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163_1973 AT

163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 111 Gailtal Straße

wird im Bereich der Gemeinde Untertilliach wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 97,346, führt über die ebenfalls neu zu

errichtende Klammbachbrücke unter teilweiser

Benützung bzw. Überschneidung der alten Trasse

in gestreckterer Linienführung und bindet bei

km 97,781 in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei der Gemeinde Untertilliach aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten

Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

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