163. Bundesgesetz: Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 170/1967, wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Beförderungsbedingungen
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, zu diesem
Bundesgesetz und zu den zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
die notwendigen näheren Bestimmungen (Beförderungsbedingungen)
festzusetzen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt,
a) für besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse bezüglich
einzelner Bahnstrecken, Bahnhöfe,
Fahrzeuge, Züge, Zuggattungen oder Abfertigungsarten,
b) zur vereinfachten Abwicklung des Güterverkehrs
1. für die Beförderung von und nach unbesetzten
Bahnhöfen,
2. für Stückgut,
3. für das Zu- oder Ausladen von Gütern
unterwegs, jeweils in einen oder aus
einem Wagen (Sammelwagen, Verteilerwagen)
und im Rahmen desselben Frachtvertrages,
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abweichende Beförderungsbedingungen festzusetzen.
Derartige Abweichungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Genehmigung
der abweichenden Beförderungsbedingungen in
der Veröffentlichung der Tarife ersichtlich zu
machen."
2. Die Abs. 2, 3 und 4 des § 3 haben zu lauten
„(2) Die Eisenbahn ist ohne Genehmigung berechtigt,
vorübergehend
a) die Beförderung von Personen sowie die
Annahme und die Beförderung von Reisegepäck
und Gütern zu sperren,
b) bestimmte Güter nur unter bestimmten
Bedingungen, die von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichen können,
zur Beförderung zuzulassen,
c) bestimmte Güter vorzugsweise zur Beförderung
anzunehmen,
wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese
Maßnahmen erfordern.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Maßnahmen
gemäß Abs. 2 den Bahnbenützern in geeigneter
Weise, wie durch Auflage von Sperrverzeichnissen
in den betroffenen Bahnhöfen, bekanntzumachen;
diese Maßnahmen treten frühestens mit ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen
Wohles kann der Bundesminister für Verkehr die
im Abs. 2 angeführten Einschränkungen der Beförderungspflicht
durch Verordnung vorsehen.
Solche Verordnungen sind in den in Betracht
kommenden Bahnhöfen durch Aushang kundzumachen.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Kundmachung
ohne Verzug durchzuführen. Die verbindende
Kraft solcher Verordnungen beginnt,
wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit der
Kundmachung. Soweit erforderlich, hat der Bundesminister
für Verkehr die Verordnungen in
geeigneter Weise auch nachrichtlich zu veröffentlichen."
3. Der § 4 hat zu lauten
„§ 4. Beförderungsmittel
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Führung
von Sonderzügen und Sonderwagen sowie
für die Benützung von Wagen besonderer Bauart
besondere Vereinbarungen zu treffen.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Wagen,
die auf Grund eines besonderen Vertrages (Einstellungsvertrag)
von Privaten in den Wagenpark
einer Eisenbahn eingestellt worden sind (Privatwagen),
leer oder beladen befördert. Die Eisenbahn
ist ferner verpflichtet, im Einstellungsvertrag
zu regeln, unter welchen Bedingungen sie
Privatwagen einstellt, zur Verfügung des Einstellen
hält und ihm für Verlust oder Beschädigung
der eingestellten Privatwagen haftet. Die von der
Eisenbahn für den Abschluß von Einstellungsverträgen
erstellten einheitlichen Bedingungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Verkehr; die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
Der Einstellungsvertrag ist auch für den Benützer
des Wagens verbindlich.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, Werkwagen
von Privaten vorübergehend auch ohne Einstellung
als Privatwagen in bestimmten Verkehrsbeziehungen
zuzulassen (Werk-Nahverkehrswagen);
sie ist verpflichtet, Dauer und Umfang der
Zulassung sowie die sonstigen Bedingungen jeweils
vertraglich zu regeln.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen, Gepäck
und Güter mit Kraftwagen oder anderen
Verkehrsmitteln nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu befördern oder durch von ihr
bestellte Unternehmer befördern zu lassen. Für
solche Beförderungen gilt § 2 sinngemäß."
4. Der § 6 hat zu lauten
„§ 6. Tarife
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in die von ihr
zu erstellenden Tarife die Beförderungsbedingungen
und alle zur Berechnung der Beförderungspreise
und der Nebengebühren für Nebenleistungen
der Eisenbahn notwendigen Angaben aufzunehmen.
(2) Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Veröffentlichung und treten, sofern sie Erhöhungen
der Beförderungspreise oder der Nebengebühren
oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
nicht enthalten, frühestens mit Ablauf
des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren
oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen
treten für die Beförderung von
Personen und Reisegepäck frühestens mit Ablauf
des sechsten Tages nach der Veröffentlichung, für
die Beförderung von Gütern frühestens mit Ablauf
des fünfzehnten Tages nach der Veröffentlichung
in Kraft; bei der Berechnung der angeführten
Fristen wird der Tag der Veröffentlichung
nicht mitgezählt. Werden offensichtliche Fehler
berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf
des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Ermäßigungen
der Beförderungspreise, der Nebengebühren
und sonstige Begünstigungen gemäß Abs. 5 sowie
die Aufhebung von Tarifen, die nur für eine
bestimmte Zeit gelten, zu veröffentlichen.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Tarife in
dem vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen
Anzeigeblatt für Verkehr zu veröffentlichen
oder anzukündigen. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
den Bezug der Tarife in den Tarifverkaufsstellen
und durch Vermittlung der Bahnhöfe
zu ermöglichen.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, in jedem besetzten
Bahnhof die für diesen Bahnhof in Betracht
kommenden Tarife während der Dienststunden
zur unentgeltlichen Einsicht aufzulegen;
im Versandbahnhof sind den Bahnbenützern auf
Verlangen die Wege, über welche die Güter, von
den Fällen des § 73 Abs. 1 abgesehen, befördert
werden (Ladewege, Leitwege), bekanntzugeben.
(5) Die Tarife sind jedermann gegenüber in
gleicher Weise anzuwenden. Die Eisenbahn ist
jedoch berechtigt, für Zwecke der öffentlichen
Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den
Eisenbahndienst Ermäßigungen der Beförderungspreise,
der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen
zu gewähren. Ermäßigungen der Beförderungspreise,
der Nebengebühren und sonstige
Begünstigungen sind auch zulässig für im Dienste
öffentlicher Eisenbahnen stehende aktive und im
Ruhestand befindliche Bedienstete sowie für deren
Familienangehörige. Die Eisenbahn ist ferner berechtigt,
den Beförderungspreis sowie die Nebengebühren
im Einzelfalle zu ermäßigen und sonstige
Begünstigungen zu gewähren, wenn und insoweit
dies aus Rücksichten der kaufmännischen Betriebsführung
notwendig ist; sie ist verpflichtet, Ermäßigungen
des Beförderungspreises dem Bundesministerium
für Verkehr anzuzeigen.
(6) Tarifwidrige Sonderabmachungen berühren
nicht die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die
Beförderungspreise und Nebengebühren auch in
solchen Fällen nach den Tarifen zu berechnen."
5. a) Im ersten Satz des § 7 Abs. 2 ist an Stelle
des Wortes „neunzig" das Wort „sechzig" zu
setzen.
b) Im zweiten Satz des § 7 Abs. 2 sind an Stelle
der Worte „drei Jahre" die Worte „ein Jahr" zu
setzen.
c) Im dritten Satz des § 7 Abs. 2 sind an Stelle
der Worte „dreier Jahre" die Worte „eines Jahres"
zu setzen.
d) Der letzte Satz des § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Eisenbahn ist berechtigt, beim Ausfolgen
den Finderlohn sowie die im Zusammenhang mit
dem verlorenen Gegenstand anfallenden Nebengebühren
und Kosten, die durch Nebengebühren
nicht gedeckt sind, einzuheben."
6. Der zweite Satz des § 10 Abs. 1 hat zu
entfallen.
7. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Reisenden
die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen. Die Einschränkungen
in der Benützung bestimmter Züge oder Wagenklassen
müssen aus den Fahrplänen zu ersehen
sein."
8. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. Warteräume
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Warteräume
in besetzten Bahnhöfen mit geringem Verkehr
spätestens eine halbe Stunde, in besetzten
Bahnhöfen mit stärkerem Verkehr spätestens eine
Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
eines Zuges zu öffnen; sie ist berechtigt, Ausnahmen
vorzusehen, wenn und soweit besondere
Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse
diese Ausnahmen erfordern.
(2) In Anschlußbahnhöfen sind ankommende
Reisende berechtigt, sich in den Warteräumen der
für die Weiterfahrt in Betracht kommenden
Eisenbahn bis zur Abfahrt des Anschlußzuges
aufzuhalten; die Eisenbahn ist aber nicht verpflichtet,
die Warteräume in der Zeit von zweiundzwanzig
bis sechs Uhr offenzuhalten. Beträgt
jedoch in Anschlußbahnhöfen die Zeit von der
Ankunft eines Zuges bis zur Abfahrt des Anschlußzuges
fahrplanmäßig weniger als sechs Stunden,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, die Warteräume,
soweit erforderlich, auch in der Zeit von
zweiundzwanzig bis sechs Uhr offenzuhalten.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, Personen ohne
gültigen Fahrausweis sowie Personen, welche die
vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den zu
ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen
der Eisenbahnbediensteten nicht Folge leisten,
durch ihren Zustand oder ihr Verhalten den Anstand
verletzten oder infolge einer Krankheit
oder aus sonstigen Gründen den anderen im
Warteraum befindlichen Personen offensichtlich
lästig fallen würden, den Aufenthalt in den
Warteräumen zu verbieten. Die Eisenbahn ist berechtigt,
von Personen, die trotz eines Hinweises
ein solches Verbot nicht beachten, einen im Tarif
festzusetzenden Betrag einzuheben.
(4) Stoffe, Gegenstände und lebende Tiere,
deren Mitnahme in Personenwagen gemäß §§ 26
und 27 nicht zugelassen ist, dürfen auch in Warteräume
nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn
ist berechtigt, von Personen, die trotz eines
Hinweises dieses Verbot nicht beachten, einen im
Tarif festzusetzenden Betrag einzuheben.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Rauchen
in den Warteräumen zu verbieten; sie ist berechtigt,
von Personen, die trotz eines Hinweises ein
solches Verbot nicht beachten, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag einzuheben."
9. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. Raucher-, Nichtraucherwagen.
Raucher-, Nichtraucherabteile
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Beförderungen,
die über den Nahverkehr hinausgehen, in
jedem Zuge für jede Wagenklasse eine angemessene
Anzahl von Wagen oder Abteilen für
Raucher und für Nichtraucher zu bestimmen und
als solche innen kenntlich zu machen; ist in einem
Zuge von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden,
so ist die Eisenbahn verpflichtet, dieses
als Nichtraucherabteil kenntlich zu machen.
(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Nahverkehr
ausschließlich Wagen für Nichtraucher zu
führen. Diese Wagen sind als solche innen
kenntlich zu machen."
10. Der Abs. 5 des § 15 hat zu entfallen.
11. Nach § 15 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 15 a. Geltungsdauer der Fahrausweise.
Fahrtunterbrechung
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechung
zu regeln."
12. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Platzsicherung
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen
sie den Reisenden auf Bestellung die
Benützung von Abteilen, Sitzplätzen und Liegeplätzen
sichert. In den Fahrplänen ist ersichtlich
zu machen, bei welchen Zügen eine Platzsicherung
vorgenommen wird."
13. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif zu
bestimmen, daß einzelne Züge, die als solche in
den Fahrplänen ersichtlich zu machen sind, ganz
oder teilweise, nur mit Platzkarten gegen Zahlung
eines Entgeltes oder Zulassungskarten benützt
werden dürfen; diese Karten berechtigen den
Reisenden zur Benützung solcher Züge nur in
Verbindung mit einem gültigen Fahrausweis."
14. Die Abs. 1 und 2 des § 19 haben zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Anweisung
von Plätzen im Tarif zu regeln.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Belegen
von Sitzplätzen im Tarif zu regeln. Die Eisenbahn
ist berechtigt, von Personen, die durch das
unberechtigte Belegen eines Sitzplatzes Reisende
mit gültigen Fahrausweisen am Einnehmen dieses
Sitzplatzes hindern, einen Betrag einzuheben,
den sie im Tarif festsetzt."
15. Der § 20 hat zu lauten
„§ 20. Übergang. Änderung des Beförderungsweges
Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen
sie den Übergang in die höhere Wagenklasse,
in einen Zug höherer Gattung, in einen Zug mit
höheren Fahrpreisen sowie die Änderung des
Beförderungsweges zuläßt."
16. Der § 22 hat zu entfallen.
17. Der letzte Satz des § 25 Abs. 5 hat zu
lauten
„Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für das
Reinigen und für das Instandsetzen feste Sätze zu
bestimmen."
18. Die Abs. 4 und 5 des § 26 haben zu lauten
„(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Gegenstände,
die entgegen den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 lit. b in Personenwagen
mitgenommen worden sind, als Handgepäck
oder als Reisegepäck weiterbefördert.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter
Vermutung der Nichtbeachtung der Bestimmungen
des Abs. 3 vom Reisenden den
Nachweis zu verlangen, daß die von ihm in
Personenwagen mitgenommenen Gegenstände
diesen Bestimmungen entsprechen. Erbringt der
Reisende den, Nachweis nicht ohne Verzug, so
gilt § 14 Abs. 1. Kann die Person, die solche Gegenstände
in Personenwagen mitgenommen hat,
nicht festgestellt werden, so ist die Eisenbahn
berechtigt, unter Beiziehung von zwei Zeugen
nachzuprüfen, ob die mitgenommenen Gegenstände
den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen;
Eisenbahnbedienstete dürfen als Zeugen nur
beigezogen werden, wenn andere Personen nicht
zur Verfügung stehen."
19. Der § 29 hat zu lauten
„§ 29. Erstattung. Nachzahlung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Fahrpreis
ganz oder teilweise zu erstatten, wenn
a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise
benützt worden ist,
b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in
einer niedrigeren als der darauf angegebenen
Klasse oder Zuggattung benützt worden
ist.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
die Erstattungsbeträge und die Verwaltungsrücklässe
zu regeln und die zur Begründung des Erstattungsantrages
vorzulegenden Unterlagen und
Bescheinigungen zu bestimmen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, im Tarif in bestimmten Fällen, insbesondere
bei Fahrausweisen zu ermäßigten Fahrpreisen,
ausgenommen die Fahrausweise für Kinder
gemäß § 16 Abs. 2, die Erstattung auszuschließen
oder an Bedingungen zu knüpfen.
(3) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung des Fahrpreises
oder sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so
ist der Unterschiedsbetrag von der Eisenbahn
zu erstatten oder vom Reisenden nachzuzahlen,
wenn der Unterschiedsbetrag je Fahrausweis zehn
Schilling übersteigt.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem zu,
welcher den Fahrausweis vorlegt.
(5) Reklamationen auf Erstattung sind bei der
Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den
Betrag eingehoben hat.
(6) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
ist die Klage gegen die im Abs. 5 angeführte
Eisenbahn einzubringen.
(7) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn
er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des letzten Tages der Geltungsdauer des
Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht
wird.
