163. Verordnung: Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 17
und 22 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird — nach
Maßgabe des § 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft, für Inneres, für Landesverteidigung
und für Finanzen — verordnet
TEIL 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für die im § 1 Abs. 1 und 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes
angeführten Gewässer, mit Ausnahme
der Wasserstraßen gemäß § 13 Abs. 4
dieses Gesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In dieser Verordnung gelten als
1. „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich
Boote und Fährern sowie schwimmende Geräte;
2. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit
gesetzter Antriebskraft;
3. „Verband": jede Zusammenstellung, die
aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen
oder gekuppelten Fahrzeugen
und einem oder mehreren schleppenden oder
schiebenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge
geschleppt oder geschoben, so gilt dies nicht
als Verband;
4. „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das
für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt
ist oder hiefür verwendet wird;
5. „Güterschiff": ein Fahrzeug, das für
die Beförderung von Gütern bestimmt ist
oder hiefür verwendet wird;
6. „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug, das
nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das
unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen
Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug
mit Maschinenantrieb;
7. „Ruderboot": ein Fahrzeug, das nur
durch Ruder oder andere mit menschlicher
Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt
wird;
8. „Vorrangfahrzeug": ein Fahrgastschiff
im Linienverkehr oder ein Fahrgastschiff
im Gelegenheitsverkehr mit mehr als
20 zugelassenen Fahrgästen;
9. „Vergnügungsfahrzeug": ein Fahrzeug,
das für Sport- oder Vergnügungszwecke
bestimmt ist oder hiefür verwendet
wird;
10. „Fahrzeug des öffentlichen
Sicherheitsdienstes": ein Fahrzeug,
das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
in Ausübung ihres Dienstes
benützt wird;
11. „Schwimmkörper": Flöße, schwimmende
Anlagen und andere einzeln oder
in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände
mit oder ohne Maschinenantrieb
— z. B. Segelbretter (Windsurfer), unbemannte
Schlepp- und Wasserskischleppgeräte
—, soweit sie nicht Fahrzeuge sind;
12. „Schwimmendes Gerät": ein
Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,
der dazu bestimmt ist, auf dem
Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie
Bagger, Hebeböcke, Kräne;
13. „Schwimmende Anlage": eine
schwimmende Einrichtung, die in der Regel
nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie
Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser
sowie solche Einrichtungen, die dem
Wohnen oder dem Sport dienen;
14. „Sportgerät": Luftmatratzen, Schwimmreifen
und andere ausschließlich Sport- oder
Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieib;
15. „Stilliegend": Fahrzeuge oder
Schwimmkörper, die unmittelbar oder mittelbar
vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht
sind;
16. „Fahrend" oder „In Fahrt befindlich"
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die
weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker
liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren
sind;
17. „Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang
und Sonnenaufgang;
18. „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang;
19.„Helles Licht" und „Gewöhnliches
Licht": Lichter, deren Sichtweite
in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt
Art des Lichtes weiß rot oder grün
hell 4 Kilometer 3 Kilometer
gewöhnlich 2 Kilometer 1,5 Kilometer;
20.„Weißes Licht", „Rotes Licht",
„Grünes Licht", „Gelbes Licht"
und „Blaues Licht": Lichter, deren
Farben nach ihren Farbörtern bestimmt
sind;
21. „Kurzer Ton": ein Ton von etwa einer
Sekunde Dauer, „Langer Ton": ein Ton
von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die
Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Tönen etwa eine Sekunde beträgt.
TEIL 2
Verkehrsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Schiffsführer
§ 3. (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug
muß unter der Führung einer hiefür geeigneten
Person (Schiffsführer) stehen.
(2) Der Schiffsführer muß während der Fahrt
an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften
dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug
verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei
der Arbeit kann der Führer des Geräts an die
Stelle des Schiffsführers treten.
(3) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen
nur dann einen Schiffsführer haben, wenn
es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den
Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt
(Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er
zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer
wahrzunehmen.
(4) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten
Fahrzeuge haben die Anweisungen des
Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch
auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen
zu treffen, die für die sichere Führung ihrer
Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.
Pflichten der Schiffsmannschaft
und sonstiger Personen an Bord
§ 4. (1) Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen
des Schiffsführers Folge zu leisten, die
dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.
Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung beizutragen. Die einzelnen
Personen der Mannschaft haben ihre Aufgaben
im Schiffahrtsbetrieb so wahrzunehmen, daß die
Sicherheit der Schiffahrt und der an Bord befindlichen
Personen sowie die Ordnung an Bord
gewährleistet sind.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen,
die ihnen vom Schiffsführer im Interesse
der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung
an Bord erteilt werden.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 5. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung
hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, welche die Rücksichtnahme
auf die Sicherheit der Schiffahrt und
die berufliche (Übung gebieten, um
1. Gefährdungen von Menschen,
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern, von Ufern oder Anlagen
jeder Art in dem Gewässer und an
dessen Ufer,
3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei,
4. Verunreinigungen der Gewässer
zu vermeiden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 6. Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen
die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die
die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch
gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser
Verordnung abzuweichen.
Belastung und Personenanzahl
§ 7. (1) Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige
Belastung hinaus beladen werden. Wenn
Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen
Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante
der Einsenkungsmarken eintauchen.
(2) Die Ladung muß so angeordnet werden,
daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die
Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.
(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige
Personenanzahl darf nicht überschritten werden.
Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf
ein Fahrzeug nicht so belastet werden, daß seine
Sicherheit beeinträchtigt ist.
Urkunden
§ 8. Wenn für die Kennzeichnung eines Fahrzeuges
oder für die Zulassung zum Verkehr eine
behördliche Genehmigung oder für die Führung
und Wartung eines Fahrzeuges ein Zeugnis erforderlich
ist, müssen die entsprechenden Urkunden
an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden
sind auf Verlangen den Organen der
Behörde auszuhändigen.
Schiffahrtshindernisse
§ 9. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,
das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er
unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle
oder die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 10. (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu
entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar
zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare
Sicherheitsdienststelle oder die zuständige Behörde
zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß
ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt
oder unbrauchbar ist.
Reinhaltung der Gewässer
§ 11. Es ist verboten, von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder
Flüssigkeiten, die geeignet sind, das Gewässer zu
verunreinigen, in das Gewässer einzubringen oder
einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt
in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das
Gewässer zu gelangen, so muß der Schiffsführer
unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle
oder die zuständige Behörde benachrichtigen,
sofern er nicht in der Lage ist, die
Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.
Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas
und Geruchsbelästigungen
§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm,
Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als
dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem
Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar
ist.
(2) Das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen
schwimmende Geräte, und mit Schwimmkörpern
mit Maschinenantrieb, deren Betriebsgeräusch
nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend
gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch
wird nach ÖNorm S 5022 „Messung
der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf
Binnengewässern" gemessen und darf die in der
nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen
A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten
unter 15 Kilowatt 62 Dezibel
von 15 bis 30 Kilowatt 65 Dezibel
über 30 Kilowatt 68 Dezibel.
Verhalten bei Schiffsunfällen,
Hilfeleistung
§ 13. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen,
die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer
Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges
und der Art seiner Beteiligung an dem
Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall
ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen
zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Wenn ein Schiffsführer feststellt, daß auf
dem Gewässer Menschen oder Fahrzeuge in Gefahr
sind, hat er (unverzüglich Hilfe zu leisten,
soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen
Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer
nicht selbst helfen, so muß er unverzüglich fremde
Hilfe herbeirufen.
Festgefahrene und gesunkene
Fahrzeuge
§ 14. Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper
festgefahren, gesunken oder mit einem
anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper
oder einer Anlage zusammengestoßen
und ist hiebei ein Schaden entstanden, so hat der
Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen
die Zeichen entsprechend den §§ 25
und 29 zu setzen und unverzüglich die nächsterreichbare
Sicherheitsdienststelle oder die zuständige
Behörde zu benachrichtigen. In dieser Meldung
sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen
Angaben zu machen, insbesondere
über die näheren Umstände, die Ursachen und
Folgen der Havarie. Die Meldung kann jedoch
unterbleiben, wenn bloß Sachschaden eingetreten
ist und die Beteiligten ihre Identität einander
nachgewiesen haben.
