schweiz, Seychellen, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn,

Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten

Staaten (Antigua, Dominika, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), der Gebiete

unter territorialer Oberhoheit des Vereinigten Königreichs, der Salomon-Inseln und des Staates

Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.

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