(8) Der Anspruch auf Erstattung oder auf
Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des letzten Tages
der Geltungsdauer des Fahrausweises. Reicht der
Berechtigte eine Reklamation bei der Eisenbahn
ein, so wird der Lauf der Verjährung, abgesehen
von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen,
bis zu dem Tage gehemmt, an
welchem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich
abschlägig beantwortet und die der Reklamation
beigefügten Belege zurückgegeben hat. Gibt
die Eisenbahn der Reklamation teilweise statt, so
beginnt die Verjährung nur für den noch streitigen
Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer
sich auf die Einreichung einer Reklamation, auf
deren Beantwortung oder auf die Rückgabe von
Belegen beruft, hat dies zu beweisen. Weitere
Reklamationen, welche denselben Anspruch zum
Gegenstand haben, hemmen die Verjährung
nicht.
(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle des
Abs. 3 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten Reklamation
oder, wenn eine Reklamation nicht
vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung
an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie
ist nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter
zweihundert Schilling für den Fahrausweis und
andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt
der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen
Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten
angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht
verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen.
(10) Für die Erstattung und die Nachzahlung
des Beförderungspreises für in Personenwagen
mitgenommene lebende Tiere gelten die Abs. 1
bis 9 sinngemäß."
20. Die Abs. 2 und 3 des § 32 haben zu
lauten
„(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter
Vermutung der Nichtbeachtung der für die
Zulassung von Gegenständen zur Beförderung als
Reisegepäck vorgesehenen Bestimmungen vom
Reisenden den Nachweis zu verlangen, daß der
Inhalt der Gepäckstücke diesen Bestimmungen
entspricht. Erbringt der Reisende den Nachweis
nicht ohne Verzug, so ist die Eisenbahn berechtigt,
das Reisegepäck von der Beförderung auszuschließen.
Wird die Vermutung bestätigt, so ist
die Eisenbahn berechtigt, die ihr erwachsenden
Kosten vom Reisenden einzuheben. Kann der
Reisende, der das Reisegepäck aufgegeben hat,
nicht festgestellt werden, so ist die Eisenbahn
berechtigt, unter Beiziehung von zwei Zeugen
nachzuprüfen, ob das Reisegepäck den Bestimmungen
der §§ 30 und 31 entspricht; Eisenbahnbedienstete
dürfen als Zeugen nur beigezogen
werden, wenn andere Personen nicht zur
Verfügung stehen.
(3) Die Eisenbahn ist, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 1, berechtigt, bei Nichtbeachtung
der Bestimmungen des § 31 vom
Reisenden einen Frachtzuschlag einzuheben, den
sie im Tarif festsetzt."
21. Der Abs. 3 des § 33 hat zu lauten
„(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif
Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gepäckstücke
festzusetzen. Sie ist berechtigt, die
Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene
Kennzeichnung zu verweigern."
22. Der Abs. 9 des § 34 hat zu entfallen.
23. Die lit. i des § 35 Abs. 3 hat zu entfallen.
24. Der § 37 hat zu entfallen.
25. Der Abs. 13 des § 40 hat zu entfallen.
26. Der § 42 hat zu lauten
„§ 42. Erstattung. Nachzahlung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Gepäckfracht
ganz oder teilweise zu erstatten, wenn
Reisegepäck im Versand- oder in einem Unterwegsbahnhof
zurückgenommen worden ist.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif die
Erstattungsbeträge und die Verwaltungsrücklässe
zu regeln und die zur Begründung des Erstattungsantrages
vorzulegenden Unterlagen und
Bescheinigungen zu bestimmen. Die Eisenbahn ist
berechtigt, im Tarif in bestimmten Fällen, insbesondere
bei Reisegepäck zu ermäßigter Gepäckfracht,
die Erstattung auszuschließen oder
an Bedingungen zu knüpfen.
(3) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung der Kosten Fehler
vorgekommen, so ist der Unterschiedsbetrag
von der Eisenbahn zu erstatten oder vom Reisenden
nachzuzahlen, wenn der Unterschiedsbetrag
je Gepäckschein zehn Schilling übersteigt.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung steht dem
zu, welcher den Gepäckschein vorlegt oder seine
Berechtigung in anderer Weise glaubhaft macht.
(5) Reklamationen auf Erstattung sind bei
der Eisenbahn schriftlich einzureichen, welche den
Betrag eingehoben hat.
(6) Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
ist die Klage gegen die im Abs. 5 angeführte
Eisenbahn einzubringen.
(7) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn
er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Tages der Zahlung des beanspruchten Betrages
bei der Eisenbahn geltend gemacht
wird.
(8) Der Anspruch auf Erstattung oder auf
Nachzahlung verjährt in einem Jahre. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Tages der Zahlung
oder, wenn keine Zahlung erfolgte, mit
Ablauf des Tages, an dem diese hätte erfolgen
sollen. Im übrigen gilt § 29 Abs. 8.
(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Falle
des Abs. 3 den zu erstattenden Unterschiedsbetrag
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten
Reklamation oder, wenn eine Reklamation nicht
vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung
an mit fünf v. H. jährlich zu verzinsen. Sie ist
nicht verpflichtet, Unterschiedsbeträge unter
zweihundert Schilling für den Gepäckschein und
andere zu erstattende Beträge zu verzinsen. Legt
der Berechtigte die zur Behandlung notwendigen
Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gestellten
angemessenen Frist vor, so ist die Eisenbahn
nicht verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen."
27. Der letzte Satz des § 45 Abs. 3 hat zu
lauten
„Ansprüche des Berechtigten auf Entschädigung
wegen verspäteter Auslieferung gemäß § 47
bleiben vorbehalten."
28. Der Abs. 1 des § 46 hat zu lauten
„(1) Hat die Eisenbahn auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Reisegepäck
zu leisten, so ist sie verpflichtet,
a) wenn der Betrag des Schadens nachgewiesen
ist, den Ersatz dieses Schadens bis
zu einem im Tarif festzusetzenden Höchstbetrag,
b) wenn der Betrag des Schadens nicht nachgewiesen
ist, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag
zu leisten; diese Beträge dürfen jedoch für jedes
fehlende Kilogramm des Rohgewichtes wertmäßig
nicht niedriger sein als die im Internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr in der jeweils geltenden
Fassung für diese Fälle vorgesehenen Beträge. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, außerdem die Gepäckfracht,
die Zölle und sonstige aus Anlaß der
Beförderung des verlorenen Reisegepäcks gezahlte
Beträge ohne weiteren Schadenersatz zu erstatten."
29. Der Abs. 1 des § 47 hat zu lauten
„(1) Ist das Reisegepäck verspätet ausgeliefert
worden und weist der Berechtigte nicht nach, daß
ein Schaden hieraus entstanden ist, so ist die
Eisenbahn verpflichtet, einen im Tarif festzusetzenden
Betrag zu zahlen, der jedoch für jedes
Kilogramm des Rohgewichtes des verspätet ausgelieferten
Reisegepäcks für je angefangene
vierundzwanzig Stunden seit der Abforderung
wertmäßig nicht niedriger sein darf als der
im Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr in der
jeweils geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene
Betrag; der Betrag der Entschädigung darf
jedoch die Gepäckfracht nicht übersteigen."
30. Der § 48 hat zu entfallen.
31. Die Überschrift des IV. Abschnittes und die
vor § 51 einzufügende Bestimmung haben zu
lauten
„IV. Abholen und Zuführen von Gepäck.
Gepäckträger. Aufbewahrung von Gepäck
§ 50 a. Abholen und Zuführen von Gepäck
Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen sie
einen Rollfuhrdienst für Gepäck eingerichtet hat,
auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, Hand-
und Reisegepäck von seiner Wohnung oder Geschäftsstelle
im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes
oder in benachbarten Gemeinden abzuholen
oder in seine Wohnung oder Geschäftsstelle im
Gemeindegebiet des Bestimmungsbahnhofes oder
in benachbarten Gemeinden zuzuführen. Sie ist
berechtigt, das Abholen oder Zuführen selbst zu
besorgen oder durch von ihr bestellte Unternehmer
besorgen zu lassen; in beiden Fällen hat die
Eisenbahn die Rechte und Pflichten gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen
im Tarif und in den Fahrplänen,
das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen
im Tarif und die Abhol- und Zufuhrzeiten
bei den Reisegepäckabfertigungsstellen dieser
Bahnhöfe durch Aushang zu veröffentlichen."
