163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Rabenstein an der Pielach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 39 Pielachtal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Rabenstein an der Pielach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 17,595, folgt bis km 17,830 der alten
Trasse und korrigiert im weiteren den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung der vorhandenen
Bögen. Bei km 18,070 erreicht die neu
herzustellende Trasse wieder die bestehende und
folgt hierauf dieser bis km 18,386.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Rabenstein
an der Pielach aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 39/31-74; Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.