163. Änderung des Artikels VI A bis D der Statuten der Internationalen Atomenergie-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Artikel VI
Rat der Gouverneure
A. Der Gouverneursrat setzt
sich wie folgt zusammen
1. Der Gouverneursrat bestellt
am Ende seiner
Funktionsperiode als Mitglieder
des Gouverneursrates
die neun Mitglieder,
die in der Technologie der
Atomenergie einschließlich
der Erzeugung von Ausgangsmaterial
am weitesten
fortgeschritten sind,
sowie das in der Techno-
logie der Atomenergie einschließlich
der Erzeugung
von Ausgangsmaterial am
weitesten fortgeschrittene
Mitglied aus jedem der
folgenden, nicht bereits
durch eines der vorgenannten
neun Mitglieder
vertretenen Gebiete
(1) Nordamerika
(2) Lateinamerika
(3) Westeuropa
(4) Osteuropa
(5) Afrika
(6) Mittlerer Osten und
Südasien
(7) Südostasien und Pazifik
(8) Ferner Osten
2. Die Generalkonferenz
wählt in den Gouverneursrat
(a) Zwanzig Mitglieder,
wobei sie gebührend darauf
achtet, daß im gesamten
Gouverneursrat die
Mitglieder aus den in
lit. A Ziffer 1 dieses Artikels
angeführten Gebieten
angemessen vertreten
sind, sodaß der Gouverneursrat
stets fünf Vertreter
des Gebietes Lateinamerika,
vier Vertreter
des Gebietes Westeuropa,
drei Vertreter des Gebietes
Osteuropa, vier Vertreter
des Gebietes Afrika, zwei
Vertreter des Gebietes
Mittlerer Osten und Südasien,
einen Vertreter
des Gebietes Südostasien
und Pazifik und einen Vertreter
des Gebietes Ferner
Osten enthält. Kein zu
dieser Gruppe gehörendes
Mitglied kann nach Ablauf
seiner Funktionsperiode in
derselben Gruppe für die
folgende Funktionsperiode
wiedergewählt werden.
(b) Ein weiteres Mitglied
aus folgenden Gebieten
Mittlerer Osten und Südasien
Südostasien und Pazifik
Ferner Osten;
(c) Ein weiteres Mitglied
aus folgenden Gebieten
Afrika
Mittlerer Osten und Südasien
Südostasien und Pazifik
B. Die in lit. A Ziffer 1 des vorliegenden
Artikels vorgesehenen
Bestellungen werden
spätestens 60 Tage vor jeder
ordentlichen Jahrestagung
der Generalkonferenz vorgenommen.
Die in lit. A
Ziffer 2 des vorliegenden
Artikels vorgesehene Wahl
findet bei der ordentlichen
Jahrestagung der Generalkonferenz
statt.
C. Die Funktionsperiode der gemäß
lit. A Ziffer 1 des vorliegenden
Artikels im Gouverneursrat
vertretenen Mitglieder
läuft vom Ende der
ordentlichen Jahrestagung
der Generalkonferenz, anläßlich
deren sie bestellt wurden,
bis zum Ende der folgenden
ordentlichen Jahrestagung
der Generalkonferenz.
D. Die Funktionsperiode der gemäß
lit. A Ziffer 2 des vorliegenden
Artikels im Gouverneursrat
vertretenen Mitglieder
läuft vom Ende der
ordentlichen Jahrestagung
der Generalkonferenz, bei
der sie gewählt werden, bis
zum Ende der zweiten auf
ihre Wahl folgenden Jahrestagung
der Generalkonferenz.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Feber 1974 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt; die Änderung ist gemäß Artikel XVIII lit. C der Statuten der Internationalen Atomenergie-
Organisation (BGBl. Nr. 216/1957 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 126/1963)
am 1. Juni 1973 für alle Mitglieder in Kraft getreten.