32. Der zweite Satz des § 54 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Eisenbahn ist berechtigt, von der Festsetzung
von Dienststunden für Samstage, Sonn- und
Feiertage abzusehen, für Samstage jedoch nur insoweit,
als ausreichende örtliche Verkehrsbedürfnisse
erfahrungsgemäß nicht bestehen."
33. a) Die Abs. 1 bis 5 des § 57 haben zu lauten
„(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Gute
bei der Aufgabe einen Frachtbrief beizugeben.
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Muster
des Frachtbriefes und die näheren Bestimmungen
über Beschaffenheit und Verwendung des Frachtbriefes
im Tarif festzusetzen. Das Muster und die
näheren Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Der Frachtbrief muß zur Bestätigung seiner
Übereinstimmung mit dem genehmigten Muster
den Kontrollstempel einer dem öffentlichen Verkehr
dienenden Eisenbahn Österreichs aufweisen;
aus dem Kontrollstempel muß ersichtlich sein,
welche Eisenbahn die Kontrolle vorgenommen
hat. Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Kontrolle
eine Nebengebühr einzuheben.
(4) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Bezug
von Frachtbriefen bei den Güterabfertigungsstellen
zu ermöglichen.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, für bestimmte
Beförderungen, wie bei Sendungen im Abonnement
oder von Zeitungspaketen, das Muster eines
anderen Beförderungspapiers als des Frachtbriefes
und die näheren Bestimmungen über Beschaffenheit
und Verwendung des anderen Beförderungspapieres
im Tarif festzusetzen."
b) Im zweiten Satz des § 57 Abs. 6 ist an Stelle
des Wortes „abgeänderten" das Wort „überschriebenen"
zu setzen.
34. a) Die lit. a des § 58 Abs. 1 hat zu entfallen.
b) Die lit e des § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„e) das Gewicht oder statt dessen eine andere
im Tarif vorgesehene Angabe für die Frachtberechnung.
Läßt dieses Bundesgesetz oder
der Tarif zu, das Gut ohne Angabe des Gewichtes
oder ohne die im Tarif vorgesehene
Angabe im Frachtbrief aufzugeben, so ist
die Eisenbahn verpflichtet, das Gewicht oder
diese Angabe einzutragen;"
c) Die lit. f des § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„f) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut
— die Anzahl der Frachtstücke; das auf
einer Palette verladene Gut gilt als ein
Frachtstück;
— die Art der Verpackung;
bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung
— die Wagennummer;
— bei einem Privatwagen auch dessen
Eigengewicht;"
d) Die lit. g des § 58 Abs. 1 hat zu entfallen.
e) Im Abs. 3 des § 58 haben die Worte „und
Beilagen" zu entfallen.
f) Im zweiten Satz des § 58 Abs. 4 sind an
Stelle der Worte „mit seinem Namen und seiner
Adresse zu versehen" die Worte „zu unterschreiben"
zu setzen.
35. Im Abs. 2 des § 61 haben die Worte „die
zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen" samt dem unmittelbar nachfolgenden
Beistrich zu entfallen.
36. Der Abs. 1 des § 62 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
die näheren Bestimmungen für die Wagenbestellung
durch den Absender festzusetzen."
37. a) Die Abs. 2 und 3 des § 63 haben zu lauten
„(2) Der Absender ist verpflichtet, alles vorzukehren,
was der Eisenbahn die Abfertigung der
von ihr zu verladenden Güter ermöglicht. Die
Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif hiefür eine
Frist (Aufgabefrist) festzusetzen, die vom Beginn
der Auflieferung an berechnet wird. Die Aufgabefrist
ruht an Samstagen sowie an Sonn- und
Feiertagen. Die Eisenbahn ist berechtigt, zusätzlich
ein Ruhen für den Zeitraum außerhalb der
allgemein üblichen Arbeitsstunden festzusetzen.
Überschreitet der Absender die Aufgabefrist, so
ist die Eisenbahn verpflichtet, das Gut auf Lager
zu nehmen; im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 91 Abs. 12 lit. b und d bis h sinngemäß.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, im Tarif für
das Verladen der vom Absender zu verladenden
Güter eine Frist (Verladefrist) festzusetzen, die
mit der Bereitstellung des Wagens beginnt; die
Eisenbahn ist verpflichtet, eine allfällige Verlängerung
der Verladefrist bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe durch
Aushang bekanntzumachen. Die Verladefrist ruht
an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen;
wird jedoch auf Verlangen des Absenders ein
Wagen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag
zum Beladen bereitgestellt, so ruht die Verladefrist
an diesem Tage nicht. Die Eisenbahn ist berechtigt,
zusätzlich ein Ruhen für den Zeitraum
außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden
festzusetzen. Übergibt der Absender das Gut mit
dem Frachtbrief der Eisenbahn erst nach Ablauf
der Verladefrist oder bringt er den wegen Unrichtigkeit,
Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit
beanstandeten Frachtbrief nicht innerhalb der
Verladefrist berichtigt oder ergänzt bei oder begleicht
er die von ihm zu zahlenden Kosten nicht
innerhalb dieser Frist, so ist die Eisenbahn berechtigt,
für die Dauer der Überschreitung Wagenstandgeld
einzuheben."
b) Der Abs. 7 des § 63 hat zu lauten
„(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, ohne Rücksicht
auf die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Frist in
einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Aufgabefrist
und die Verladefrist abzukürzen, das Lager- und
das Wagenstandgeld sowie die Abbestellgebühr
zu erhöhen, wenn und soweit besondere
Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse oder örtliche
Verhältnisse diese Maßnahmen erfordern, längstens
jedoch für die Dauer eines Monates. Die
Eisenbahn ist verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens
am Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den
Güterabfertigungsstellen der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter
Weise, wie durch Presseverlautbarung,
auch nachrichtlich zu veröffentlichen."
38. Der Abs. 1 des § 64 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen
sie einen Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet
hat, auf Verlangen des Absenders verpflichtet,
Stückgut von seiner Wohnung oder Geschäftsstelle
im Gemeindegebiet des Versandbahnhofes
oder in benachbarten Gemeinden abzuholen. Sie
ist berechtigt, das Abholen selbst zu besorgen
oder durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen
zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn
die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen,
das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen
im Tarif und die Abholzeiten bei den
Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch
Aushang zu veröffentlichen."
39. a) Der Abs. 1 des § 66 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif zu
bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn
oder durch den Absender zu verladen sind."
b) Im Abs. 3 des § 66 hat der Satzteil „dieses
Bundesgesetz, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen," zu entfallen.
40. a) Im ersten Halbsatz des § 68 Abs. 1 haben
die Worte „bei der Annahme" zu entfallen.
b) Im zweiten Satz des § 68 Abs. 5 sind an
Stelle der Worte „privaten Gleiswaage" die Worte
„privaten Waage" zu setzen.
41. a) Der zweite Satz des § 69 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Eisenbahn ist verpflichtet, nach vollständiger
Auslieferung des Gutes und — sofern nicht nachträglich
zentral die Fracht berechnet und mit
besonderem Beleg in Rechnung gestellt wird —
nach Zahlung der vom Absender übernommenen
Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit
dem Frachtbrief und jedem der gegebenenfalls
angefügten Zusatzblätter sofort den Tagesstempel
der Güterabfertigungsstelle, aus dem auch die
Stunde der Annahme ersichtlich sein muß, als
Zeichen der Annahme von Gut und Frachtbrief
aufzudrücken."
b) Der Abs. 3 des § 69 hat zu lauten
„(3) Bei vom Absender zu verladenden Gütern
dienen jedoch die Angaben des Frachtbriefes über
Gewicht oder Stückzahl nur dann als Beweis gegen
die Eisenbahn, wenn sie diese Angaben nachgeprüft
und das Ergebnis der Nachprüfung im
Frachtbrief vermerkt hat. Außer durch bahnseitiges
Nachprüfen und Frachtbriefvermerk kann der
Berechtigte diese Angaben in anderer Weise beweisen.
Die Eisenbahn haftet weder für das Gewicht
des Gutes noch für die Stückzahl entsprechend
den Angaben im Frachtbrief, wenn der
Unterschied in bezug auf Gewicht oder Stückzahl
offensichtlich nicht auf einem tatsächlichen Verlust
beruht."
c) Nach § 69 Abs. 4 wird folgender Absatz
eingefügt
„(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, in bestimmten
Fällen, insbesondere bei Auflieferung des
Gutes an einer anderen als der allgemein hiefür
vorgesehenen Stelle, mit dem Absender besondere
Vereinbarungen über die Annahme von Gut und
Frachtbrief zu treffen."
42. a) Der Abs. 1 des § 70 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, in folgenden
Fällen Frachtzuschläge einzuheben
a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger
Bezeichnung der gemäß § 55 lit. d
von der Beförderung ausgeschlossenen Güter
sowie bei unrichtiger, ungenauer oder
unvollständiger Bezeichnung der gemäß § 56
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bedingungsweise
zur Beförderung zugelassenen Güter oder
bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften
für die Beförderung dieser Güter: einen
von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Betrag, der jedoch für jedes Kilogramm des
Rohgewichtes des ganzen Frachtstückes
wertmäßig nicht höher sein darf als der im
Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils geltenden
Fassung für diese Fälle vorgesehene
Betrag;
b) in anderen Fällen unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Angaben des Absenders
im Frachtbrief, wenn hiedurch eine
Frachtverkürzung herbeigeführt werden
kann: das Doppelte des Unterschiedes zwischen
der Fracht, die sich aus den unrichtigen,
ungenauen oder unvollständigen Angaben
ergibt, und der richtig berechneten
Fracht vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof.
Besteht eine Sendung
aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze
gelten, und kann die Eisenbahn das Gewicht
der einzelnen Güter leicht feststellen, so ist
sie verpflichtet, den Frachtzuschlag nach
dem für jedes der Güter geltenden Frachtsatz
getrennt zu berechnen, wenn diese Berechnung
einen niedrigeren Frachtzuschlag
ergibt;
c) bei Überschreitung der Lastgrenze eines
vom Absender beladenen Wagens: einen
von der Eisenbahn im Tarif festzusetzenden
Betrag, der jedoch für je einhundert Kilogramm
des die Lastgrenze überschreitenden
Gewichtes wertmäßig nicht höher sein darf
als der im Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in der
jeweils geltenden Fassung für diesen Fall
vorgesehene Betrag."
b) Die lit. e des § 70 Abs. 4 hat zu lauten
„e) bei unrichtiger Angabe des Gewichtes ohne
Überschreitung der Lastgrenze, wenn der
Unterschied zwischen dem im Frachtbrief
angegebenen und dem festgestellten Gewicht
drei v. H. des angegebenen Gewichtes
nicht übersteigt;"
c) Dem Abs. 4 des § 70 wird folgende lit. angefügt
„f) bei Überschreitung der Lastgrenze, wenn
die Eisenbahn die Lastgrenze weder veröffentlicht
noch sie dem Absender bekanntgegeben
hat."
43. a) Der Abs. 1 des § 71 hat zu lauten
„(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief
alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung
der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften
vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger
erforderlich sind, und diese im Frachtbrief einzeln
und genau anzuführen; diese Papiere dürfen nur
Güter umfassen, welche den Gegenstand desselben
Frachtbriefes bilden, sofern nicht in den Zoll-
und sonstigen Rechtsvorschriften oder von der
Eisenbahn im Tarif etwas anderes bestimmt ist.
Sind solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben,
so ist der Absender verpflichtet, diese
rechtzeitig zur Behandlung entweder dem Bahnhof
oder dem Zollamt oder einer anderen amtlichen
Stelle, wo die Förmlichkeiten zu erfüllen
sind, zu übermitteln; wird jedoch gemäß Abs. 9
der Absender oder Empfänger oder Beauftragte
beigezogen, genügt es, wenn die Begleitpapiere
bei der Behandlung vorgelegt werden. Der Absender
ist verpflichtet, im Falle der Übermittlung
oder Vorlage der Begleitpapiere sowie im Falle,
daß der Empfänger die Papiere beizubringen hat,
im Frachtbrief die Stelle anzugeben, bei der diese
Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen
werden."
b) Der letzte Satz des § 71 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Dauer
einer durch das Fehlen, die Unzulänglichkeit oder
die Unrichtigkeit der Begleitpapiere verursachten
Verzögerung Lager- oder Wagenstandgeld einzuheben."
c) Der Abs. 7 des § 71 hat zu lauten
„(7) Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung
der Zollvorschriften durch die Eisenbahn
vorgeschrieben oder in den Frachtbrief eine Frankaturvorschrift
eingetragen, die den Zoll einschließt,
oder ist zollhängiges Gut, für das sich
der Empfänger die Veranlassung der Zollbehandlung
nicht vorbehalten hat, gemäß § 89 Abs. 1
nach einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes
zuzuführen, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
für die Erfüllung der Zollvorschriften
zu sorgen; sie ist hiebei berechtigt, für diese Erfüllung
entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof
zu sorgen, wenn der Absender
hiefür nicht einen bestimmten Bahnhof im
Frachtbrief bezeichnet hat. Verlangt der Empfänger
im Bestimmungsbahnhof die Erfüllung der
Zollvorschriften durch die Eisenbahn, so ist diesem
Verlangen zu entsprechen, sofern die Eisenbahn
im Bestimmungsbahnhof Zolldeklaranten
bestellt hat."
d) Im 1. Satz des § 71 Abs. 8 ist ah Stelle
des Wortes „Ausnahme" das Wort „Ausnahmen"
zu setzen.
44. Der § 72 hat zu lauten
„§ 72. Begleitung
(1) Die Eisenbahn regelt im Tarif die Begleitung
von Gütern während der Beförderung.
(2) In Zeiten, in denen durch äußere Ereignisse,
wie Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Gefahr
für bestimmte Güter während der Beförderung
besteht, kann der Bundesminister für Verkehr
durch Verordnung die Begleitung dieser Güter
regeln."
45. Der Abs. 3 des § 74 hat zu lauten
„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Fracht
und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die
Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine
besondere Nebengebührenrechnung einzutragen,
es sei denn, das Gut wird mit einem Frachtbrief
befördert, der nicht als Beleg für die Frachtberechnung
und Rechnungsstellung dient."
46. a) Der Abs. 2 des § 75 hat zu lauten
„(2) Der Absender ist verpflichtet, die Kosten,
die er ganz oder teilweise zahlen will, mittels
Frankaturvorschrift im Frachtbrief anzugeben.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Frankaturvorschriften
im Tarif vorzusehen."
b) Die Abs. 3 und 4 des § 75 haben zu entfallen.
c) Der Abs. 9 des § 75 hat zu lauten
„(9) Kann der Betrag der Kosten, welche der
Absender übernimmt, bei der Aufgabe nicht genau
festgestellt werden, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
dem Frachtbrief eine Frankaturrechnung
beizugeben, in die sie diese Kosten einzutragen
hat; die Eisenbahn ist verpflichtet,
spätestens vierzehn Tage nach Einlösen des
Frachtbriefes mit dem Absender abzurechnen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung
die Hinterlegung eines nach ihrem
Dafürhalten die Kosten voraussichtlich deckenden
Betrages als Sicherheit zu verlangen. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, dem Absender gegen Rückgabe
der Empfangsbescheinigung eine den Eintragungen
in die Frankaturrechnung entsprechende
detaillierte Kostenrechnung zu übergeben."
