163. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1978 eine Erhebung des
Anbaues auf dem Ackerland als Stichprobenerhebung
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
der bewirtschafteten Fläche des Ackerlandes
und dessen Hauptnutzung bei jenen landwirtschaftlichen
Betrieben, die das Österreichische
Statistische Zentralamt nach einer statistischen
Methode auszuwählen hat. Das Österreichische
Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen zu führen, in welche
die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick
nehmen können.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der
ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen zwischen 5. und 12. Juni
1978 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem
Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben
zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Betriebsbogen bis spätestens 14. Juni 1978
den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die
Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate
der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen
bis spätestens 16. Juni 1978 direkt dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von S 24,— für jeden ausgefüllten Betriebsbogen
zu gewähren.