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163. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/196.9, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Kunststeinerzeuger gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die

Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling

die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse

der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1

der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat das Anfertigen einer Arbeit nach

Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Formen, Herstellen und Einbringen des Mischgutes,

Bewehren und Verdichten, Feuchthalten,

Oberflächenbearbeitung,

Verlegen (Versetzen) von Kunststein.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit

heraus zu entwickeln und das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

fachgerechte Ausführung,

richtiges Verwenden von Maschinen und

Werkzeugen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Flächen- und Volumsberechnung,

Berechnung des Verdichtungszuschlages,

Materialbedarfsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß

sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt

werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 70 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werk- und Hilfsstoffe,

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

Bewehrung,

Nachbehandlung und Oberflächenbearbeitung.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand

ist nach 70 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat die Anfertigung einer Werkszeichnung

nach Angabe zu umfassen.

(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in

der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden

kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 70 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann

wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden

wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betonwarenerzeuger

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Fachgespräch" und „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunststeinerzeuger

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Mai 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und die bis

31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. Jänner 1976 in Kraft.

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