47. Der § 76 hat zu lauten
„§ 76. Erstattung. Nachzahlung
(1) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden
oder sind bei der Berechnung oder bei der Einhebung
der Kosten Fehler vorgekommen, so ist
der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder nachzuzahlen,
wenn der Unterschiedsbetrag je Frachtbrief
fünfzig Schilling übersteigt.
(2) Hat der Empfänger den Frachtbrief nicht
eingelöst und auch den Frachtvertrag nicht abge-
ändert, so ist der Absender verpflichtet, den Betrag,
um den zuwenig gezahlt worden ist, nachzuzahlen.
Andernfalls ist der Absender zur
Nachzahlung nur jener Kosten verpflichtet, deren
Zahlung er aufgrund der Frankaturvorschrift
im Frachtbrief übernommen hat; zur Nachzahlung
des Restbetrages ist der Empfänger verpflichtet.
(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den zu erstattenden
Unterschiedsbetrag vom Tage der ordnungsmäßig
eingereichten Reklamation oder,
wenn eine Reklamation nicht vorangegangen ist,
vom Tage der Klageerhebung an mit fünf v. H.
jährlich zu verzinsen. Sie ist nicht verpflichtet,
Unterschiedsbeträge unter zweihundert Schilling
für den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte
die zur Behandlung notwendigen Unterlagen
nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen
Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht
verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen.
(4) Für den zur Nachzahlung Verpflichteten
gilt Abs. 3 sinngemäß."
48. a) Der erste Satz des § 82 Abs. 2 hat zu
lauten
„Ist ein Hilfsweg nicht vorhanden oder kann das
Gut aus anderen Gründen nicht weiterbefördert
werden und dauert das Beförderungshindernis bei
Gütern, die raschem Verderben unterliegen, und
bei Gütern, bei denen das Interesse an der Lieferung
angegeben ist, voraussichtlich mehr als
vierundzwanzig Stunden, bei allen übrigen Gütern
voraussichtlich mehr als zweiundsiebzig
Stunden, so ist die Eisenbahn verpflichtet, den
Absender hievon ohne Verzug zu verständigen
und um Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm
alle nützlichen Angaben mitteilt, über welche sie
verfügt."
b) Im Abs. 12 des § 82 sind an Stelle der Worte
„sechsundneunzig Stunden" die Worte „zweiundsiebzig
Stunden" zu setzen.
49. Der § 83 hat zu lauten
„§ 83. Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist setzt sich aus der Abfertigungsfrist,
der Beförderungsfrist und gegebenenfalls
aus Zuschlagsfristen zusammen.
(2) Sofern die Eisenbahn im Tarif nicht kürzere
Fristen vorsieht, beträgt
a) bei Aufgabe des Gutes als Stückgut
1. die Abfertigungsfrist 48 Stunden,
2. die Beförderungsfrist für je
auch nur angefangene
200 Tarifkilometer 24 Stunden,
b) bei Aufgabe des Gutes als Wagenladung
1. die Abfertigungsfrist 24 Stunden,
2. die Beförderungsfrist für die
ersten 200 Tarifkilometer 24 Stunden
und darüber hinaus für je
auch nur angefangene
300 Tarifkilometer 24 Stunden.
(3) Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der an der Beförderung beteiligten
Eisenbahnen nur einmal, die Beförderungsfrist
nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versandbahnhof
und dem Bestimmungsbahnhof zu
berechnen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, Zuschlagsfristen
festzusetzen
a) für die Beförderung von Gütern, die außerhalb
des Bahnhofes zur Beförderung angenommen
oder außerhalb des Bahnhofes abgeliefert
werden,
b) für die Beförderung von Gütern
— über Bahnstrecken, die im selben Gemeindegebiet
zwei oder mehrere Bahnstrecken
verbinden,
— über Nebenbahnen,
— über Strecken mit verschiedenen Spurweiten,
— von oder nach Güternebenstellen,
— von oder nach unbesetzten Bahnhöfen,
— über Strecken mehrerer Eisenbahnen,
c) für die Beförderung von Gütern nach Tarifen,
die eine Ermäßigung gegenüber dem
Regeltarif enthalten, und
d) für besondere Verhältnisse, die eine ungewöhnliche
Verkehrszunahme oder ungewöhnliche
Betriebsschwierigkeiten zur Folge
haben,
wenn und soweit besondere Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese
Zuschlagsfristen erfordern, im Falle der lit. d
längstens jedoch für die Dauer eines Monates.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet,
a) die Zuschlagsfristen gemäß Abs. 4 lit. a bis
c in den Tarif aufzunehmen; für ihr Inkrafttreten
gilt § 6 Abs. 2;
b) die Zuschlagsfrist gemäß Abs. 4 lit. d in
geeigneter Weise, wie durch Aushang,
Presseverlautbarung, zu veröffentlichen; sie
tritt frühestens mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
(6) Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des der
Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden
Tages.
(7) Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes
verlängert, der ohne Verschulden der
Eisenbahn verursacht wird
a) durch das Nachprüfen gemäß § 67 und das
Feststellen des Gewichtes gemäß § 68
Abs. 7, sofern hiebei Abweichungen von
den Eintragungen im Frachtbrief festgestellt
werden,
b) durch die Zoll- und sonstige verwaltungsbehördliche
Behandlung,
c) durch die vom Absender oder vom Empfänger
verfügte Abänderung des Frachtvertrages,
d) durch besondere Vorkehrungen für das
Gut, wie Ausbesserungsarbeiten am Gute
oder an dessen Verpackung, Abladen, Umladen
oder Richten der Ladung, Beigabe
von Eis,
e) durch jede Verkehrsunterbrechung, durch
welche der Beginn oder die Fortsetzung der
Beförderung zeitweilig verhindert wird.
(8) Die Lieferfrist ruht an Samstagen sowie an
Sonn- und Feiertagen.
(9) Die Eisenbahn ist verpflichtet, Ursache und
Dauer der Verlängerung der Lieferfrist im Frachtbrief
zu vermerken. Die Eisenbahn ist jedoch
berechtigt, auch auf andere Weise die Verlängerung
zu beweisen.
(10) Endet die Lieferfrist nach Schluß der für
die Güterabfertigungsstelle des Bestimmungsbahnhofes
vorgesehenen Dienststunden, so gilt
die Lieferfrist erst zwei Stunden nach Dienstbeginn
des darauffolgenden Werktages als abgelaufen;
der Samstag gilt in diesem Falle nicht als
Werktag.
(11) Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft der Sendung
im Bestimmungsbahnhof benachrichtigt
und das Gut zur Abnahme bereitgestellt
worden ist oder
b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof
bereitgestellt worden ist, sofern
der Empfänger von der Ankunft der Sendung
nicht zu benachrichtigen ist, oder
c) das Gut dem Empfänger gemäß § 89 Abs. 1
oder 3 bei einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes
abgeliefert worden ist;
konnte das zugeführte Gut aus Gründen,
die beim Empfänger gelegen sind, nicht abgeliefert
werden, so ist die Lieferfrist gewahrt,
wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung
vergeblich versucht worden ist."
50. Der § 85 hat zu lauten
„§ 85. Benachrichtigung
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Empfänger
von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof
innerhalb der Dienststunden der
Güterabfertigungsstelle ohne Verzug zu benachrichtigen
und ihm hiebei, ausgenommen bei Benachrichtigung
durch Telegramm, den Zeitpunkt
des Ablaufes der Abnahmefrist, die Höhe eines
Frachtzuschlages sowie eine auch nur vermutliche
Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes
mitzuteilen.
(2) Die Eisenbahn ist zur Benachrichtigung
nicht verpflichtet, wenn
a) der Absender verlangt hat, das Gut bahnlagernd
zu stellen,
b) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung
verzichtet hat,
c) das Gut dem Empfänger nach einer Stelle
außerhalb des Bestimmungsbahnhofes zugeführt
wird,
d) die Benachrichtigung nach den Umständen
nicht möglich ist.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Benachrichtigung
nach ihrer Wahl durch Fernsprecher,
Fernschreiber, Telegramm, schriftlich durch die
Post oder durch Boten vorzunehmen. Sie ist
berechtigt, mit dem Empfänger für einzelne oder
alle für ihn ankommenden Sendungen die Art
der Benachrichtigung schriftlich zu vereinbaren.
(4) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt
a) bei Benachrichtigung durch Fernsprecher
oder Fernschreiber mit der Beendigung der
Durchgabe;
b) bei Benachrichtigung durch Telegramm vier
Stunden und bei Benachrichtigung mit Benachrichtigungsschreiben
durch die Post
zwölf Stunden nach der Aufgabe;
c) bei jeder anderen Art der Benachrichtigung
mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, vom Empfänger
für die Benachrichtigung eine Nebengebühr
und Kosten, die durch die Nebengebühr nicht
gedeckt sind, einzuheben."
51. a) Der Abs. 1 des § 86 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, dem
Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder, sofern
das Gut gemäß § 89 Abs. 1 oder 3 zugeführt
wird, bei einer Stelle außerhalb des Bestimmungsbahnhofes
den Frachtbrief zu übergeben
und das Gut abzuliefern, wenn der Empfänger
den Empfang des Gutes bescheinigt hat und
wenn er — sofern nicht nachträglich zentral
die Fracht berechnet und mit besonderem Beleg
in Rechnung gestellt wird — die sich aus dem
Frachtvertrag zu seinen Lasten ergebenden Beträge
gezahlt hat."
b) Der Abs. 10 des § 86 hat zu lauten
„(10) Die Eisenbahn ist berechtigt, in bestimmten
Fällen, insbesondere bei Abnahme des Gutes
an einer anderen als der allgemein hiefür vorgesehenen
Stelle, mit dem Empfänger besondere
Vereinbarungen über die Übergabe des Frachtbriefes
und die Ablieferung des Gutes zu treffen."
52. a) Der Abs. 1 des § 88 hat zu lauten
„(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
zu bestimmen, ob die Güter durch die Eisenbahn
oder durch den Empfänger auszuladen sind."
b) Der Abs. 4 des § 88 hat zu lauten
„(4) Der Empfänger ist verpflichtet, vor der
Rückgabe des von ihm entladenen Wagens an
die Eisenbahn jede durch das empfangene Ladegut
verursachte Verunreinigung des Wagens und
des unmittelbaren Ladebereiches zu beseitigen;
kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so
ist die Eisenbahn berechtigt, die ihr daraus in
der Folge erwachsenen Kosten vom Empfänger
einzuheben."
53. Der § 89 hat zu lauten
„§ 89. Zuführen
(1) Die Eisenbahn ist in Bahnhöfen, in denen
sie einen Rollfuhrdienst für Stückgut eingerichtet
hat, verpflichtet, Stückgut dem Empfänger
in seine Wohnung oder Geschäftsstelle im Gemeindegebiet
des Bestimmungsbahnhofes oder in
benachbarten Gemeinden zuzuführen. Sie ist
berechtigt, das Zuführen selbst zu besorgen oder
durch von ihr bestellte Unternehmer besorgen
zu lassen; in beiden Fällen hat die Eisenbahn
die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Die Eisenbahn ist verpflichtet,
Bahnhöfe mit ihren Rollfuhrbereichen,
das Rollgeld sowie die näheren Rollfuhrbedingungen
im Tarif und die Zufuhrzeiten bei den
Güterabfertigungsstellen dieser Bahnhöfe durch
Aushang zu veröffentlichen.
(2) Das Zuführen hat zu unterbleiben, wenn
dies
a) der Absender durch eine widersprechende
Erklärung im Frachtbrief oder
b) der Empfänger noch vor der Ankunft des
Stückgutes dem Bestimmungsbahnhof gegenüber
schriftlich — dies kann er auch
allgemein für das für ihn ankommende
Stückgut tun — verlangt.
(3) Die Eisenbahn ist berechtigt, das Recht des
Absenders und des Empfängers, das Zuführen
von Stückgut zu untersagen, aufzuheben, wenn,
solange und soweit besondere Verkehrs- oder
Betriebsverhältnisse oder örtliche Verhältnisse
diese Maßnahme erfordern. Die Eisenbahn ist
verpflichtet, solche Maßnahmen spätestens am
Tage vor ihrem Inkrafttreten bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen und in geeigneter
Weise, wie durch Presseverlautbarung, auch
nachrichtlich zu veröffentlichen.
(4) Die Eisenbahn ist berechtigt, mit dem
Empfänger Bedingungen zu vereinbaren, unter
denen sie Eisenbahnwagen, auf eigenen Rädern
laufende Straßenfahrzeuge und Großbehälter in
beladenem Zustand in seine Geschäftsstelle selbst
oder durch von ihr bestellte Unternehmer zuführt.
Sie ist zu einem solchen Zuführen auch
auf Verlangen des Absenders im Frachtbrief berechtigt,
wenn der Empfänger nach vorheriger
Verständigung nicht widerspricht oder einem
solchen Zuführen allgemein zugestimmt hat."
54. a) Der Abs. 2 des § 90 hat zu lauten
„(2) Die Eisenbahn ist berechtigt, für die Abnahme
dieser Güter eine Frist (Abnahmefrist)
im Tarif festzusetzen; diese Frist verlängert sich
im Falle einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof
veranlaßten Verzollung, Freischreibung
oder Vormerkabfertigung um fünf
Stunden. Die Abnahmefrist wird nicht verlängert,
wenn der Empfänger im Bestimmungsbahnhof
über ein Zolleigenlager verfügt. Die Eisenbahn
ist verpflichtet, eine allfällige sonstige Verlängerung
der Abnahmefrist bei den Güterabfertigungsstellen
der betreffenden Bahnhöfe
durch Aushang bekanntzumachen."
b) Der Abs. 4 des § 90 hat zu lauten
„(4) Die Abnahmefrist ruht an Samstagen sowie
an Sonn- und Feiertagen; wird jedoch auf
Verlangen des Empfängers ein Gut, das von ihm
auszuladen ist, an einem Samstag, Sonn- oder
Feiertag zur Abnahme bereitgestellt, so ruht die
Abnahmefrist an diesem Tage nicht. Die Eisenbahn
ist berechtigt, zusätzlich ein Ruhen für den
Zeitraum außerhalb der allgemein üblichen Arbeitsstunden
festzusetzen."
c) Der Abs. 8 des § 90 hat zu lauten
„(8) Die Eisenbahn ist berechtigt, ohne Rücksicht
auf die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Frist in
einzelnen oder in allen Bahnhöfen die Abnahmefrist
abzukürzen sowie das Lager- und das Wagenstandgeld
zu erhöhen, wenn und soweit besondere
Verkehrs- oder Betriebsverhältnisse
oder örtliche Verhältnisse diese Maßnahmen er-
fordern, längstens jedoch für die Dauer eines
Monates. Die Eisenbahn ist verpflichtet, solche
Maßnahmen spätestens am Tage vor ihrem Inkrafttreten
bei den Güterabfertigungsstellen der
betreffenden Bahnhöfe durch Aushang bekanntzumachen
und in geeigneter Weise, wie durch
Presseverlautbarung, auch nachrichtlich zu veröffentlichen."
55. Im Abs. 2 des § 93 haben die Worte „auf
Verlangen" zu entfallen.
56. a) Der zweite Abs. des § 94 Abs. 3
lit. c hat zu lauten
„Verladen in Wagen mit für den Absender
offensichtlichen Mängeln oder mangelhaftes Verladen,
sofern das Verladen nach den maßgebenden
Bestimmungen oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
durch diesen vorgenommen worden ist;"
b) Die lit. g des § 94 Abs. 3 hat zu lauten
„g) Beförderung von Sendungen, die nach den
maßgebenden Bestimmungen begleitet werden
müssen, sofern der Verlust oder die
Beschädigung aus einer Gefahr entstanden
ist, die durch die Begleitung abgewendet
werden sollte."
57. Der Abs. 1 des § 96 hat zu lauten
„(1) Ist ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes befördertes Gut nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes neu aufgegeben
worden und wird nach der Neuaufgabe ein teilweiser
Verlust oder eine Beschädigung des Gutes
festgestellt, so wird — falls nicht anderes nachgewiesen
wird — vermutet, daß der teilweise Verlust
oder die Beschädigung während des letzten
Frachtvertrages eingetreten ist, sofern das Gut
a) stets im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben
ist und
b) unverändert in dem Zustand neu aufgegeben
worden ist, in dem es im Bahnhof
der Neuaufgabe angekommen ist."
58. Der Abs, 2 des § 98 hat zu lauten
„(2) Die Eisenbahn ist vorbehaltlich der im
§ 102 vorgesehenen Begrenzung berechtigt, die
Entschädigung für Verlust des Gutes auf einen
im Tarif festzusetzenden Betrag zu begrenzen,
der jedoch für jedes fehlende Kilogramm des
Rohgewichtes wertmäßig nicht niedriger sein
darf als der im Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in der jeweils
geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene
Höchstbetrag."
59. Der Abs. 1 des § 101 hat zu lauten
„(1) Ist die Lieferfrist um mehr als vierundzwanzig
Stunden überschritten und weist der
Berechtigte nicht nach, daß ein Schaden hieraus
entstanden ist, so ist die Eisenbahn verpflichtet,
ein Zehntel der Fracht zu zahlen, höchstens jedoch
einen im Tarif festzusetzenden Betrag, der
jedoch für die Sendung wertmäßig nicht niedriger
sein darf als der im Internationalen Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr in
der jeweils geltenden Fassung für diesen Fall vorgesehene
Betrag."
60. Der § 105 hat zu lauten
„§ 105. Verzinsung der Entschädigung
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die von ihr zu
zahlende Entschädigung auf Verlangen des Berechtigten
vom Tage der ordnungsmäßig eingereichten
Reklamation oder, wenn eine Reklamation
nicht vorangegangen ist, vom Tage
der Klageerhebung an mit fünf v. H. jährlich
zu verzinsen. Sie ist nicht verpflichtet, Entschädigungen
unter zweihundert Schilling für
den Frachtbrief zu verzinsen. Legt der Berechtigte
die zur Behandlung notwendigen Unterlagen
nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen
Frist vor, so ist die Eisenbahn nicht
verpflichtet, für die Dauer der hiedurch bewirkten
Verzögerung Zinsen zu zahlen."
61. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten
„(2) Der Absender hat bei Einreichung einer
Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
Ist ihm dies nicht möglich, so kann er Ansprüche
gemäß § 107 Abs. 3 lit. a nur dann reklamieren,
wenn der Empfänger zustimmt oder wenn der
Absender nachweist, daß der Empfänger das Einlösen
des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert
hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer
Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn
dieser ihm übergeben worden ist."
62. Der Abs. 6 des § 109 hat zu lauten
„(6) Der Absender hat bei der gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Ist ihm dies nicht möglich,
so kann er Ansprüche gemäß § 107 Abs. 3
lit. a nur dann gerichtlich geltend machen, wenn
der Empfänger zustimmt oder wenn der Absender
nachweist, daß der Empfänger das Einlösen
des Frachtbriefes ausdrücklich verweigert
hat. Der Empfänger hat bei der gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen den Frachtbrief
vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden
ist."
63. In der Überschrift des § 110 haben die
Worte „aus dem Frachtvertrag" zu entfallen.
64. a) In der Überschrift des § 111 haben die
Worte „aus dem Frachtvertrag" zu entfallen.
b) Im Abs. 2 des § 111 sind an Stelle der
Worte „In drei Jahren" die Worte „In zwei
Jahren" zu setzen.
65. Im Abs. 1 des § 112 haben die Worte „nach
den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen" samt dem unmittelbar
voranstehenden Beistrich zu entfallen.
66. Der Abs. 2 des § 117 hat zu lauten
„(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Muster
des Frachtbriefes für Expreßgut und die
näheren Bestimmungen über Beschaffenheit und
Verwendung dieses Frachtbriefes im Tarif festzusetzen.
Das Muster und die näheren Bestimmungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Bundesministers für Verkehr;
die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen."
67. Der § 118 hat zu lauten
„§ 118. Frachtzuschläge
Die Eisenbahn ist berechtigt, auch bei Nichtbeachtung
der Bestimmungen des § 116 Frachtzuschläge
einzuheben; hiefür gilt § 70 Abs. 1
lit. a sinngemäß."
68. An § 121 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
Bedingungen über die Beförderung von Leichen
festzusetzen."
69. Der Abs. 3 des § 122 hat zu entfallen.
70. Der § 123 hat zu entfallen.
71. Der § 124 hat zu lauten
„§ 124. Ablieferung
Nimmt der Empfänger die Leiche nicht innerhalb
der Abnahmefrist ab, so ist die Eisenbahn
berechtigt, die Leiche gegen Einhebung einer
Nebengebühr auf Gefahr des Berechtigten auszuladen
und der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu übergeben."
72. Der Abs. 3 des § 125 hat zu lauten
„(3) Die Eisenbahn ist verpflichtet, im Tarif
Bedingungen über die Beförderung lebender
Tiere festzusetzen."
73. Die Abs. 1 bis 5 des § 126 haben zu entfallen.
74. Der § 127 hat zu entfallen.
75. Der § 128 hat zu entfallen.
76. Der § 129 hat zu entfallen.
77. Der Abs. 2 des § 130 hat zu entfallen.
78. Der Abs. 1 des § 131 hat zu entfallen.
79. Der Unterabschnitt „E. Sonderbestimmungen"
hat zu entfallen.
80. Der Abs. 1 des § 136 hat zu lauten
„(1) Jede Eisenbahn ist verpflichtet, den übrigen
an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
die ihnen aus dem Beförderungsvertrag gebührenden
Beträge zu zahlen, die sie gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des
Tarifes eingehoben hat oder hätte einheben
sollen; die Eisenbahnen sind berechtigt, hievon
abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die
Eisenbahnen sind verpflichtet, die Art und Weise
der Zahlung durch Vereinbarung zu regeln."
81. a) Im Abs. 1 des § 137 ist an Stelle der
Fundstelle „BGBl. Nr. 170/1967" die Fundstelle
„BGBl. Nr. 170/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 163/1977" zu setzen.
b) Der Abs. 2 des § 137 hat zu entfallen.
c) Der Abs. 3 des § 137 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 4 des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1963,
die Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes
1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 20/1970, die Bestimmungen
des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes,
BGBl. Nr. 48/1959, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1968 und des
Atomhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 117/1964,
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt."
82. Der § 138 hat zu entfallen.
83. Der § 139 hat zu lauten
„§ 139. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr, in zivilrechtlichen
Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
siebenten auf seine Kundmachung folgenden Monates
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die zur Eisenbahn-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 170/1967, erlassenen Verordnungen,
und zwar die Durchführungsverordnung I, BGBl.
Nr. 386/1967, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 471/1972 und die Durchführungsverordnung
II, BGBl. Nr. 387/1967, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 360/1971 außer Kraft.
(3) Tarife zu diesem Bundesgesetz treten frühestens
gleichzeitig mit diesem in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr, in zivilrechtlichen
Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut.