163. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 111 Gailtal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Untertilliach wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 97,346, führt über die ebenfalls neu zu
errichtende Klammbachbrücke unter teilweiser
Benützung bzw. Überschneidung der alten Trasse
in gestreckterer Linienführung und bindet bei
km 97,781 in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei der Gemeinde Untertilliach aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf die vorangeführten
Straßenteile Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.