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163_1979 AT

163. Verordnung: Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Auf Grund der §§ 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 17

und 22 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 91/1971, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird — nach

Maßgabe des § 38 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft, für Inneres, für Landesverteidigung

und für Finanzen — verordnet

TEIL 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für die im § 1 Abs. 1 und 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes

angeführten Gewässer, mit Ausnahme

der Wasserstraßen gemäß § 13 Abs. 4

dieses Gesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung gelten als

1. „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich

Boote und Fährern sowie schwimmende Geräte;

2. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit

gesetzter Antriebskraft;

3. „Verband": jede Zusammenstellung, die

aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen

oder gekuppelten Fahrzeugen

und einem oder mehreren schleppenden oder

schiebenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb

besteht; werden Vergnügungsfahrzeuge

geschleppt oder geschoben, so gilt dies nicht

als Verband;

4. „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das

für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt

ist oder hiefür verwendet wird;

5. „Güterschiff": ein Fahrzeug, das für

die Beförderung von Gütern bestimmt ist

oder hiefür verwendet wird;

6. „Segelfahrzeug": ein Fahrzeug, das

nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das

unter Segel fährt und gleichzeitig auch einen

Maschinenantrieb verwendet, gilt als Fahrzeug

mit Maschinenantrieb;

7. „Ruderboot": ein Fahrzeug, das nur

durch Ruder oder andere mit menschlicher

Kraft betriebene Einrichtungen fortbewegt

wird;

8. „Vorrangfahrzeug": ein Fahrgastschiff

im Linienverkehr oder ein Fahrgastschiff

im Gelegenheitsverkehr mit mehr als

20 zugelassenen Fahrgästen;

9. „Vergnügungsfahrzeug": ein Fahrzeug,

das für Sport- oder Vergnügungszwecke

bestimmt ist oder hiefür verwendet

wird;

10. „Fahrzeug des öffentlichen

Sicherheitsdienstes": ein Fahrzeug,

das von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

in Ausübung ihres Dienstes

benützt wird;

11. „Schwimmkörper": Flöße, schwimmende

Anlagen und andere einzeln oder

in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände

mit oder ohne Maschinenantrieb

— z. B. Segelbretter (Windsurfer), unbemannte

Schlepp- und Wasserskischleppgeräte

—, soweit sie nicht Fahrzeuge sind;

12. „Schwimmendes Gerät": ein

Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,

der dazu bestimmt ist, auf dem

Wasser zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie

Bagger, Hebeböcke, Kräne;

13. „Schwimmende Anlage": eine

schwimmende Einrichtung, die in der Regel

nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie

Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser

sowie solche Einrichtungen, die dem

Wohnen oder dem Sport dienen;

14. „Sportgerät": Luftmatratzen, Schwimmreifen

und andere ausschließlich Sport- oder

Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieib;

15. „Stilliegend": Fahrzeuge oder

Schwimmkörper, die unmittelbar oder mittelbar

vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht

sind;

16. „Fahrend" oder „In Fahrt befindlich"

Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die

weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker

liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren

sind;

17. „Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang

und Sonnenaufgang;

18. „Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang;

19.„Helles Licht" und „Gewöhnliches

Licht": Lichter, deren Sichtweite

in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt

Art des Lichtes weiß rot oder grün

hell 4 Kilometer 3 Kilometer

gewöhnlich 2 Kilometer 1,5 Kilometer;

20.„Weißes Licht", „Rotes Licht",

„Grünes Licht", „Gelbes Licht"

und „Blaues Licht": Lichter, deren

Farben nach ihren Farbörtern bestimmt

sind;

21. „Kurzer Ton": ein Ton von etwa einer

Sekunde Dauer, „Langer Ton": ein Ton

von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die

Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Tönen etwa eine Sekunde beträgt.

TEIL 2

Verkehrsvorschriften

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Schiffsführer

§ 3. (1) Jedes in Fahrt befindliche Fahrzeug

muß unter der Führung einer hiefür geeigneten

Person (Schiffsführer) stehen.

(2) Der Schiffsführer muß während der Fahrt

an Bord sein. Er ist für die Befolgung der Vorschriften

dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug

verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei

der Arbeit kann der Führer des Geräts an die

Stelle des Schiffsführers treten.

(3) Geschleppte und gekuppelte Fahrzeuge müssen

nur dann einen Schiffsführer haben, wenn

es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches den

Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt

(Verbandsführer), anordnet. Anderenfalls hat er

zugleich die Aufgaben der fehlenden Schiffsführer

wahrzunehmen.

(4) Die Schiffsführer der geschleppten und gekuppelten

Fahrzeuge haben die Anweisungen des

Verbandsführers zu befolgen. Sie haben jedoch

auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen

zu treffen, die für die sichere Führung ihrer

Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind.

Pflichten der Schiffsmannschaft

und sonstiger Personen an Bord

§ 4. (1) Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen

des Schiffsführers Folge zu leisten, die

dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.

Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften

dieser Verordnung beizutragen. Die einzelnen

Personen der Mannschaft haben ihre Aufgaben

im Schiffahrtsbetrieb so wahrzunehmen, daß die

Sicherheit der Schiffahrt und der an Bord befindlichen

Personen sowie die Ordnung an Bord

gewährleistet sind.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen

haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen,

die ihnen vom Schiffsführer im Interesse

der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung

an Bord erteilt werden.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 5. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung

hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, welche die Rücksichtnahme

auf die Sicherheit der Schiffahrt und

die berufliche (Übung gebieten, um

1. Gefährdungen von Menschen,

2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern, von Ufern oder Anlagen

jeder Art in dem Gewässer und an

dessen Ufer,

3. Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei,

4. Verunreinigungen der Gewässer

zu vermeiden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 6. Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen

die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die

die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch

gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser

Verordnung abzuweichen.

Belastung und Personenanzahl

§ 7. (1) Fahrzeuge dürfen nicht über die zulässige

Belastung hinaus beladen werden. Wenn

Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen

Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante

der Einsenkungsmarken eintauchen.

(2) Die Ladung muß so angeordnet werden,

daß sie die Sicherheit des Fahrzeuges und die

Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige

Personenanzahl darf nicht überschritten werden.

Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf

ein Fahrzeug nicht so belastet werden, daß seine

Sicherheit beeinträchtigt ist.

Urkunden

§ 8. Wenn für die Kennzeichnung eines Fahrzeuges

oder für die Zulassung zum Verkehr eine

behördliche Genehmigung oder für die Führung

und Wartung eines Fahrzeuges ein Zeugnis erforderlich

ist, müssen die entsprechenden Urkunden

an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden

sind auf Verlangen den Organen der

Behörde auszuhändigen.

Schiffahrtshindernisse

§ 9. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis,

das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er

unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle

oder die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 10. (1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu

entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar

zu machen oder an ihnen festzumachen.

(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare

Sicherheitsdienststelle oder die zuständige Behörde

zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß

ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt

oder unbrauchbar ist.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. Es ist verboten, von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder

Flüssigkeiten, die geeignet sind, das Gewässer zu

verunreinigen, in das Gewässer einzubringen oder

einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt

in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das

Gewässer zu gelangen, so muß der Schiffsführer

unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle

oder die zuständige Behörde benachrichtigen,

sofern er nicht in der Lage ist, die

Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen.

Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas

und Geruchsbelästigungen

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm,

Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als

dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem

Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar

ist.

(2) Das Fahren mit Fahrzeugen, ausgenommen

schwimmende Geräte, und mit Schwimmkörpern

mit Maschinenantrieb, deren Betriebsgeräusch

nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend

gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch

wird nach ÖNorm S 5022 „Messung

der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf

Binnengewässern" gemessen und darf die in der

nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen

A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten

unter 15 Kilowatt 62 Dezibel

von 15 bis 30 Kilowatt 65 Dezibel

über 30 Kilowatt 68 Dezibel.

Verhalten bei Schiffsunfällen,

Hilfeleistung

§ 13. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen,

die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer

Rettung erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte

sich über die Unfallfolgen zu vergewissern

und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges

und der Art seiner Beteiligung an dem

Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall

ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen

zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Wenn ein Schiffsführer feststellt, daß auf

dem Gewässer Menschen oder Fahrzeuge in Gefahr

sind, hat er (unverzüglich Hilfe zu leisten,

soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen

Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer

nicht selbst helfen, so muß er unverzüglich fremde

Hilfe herbeirufen.

Festgefahrene und gesunkene

Fahrzeuge

§ 14. Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper

festgefahren, gesunken oder mit einem

anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper

oder einer Anlage zusammengestoßen

und ist hiebei ein Schaden entstanden, so hat der

Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen

die Zeichen entsprechend den §§ 25

und 29 zu setzen und unverzüglich die nächsterreichbare

Sicherheitsdienststelle oder die zuständige

Behörde zu benachrichtigen. In dieser Meldung

sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen

Angaben zu machen, insbesondere

über die näheren Umstände, die Ursachen und

Folgen der Havarie. Die Meldung kann jedoch

unterbleiben, wenn bloß Sachschaden eingetreten

ist und die Beteiligten ihre Identität einander

nachgewiesen haben.

Überwachung

§ 15. Die Schiffsführer sowie Personen, unter

deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben die Organe der Behörde, welche die Ein-

haltung der Vorschriften dieser Verordnung

überwachen), im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.

Abschnitt 2

Kennzeichen der Fahrzeuge

§ 16. (1) An jedem Fahrzeug sind folgende

Kennzeichen anzubringen

1. Sein Name, der auch eine Devise sein kann.

Der Name ist außen entweder auf beiden

Seiten oder am Heck in mindestens 8 Zentimeter

hohen, gut lesbaren und dauerhaften

lateinischen Schriftzeichen und arabischen

oder römischen Ziffern anzubringen; Inschrift

mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft;

2. Der Name und die Anschrift des Eigners.

Der Name und die Anschrift des Eigners

sind an auffallender Stelle an der Innen- oder

Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.

Die Schriftzeichen und Ziffern müssen

hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf

hellem Grunde sein.

(2) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb wird

das Keninizeichen gemäß Albs. 1 Z. 1 durch das

amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch

zusätzlich zu diesem angebracht werden.

Abschnitt 3

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Lichter

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist,

müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichter von allen Seiten sichtbar sein und

ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht

werfen.

Flaggen und Bälle

§ 18. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen

Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt

und ihre Farben nicht verblaßt sein.

Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens

60 Zentimeter hoch und breit sein. Die Bälle

müssen einen Durchmesser von mindestens

60 Zentimeter haben.

(2) Anstelle von Flaggen können Tafeln

gleicher Größe und Farbe verwendet werden.

Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden,

die aus der Entfernung das gleiche Aussehen

haben.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 19. (1) Es ist verboten, andere als die in

dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und

Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen

zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben

oder zugelassen sind.

(2) Es ist verboten, Flaggen und Bälle zu gebrauchen,

die geeignet sind, die Sichtbarkeit der

in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen zu

beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit zu erschweren.

Ersatzlichter

§ 20. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene

Lichter ausfallen, müssen unverzüglich

Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann

als Ersatzlicht für ein vorgeschriebenes helles

Licht ein gewöhnliches Licht geführt werden.

Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke

sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb

das Setzen von Ersatzlichtern nicht unverzüglich

möglich, so muß anstelle der Ersatzlichter

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht geführt werden.

Lampen und Scheinwerfer

§ 21. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht

so gebraucht werden, daß sie

1. mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Lichtern und Zeichen verwechselt werden

oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,

2. blenden und dadurch die Schiffahrt oder den

Verkehr an Land gefährden oder behindern

können.

Nachtbezeichnung während der

Fahrt

§ 22. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen während der Fahrt bei Nacht führen

1. als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles

Licht, das über einem Horizontbogen von

225 Grad sichtbar sein muß, und zwar

112 Grad 30 Minuten nach jeder Seite (d. h.

von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten

hinter die Querebene) und nur in diesem

Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß

auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in

dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden,

daß es gut gesehen werden kann;

2. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes

helles Licht, an Backbord ein rotes helles

Licht, von denen jedes über einem Horizontbogen

von 112 Grad 30 Minuten sichtbar

sein muß (d. h. von vorn bis 22 Grad

30 Minuten hinter die Querebene) und nur

in diesem Bogen sichtbar sein darf. Die

Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und

in einer Ebene senkrecht zur Längsebene

des Fahrzeuges gesetzt werden. Sie müssen

tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst

1 Meter hinter diesem gesetzt und

innenbord derart abgeblendet werden, daß

das grüne Licht nicht von Backbord, das

rote Licht nicht von Steuerbord gesehen

werden kann;

3. als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht,

das über einen Horizontbogen von 135 Grad,

und zwar 67 Grad 30 Minuten von hinten

nach jeder Seite sichtbar sein muß und nur

in diesem Bogen sichtbar sein darf; erforderlichenfalls

sind zwei solche Lichter zu setzen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Vergnügungsfahrzeuge

mit Maschinenantrieb anstelle

der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und das

Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder

niedriger als die Seitenlichter setzen.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können

folgende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ein

von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht führen

1. Vergnügungsfahrzeuge und Fahrzeuge der

Berufsfischer, deren Maschinenleistung nicht

mehr als 3,7 Kilowatt beträgt,

2. Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte

oder gekuppelte Fahrzeuge müssen

während der Fahrt bei Nacht ein von allen

Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Vorrangfahrzeuge während

der Fahrt

§ 23. Vorrangfahrzeuge müssen außer den

nach § 22 vorgeschriebenen Lichtern ein von

allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter

Stelle und mindestens 1 Meter höher als

das Topplicht (Buglicht) nach § 22 Abs. 1 Z. 1

führen.

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge

und schwimmenden Anlagen beim

Stilliegen

§ 24. (1) Wenn Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von

allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht

führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt

erfordert, müssen schwimmende Geräte und

schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet

sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und

schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungsplatz

befinden oder die unmittelbar oder

mittelbar am Ufer festgemacht sind.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,

deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden

können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen

Licht mindestens 1 Meter unter

diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares

weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es

die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind

außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen

Lichtern zu kennzeichnen.

Nachtbezeichnung der schwimmenden

Geräte, der Fahrzeuge

bei der Arbeit und der festgefahrenen

oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 25. (1) Schwimmende Geräte, Fahrzeuge,

die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene

oder gesunkene Fahrzeuge, welche die

Schiffahrt behindern können, müssen führen

1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos

vorbeigefahren werden kann, ein rotes

gewöhnliches und etwa 1 Meter darunter

ein weißes gewöhnliches Licht;

2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht

vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches

Licht in gleicher Höhe wie das

nach Z. 1 gezeigte rote Licht.

(2) Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so

hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar

sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die

Lichter nicht auf ihm angebracht werden können,

so müssen sie auf einem Boot oder in

anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge

während der Fahrt

§ 26. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen

grünen Ball so führen, daß er von allen Seiten

sichtbar ist.

Bezeichnung von Fischereifahrzeugen

§ 27. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer können

beim Fang einen weißen Ball führen, der mindestens

1 Meter über dem Schiffskörper angebracht

sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel

gefischt wird, müssen eine weiße Flagge

führen.

Tagbezeichnung der Fahrzeuge

und schwimmenden Anlagen,

deren Verankerungen die Schifffahrt

gefährden können

§ 28. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen,

deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden

können, müssen zwei übereinander gesetzte

weiße Flaggen so führen, daß sie von allen

Seiten sichtbar sind. Soweit es die Sicherheit der

Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen

einzeln mit gelben Bojen (Döppern)

zu kennzeichnen.

Tagbezeichnung der schwimmenden

Geräte, der Fahrzeuge bei

der Arbeit und der festgefahrenen

oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 29. (1) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

müssen führen

1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos

vorbeigefahren werden kann

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und

deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei

Flaggen übereinander, die obere rot, die

untere weiß und

2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht

vorbeigefahren werden kann

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die

rot-weiße oder rote Flagge nach Z. 1.

(2) Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie

Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen,

müssen führen

1. nach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos

vorbeigefahren werden kann

einen roten Ball etwa 1 Meter über einem

weißen Ball und

2. nach der Seite oder den Seiten, wo nicht

vorbeigefahren werden kann

einen roten Ball in gleicher Höhe wie der

rote Ball nach Z. 1.

(3) Die Flaggen und Bälle sind so hoch zu

setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen

nicht auf ihm angebracht werden können,

so müssen sie auf einem Boot oder in anderer

geeigneter Weise gesetzt werden.

Bezeichnung der Fahrzeuge 3es

öffentlichen Sicherheitsdienstes

und der Bordezeichen der Zollverwaltung

§ 30. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes

können ein blaues Funkellicht

zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.

(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den

Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des

Schiffes zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen

der Zollverwaltung

1. bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift

„ZOLL" und darunter eine rechteckige

grüne Flagge zu zeigen oder ein

langer Ton zu geben,

2. bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen

oder ein langer Ton zu geben.

Abschnitt 4

Schallzeichen

Allgemeines

§ 31. Die in dieser Verordnung vorgesehenen

Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender

Höhe gegeben werden. Der A-bewertete

Schalldruckpegel der abgegebenen Schallzeichen

muß — gemessen in 1 Meter Entfernung vor der

Mitte der Schallöffnung — zwischen 100 und

110 Dezibel liegen.

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 32. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung

sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb erforderlichenfalls

die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1

geben.

(2) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle

einer Gefahr die Schallzeichen nach Anlage 1

Teil 1 geben.

Schallzeichen von Häfen und

Landungsplätzen

§ 33. Bei unsichtigem Wetter dürfen von

Häfen und Landungsplätzen aus die Schallzeichen

nach Anlage 1 Teil 2 gegeben werden.

Verbotene Schallzeichen

§ 34. Es ist verboten, andere als die in dieser

Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen

oder diese unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

Abschnitt 5

Schiffahrtszeichen

Allgemeines

§ 35. (1) Die Schiffsführer haben unbeschadet

der anderen Vorschriften dieser Verordnung die

Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die

Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.

(2) In Anlage 2 dieser Verordnung sind Art

und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote,

Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen

und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten

und Landungsplätzen

§ 36. (1) Die Einfahrten der öffentlichen

Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen

durch ein grünes Licht auf dem,

vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, rechten

Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem,

vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, linken

Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein

gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Landungsplätze für die Fahrgastschiffahrt

außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten

Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten

mit einem roten und einem dar-

unter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich

kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht

werden.

(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten

Häfen und Landungsplätze können mit

Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher

Weise bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß

in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 Kilometer,

die der anderen Lichter etwa 3 Kilometer

betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter,

ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht,

dürfen auch Funkellichter sein.

Abschnitt 6

Fahrregeln

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 37. (1) Der Führer eines Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers hat jedes Manöver, das bei Anwendung

der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich

und rechtzeitig auszuführen.

(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger

Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke

oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung

eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers behindert

ist, darf diese nicht führen.

Fahrgeschwindigkeit

§ 38. Der Führer eines Fahrzeuges oder

Schwimmkörpers hat die Fahrgeschwindigkeit so

einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist,

seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.

Eine Fahrgeschwindigkeit von 50 Kilometer

pro Stunde bei Tag und von 25 Kilometer

pro Stunde bei Nacht darf jedoch nicht

überschritten werden.

Grundsätze für das Begegnen und

Überholen von Fahrzeugen

§ 39. (1) Fahrzeuge dürfen nur dann begegnen

oder überholen, wenn das Fahrwasser hinreichend

Raum für die gefahrlose Vorbeifahrt gewährt.

(2) Beim Begegnen oder Überholen dürfen

Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes

ausschließen, ihren Kurs und ihre

Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr

eines Zusammenstoßes entstehen könnte.

(3) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden

Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug,

welches das andere auf seiner Steuerbordseite

hat, ausweichen.

(4) Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt

oder nahezu entgegengesetzt sind

und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht

auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord

halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord

aneinander vorbeifahren können.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Schiffsführer

ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern,

verlangen, daß die Vorbeifahrt

Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er

sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr

möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze

Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug

hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben

und an Steuerbord den erforderlichen Raum

zu lassen.

(6) In unmittelbarer Nähe von Brücken oder

unter solchen ist das Begegnen und Überholen

verboten, es sei denn, daß das Fahrwasser hinreichend

Raum für die gleichzeitige Durchfahrt

gewährt. Besteht die Gefahr, daß Fahrzeuge im

Bereich einer Brücke zusammentreffen, so hat

auf Flüssen das zu Berg fahrende Fahrzeug die

Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden unterhalb

der Brücke abzuwarten. Wenn es die Sicherheit

des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an

die Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton

anzukündigen.

(7) Fehlt beim Begegnen auf Flüssen der Raum

zur gefahrlosen Vorbeifahrt, muß das zu Berg

fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle

warten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug die

Engstelle durchfahren hat. Ist das Begegnen in

einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer

alle möglichen Maßnahmen treffen, damit

das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen

stattfindet, die eine möglichst geringe

Gefahr in sich schließen.

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

§ 40. Abweichend von § 39 und unbeschadet

des § 44 müssen beim Begegnen und Überholen

ausweichen

1. den Vorrangfahrzeugen, Verbänden und

schwer beweglichen Fahrzeugen alle anderen

Fahrzeuge,

2. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche

den Ball nach § 27 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge,

ausgenommen Vorrangfahrzeuge und

Verbände,

3. den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen

Vorrangfahrzeuge, Verbände sowie

Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den

Ball nach § 27 Abs. 1 führen,

4. den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

ausgenommen Vorrangfahrzeuge,

Verbände sowie Fahrzeuge der Berufsfischer,

welche den Ball nach § 27 Abs. 1 führen.

Verhalten von Segelfahrzeugen

untereinander

§ 41. (1) Nähern sich zwei Segelfahrzeuge

einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend

von § 39 Abs. 2, 3 und 4 wie folgt

ausweichen

1. Wenn sie den Wind nicht von derselben

Seite haben, muß das Fahrzeug, das den

Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

2. wenn sie den Wind von derselben Seite

haben, muß das luvseitige dem leeseitigen

ausweichen; Luvseite ist die Seite, die dem

Großsegel gegenüberliegt.

Verhalten von Schwimmkörpern

gegenüber Fahrzeugen

§ 42. (1) Beim Begegnen und Überholen müssen

Schwimmkörper allen Fahrzeugen ausweichen.

(2) Abweichend von Abs. 1 müssen jedoch Flöße

und schwimmende Anlagen in Fahrt nur Vorrangfahrzeugen,

Verbänden und Fahrzeugen der

Berufsfischer, welche den Ball nach § 27 Abs. 1

führen, ausweichen.

Verhalten von Segelbrettern

(Windsurfern) untereinander

§ 43. Auf das Verhalten von Segelbrettern

(Windsurfern) untereinander ist der § 41 sinngemäß

anzuwenden.

Verhalten gegenüber Fahrzeugen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

Vorrangfahrzeugen, Verbänden

und Fahrzeugen der Berufsfischer

§ 44. (1) Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht

nach § 30 zeigen, müssen andere Fahrzeuge

oder Schwimmkörper ausweichen und erforderlichenfalls

anhalten.

(2) Gegenüber Vorrangfahrzeugen, Verbänden

und Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den

Ball nach § 27 Abs. 1 führen, müssen andere

Fahrzeuge oder Schwimmkörper einen Abstand

von mindestens 50 Meter einhalten; soweit die

örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der

nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Besondere Vorschriften für das

Überholen

§ 45. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn

sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses

Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung

anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen

erleichtern, soweit dies notwendig und möglich

ist.

(3) Das Fahrzeug, das überholt wird, darf

während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit

nicht erhöhen.

Verhalten beim Ausweichen

§ 46. Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die ausweichpflichtig

sind, müssen den anderen Fahrzeugen

oder Schwimmkörpern den für deren

Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum

lassen.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen;

Landungsplätze

§ 47. (1) Fahrzeuge dürfen nur in einen Hafen

einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies

ohne Gefährdung oder Behinderung anderer

Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

{2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren,

haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang;

sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher

durch Abgabe eines langen Tones ankündigen.

Vorrangfahrzeuge, Verbände und Fahrzeuge, die

bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem

Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen,

haben jedoch vor allen anderen Fahrzeugen einschließlich

Fahrzeugen, die das blaue Funkellicht

nach § 30 zeigen, den Vorrang; sie müssen die

Einfahrt rechtzeitig vorher durch Abgabe von

drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen

gleichberechtigter Fahrzeuge hat das Ausfahrende

den Vorrang.

(3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren

wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder

Ausfahren anderer Fahrzeuge erforderlichen Bereich

des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht

aufhaken.

(4) In der Nähe der Landungsplätze von Fahrgastschiffen

müssen sich andere Fahrzeuge oder

Schwimmkörper vom Kurs der Fahrgastschiffe

fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen regelmäßig

benutzten Bereiche der Landungsplätze

sind von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

freizuhalten.

Fahrt mit Radar

§ 48. Bei der Führung eines Fahrzeuges kann

Radar als Navigationshilfe verwendet werden,

wenn der Riadarbeobachter mit der Bedienung

des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes

vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch

in einem solchen Fall den Vorschriften dieser

Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 49. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen

(z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge,

welche die nach § 50 vorgeschriebenen Schallzeichen

nicht geben und die nach § 22 vorgeschriebenen

Lichter nicht führen können, nicht

ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim

Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem

Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe

des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände

zulassen.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen

alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge,

ihre Geschwindigkeit der verminderten

Sicht entsprechend herabsetzen. Bei Fahrzeugen,

auf denen die Entfernung zwischen dem Steuerstand

und dem Bug mehr als 15 Meter beträgt,

ausgenommen Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe

verwenden, ist ein Ausguck aufzustellen;

bei Verbänden ist der Ausguck auf dem

Fahrzeug aufzustellen, bei dem die Führung liegt.

Der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite

des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung

mit ihm verbunden sein.

(3) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen

die Fahrzeuge bei Tag zusätzlich die für die

Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.

Schallzeichen während der Fahrt

bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 50. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß

jedes Fahrzeug, bei Verbänden das Fahrzeug, bei

dem die Führung liegt, als Nebelzeichen einen

langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen

nicht geben können, müssen sich bei Annäherung

von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar

machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge

während der Fahrt bei beschränkten

Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange

Töne zu geben.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schallzeichen

sind in Abständen von längstens einer

Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe

verwenden, können auf die Abgabe der in den

Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Schallzeichen

verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt

ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen

ist.

Wasserskifahren oder Fahren mit

ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern

(Windsurfern) und

Schleppgeräten

§ 51. (1) Das Fahren mit Wasserskiern oder

ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern (Windsurfern)

sowie mit unbemannten Schleppgeräten ist

nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserskiern

oder ähnlichen Geräten sowie das Schleppen

von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme

und ähnliche Geräte), ausgenommen in

den von der Behörde verfügten Bereichen (Start-

und Landegassen, Sperrgebiete), verboten.

(3) Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten

ausgeübt werden, müssen neben dem Schiffsführer

mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)

besetzt sein, die geeignet und in der Lage

ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden

und die Fahrstrecke zu beobachten.

Außer den vorgenannten Personen dürfen nur

solche an Bord sein, die an der Sportausübung

beteiligt sind.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer

müssen einen Abstand von mindestens

20 Meter von anderen Fahrzeugen und von Badenden

hallten. Das Schleppseil darf nicht elastisch

sein und nicht ohne Belastung im Wasser

nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als

zwei Wasserskifahrern durch ein Fahrzeug ist

verboten.

(6) Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt

und der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die

geschleppten Personen während der Sportausübung

mit einer tragfähigen Schwimmweste,

einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug

versehen sein.

Notzeichen

§ 52. Bei einem in Not befindlichen Fahrzeug

kann Hilfe herbeigerufen werden durch

1. kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge,

eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten

Gegenstandes,

2. Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder

Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,

3. eine Folge langer Töne.

Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 53. (1) Außerhalb der Häfen, der Landungsplätze

und anderer für die Schiffahrt bestimmter

Anlagen dürfen Fahrzeuge ohne behördliche Bewilligung

nicht länger als 48 Stunden stilliegen.

Dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der

Arbeit.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn die Sicherheit der Schiffahrt, die Reinhaltung

der Gewässer, der Schutz der Ufer und

von Anlagen sowie die Interessen der Jagd und

der Fischerei gewährleistet sind.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 müssen Fahrzeuge

ihren Liegeplatz so wählen, daß sie die Schifffahrt

nicht behindern. Das Stilliegen ist in Fahrwasserengen,

in den Fahrrinnen und im Bereich

von Brücken verboten.

(4) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende

Anlagen müssen genügend sicher verankert oder

festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und

die Sogwirkung bei der Vorbeifahrt anderer

Fahrzeuge zu berücksichtigen sind. Sie müssen

den Wasserstandsschwankungen folgen können.

Abschnitt 8

Fahrgastschiffahrt

Schiffsverkehr an den Landungsplätzen

§ 54. (1) Fahrgastschiffe haben beim Anlegen

an Landungsplätzen, die für den allgemeinen

Verkehr bestimmt sind, Vorrang.

(2) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs

an Landungsplätzen verantwortliche Personen

betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen

zu befolgen.

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 55. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und

Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem

das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und

er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und

Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne

Gefahr möglich und der Landungsplatz bei Dunkelheit

ausreichend beleuchtet ist.

(2) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen

nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge,

Landebrücken und Landestege, Zugänge

und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein-

oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein

Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

Sicherheit und Ordnung an Bord

und an den Landungsplätzen

§ 56. (1) Die Fahrgäste und die Benützer der

Landungsplätze müssen sich so verhalten, daß sie

die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung

an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen

unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers

nach § 4 Abs. 2 auch die Weisungen der für

die Landungsplätze verantwortlichen Personen

befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung

des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung

der übrigen Fahrgäste zu befürchten

ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

{2) Güter müssen so verladen werden, daß die

Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

Schleppverbot

§ 57. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord

haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt

werden oder längsseits gekuppelt fahren.

Abschnitt 9

Uferzonen

§ 58. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen

solche mit elektrischem Antrieb bis

zu einer Leistung von 500 Watt, dürfen auf Seen

nicht näher als 200 Meter an das Ufer oder

einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren

(Uferzone), es sei denn, um an- oder abzulegen

oder um stillzuliegen. Sie müssen dabei

mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge und der

Verbände den kürzesten Weg nehmen und dürfen

nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde

fahren. Wo sich in Engstellen die Uferzonen

berühren oder überschneiden, dürfen Fahrzeuge

im Sinne des ersten Satzes im Bereich der Mitte

des Gewässers und nicht schneller als 25 Kilometer

pro Stunde fahren; soweit Untiefen dies

nicht zulassen, ist der nach den Umständen

größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung

nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer,

welche den Ball nach § 27 Abs. 1

führen.

(3) In den für den Wassersport bestimmten

Start- und Landegassen (Sperrgebiet) richtet sich

die Fahrgeschwindigkeit abweichend von Abs. 1

nach den Bestimmungen des § 38.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf,

Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

Abschnitt 10

Einbringen und Bezeichnen von

Fischereigeräten

§ 59. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge

und in dem für das Ein- oder Ausfahren

von Fahrzeugen erforderlichen Bereich des Fahrwassers

vor Hafeneinfahrten und Landungsplätzen

der Fahrgastschiffahrt sowie in der Fahrrinne

von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere

Fischereigeräte nur so eingebracht werden,

daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden

kann.

(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte,

welche die Schiffahrt behindern können,

müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch

weiße Bojen (Döpper) oder ähnliche Auftriebskörper,

die voneinander einen Abstand von mindestens

15 Meter haben müssen, in genügender

Anzahl und entsprechender Größe bezeichnet

sein.

Abschnitt 11

Badeverbot

§ 60. (1) Im Umkreis von 100 Meter um Hafeneinfahrten

und Landungsplätze der Fahrgastschiffahrt

ist das Baden außerhalb öffentlicher

Badeplätze verboten.

(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche

Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen,

sich anzuhängen, sich diesen mit Sportgeräten

zu nähern oder unter diesen zu tauchen.

Abschnitt 12

Bergen von Fahrzeugen

§ 61. Die über Fahrzeuge und Schwimmkörper

Verfügungsberechtigten haben diese, wenn

sie sich führerlos in Fahrt befinden oder führerlos

treiben, zu bergen. Wird dieser Verpflichtung

nicht unverzüglich nachgekommen, hat die

nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle die Bergung

auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten

zu veranlassen.

Abschnitt 13

Wassersportveranstaltungen und

Übungsfahrten

§ 62. (1) Wassersportveranstaltungen (z. B.

Bootsrennen, Wasserskikonkurrenzen), Wasserfeste

und sonstige Veranstaltungen einschließlich

der mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang

stehenden Proben und Übungen ähnlichen

Umfanges, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit

der Schiffahrt und von Personen, die

ungehinderte Durchführung von Wasserbauten,

die Interessen des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs

sichergestellt sind, der Jagd und der

Fischerei kein unverhältnismäßig großer Schaden

droht, sich die zu erwartenden Lärmbelästigungen,

Luftverunreinigungen oder Verunreinigungen

der Gewässer in Grenzen halten, die den

an den Veranstaltungen nicht beteiligten Personen

zumutbar sind, und für die Einrichtung

eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt

ist.

(3) Für Wassersportveranstaltungen und die

hiezu notwendigen Übungsfahrten können in

Berücksichtigung der Voraussetzungen des Abs. 2

im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden

Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen

werden

1. Betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem

Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2),

2. betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 38),

3. betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen

untereinander (§ 41),

4. betreffend die besonderen Vorschriften für

das Überholen (§ 45 Abs. 2 und 3),

5. betreffend das Wasserskifahren und Fahren

mit ähnlichen Geräten, Segelbrettern (Windsurfern)

und Flugkörpern (§ 51) und

6. betreffend den Schutz der Uferzone (§ 58).

Abschnitt 14

Sturmwarnung

§ 63. (1) Die Führer von Fahrzeugen oder

Schwimmkörpern haben sich über das Vorhandensein

von Sturmwarneinrichtungen und die

Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen

von Sturm angezeigt wird, müssen die Führer

von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ihr

Fahrverhalten so einrichten, daß das Fahrzeug

oder der Schwimmkörper noch vor Eintritt der

Gefahr die Häfen oder die zum Landen geeigneten

Ufer sicher erreicht.

Abschnitt 15

Ausnahmen

§ 64. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres,

der Bundeswasserbauverwaltung, der Zollverwaltung,

des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes

und Fahrzeuge, die Zwecken der

Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den

Bestimmungen der Abschnitte 5 bis 7, 9 und 14

soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben

unbedingt erfordert.

(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur

Erprobung technischer Entwicklungen auf dem

Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den

Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen

dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die

Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie

die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden sowie

Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt

verursacht werden können, nicht zu erwarten

sind.

TEIL 3

Inkrafttreten

§ 65. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979

in Kraft.

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Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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