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163_1977 AT

163. Bundesgesetz: Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 170/1967, wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Beförderungsbedingungen

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, zu diesem

Bundesgesetz und zu den zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

die notwendigen näheren Bestimmungen (Beförderungsbedingungen)

festzusetzen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt,

a) für besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse bezüglich

einzelner Bahnstrecken, Bahnhöfe,

Fahrzeuge, Züge, Zuggattungen oder Abfertigungsarten,

b) zur vereinfachten Abwicklung des Güterverkehrs

1. für die Beförderung von und nach unbesetzten

Bahnhöfen,

2. für Stückgut,

3. für das Zu- oder Ausladen von Gütern

unterwegs, jeweils in einen oder aus

einem Wagen (Sammelwagen, Verteilerwagen)

und im Rahmen desselben Frachtvertrages,

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

abweichende Beförderungsbedingungen festzusetzen.

Derartige Abweichungen bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Genehmigung

der abweichenden Beförderungsbedingungen in

der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu

machen."

2. Die Abs. 2, 3 und 4 des § 3 haben zu lauten

„(2) Die Eisenbahn ist ohne Genehmigung berechtigt,

vorübergehend

a) die Beförderung von Personen sowie die

Annahme und die Beförderung von Reisegepäck

und Gütern zu sperren,

b) bestimmte Güter nur unter bestimmten

Bedingungen, die von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abweichen können,

zur Beförderung zuzulassen,

c) bestimmte Güter vorzugsweise zur Beförderung

anzunehmen,

wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese

Maßnahmen erfordern.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Maßnahmen

gemäß Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter

Weise, wie durch Auflage von Sperrverzeichnissen

in den betroffenen Bahnhöfen, bekanntzumachen;

diese Maßnahmen treten frühestens mit ihrer Bekanntmachung

in Kraft.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen

Wohles kann der Bundesminister für Verkehr die

im Abs. 2 angeführten Einschränkungen der Beförderungspflicht

durch Verordnung vorsehen.

Solche Verordnungen sind in den in Betracht

kommenden Bahnhöfen durch Aushang kundzumachen.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kundmachung

ohne Verzug durchzuführen. Die verbindende

Kraft solcher Verordnungen beginnt,

wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit der

Kundmachung. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister

für Verkehr die Verordnungen in

geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen."

3. Der § 4 hat zu lauten

„§ 4. Beförderungsmittel

(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Führung

von Sonderzügen und Sonderwagen sowie

für die Benützung von Wagen besonderer Bauart

besondere Vereinbarungen zu treffen.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Wagen,

die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrag)

von Privaten in den Wagenpark

einer Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen),

leer oder beladen befördert. Die Eisenbahn

ist ferner verpflichtet, im Einstellungsvertrag

zu regeln, unter welchen Bedingungen sie

Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstellen

hält und ihm für Verlust oder Beschädigung

der eingestellten Privatwagen haftet. Die von der

Eisenbahn für den Abschluß von Einstellungsverträgen

erstellten einheitlichen Bedingungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für Verkehr; die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

Der Einstellungsvertrag ist auch für den Benützer

des Wagens verbindlich.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, Werkwagen

von Privaten vorübergehend auch ohne Einstellung

als Privatwagen in bestimmten Verkehrsbeziehungen

zuzulassen (Werk-Nahverkehrswagen);

sie ist verpflichtet, Dauer und Umfang der

Zulassung sowie die sonstigen Bedingungen jeweils

vertraglich zu regeln.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen, Gepäck

und Güter mit Kraftwagen oder anderen

Verkehrsmitteln nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu befördern oder durch von ihr

bestellte Unternehmer befördern zu lassen. Für

solche Beförderungen gilt § 2 sinngemäß."

4. Der § 6 hat zu lauten

„§ 6. Tarife

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in die von ihr

zu erstellenden Tarife die Beförderungsbedingungen

und alle zur Berechnung der Beförderungspreise

und der Nebengebühren für Nebenleistungen

der Eisenbahn notwendigen Angaben aufzunehmen.

(2) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen

der Beförderungspreise oder der Nebengebühren

oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

nicht enthalten, frühestens mit Ablauf

des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren

oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen

treten für die Beförderung von

Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf

des sechsten Tages nach der Veröffentlichung, für

die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf

des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung

in Kraft; bei der Berechnung der angeführten

Fristen wird der Tag der Veröffentlichung

nicht mitgezählt. Werden offensichtliche Fehler

berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf

des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Ermäßigungen

der Beförderungspreise, der Nebengebühren

und sonstige Begünstigungen gemäß Abs. 5 sowie

die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine

bestimmte Zeit gelten, zu veröffentlichen.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Tarife in

dem vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen

Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen

oder anzukündigen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

den Bezug der Tarife in den Tarifverkaufsstellen

und durch Vermittlung der Bahnhöfe

zu ermöglichen.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem besetzten

Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht

kommenden Tarife während der Dienststunden

zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen;

im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf

Verlangen die Wege, über welche die Güter, von

den Fällen des § 73 Abs. 1 abgesehen, befördert

werden (Ladewege, Leitwege), bekanntzugeben.

(5) Die Tarife sind jedermann gegenüber in

gleicher Weise anzuwenden. Die Eisenbahn ist

jedoch berechtigt, für Zwecke der öffentlichen

Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den

Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise,

der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen

zu gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise,

der Nebengebühren und sonstige

Begünstigungen sind auch zulässig für im Dienste

öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im

Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren

Familienangehörige. Die Eisenbahn ist ferner berechtigt,

den Beförderungspreis sowie die Nebengebühren

im Einzelfalle zu ermäßigen und sonstige

Begünstigungen zu gewähren, wenn und insoweit

dies aus Rücksichten der kaufmännischen Betriebsführung

notwendig ist; sie ist verpflichtet, Ermäßigungen

des Beförderungspreises dem Bundesministerium

für Verkehr anzuzeigen.

(6) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren

nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die

Beförderungspreise und Nebengebühren auch in

solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen."

5. a) Im ersten Satz des § 7 Abs. 2 ist an Stelle

des Wortes „neunzig" das Wort „sechzig" zu

setzen.

b) Im zweiten Satz des § 7 Abs. 2 sind an Stelle

der Worte „drei Jahre" die Worte „ein Jahr" zu

setzen.

c) Im dritten Satz des § 7 Abs. 2 sind an Stelle

der Worte „dreier Jahre" die Worte „eines Jahres"

zu setzen.

d) Der letzte Satz des § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Eisenbahn ist berechtigt, beim Ausfolgen

den Finderlohn sowie die im Zusammenhang mit

dem verlorenen Gegenstand anfallenden Nebengebühren

und Kosten, die durch Nebengebühren

nicht gedeckt sind, einzuheben."

6. Der zweite Satz des § 10 Abs. 1 hat zu

entfallen.

7. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden

die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise

zur Kenntnis zu bringen. Die Einschränkungen

in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen

müssen aus den Fahrplänen zu ersehen

sein."

8. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. Warteräume

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume

in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr

spätestens eine halbe Stunde, in besetzten

Bahnhöfen mit stärkerem Verkehr spätestens eine

Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit

eines Zuges zu öffnen; sie ist berechtigt, Ausnahmen

vorzusehen, wenn und soweit besondere

Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse

diese Ausnahmen erfordern.

(2) In Anschlußbahnhöfen sind ankommende

Reisende berechtigt, sich in den Warteräumen der

für die Weiterfahrt in Betracht kommenden

Eisenbahn bis zur Abfahrt des Anschlußzuges

aufzuhalten; die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet,

die Warteräume in der Zeit von zweiundzwanzig

bis sechs Uhr offenzuhalten. Beträgt

jedoch in Anschlußbahnhöfen die Zeit von der

Ankunft eines Zuges bis zur Abfahrt des Anschlußzuges

fahrplanmäßig weniger als sechs Stunden,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, die Warteräume,

soweit erforderlich, auch in der Zeit von

zweiundzwanzig bis sechs Uhr offenzuhalten.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen ohne

gültigen Fahrausweis sowie Personen, welche die

vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den zu

ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen

der Eisenbahnbediensteten nicht Folge leisten,

durch ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand

verletzten oder infolge einer Krankheit

oder aus sonstigen Gründen den anderen im

Warteraum befindlichen Personen offensichtlich

lästig fallen würden, den Aufenthalt in den

Warteräumen zu verbieten. Die Eisenbahn ist berechtigt,

von Personen, die trotz eines Hinweises

ein solches Verbot nicht beachten, einen im Tarif

festzusetzenden Betrag einzuheben.

(4) Stoffe, Gegenstände und lebende Tiere,

deren Mitnahme in Personenwagen gemäß §§ 26

und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume

nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn

ist berechtigt, von Personen, die trotz eines

Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im

Tarif festzusetzenden Betrag einzuheben.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen

in den Warteräumen zu verbieten; sie ist berechtigt,

von Personen, die trotz eines Hinweises ein

solches Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag einzuheben."

9. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. Raucher-, Nichtraucherwagen.

Raucher-, Nichtraucherabteile

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beförderungen,

die über den Nahverkehr hinausgehen, in

jedem Zuge für jede Wagenklasse eine angemessene

Anzahl von Wagen oder Abteilen für

Raucher und für Nichtraucher zu bestimmen und

als solche innen kenntlich zu machen; ist in einem

Zuge von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden,

so ist die Eisenbahn verpflichtet, dieses

als Nichtraucherabteil kenntlich zu machen.

(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Nahverkehr

ausschließlich Wagen für Nichtraucher zu

führen. Diese Wagen sind als solche innen

kenntlich zu machen."

10. Der Abs. 5 des § 15 hat zu entfallen.

11. Nach § 15 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 15 a. Geltungsdauer der Fahrausweise.

Fahrtunterbrechung

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechung

zu regeln."

12. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Platzsicherung

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen

sie den Reisenden auf Bestellung die

Benützung von Abteilen, Sitzplätzen und Liegeplätzen

sichert. In den Fahrplänen ist ersichtlich

zu machen, bei welchen Zügen eine Platzsicherung

vorgenommen wird."

13. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu

bestimmen, daß einzelne Züge, die als solche in

den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz

oder teilweise, nur mit Platzkarten gegen Zahlung

eines Entgeltes oder Zulassungskarten benützt

werden dürfen; diese Karten berechtigen den

Reisenden zur Benützung solcher Züge nur in

Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis."

14. Die Abs. 1 und 2 des § 19 haben zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Anweisung

von Plätzen im Tarif zu regeln.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Belegen

von Sitzplätzen im Tarif zu regeln. Die Eisenbahn

ist berechtigt, von Personen, die durch das

unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende

mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses

Sitzplatzes hindern, einen Betrag einzuheben,

den sie im Tarif festsetzt."

15. Der § 20 hat zu lauten

„§ 20. Übergang. Änderung des Beförderungsweges

Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen

sie den Übergang in die höhere Wagenklasse,

in einen Zug höherer Gattung, in einen Zug mit

höheren Fahrpreisen sowie die Änderung des

Beförderungsweges zuläßt."

16. Der § 22 hat zu entfallen.

17. Der letzte Satz des § 25 Abs. 5 hat zu

lauten

„Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für das

Reinigen und für das Instandsetzen feste Sätze zu

bestimmen."

18. Die Abs. 4 und 5 des § 26 haben zu lauten

„(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Gegenstände,

die entgegen den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 lit. b in Personenwagen

mitgenommen worden sind, als Handgepäck

oder als Reisegepäck weiterbefördert.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter

Vermutung der Nichtbeachtung der Bestimmungen

des Abs. 3 vom Reisenden den

Nachweis zu verlangen, daß die von ihm in

Personenwagen mitgenommenen Gegenstände

diesen Bestimmungen entsprechen. Erbringt der

Reisende den, Nachweis nicht ohne Verzug, so

gilt § 14 Abs. 1. Kann die Person, die solche Gegenstände

in Personenwagen mitgenommen hat,

nicht festgestellt werden, so ist die Eisenbahn

berechtigt, unter Beiziehung von zwei Zeugen

nachzuprüfen, ob die mitgenommenen Gegenstände

den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen;

Eisenbahnbedienstete dürfen als Zeugen nur

beigezogen werden, wenn andere Personen nicht

zur Verfügung stehen."

19. Der § 29 hat zu lauten

„§ 29. Erstattung. Nachzahlung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Fahrpreis

ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise

benützt worden ist,

b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in

einer niedrigeren als der darauf angegebenen

Klasse oder Zuggattung benützt worden

ist.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

die Erstattungsbeträge und die Verwaltungsrücklässe

zu regeln und die zur Begründung des Erstattungsantrages

vorzulegenden Unterlagen und

Bescheinigungen zu bestimmen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, im Tarif in bestimmten Fällen, insbesondere

bei Fahrausweisen zu ermäßigten Fahrpreisen,

ausgenommen die Fahrausweise für Kinder

gemäß § 16 Abs. 2, die Erstattung auszuschließen

oder an Bedingungen zu knüpfen.

(3) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung des Fahrpreises

oder sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so

ist der Unterschiedsbetrag von der Eisenbahn

zu erstatten oder vom Reisenden nachzuzahlen,

wenn der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis zehn

Schilling übersteigt.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem zu,

welcher den Fahrausweis vorlegt.

(5) Reklamationen auf Erstattung sind bei der

Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den

Betrag eingehoben hat.

(6) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung

ist die Klage gegen die im Abs. 5 angeführte

Eisenbahn einzubringen.

(7) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn

er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf

des letzten Tages der Geltungsdauer des

Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht

wird.

(8) Der Anspruch auf Erstattung oder auf

Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung

beginnt mit Ablauf des letzten Tages

der Geltungsdauer des Fahrausweises. Reicht der

Berechtigte eine Reklamation bei der Eisenbahn

ein, so wird der Lauf der Verjährung, abgesehen

von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen,

bis zu dem Tage gehemmt, an

welchem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich

abschlägig beantwortet und die der Reklamation

beigefügten Belege zurückgegeben hat. Gibt

die Eisenbahn der Reklamation teilweise statt, so

beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen

Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer

sich auf die Einreichung einer Reklamation, auf

deren Beantwortung oder auf die Rückgabe von

Belegen beruft, hat dies zu beweisen. Weitere

Reklamationen, welche denselben Anspruch zum

Gegenstand haben, hemmen die Verjährung

nicht.

(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle des

Abs. 3 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten Reklamation

oder, wenn eine Reklamation nicht

vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung

an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie

ist nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter

zweihundert Schilling für den Fahrausweis und

andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt

der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen

Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten

angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht

verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen.

(10) Für die Erstattung und die Nachzahlung

des Beförderungspreises für in Personenwagen

mitgenommene lebende Tiere gelten die Abs. 1

bis 9 sinngemäß."

20. Die Abs. 2 und 3 des § 32 haben zu

lauten

„(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter

Vermutung der Nichtbeachtung der für die

Zulassung von Gegenständen zur Beförderung als

Reisegepäck vorgesehenen Bestimmungen vom

Reisenden den Nachweis zu verlangen, daß der

Inhalt der Gepäckstücke diesen Bestimmungen

entspricht. Erbringt der Reisende den Nachweis

nicht ohne Verzug, so ist die Eisenbahn berechtigt,

das Reisegepäck von der Beförderung auszuschließen.

Wird die Vermutung bestätigt, so ist

die Eisenbahn berechtigt, die ihr erwachsenden

Kosten vom Reisenden einzuheben. Kann der

Reisende, der das Reisegepäck aufgegeben hat,

nicht festgestellt werden, so ist die Eisenbahn

berechtigt, unter Beiziehung von zwei Zeugen

nachzuprüfen, ob das Reisegepäck den Bestimmungen

der §§ 30 und 31 entspricht; Eisenbahnbedienstete

dürfen als Zeugen nur beigezogen

werden, wenn andere Personen nicht zur

Verfügung stehen.

(3) Die Eisenbahn ist, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 1, berechtigt, bei Nichtbeachtung

der Bestimmungen des § 31 vom

Reisenden einen Frachtzuschlag einzuheben, den

sie im Tarif festsetzt."

21. Der Abs. 3 des § 33 hat zu lauten

„(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif

Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke

festzusetzen. Sie ist berechtigt, die

Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene

Kennzeichnung zu verweigern."

22. Der Abs. 9 des § 34 hat zu entfallen.

23. Die lit. i des § 35 Abs. 3 hat zu entfallen.

24. Der § 37 hat zu entfallen.

25. Der Abs. 13 des § 40 hat zu entfallen.

26. Der § 42 hat zu lauten

„§ 42. Erstattung. Nachzahlung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Gepäckfracht

ganz oder teilweise zu erstatten, wenn

Reisegepäck im Versand- oder in einem Unterwegsbahnhof

zurückgenommen worden ist.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die

Erstattungsbeträge und die Verwaltungsrücklässe

zu regeln und die zur Begründung des Erstattungsantrages

vorzulegenden Unterlagen und

Bescheinigungen zu bestimmen. Die Eisenbahn ist

berechtigt, im Tarif in bestimmten Fällen, insbesondere

bei Reisegepäck zu ermäßigter Gepäckfracht,

die Erstattung auszuschließen oder

an Bedingungen zu knüpfen.

(3) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung der Kosten Fehler

vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag

von der Eisenbahn zu erstatten oder vom Reisenden

nachzuzahlen, wenn der Unterschiedsbetrag

je Gepäckschein zehn Schilling übersteigt.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem

zu, welcher den Gepäckschein vorlegt oder seine

Berechtigung in anderer Weise glaubhaft macht.

(5) Reklamationen auf Erstattung sind bei

der Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den

Betrag eingehoben hat.

(6) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung

ist die Klage gegen die im Abs. 5 angeführte

Eisenbahn einzubringen.

(7) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn

er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf

des Tages der Zahlung des beanspruchten Betrages

bei der Eisenbahn geltend gemacht

wird.

(8) Der Anspruch auf Erstattung oder auf

Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung

beginnt mit Ablauf des Tages der Zahlung

oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit

Ablauf des Tages, an dem diese hätte erfolgen

sollen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 8.

(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle

des Abs. 3 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten

Reklamation oder, wenn eine Reklamation nicht

vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung

an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie ist

nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter

zweihundert Schilling für den Gepäckschein und

andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt

der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen

Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten

angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn

nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen."

27. Der letzte Satz des § 45 Abs. 3 hat zu

lauten

„Ansprüche des Berechtigten auf Entschädigung

wegen verspäteter Auslieferung gemäß § 47

bleiben vorbehalten."

28. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten

„(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck

zu leisten, so ist sie verpflichtet,

a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen

ist, den Ersatz dieses Schadens bis

zu einem im Tarif festzusetzenden Höchstbetrag,

b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen

ist, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag

zu leisten; diese Beträge dürfen jedoch für jedes

fehlende Kilogramm des Rohgewichtes wertmäßig

nicht niedriger sein als die im Internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr in der jeweils geltenden

Fassung für diese Fälle vorgesehenen Beträge. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem die Gepäckfracht,

die Zölle und sonstige aus Anlaß der

Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte

Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten."

29. Der Abs. 1 des § 47 hat zu lauten

„(1) Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert

worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß

ein Schaden hieraus entstanden ist, so ist die

Eisenbahn verpflichtet, einen im Tarif festzusetzenden

Betrag zu zahlen, der jedoch für jedes

Kilogramm des Rohgewichtes des verspätet ausgelieferten

Reisegepäcks für je angefangene

vierundzwanzig Stunden seit der Abforderung

wertmäßig nicht niedriger sein darf als der

im Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr in der

jeweils geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene

Betrag; der Betrag der Entschädigung darf

jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen."

30. Der § 48 hat zu entfallen.

31. Die Überschrift des IV. Abschnittes und die

vor § 51 einzufügende Bestimmung haben zu

lauten

„IV. Abholen und Zuführen von Gepäck.

Gepäckträger. Aufbewahrung von Gepäck

§ 50 a. Abholen und Zuführen von Gepäck

Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen sie

einen Rollfuhrdienst für Gepäck eingerichtet hat,

auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, Hand-

und Reisegepäck von seiner Wohnung oder Geschäftsstelle

im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes

oder in benachbarten Gemeinden abzuholen

oder in seine Wohnung oder Geschäftsstelle im

Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes oder

in benachbarten Gemeinden zuzuführen. Sie ist

berechtigt, das Abholen oder Zuführen selbst zu

besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer

besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat die

Eisenbahn die Rechte und Pflichten gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen

im Tarif und in den Fahrplänen,

das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen

im Tarif und die Abhol- und Zufuhrzeiten

bei den Reisegepäckabfertigungsstellen dieser

Bahnhöfe durch Aushang zu veröffentlichen."