Überwachung
§ 15. Die Schiffsführer sowie Personen, unter
deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben die Organe der Behörde, welche die Ein-
haltung der Vorschriften dieser Verordnung
überwachen), im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
Abschnitt 2
Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 16. (1) An jedem Fahrzeug sind folgende
Kennzeichen anzubringen
1. Sein Name, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist außen entweder auf beiden
Seiten oder am Heck in mindestens 8 Zentimeter
hohen, gut lesbaren und dauerhaften
lateinischen Schriftzeichen und arabischen
oder römischen Ziffern anzubringen; Inschrift
mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft;
2. Der Name und die Anschrift des Eigners.
Der Name und die Anschrift des Eigners
sind an auffallender Stelle an der Innen- oder
Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen
hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf
hellem Grunde sein.
(2) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb wird
das Keninizeichen gemäß Albs. 1 Z. 1 durch das
amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch
zusätzlich zu diesem angebracht werden.
Abschnitt 3
Sichtzeichen der Fahrzeuge
Lichter
§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichter von allen Seiten sichtbar sein und
ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht
werfen.
Flaggen und Bälle
§ 18. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt
und ihre Farben nicht verblaßt sein.
Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens
60 Zentimeter hoch und breit sein. Die Bälle
müssen einen Durchmesser von mindestens
60 Zentimeter haben.
(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln
gleicher Größe und Farbe verwendet werden.
Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden,
die aus der Entfernung das gleiche Aussehen
haben.
Verbotene Lichter und Zeichen
§ 19. (1) Es ist verboten, andere als die in
dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und
Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen
zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben
oder zugelassen sind.
(2) Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen,
die geeignet sind, die Sichtbarkeit der
in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu
beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit zu erschweren.
Ersatzlichter
§ 20. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene
Lichter ausfallen, müssen unverzüglich
Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann
als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles
Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden.
Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke
sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich
möglich, so muß anstelle der Ersatzlichter
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht geführt werden.
Lampen und Scheinwerfer
§ 21. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht
so gebraucht werden, daß sie
1. mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Lichtern und Zeichen verwechselt werden
oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
2. blenden und dadurch die Schiffahrt oder den
Verkehr an Land gefährden oder behindern
können.
Nachtbezeichnung während der
Fahrt
§ 22. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen während der Fahrt bei Nacht führen
1. als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles
Licht, das über einem Horizontbogen von
225 Grad sichtbar sein muß, und zwar
112 Grad 30 Minuten nach jeder Seite (d. h.
von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten
hinter die Querebene) und nur in diesem
Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß
auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in
dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden,
daß es gut gesehen werden kann;
2. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
helles Licht, an Backbord ein rotes helles
Licht, von denen jedes über einem Horizontbogen
von 112 Grad 30 Minuten sichtbar
sein muß (d. h. von vorn bis 22 Grad
30 Minuten hinter die Querebene) und nur
in diesem Bogen sichtbar sein darf. Die
Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und
in einer Ebene senkrecht zur Längsebene
des Fahrzeuges gesetzt werden. Sie müssen
tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst
1 Meter hinter diesem gesetzt und
innenbord derart abgeblendet werden, daß
das grüne Licht nicht von Backbord, das
rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann;
3. als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht,
das über einen Horizontbogen von 135 Grad,
und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten
nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur
in diesem Bogen sichtbar sein darf; erforderlichenfalls
sind zwei solche Lichter zu setzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge
mit Maschinenantrieb anstelle
der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und das
Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder
niedriger als die Seitenlichter setzen.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können
folgende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ein
von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht führen
1. Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der
Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht
mehr als 3,7 Kilowatt beträgt,
2. Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.
(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte
oder gekuppelte Fahrzeuge müssen
während der Fahrt bei Nacht ein von allen
Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.
Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Vorrangfahrzeuge während
der Fahrt
§ 23. Vorrangfahrzeuge müssen außer den
nach § 22 vorgeschriebenen Lichtern ein von
allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter
Stelle und mindestens 1 Meter höher als
das Topplicht (Buglicht) nach § 22 Abs. 1 Z. 1
führen.
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge
und schwimmenden Anlagen beim
Stilliegen
§ 24. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von
allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht
führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt
erfordert, müssen schwimmende Geräte und
schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet
sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und
schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungsplatz
befinden oder die unmittelbar oder
mittelbar am Ufer festgemacht sind.
(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,
deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden
können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen
Licht mindestens 1 Meter unter
diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares
weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es
die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind
außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen
Lichtern zu kennzeichnen.
Nachtbezeichnung der schwimmenden
Geräte, der Fahrzeuge
bei der Arbeit und der festgefahrenen
oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 25. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,
die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene
oder gesunkene Fahrzeuge, welche die
Schiffahrt behindern können, müssen führen
1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos
vorbeigefahren werden kann, ein rotes
gewöhnliches und etwa 1 Meter darunter
ein weißes gewöhnliches Licht;
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht
vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches
Licht in gleicher Höhe wie das
nach Z. 1 gezeigte rote Licht.
(2) Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so
hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar
sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die
Lichter nicht auf ihm angebracht werden können,
so müssen sie auf einem Boot oder in
anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge
während der Fahrt
§ 26. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen
grünen Ball so führen, daß er von allen Seiten
sichtbar ist.
Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
§ 27. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer können
beim Fang einen weißen Ball führen, der mindestens
1 Meter über dem Schiffskörper angebracht
sein muß.
(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel
gefischt wird, müssen eine weiße Flagge
führen.
Tagbezeichnung der Fahrzeuge
und schwimmenden Anlagen,
deren Verankerungen die Schifffahrt
gefährden können
§ 28. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,
deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden
können, müssen zwei übereinander gesetzte
weiße Flaggen so führen, daß sie von allen
Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der
Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen
einzeln mit gelben Bojen (Döppern)
zu kennzeichnen.
Tagbezeichnung der schwimmenden
Geräte, der Fahrzeuge bei
der Arbeit und der festgefahrenen
oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 29. (1) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
müssen führen
1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos
vorbeigefahren werden kann
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und
deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei
Flaggen übereinander, die obere rot, die
untere weiß und
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht
vorbeigefahren werden kann
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die
rot-weiße oder rote Flagge nach Z. 1.
(2) Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie
Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen,
müssen führen
1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos
vorbeigefahren werden kann
einen roten Ball etwa 1 Meter über einem
weißen Ball und
2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht
vorbeigefahren werden kann
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der
rote Ball nach Z. 1.
(3) Die Flaggen und Bälle sind so hoch zu
setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen
nicht auf ihm angebracht werden können,
so müssen sie auf einem Boot oder in anderer
geeigneter Weise gesetzt werden.
Bezeichnung der Fahrzeuge 3es
öffentlichen Sicherheitsdienstes
und der Bordezeichen der Zollverwaltung
§ 30. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
können ein blaues Funkellicht
zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.
(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den
Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des
Schiffes zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen
der Zollverwaltung
1. bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift
„ZOLL" und darunter eine rechteckige
grüne Flagge zu zeigen oder ein
langer Ton zu geben,
2. bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen
oder ein langer Ton zu geben.
Abschnitt 4
Schallzeichen
Allgemeines
§ 31. Die in dieser Verordnung vorgesehenen
Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender
Höhe gegeben werden. Der A-bewertete
Schalldruckpegel der abgegebenen Schallzeichen
muß — gemessen in 1 Meter Entfernung vor der
Mitte der Schallöffnung — zwischen 100 und
110 Dezibel liegen.
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 32. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung
sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb erforderlichenfalls
die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1
geben.
(2) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle
einer Gefahr die Schallzeichen nach Anlage 1
Teil 1 geben.
Schallzeichen von Häfen und
Landungsplätzen
§ 33. Bei unsichtigem Wetter dürfen von
Häfen und Landungsplätzen aus die Schallzeichen
nach Anlage 1 Teil 2 gegeben werden.
Verbotene Schallzeichen
§ 34. Es ist verboten, andere als die in dieser
Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen
oder diese unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
Abschnitt 5
Schiffahrtszeichen
Allgemeines
§ 35. (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet
der anderen Vorschriften dieser Verordnung die
Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die
Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.
(2) In Anlage 2 dieser Verordnung sind Art
und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote,
Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen
und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.
Bezeichnung von Hafeneinfahrten
und Landungsplätzen
§ 36. (1) Die Einfahrten der öffentlichen
Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen
durch ein grünes Licht auf dem,
vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, rechten
Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem,
vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, linken
Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein
gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(2) Landungsplätze für die Fahrgastschiffahrt
außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten
Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten
mit einem roten und einem dar-
unter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich
kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht
werden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten
Häfen und Landungsplätze können mit
Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher
Weise bezeichnet werden.
(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß
in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 Kilometer,
die der anderen Lichter etwa 3 Kilometer
betragen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,
ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht,
dürfen auch Funkellichter sein.
Abschnitt 6
Fahrregeln
Allgemeine Verhaltensregeln
§ 37. (1) Der Führer eines Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers hat jedes Manöver, das bei Anwendung
der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich
und rechtzeitig auszuführen.
(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger
Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke
oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung
eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers behindert
ist, darf diese nicht führen.
Fahrgeschwindigkeit
§ 38. Der Führer eines Fahrzeuges oder
Schwimmkörpers hat die Fahrgeschwindigkeit so
einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist,
seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.
Eine Fahrgeschwindigkeit von 50 Kilometer
pro Stunde bei Tag und von 25 Kilometer
pro Stunde bei Nacht darf jedoch nicht
überschritten werden.
Grundsätze für das Begegnen und
Überholen von Fahrzeugen
§ 39. (1) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen
oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend
Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.
(2) Beim Begegnen oder Überholen dürfen
Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes
ausschließen, ihren Kurs und ihre
Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr
eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
(3) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden
Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug,
welches das andere auf seiner Steuerbordseite
hat, ausweichen.
(4) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt
oder nahezu entgegengesetzt sind
und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht
auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord
halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord
aneinander vorbeifahren können.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Schiffsführer
ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern,
verlangen, daß die Vorbeifahrt
Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr
möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze
Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug
hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben
und an Steuerbord den erforderlichen Raum
zu lassen.
(6) In unmittelbarer Nähe von Brücken oder
unter solchen ist das Begegnen und Überholen
verboten, es sei denn, daß das Fahrwasser hinreichend
Raum für die gleichzeitige Durchfahrt
gewährt. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im
Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat
auf Flüssen das zu Berg fahrende Fahrzeug die
Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb
der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit
des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an
die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton
anzukündigen.
(7) Fehlt beim Begegnen auf Flüssen der Raum
zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muß das zu Berg
fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle
warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die
Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in
einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer
alle möglichen Maßnahmen treffen, damit
das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen
stattfindet, die eine möglichst geringe
Gefahr in sich schließen.
Ausweichpflichtige Fahrzeuge
§ 40. Abweichend von § 39 und unbeschadet
des § 44 müssen beim Begegnen und Überholen
ausweichen
1. den Vorrangfahrzeugen, Verbänden und
schwer beweglichen Fahrzeugen alle anderen
Fahrzeuge,
2. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche
den Ball nach § 27 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge,
ausgenommen Vorrangfahrzeuge und
Verbände,
3. den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen
Vorrangfahrzeuge, Verbände sowie
Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den
Ball nach § 27 Abs. 1 führen,
4. den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
ausgenommen Vorrangfahrzeuge,
Verbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer,
welche den Ball nach § 27 Abs. 1 führen.
Verhalten von Segelfahrzeugen
untereinander
§ 41. (1) Nähern sich zwei Segelfahrzeuge
einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend
von § 39 Abs. 2, 3 und 4 wie folgt
ausweichen
1. Wenn sie den Wind nicht von derselben
Seite haben, muß das Fahrzeug, das den
Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
2. wenn sie den Wind von derselben Seite
haben, muß das luvseitige dem leeseitigen
ausweichen; Luvseite ist die Seite, die dem
Großsegel gegenüberliegt.
Verhalten von Schwimmkörpern
gegenüber Fahrzeugen
§ 42. (1) Beim Begegnen und Überholen müssen
Schwimmkörper allen Fahrzeugen ausweichen.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen jedoch Flöße
und schwimmende Anlagen in Fahrt nur Vorrangfahrzeugen,
Verbänden und Fahrzeugen der
Berufsfischer, welche den Ball nach § 27 Abs. 1
führen, ausweichen.
Verhalten von Segelbrettern
(Windsurfern) untereinander
§ 43. Auf das Verhalten von Segelbrettern
(Windsurfern) untereinander ist der § 41 sinngemäß
anzuwenden.
Verhalten gegenüber Fahrzeugen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vorrangfahrzeugen, Verbänden
und Fahrzeugen der Berufsfischer
§ 44. (1) Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht
nach § 30 zeigen, müssen andere Fahrzeuge
oder Schwimmkörper ausweichen und erforderlichenfalls
anhalten.
(2) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Verbänden
und Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den
Ball nach § 27 Abs. 1 führen, müssen andere
Fahrzeuge oder Schwimmkörper einen Abstand
von mindestens 50 Meter einhalten; soweit die
örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der
nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.
Besondere Vorschriften für das
Überholen
§ 45. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn
sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses
Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung
anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen
erleichtern, soweit dies notwendig und möglich
ist.
(3) Das Fahrzeug, das überholt wird, darf
während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit
nicht erhöhen.
Verhalten beim Ausweichen
§ 46. Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die ausweichpflichtig
sind, müssen den anderen Fahrzeugen
oder Schwimmkörpern den für deren
Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum
lassen.
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen;
Landungsplätze
§ 47. (1) Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen
einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies
ohne Gefährdung oder Behinderung anderer
Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
{2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,
haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang;
sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher
durch Abgabe eines langen Tones ankündigen.
Vorrangfahrzeuge, Verbände und Fahrzeuge, die
bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem
Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen,
haben jedoch vor allen anderen Fahrzeugen einschließlich
Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht
nach § 30 zeigen, den Vorrang; sie müssen die
Einfahrt rechtzeitig vorher durch Abgabe von
drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen
gleichberechtigter Fahrzeuge hat das Ausfahrende
den Vorrang.
(3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren
wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder
Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich
des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht
aufhaken.
(4) In der Nähe der Landungsplätze von Fahrgastschiffen
müssen sich andere Fahrzeuge oder
Schwimmkörper vom Kurs der Fahrgastschiffe
fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig
benutzten Bereiche der Landungsplätze
sind von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
freizuhalten.
Fahrt mit Radar
§ 48. Bei der Führung eines Fahrzeuges kann
Radar als Navigationshilfe verwendet werden,
wenn der Riadarbeobachter mit der Bedienung
des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes
vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch
in einem solchen Fall den Vorschriften dieser
Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 49. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen
(z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge,
welche die nach § 50 vorgeschriebenen Schallzeichen
nicht geben und die nach § 22 vorgeschriebenen
Lichter nicht führen können, nicht
ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim
Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem
Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe
des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände
zulassen.
(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen
alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge,
ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht entsprechend herabsetzen. Bei Fahrzeugen,
auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand
und dem Bug mehr als 15 Meter beträgt,
ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe
verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen;
bei Verbänden ist der Ausguck auf dem
Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt.
Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite
des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung
mit ihm verbunden sein.
(3) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen
die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die
Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.
Schallzeichen während der Fahrt
bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 50. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß
jedes Fahrzeug, bei Verbänden das Fahrzeug, bei
dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen
langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen
nicht geben können, müssen sich bei Annäherung
von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar
machen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge
während der Fahrt bei beschränkten
Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange
Töne zu geben.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen
sind in Abständen von längstens einer
Minute zu wiederholen.
(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe
verwenden, können auf die Abgabe der in den
Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen
verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt
ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen
ist.
Wasserskifahren oder Fahren mit
ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern
(Windsurfern) und
Schleppgeräten
§ 51. (1) Das Fahren mit Wasserskiern oder
ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern (Windsurfern)
sowie mit unbemannten Schleppgeräten ist
nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserskiern
oder ähnlichen Geräten sowie das Schleppen
von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme
und ähnliche Geräte), ausgenommen in
den von der Behörde verfügten Bereichen (Start-
und Landegassen, Sperrgebiete), verboten.
(3) Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten
ausgeübt werden, müssen neben dem Schiffsführer
mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)
besetzt sein, die geeignet und in der Lage
ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden
und die Fahrstrecke zu beobachten.
Außer den vorgenannten Personen dürfen nur
solche an Bord sein, die an der Sportausübung
beteiligt sind.
(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer
müssen einen Abstand von mindestens
20 Meter von anderen Fahrzeugen und von Badenden
hallten. Das Schleppseil darf nicht elastisch
sein und nicht ohne Belastung im Wasser
nachgezogen werden.
(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als
zwei Wasserskifahrern durch ein Fahrzeug ist
verboten.
(6) Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt
und der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die
geschleppten Personen während der Sportausübung
mit einer tragfähigen Schwimmweste,
einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug
versehen sein.
Notzeichen
§ 52. Bei einem in Not befindlichen Fahrzeug
kann Hilfe herbeigerufen werden durch
1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge,
eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten
Gegenstandes,
2. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder
Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
3. eine Folge langer Töne.
Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 53. (1) Außerhalb der Häfen, der Landungsplätze
und anderer für die Schiffahrt bestimmter
Anlagen dürfen Fahrzeuge ohne behördliche Bewilligung
nicht länger als 48 Stunden stilliegen.
Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der
Arbeit.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn die Sicherheit der Schiffahrt, die Reinhaltung
der Gewässer, der Schutz der Ufer und
von Anlagen sowie die Interessen der Jagd und
der Fischerei gewährleistet sind.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge
ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schifffahrt
nicht behindern. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen,
in den Fahrrinnen und im Bereich
von Brücken verboten.
(4) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende
Anlagen müssen genügend sicher verankert oder
festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und
die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen
den Wasserstandsschwankungen folgen können.
Abschnitt 8
Fahrgastschiffahrt
Schiffsverkehr an den Landungsplätzen
§ 54. (1) Fahrgastschiffe haben beim Anlegen
an Landungsplätzen, die für den allgemeinen
Verkehr bestimmt sind, Vorrang.
(2) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs
an Landungsplätzen verantwortliche Personen
betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen
zu befolgen.
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 55. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und
Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem
das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und
er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und
Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne
Gefahr möglich und der Landungsplatz bei Dunkelheit
ausreichend beleuchtet ist.
(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen
nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,
Landebrücken und Landestege, Zugänge
und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein-
oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein
Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Sicherheit und Ordnung an Bord
und an den Landungsplätzen
§ 56. (1) Die Fahrgäste und die Benützer der
Landungsplätze müssen sich so verhalten, daß sie
die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung
an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen
unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers
nach § 4 Abs. 2 auch die Weisungen der für
die Landungsplätze verantwortlichen Personen
befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung
des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung
der übrigen Fahrgäste zu befürchten
ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
{2) Güter müssen so verladen werden, daß die
Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
Schleppverbot
§ 57. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord
haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt
werden oder längsseits gekuppelt fahren.
Abschnitt 9
Uferzonen
§ 58. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen
solche mit elektrischem Antrieb bis
zu einer Leistung von 500 Watt, dürfen auf Seen
nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder
einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren
(Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen
oder um stillzuliegen. Sie müssen dabei
mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der
Verbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen
nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde
fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen
berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge
im Sinne des ersten Satzes im Bereich der Mitte
des Gewässers und nicht schneller als 25 Kilometer
pro Stunde fahren; soweit Untiefen dies
nicht zulassen, ist der nach den Umständen
größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung
nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer,
welche den Ball nach § 27 Abs. 1
führen.
