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163_1976 AT

163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Rabenstein an der Pielach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 39 Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Rabenstein an der Pielach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 17,595, folgt bis km 17,830 der alten

Trasse und korrigiert im weiteren den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung der vorhandenen

Bögen. Bei km 18,070 erreicht die neu

herzustellende Trasse wieder die bestehende und

folgt hierauf dieser bis km 18,386.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Rabenstein

an der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 39/31-74; Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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