32. Der zweite Satz des § 54 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Eisenbahn ist berechtigt, von der Festsetzung

von Dienststunden für Samstage, Sonn- und

Feiertage abzusehen, für Samstage jedoch nur insoweit,

als ausreichende örtliche Verkehrsbedürfnisse

erfahrungsgemäß nicht bestehen."

33. a) Die Abs. 1 bis 5 des § 57 haben zu lauten

„(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute

bei der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben.

(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Muster

des Frachtbriefes und die näheren Bestimmungen

über Beschaffenheit und Verwendung des Frachtbriefes

im Tarif festzusetzen. Das Muster und die

näheren Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung seiner

Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster

den Kontrollstempel einer dem öffentlichen Verkehr

dienenden Eisenbahn Österreichs aufweisen;

aus dem Kontrollstempel muß ersichtlich sein,

welche Eisenbahn die Kontrolle vorgenommen

hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Kontrolle

eine Nebengebühr einzuheben.

(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug

von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen

zu ermöglichen.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte

Beförderungen, wie bei Sendungen im Abonnement

oder von Zeitungspaketen, das Muster eines

anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes

und die näheren Bestimmungen über Beschaffenheit

und Verwendung des anderen Beförderungspapieres

im Tarif festzusetzen."

b) Im zweiten Satz des § 57 Abs. 6 ist an Stelle

des Wortes „abgeänderten" das Wort „überschriebenen"

zu setzen.

34. a) Die lit. a des § 58 Abs. 1 hat zu entfallen.

b) Die lit e des § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„e) das Gewicht oder statt dessen eine andere

im Tarif vorgesehene Angabe für die Frachtberechnung.

Läßt dieses Bundesgesetz oder

der Tarif zu, das Gut ohne Angabe des Gewichtes

oder ohne die im Tarif vorgesehene

Angabe im Frachtbrief aufzugeben, so ist

die Eisenbahn verpflichtet, das Gewicht oder

diese Angabe einzutragen;"

c) Die lit. f des § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„f) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut

— die Anzahl der Frachtstücke; das auf

einer Palette verladene Gut gilt als ein

Frachtstück;

— die Art der Verpackung;

bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung

— die Wagennummer;

— bei einem Privatwagen auch dessen

Eigengewicht;"

d) Die lit. g des § 58 Abs. 1 hat zu entfallen.

e) Im Abs. 3 des § 58 haben die Worte „und

Beilagen" zu entfallen.

f) Im zweiten Satz des § 58 Abs. 4 sind an

Stelle der Worte „mit seinem Namen und seiner

Adresse zu versehen" die Worte „zu unterschreiben"

zu setzen.

35. Im Abs. 2 des § 61 haben die Worte „die

zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen" samt dem unmittelbar nachfolgenden

Beistrich zu entfallen.

36. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

die näheren Bestimmungen für die Wagenbestellung

durch den Absender festzusetzen."

37. a) Die Abs. 2 und 3 des § 63 haben zu lauten

„(2) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,

was der Eisenbahn die Abfertigung der

von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Die

Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif hiefür eine

Frist (Aufgabefrist) festzusetzen, die vom Beginn

der Auflieferung an berechnet wird. Die Aufgabefrist

ruht an Samstagen sowie an Sonn- und

Feiertagen. Die Eisenbahn ist berechtigt, zusätzlich

ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der

allgemein üblichen Arbeitsstunden festzusetzen.

Überschreitet der Absender die Aufgabefrist, so

ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut auf Lager

zu nehmen; im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 91 Abs. 12 lit. b und d bis h sinngemäß.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für

das Verladen der vom Absender zu verladenden

Güter eine Frist (Verladefrist) festzusetzen, die

mit der Bereitstellung des Wagens beginnt; die

Eisenbahn ist verpflichtet, eine allfällige Verlängerung

der Verladefrist bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe durch

Aushang bekanntzumachen. Die Verladefrist ruht

an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen;

wird jedoch auf Verlangen des Absenders ein

Wagen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag

zum Beladen bereitgestellt, so ruht die Verladefrist

an diesem Tage nicht. Die Eisenbahn ist berechtigt,

zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum

außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden

festzusetzen. Übergibt der Absender das Gut mit

dem Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf

der Verladefrist oder bringt er den wegen Unrichtigkeit,

Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit

beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der

Verladefrist berichtigt oder ergänzt bei oder begleicht

er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht

innerhalb dieser Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,

für die Dauer der Überschreitung Wagenstandgeld

einzuheben."

b) Der Abs. 7 des § 63 hat zu lauten

„(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, ohne Rücksicht

auf die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Frist in

einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Aufgabefrist

und die Verladefrist abzukürzen, das Lager- und

das Wagenstandgeld sowie die Abbestellgebühr

zu erhöhen, wenn und soweit besondere

Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse oder örtliche

Verhältnisse diese Maßnahmen erfordern, längstens

jedoch für die Dauer eines Monates. Die

Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens

am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den

Güterabfertigungsstellen der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter

Weise, wie durch Presseverlautbarung,

auch nachrichtlich zu veröffentlichen."

38. Der Abs. 1 des § 64 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen

sie einen Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet

hat, auf Verlangen des Absenders verpflichtet,

Stückgut von seiner Wohnung oder Geschäftsstelle

im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes

oder in benachbarten Gemeinden abzuholen. Sie

ist berechtigt, das Abholen selbst zu besorgen

oder durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen

zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn

die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen,

das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen

im Tarif und die Abholzeiten bei den

Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch

Aushang zu veröffentlichen."

39. a) Der Abs. 1 des § 66 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu

bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn

oder durch den Absender zu verladen sind."

b) Im Abs. 3 des § 66 hat der Satzteil „dieses

Bundesgesetz, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen," zu entfallen.

40. a) Im ersten Halbsatz des § 68 Abs. 1 haben

die Worte „bei der Annahme" zu entfallen.

b) Im zweiten Satz des § 68 Abs. 5 sind an

Stelle der Worte „privaten Gleiswaage" die Worte

„privaten Waage" zu setzen.

41. a) Der zweite Satz des § 69 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Eisenbahn ist verpflichtet, nach vollständiger

Auslieferung des Gutes und — sofern nicht nachträglich

zentral die Fracht berechnet und mit

besonderem Beleg in Rechnung gestellt wird —

nach Zahlung der vom Absender übernommenen

Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit

dem Frachtbrief und jedem der gegebenenfalls

angefügten Zusatzblätter sofort den Tagesstempel

der Güterabfertigungsstelle, aus dem auch die

Stunde der Annahme ersichtlich sein muß, als

Zeichen der Annahme von Gut und Frachtbrief

aufzudrücken."

b) Der Abs. 3 des § 69 hat zu lauten

„(3) Bei vom Absender zu verladenden Gütern

dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über

Gewicht oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen

die Eisenbahn, wenn sie diese Angaben nachgeprüft

und das Ergebnis der Nachprüfung im

Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitiges

Nachprüfen und Frachtbriefvermerk kann der

Berechtigte diese Angaben in anderer Weise beweisen.

