Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1978 AT

163. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1978 eine Erhebung des

Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

der bewirtschafteten Fläche des Ackerlandes

und dessen Hauptnutzung bei jenen landwirtschaftlichen

Betrieben, die das Österreichische

Statistische Zentralamt nach einer statistischen

Methode auszuwählen hat. Das Österreichische

Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen zu führen, in welche

die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick

nehmen können.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der

ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen zwischen 5. und 12. Juni

1978 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem

Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben

zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Betriebsbogen bis spätestens 14. Juni 1978

den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die

Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate

der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen

bis spätestens 16. Juni 1978 direkt dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von S 24,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen

zu gewähren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →