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163_1974 AT

163. Änderung des Artikels VI A bis D der Statuten der Internationalen Atomenergie-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Änderung des Artikels VI A bis D der Statuten der Internationalen Atomenergie-Organisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Artikel VI

Rat der Gouverneure

A. Der Gouverneursrat setzt

sich wie folgt zusammen

1. Der Gouverneursrat bestellt

am Ende seiner

Funktionsperiode als Mitglieder

des Gouverneursrates

die neun Mitglieder,

die in der Technologie der

Atomenergie einschließlich

der Erzeugung von Ausgangsmaterial

am weitesten

fortgeschritten sind,

sowie das in der Techno-

logie der Atomenergie einschließlich

der Erzeugung

von Ausgangsmaterial am

weitesten fortgeschrittene

Mitglied aus jedem der

folgenden, nicht bereits

durch eines der vorgenannten

neun Mitglieder

vertretenen Gebiete

(1) Nordamerika

(2) Lateinamerika

(3) Westeuropa

(4) Osteuropa

(5) Afrika

(6) Mittlerer Osten und

Südasien

(7) Südostasien und Pazifik

(8) Ferner Osten

2. Die Generalkonferenz

wählt in den Gouverneursrat

(a) Zwanzig Mitglieder,

wobei sie gebührend darauf

achtet, daß im gesamten

Gouverneursrat die

Mitglieder aus den in

lit. A Ziffer 1 dieses Artikels

angeführten Gebieten

angemessen vertreten

sind, sodaß der Gouverneursrat

stets fünf Vertreter

des Gebietes Lateinamerika,

vier Vertreter

des Gebietes Westeuropa,

drei Vertreter des Gebietes

Osteuropa, vier Vertreter

des Gebietes Afrika, zwei

Vertreter des Gebietes

Mittlerer Osten und Südasien,

einen Vertreter

des Gebietes Südostasien

und Pazifik und einen Vertreter

des Gebietes Ferner

Osten enthält. Kein zu

dieser Gruppe gehörendes

Mitglied kann nach Ablauf

seiner Funktionsperiode in

derselben Gruppe für die

folgende Funktionsperiode

wiedergewählt werden.

(b) Ein weiteres Mitglied

aus folgenden Gebieten

Mittlerer Osten und Südasien

Südostasien und Pazifik

Ferner Osten;

(c) Ein weiteres Mitglied

aus folgenden Gebieten

Afrika

Mittlerer Osten und Südasien

Südostasien und Pazifik

B. Die in lit. A Ziffer 1 des vorliegenden

Artikels vorgesehenen

Bestellungen werden

spätestens 60 Tage vor jeder

ordentlichen Jahrestagung

der Generalkonferenz vorgenommen.

Die in lit. A

Ziffer 2 des vorliegenden

Artikels vorgesehene Wahl

findet bei der ordentlichen

Jahrestagung der Generalkonferenz

statt.

C. Die Funktionsperiode der gemäß

lit. A Ziffer 1 des vorliegenden

Artikels im Gouverneursrat

vertretenen Mitglieder

läuft vom Ende der

ordentlichen Jahrestagung

der Generalkonferenz, anläßlich

deren sie bestellt wurden,

bis zum Ende der folgenden

ordentlichen Jahrestagung

der Generalkonferenz.

D. Die Funktionsperiode der gemäß

lit. A Ziffer 2 des vorliegenden

Artikels im Gouverneursrat

vertretenen Mitglieder

läuft vom Ende der

ordentlichen Jahrestagung

der Generalkonferenz, bei

der sie gewählt werden, bis

zum Ende der zweiten auf

ihre Wahl folgenden Jahrestagung

der Generalkonferenz.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Feber 1974 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt; die Änderung ist gemäß Artikel XVIII lit. C der Statuten der Internationalen Atomenergie-

Organisation (BGBl. Nr. 216/1957 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 126/1963)

am 1. Juni 1973 für alle Mitglieder in Kraft getreten.

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