Die Eisenbahn haftet weder für das Gewicht

des Gutes noch für die Stückzahl entsprechend

den Angaben im Frachtbrief, wenn der

Unterschied in bezug auf Gewicht oder Stückzahl

offensichtlich nicht auf einem tatsächlichen Verlust

beruht."

c) Nach § 69 Abs. 4 wird folgender Absatz

eingefügt

„(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, in bestimmten

Fällen, insbesondere bei Auflieferung des

Gutes an einer anderen als der allgemein hiefür

vorgesehenen Stelle, mit dem Absender besondere

Vereinbarungen über die Annahme von Gut und

Frachtbrief zu treffen."

42. a) Der Abs. 1 des § 70 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in folgenden

Fällen Frachtzuschläge einzuheben

a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger

Bezeichnung der gemäß § 55 lit. d

von der Beförderung ausgeschlossenen Güter

sowie bei unrichtiger, ungenauer oder

unvollständiger Bezeichnung der gemäß § 56

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bedingungsweise

zur Beförderung zugelassenen Güter oder

bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften

für die Beförderung dieser Güter: einen

von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Betrag, der jedoch für jedes Kilogramm des

Rohgewichtes des ganzen Frachtstückes

wertmäßig nicht höher sein darf als der im

Internationalen Übereinkommen über den

Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden

Fassung für diese Fälle vorgesehene

Betrag;

b) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Angaben des Absenders

im Frachtbrief, wenn hiedurch eine

Frachtverkürzung herbeigeführt werden

kann: das Doppelte des Unterschiedes zwischen

der Fracht, die sich aus den unrichtigen,

ungenauen oder unvollständigen Angaben

ergibt, und der richtig berechneten

Fracht vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof.

Besteht eine Sendung

aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze

gelten, und kann die Eisenbahn das Gewicht

der einzelnen Güter leicht feststellen, so ist

sie verpflichtet, den Frachtzuschlag nach

dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz

getrennt zu berechnen, wenn diese Berechnung

einen niedrigeren Frachtzuschlag

ergibt;

c) bei Überschreitung der Lastgrenze eines

vom Absender beladenen Wagens: einen

von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden

Betrag, der jedoch für je einhundert Kilogramm

des die Lastgrenze überschreitenden

Gewichtes wertmäßig nicht höher sein darf

als der im Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in der

jeweils geltenden Fassung für diesen Fall

vorgesehene Betrag."

b) Die lit. e des § 70 Abs. 4 hat zu lauten

„e) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes ohne

Überschreitung der Lastgrenze, wenn der

Unterschied zwischen dem im Frachtbrief

angegebenen und dem festgestellten Gewicht

drei v. H. des angegebenen Gewichtes

nicht übersteigt;"

c) Dem Abs. 4 des § 70 wird folgende lit. angefügt

„f) bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn

die Eisenbahn die Lastgrenze weder veröffentlicht

noch sie dem Absender bekanntgegeben

hat."

43. a) Der Abs. 1 des § 71 hat zu lauten

„(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief

alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung

der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften

vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

erforderlich sind, und diese im Frachtbrief einzeln

und genau anzuführen; diese Papiere dürfen nur

Güter umfassen, welche den Gegenstand desselben

Frachtbriefes bilden, sofern nicht in den Zoll-

und sonstigen Rechtsvorschriften oder von der

Eisenbahn im Tarif etwas anderes bestimmt ist.

Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben,

so ist der Absender verpflichtet, diese

rechtzeitig zur Behandlung entweder dem Bahnhof

oder dem Zollamt oder einer anderen amtlichen

Stelle, wo die Förmlichkeiten zu erfüllen

sind, zu übermitteln; wird jedoch gemäß Abs. 9

der Absender oder Empfänger oder Beauftragte

beigezogen, genügt es, wenn die Begleitpapiere

bei der Behandlung vorgelegt werden. Der Absender

ist verpflichtet, im Falle der Übermittlung

oder Vorlage der Begleitpapiere sowie im Falle,

daß der Empfänger die Papiere beizubringen hat,

im Frachtbrief die Stelle anzugeben, bei der diese

Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen

werden."

b) Der letzte Satz des § 71 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Dauer

einer durch das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder

die Unrichtigkeit der Begleitpapiere verursachten

Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben."

c) Der Abs. 7 des § 71 hat zu lauten

„(7) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung

der Zollvorschriften durch die Eisenbahn

vorgeschrieben oder in den Frachtbrief eine Frankaturvorschrift

eingetragen, die den Zoll einschließt,

oder ist zollhängiges Gut, für das sich

der Empfänger die Veranlassung der Zollbehandlung

nicht vorbehalten hat, gemäß § 89 Abs. 1

nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes

zuzuführen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

für die Erfüllung der Zollvorschriften

zu sorgen; sie ist hiebei berechtigt, für diese Erfüllung

entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof

zu sorgen, wenn der Absender

hiefür nicht einen bestimmten Bahnhof im

Frachtbrief bezeichnet hat. Verlangt der Empfänger

im Bestimmungsbahnhof die Erfüllung der

Zollvorschriften durch die Eisenbahn, so ist diesem

Verlangen zu entsprechen, sofern die Eisenbahn

im Bestimmungsbahnhof Zolldeklaranten

bestellt hat."

d) Im 1. Satz des § 71 Abs. 8 ist ah Stelle

des Wortes „Ausnahme" das Wort „Ausnahmen"

zu setzen.

44. Der § 72 hat zu lauten

„§ 72. Begleitung

(1) Die Eisenbahn regelt im Tarif die Begleitung

von Gütern während der Beförderung.

(2) In Zeiten, in denen durch äußere Ereignisse,

wie Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Gefahr

für bestimmte Güter während der Beförderung

besteht, kann der Bundesminister für Verkehr

durch Verordnung die Begleitung dieser Güter

regeln."

45. Der Abs. 3 des § 74 hat zu lauten

„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fracht

und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die

Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine

besondere Nebengebührenrechnung einzutragen,

es sei denn, das Gut wird mit einem Frachtbrief

befördert, der nicht als Beleg für die Frachtberechnung

und Rechnungsstellung dient."

46. a) Der Abs. 2 des § 75 hat zu lauten

„(2) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten,

die er ganz oder teilweise zahlen will, mittels

Frankaturvorschrift im Frachtbrief anzugeben.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, Frankaturvorschriften

im Tarif vorzusehen."

b) Die Abs. 3 und 4 des § 75 haben zu entfallen.

c) Der Abs. 9 des § 75 hat zu lauten

„(9) Kann der Betrag der Kosten, welche der

Absender übernimmt, bei der Aufgabe nicht genau

festgestellt werden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung

beizugeben, in die sie diese Kosten einzutragen

hat; die Eisenbahn ist verpflichtet,

spätestens vierzehn Tage nach Einlösen des

Frachtbriefes mit dem Absender abzurechnen.

Die Eisenbahn ist berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung

die Hinterlegung eines nach ihrem

Dafürhalten die Kosten voraussichtlich deckenden

Betrages als Sicherheit zu verlangen. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, dem Absender gegen Rückgabe

der Empfangsbescheinigung eine den Eintragungen

in die Frankaturrechnung entsprechende

detaillierte Kostenrechnung zu übergeben."

47. Der § 76 hat zu lauten

„§ 76. Erstattung. Nachzahlung

(1) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden

oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung

der Kosten Fehler vorgekommen, so ist

der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen,

wenn der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief

fünfzig Schilling übersteigt.

(2) Hat der Empfänger den Frachtbrief nicht

eingelöst und auch den Frachtvertrag nicht abge-

ändert, so ist der Absender verpflichtet, den Betrag,

um den zuwenig gezahlt worden ist, nachzuzahlen.

Andernfalls ist der Absender zur

Nachzahlung nur jener Kosten verpflichtet, deren

Zahlung er aufgrund der Frankaturvorschrift

im Frachtbrief übernommen hat; zur Nachzahlung

des Restbetrages ist der Empfänger verpflichtet.

(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den zu erstattenden

Unterschiedsbetrag vom Tage der ordnungsmäßig

eingereichten Reklamation oder,

wenn eine Reklamation nicht vorangegangen ist,

vom Tage der Klageerhebung an mit fünf v. H.

jährlich zu verzinsen. Sie ist nicht verpflichtet,

Unterschiedsbeträge unter zweihundert Schilling

für den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte

die zur Behandlung notwendigen Unterlagen

nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen

Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht

verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen.

(4) Für den zur Nachzahlung Verpflichteten

gilt Abs. 3 sinngemäß."

48. a) Der erste Satz des § 82 Abs. 2 hat zu

lauten

„Ist ein Hilfsweg nicht vorhanden oder kann das

Gut aus anderen Gründen nicht weiterbefördert

werden und dauert das Beförderungshindernis bei

Gütern, die raschem Verderben unterliegen, und

bei Gütern, bei denen das Interesse an der Lieferung

angegeben ist, voraussichtlich mehr als

vierundzwanzig Stunden, bei allen übrigen Gütern

voraussichtlich mehr als zweiundsiebzig

Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, den

Absender hievon ohne Verzug zu verständigen

und um Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm

alle nützlichen Angaben mitteilt, über welche sie

verfügt."

b) Im Abs. 12 des § 82 sind an Stelle der Worte

„sechsundneunzig Stunden" die Worte „zweiundsiebzig

Stunden" zu setzen.

49. Der § 83 hat zu lauten

„§ 83. Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist setzt sich aus der Abfertigungsfrist,

der Beförderungsfrist und gegebenenfalls

aus Zuschlagsfristen zusammen.

(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere

Fristen vorsieht, beträgt

a) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut

1. die Abfertigungsfrist 48 Stunden,

2. die Beförderungsfrist für je

auch nur angefangene

200 Tarifkilometer 24 Stunden,

b) bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung

1. die Abfertigungsfrist 24 Stunden,

2. die Beförderungsfrist für die

ersten 200 Tarifkilometer 24 Stunden

und darüber hinaus für je

auch nur angefangene

300 Tarifkilometer 24 Stunden.

(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf

die Anzahl der an der Beförderung beteiligten

Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist

nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versandbahnhof

und dem Bestimmungsbahnhof zu

berechnen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Zuschlagsfristen

festzusetzen

a) für die Beförderung von Gütern, die außerhalb

des Bahnhofes zur Beförderung angenommen

oder außerhalb des Bahnhofes abgeliefert

werden,

b) für die Beförderung von Gütern

— über Bahnstrecken, die im selben Gemeindegebiet

zwei oder mehrere Bahnstrecken

verbinden,

— über Nebenbahnen,

— über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,

— von oder nach Güternebenstellen,

— von oder nach unbesetzten Bahnhöfen,

— über Strecken mehrerer Eisenbahnen,

c) für die Beförderung von Gütern nach Tarifen,

die eine Ermäßigung gegenüber dem

Regeltarif enthalten, und

d) für besondere Verhältnisse, die eine ungewöhnliche

Verkehrszunahme oder ungewöhnliche

Betriebsschwierigkeiten zur Folge

haben,

wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese

Zuschlagsfristen erfordern, im Falle der lit. d

längstens jedoch für die Dauer eines Monates.

(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet,

a) die Zuschlagsfristen gemäß Abs. 4 lit. a bis

c in den Tarif aufzunehmen; für ihr Inkrafttreten

gilt § 6 Abs. 2;

b) die Zuschlagsfrist gemäß Abs. 4 lit. d in

geeigneter Weise, wie durch Aushang,

Presseverlautbarung, zu veröffentlichen; sie

tritt frühestens mit ihrer Veröffentlichung

in Kraft.

(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der

Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden

Tages.

(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes

verlängert, der ohne Verschulden der

Eisenbahn verursacht wird

a) durch das Nachprüfen gemäß § 67 und das

Feststellen des Gewichtes gemäß § 68

Abs. 7, sofern hiebei Abweichungen von

den Eintragungen im Frachtbrief festgestellt

werden,

b) durch die Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche

Behandlung,

c) durch die vom Absender oder vom Empfänger

verfügte Abänderung des Frachtvertrages,

d) durch besondere Vorkehrungen für das

Gut, wie Ausbesserungsarbeiten am Gute

oder an dessen Verpackung, Abladen, Umladen

oder Richten der Ladung, Beigabe

von Eis,

e) durch jede Verkehrsunterbrechung, durch

welche der Beginn oder die Fortsetzung der

Beförderung zeitweilig verhindert wird.

(8) Die Lieferfrist ruht an Samstagen sowie an

Sonn- und Feiertagen.

(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Ursache und

Dauer der Verlängerung der Lieferfrist im Frachtbrief

zu vermerken. Die Eisenbahn ist jedoch

berechtigt, auch auf andere Weise die Verlängerung

zu beweisen.

(10) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für

die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes

vorgesehenen Dienststunden, so gilt

die Lieferfrist erst zwei Stunden nach Dienstbeginn

des darauffolgenden Werktages als abgelaufen;

der Samstag gilt in diesem Falle nicht als

Werktag.

(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor

ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft der Sendung

im Bestimmungsbahnhof benachrichtigt

und das Gut zur Abnahme bereitgestellt

worden ist oder

b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof

bereitgestellt worden ist, sofern

der Empfänger von der Ankunft der Sendung

nicht zu benachrichtigen ist, oder

c) das Gut dem Empfänger gemäß § 89 Abs. 1

oder 3 bei einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes

abgeliefert worden ist;

konnte das zugeführte Gut aus Gründen,

die beim Empfänger gelegen sind, nicht abgeliefert

werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,

wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung

vergeblich versucht worden ist."

50. Der § 85 hat zu lauten

„§ 85. Benachrichtigung

(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger

von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof

innerhalb der Dienststunden der

Güterabfertigungsstelle ohne Verzug zu benachrichtigen

und ihm hiebei, ausgenommen bei Benachrichtigung

durch Telegramm, den Zeitpunkt

des Ablaufes der Abnahmefrist, die Höhe eines

Frachtzuschlages sowie eine auch nur vermutliche

Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes

mitzuteilen.

(2) Die Eisenbahn ist zur Benachrichtigung

nicht verpflichtet, wenn

a) der Absender verlangt hat, das Gut bahnlagernd

zu stellen,

b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung

verzichtet hat,

c) das Gut dem Empfänger nach einer Stelle

außerhalb des Bestimmungsbahnhofes zugeführt

wird,

d) die Benachrichtigung nach den Umständen

nicht möglich ist.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Benachrichtigung

nach ihrer Wahl durch Fernsprecher,

Fernschreiber, Telegramm, schriftlich durch die

Post oder durch Boten vorzunehmen. Sie ist

berechtigt, mit dem Empfänger für einzelne oder

alle für ihn ankommenden Sendungen die Art

der Benachrichtigung schriftlich zu vereinbaren.

(4) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt

a) bei Benachrichtigung durch Fernsprecher

oder Fernschreiber mit der Beendigung der

Durchgabe;

b) bei Benachrichtigung durch Telegramm vier

Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben

durch die Post

zwölf Stunden nach der Aufgabe;

c) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung

mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.

(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, vom Empfänger

für die Benachrichtigung eine Nebengebühr

und Kosten, die durch die Nebengebühr nicht

gedeckt sind, einzuheben."

51. a) Der Abs. 1 des § 86 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem

Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder, sofern

das Gut gemäß § 89 Abs. 1 oder 3 zugeführt

wird, bei einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes

den Frachtbrief zu übergeben

und das Gut abzuliefern, wenn der Empfänger

den Empfang des Gutes bescheinigt hat und

wenn er — sofern nicht nachträglich zentral

die Fracht berechnet und mit besonderem Beleg

in Rechnung gestellt wird — die sich aus dem

Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge

gezahlt hat."

b) Der Abs. 10 des § 86 hat zu lauten

„(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, in bestimmten

Fällen, insbesondere bei Abnahme des Gutes

an einer anderen als der allgemein hiefür vorgesehenen

Stelle, mit dem Empfänger besondere

Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes

und die Ablieferung des Gutes zu treffen."

52. a) Der Abs. 1 des § 88 hat zu lauten

„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

zu bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn

oder durch den Empfänger auszuladen sind."

b) Der Abs. 4 des § 88 hat zu lauten

„(4) Der Empfänger ist verpflichtet, vor der

Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an

die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut

verursachte Verunreinigung des Wagens und

des unmittelbaren Ladebereiches zu beseitigen;

kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so

ist die Eisenbahn berechtigt, die ihr daraus in

der Folge erwachsenen Kosten vom Empfänger

einzuheben."

53. Der § 89 hat zu lauten

„§ 89. Zuführen

(1) Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen

sie einen Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet

hat, verpflichtet, Stückgut dem Empfänger

in seine Wohnung oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet

des Bestimmungsbahnhofes oder in

benachbarten Gemeinden zuzuführen. Sie ist

berechtigt, das Zuführen selbst zu besorgen oder

durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen

zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn

die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn ist verpflichtet,

Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen,

das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen

im Tarif und die Zufuhrzeiten bei den

Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch

Aushang zu veröffentlichen.

(2) Das Zuführen hat zu unterbleiben, wenn

dies

a) der Absender durch eine widersprechende

Erklärung im Frachtbrief oder

b) der Empfänger noch vor der Ankunft des

Stückgutes dem Bestimmungsbahnhof gegenüber

schriftlich — dies kann er auch

allgemein für das für ihn ankommende

Stückgut tun — verlangt.

(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Recht des

Absenders und des Empfängers, das Zuführen

von Stückgut zu untersagen, aufzuheben, wenn,

solange und soweit besondere Verkehrs- oder

Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse

diese Maßnahme erfordern. Die Eisenbahn ist

verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens am

Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter

Weise, wie durch Presseverlautbarung, auch

nachrichtlich zu veröffentlichen.

(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem

Empfänger Bedingungen zu vereinbaren, unter

denen sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern

laufende Straßenfahrzeuge und Großbehälter in

beladenem Zustand in seine Geschäftsstelle selbst

oder durch von ihr bestellte Unternehmer zuführt.

Sie ist zu einem solchen Zuführen auch

auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief berechtigt,

wenn der Empfänger nach vorheriger

Verständigung nicht widerspricht oder einem

solchen Zuführen allgemein zugestimmt hat."

54. a) Der Abs. 2 des § 90 hat zu lauten

„(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abnahme

dieser Güter eine Frist (Abnahmefrist)

im Tarif festzusetzen; diese Frist verlängert sich

im Falle einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof

veranlaßten Verzollung, Freischreibung

oder Vormerkabfertigung um fünf

Stunden. Die Abnahmefrist wird nicht verlängert,

wenn der Empfänger im Bestimmungsbahnhof

über ein Zolleigenlager verfügt. Die Eisenbahn

ist verpflichtet, eine allfällige sonstige Verlängerung

der Abnahmefrist bei den Güterabfertigungsstellen

der betreffenden Bahnhöfe

durch Aushang bekanntzumachen."

b) Der Abs. 4 des § 90 hat zu lauten

„(4) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen sowie

an Sonn- und Feiertagen; wird jedoch auf

Verlangen des Empfängers ein Gut, das von ihm

auszuladen ist, an einem Samstag, Sonn- oder

Feiertag zur Abnahme bereitgestellt, so ruht die

Abnahmefrist an diesem Tage nicht. Die Eisenbahn

ist berechtigt, zusätzlich ein Ruhen für den

Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden

festzusetzen."

c) Der Abs. 8 des § 90 hat zu lauten

„(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, ohne Rücksicht

auf die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Frist in

einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Abnahmefrist

abzukürzen sowie das Lager- und das Wagenstandgeld

zu erhöhen, wenn und soweit besondere

Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse

oder örtliche Verhältnisse diese Maßnahmen er-

fordern, längstens jedoch für die Dauer eines

Monates. Die Eisenbahn ist verpflichtet, solche

Maßnahmen spätestens am Tage vor ihrem Inkrafttreten

bei den Güterabfertigungsstellen der

betreffenden Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen

und in geeigneter Weise, wie durch

Presseverlautbarung, auch nachrichtlich zu veröffentlichen."

55. Im Abs. 2 des § 93 haben die Worte „auf

Verlangen" zu entfallen.

56. a) Der zweite Abs. des § 94 Abs. 3

lit. c hat zu lauten

„Verladen in Wagen mit für den Absender

offensichtlichen Mängeln oder mangelhaftes Verladen,

sofern das Verladen nach den maßgebenden

Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender

durch diesen vorgenommen worden ist;"

b) Die lit. g des § 94 Abs. 3 hat zu lauten

„g) Beförderung von Sendungen, die nach den

maßgebenden Bestimmungen begleitet werden

müssen, sofern der Verlust oder die

Beschädigung aus einer Gefahr entstanden

ist, die durch die Begleitung abgewendet

werden sollte."