(3) In den für den Wassersport bestimmten
Start- und Landegassen (Sperrgebiet) richtet sich
die Fahrgeschwindigkeit abweichend von Abs. 1
nach den Bestimmungen des § 38.
(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,
Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden.
Abschnitt 10
Einbringen und Bezeichnen von
Fischereigeräten
§ 59. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge
und in dem für das Ein- oder Ausfahren
von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwassers
vor Hafeneinfahrten und Landungsplätzen
der Fahrgastschiffahrt sowie in der Fahrrinne
von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere
Fischereigeräte nur so eingebracht werden,
daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden
kann.
(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,
welche die Schiffahrt behindern können,
müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch
weiße Bojen (Döpper) oder ähnliche Auftriebskörper,
die voneinander einen Abstand von mindestens
15 Meter haben müssen, in genügender
Anzahl und entsprechender Größe bezeichnet
sein.
Abschnitt 11
Badeverbot
§ 60. (1) Im Umkreis von 100 Meter um Hafeneinfahrten
und Landungsplätze der Fahrgastschiffahrt
ist das Baden außerhalb öffentlicher
Badeplätze verboten.
(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche
Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen,
sich anzuhängen, sich diesen mit Sportgeräten
zu nähern oder unter diesen zu tauchen.
Abschnitt 12
Bergen von Fahrzeugen
§ 61. Die über Fahrzeuge und Schwimmkörper
Verfügungsberechtigten haben diese, wenn
sie sich führerlos in Fahrt befinden oder führerlos
treiben, zu bergen. Wird dieser Verpflichtung
nicht unverzüglich nachgekommen, hat die
nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle die Bergung
auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten
zu veranlassen.
Abschnitt 13
Wassersportveranstaltungen und
Übungsfahrten
§ 62. (1) Wassersportveranstaltungen (z. B.
Bootsrennen, Wasserskikonkurrenzen), Wasserfeste
und sonstige Veranstaltungen einschließlich
der mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang
stehenden Proben und Übungen ähnlichen
Umfanges, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit
der Schiffahrt und von Personen, die
ungehinderte Durchführung von Wasserbauten,
die Interessen des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs
sichergestellt sind, der Jagd und der
Fischerei kein unverhältnismäßig großer Schaden
droht, sich die zu erwartenden Lärmbelästigungen,
Luftverunreinigungen oder Verunreinigungen
der Gewässer in Grenzen halten, die den
an den Veranstaltungen nicht beteiligten Personen
zumutbar sind, und für die Einrichtung
eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt
ist.
(3) Für Wassersportveranstaltungen und die
hiezu notwendigen Übungsfahrten können in
Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abs. 2
im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden
Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen
werden
1. Betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem
Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2),
2. betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 38),
3. betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen
untereinander (§ 41),
4. betreffend die besonderen Vorschriften für
das Überholen (§ 45 Abs. 2 und 3),
5. betreffend das Wasserskifahren und Fahren
mit ähnlichen Geräten, Segelbrettern (Windsurfern)
und Flugkörpern (§ 51) und
6. betreffend den Schutz der Uferzone (§ 58).
Abschnitt 14
Sturmwarnung
§ 63. (1) Die Führer von Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern haben sich über das Vorhandensein
von Sturmwarneinrichtungen und die
Art ihrer Signalgebung zu informieren.
(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen
von Sturm angezeigt wird, müssen die Führer
von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ihr
Fahrverhalten so einrichten, daß das Fahrzeug
oder der Schwimmkörper noch vor Eintritt der
Gefahr die Häfen oder die zum Landen geeigneten
Ufer sicher erreicht.
Abschnitt 15
Ausnahmen
§ 64. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres,
der Bundeswasserbauverwaltung, der Zollverwaltung,
des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes
und Fahrzeuge, die Zwecken der
Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den
Bestimmungen der Abschnitte 5 bis 7, 9 und 14
soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben
unbedingt erfordert.
(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur
Erprobung technischer Entwicklungen auf dem
Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den
Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie
die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden sowie
Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt
verursacht werden können, nicht zu erwarten
sind.
TEIL 3
Inkrafttreten
§ 65. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979
in Kraft.