57. Der Abs. 1 des § 96 hat zu lauten

„(1) Ist ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes befördertes Gut nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes neu aufgegeben

worden und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser

Verlust oder eine Beschädigung des Gutes

festgestellt, so wird — falls nicht anderes nachgewiesen

wird — vermutet, daß der teilweise Verlust

oder die Beschädigung während des letzten

Frachtvertrages eingetreten ist, sofern das Gut

a) stets im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben

ist und

b) unverändert in dem Zustand neu aufgegeben

worden ist, in dem es im Bahnhof

der Neuaufgabe angekommen ist."

58. Der Abs, 2 des § 98 hat zu lauten

„(2) Die Eisenbahn ist vorbehaltlich der im

§ 102 vorgesehenen Begrenzung berechtigt, die

Entschädigung für Verlust des Gutes auf einen

im Tarif festzusetzenden Betrag zu begrenzen,

der jedoch für jedes fehlende Kilogramm des

Rohgewichtes wertmäßig nicht niedriger sein

darf als der im Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils

geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene

Höchstbetrag."

59. Der Abs. 1 des § 101 hat zu lauten

„(1) Ist die Lieferfrist um mehr als vierundzwanzig

Stunden überschritten und weist der

Berechtigte nicht nach, daß ein Schaden hieraus

entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,

ein Zehntel der Fracht zu zahlen, höchstens jedoch

einen im Tarif festzusetzenden Betrag, der

jedoch für die Sendung wertmäßig nicht niedriger

sein darf als der im Internationalen Übereinkommen

über den Eisenbahnfrachtverkehr in

der jeweils geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene

Betrag."

60. Der § 105 hat zu lauten

„§ 105. Verzinsung der Entschädigung

Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu

zahlende Entschädigung auf Verlangen des Berechtigten

vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten

Reklamation oder, wenn eine Reklamation

nicht vorangegangen ist, vom Tage

der Klageerhebung an mit fünf v. H. jährlich

zu verzinsen. Sie ist nicht verpflichtet, Entschädigungen

unter zweihundert Schilling für

den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte

die zur Behandlung notwendigen Unterlagen

nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen

Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht

verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten

Verzögerung Zinsen zu zahlen."

61. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten

„(2) Der Absender hat bei Einreichung einer

Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

Ist ihm dies nicht möglich, so kann er Ansprüche

gemäß § 107 Abs. 3 lit. a nur dann reklamieren,

wenn der Empfänger zustimmt oder wenn der

Absender nachweist, daß der Empfänger das Einlösen

des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert

hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer

Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn

dieser ihm übergeben worden ist."

62. Der Abs. 6 des § 109 hat zu lauten

„(6) Der Absender hat bei der gerichtlichen

Geltendmachung von Ansprüchen das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Ist ihm dies nicht möglich,

so kann er Ansprüche gemäß § 107 Abs. 3

lit. a nur dann gerichtlich geltend machen, wenn

der Empfänger zustimmt oder wenn der Absender

nachweist, daß der Empfänger das Einlösen

des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert

hat. Der Empfänger hat bei der gerichtlichen

Geltendmachung von Ansprüchen den Frachtbrief

vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden

ist."

63. In der Überschrift des § 110 haben die

Worte „aus dem Frachtvertrag" zu entfallen.

64. a) In der Überschrift des § 111 haben die

Worte „aus dem Frachtvertrag" zu entfallen.

b) Im Abs. 2 des § 111 sind an Stelle der

Worte „In drei Jahren" die Worte „In zwei

Jahren" zu setzen.

65. Im Abs. 1 des § 112 haben die Worte „nach

den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen" samt dem unmittelbar

voranstehenden Beistrich zu entfallen.

66. Der Abs. 2 des § 117 hat zu lauten

„(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Muster

des Frachtbriefes für Expreßgut und die

näheren Bestimmungen über Beschaffenheit und

Verwendung dieses Frachtbriefes im Tarif festzusetzen.

Das Muster und die näheren Bestimmungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

des Bundesministers für Verkehr;

die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen."

67. Der § 118 hat zu lauten

„§ 118. Frachtzuschläge

Die Eisenbahn ist berechtigt, auch bei Nichtbeachtung

der Bestimmungen des § 116 Frachtzuschläge

einzuheben; hiefür gilt § 70 Abs. 1

lit. a sinngemäß."

68. An § 121 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

Bedingungen über die Beförderung von Leichen

festzusetzen."

69. Der Abs. 3 des § 122 hat zu entfallen.

70. Der § 123 hat zu entfallen.

71. Der § 124 hat zu lauten

„§ 124. Ablieferung

Nimmt der Empfänger die Leiche nicht innerhalb

der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn

berechtigt, die Leiche gegen Einhebung einer

Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen

und der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu übergeben."

72. Der Abs. 3 des § 125 hat zu lauten

„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif

Bedingungen über die Beförderung lebender

Tiere festzusetzen."

73. Die Abs. 1 bis 5 des § 126 haben zu entfallen.

74. Der § 127 hat zu entfallen.

75. Der § 128 hat zu entfallen.

76. Der § 129 hat zu entfallen.

77. Der Abs. 2 des § 130 hat zu entfallen.

78. Der Abs. 1 des § 131 hat zu entfallen.

79. Der Unterabschnitt „E. Sonderbestimmungen"

hat zu entfallen.

80. Der Abs. 1 des § 136 hat zu lauten

„(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen

an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

die ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden

Beträge zu zahlen, die sie gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des

Tarifes eingehoben hat oder hätte einheben

sollen; die Eisenbahnen sind berechtigt, hievon

abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die

Eisenbahnen sind verpflichtet, die Art und Weise

der Zahlung durch Vereinbarung zu regeln."

81. a) Im Abs. 1 des § 137 ist an Stelle der

Fundstelle „BGBl. Nr. 170/1967" die Fundstelle

„BGBl. Nr. 170/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 163/1977" zu setzen.

b) Der Abs. 2 des § 137 hat zu entfallen.

c) Der Abs. 3 des § 137 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 4 des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1963,

die Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes

1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 20/1970, die Bestimmungen

des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,

BGBl. Nr. 48/1959, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1968 und des

Atomhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 117/1964,

werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt."

82. Der § 138 hat zu entfallen.

83. Der § 139 hat zu lauten

„§ 139. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr, in zivilrechtlichen

Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

siebenten auf seine Kundmachung folgenden Monates

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die zur Eisenbahn-Verkehrsordnung,

BGBl. Nr. 170/1967, erlassenen Verordnungen,

und zwar die Durchführungsverordnung I, BGBl.

Nr. 386/1967, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 471/1972 und die Durchführungsverordnung

II, BGBl. Nr. 387/1967, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 360/1971 außer Kraft.

(3) Tarife zu diesem Bundesgesetz treten frühestens

gleichzeitig mit diesem in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr, in zivilrechtlichen

Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut.

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