163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl,
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961, 218/
1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,
83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/1969,
350/1970 und 316/1971 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten
„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn
für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6)
zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch
bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung
(§ 6) als Dienstbeschädigung im
Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die
Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses
zu den Kosten für Diätverpflegung."
2. Die Z. 1 des § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,
Frauenzulage, Kinderzulage, Pflegezulage,
Blindenzulage, Hilflosenzulage, Führhundzulage,
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;"
3. Die Z. 1 des § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„1. Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß
zu den Kosten für Diätverpflegung;"
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich
1601 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. bis
80 v. H. ist die Grundrente aus den folgenden
Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente
für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu
berechnen.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbe-
schädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um 66 S zu erhöhen.
(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
5. Der vorletzte Satz des § 13 Abs. 4 hat zu
lauten
„Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 50 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 10 v. H.,
von 60 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 15 v. H.,
von 70 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 20 v. H.,
von 80 v. H. ist ein Betrag im
Ausmaß von 25 v. H.,
von 90 v. H. und mehr ist ein Betrag im
Ausmaß von 30 v. H.,
bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein
Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf
Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen
abzusetzen."
6. Im Abs. 5 des § 13 sind die Zahlen „12" und
„6" durch die Zahlen „10" und „5" zu ersetzen.
7. Nach § 13 ist als § 14 einzufügen
„§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der
ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben
für eine ihnen verordnete Diätverpflegung
auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 ein Zuschuß
zu gewähren, wenn die Diätverpflegung
wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich
ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich,
wenn aber die Einschätzung nach den zu
§ 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder
60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn
die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder mehr bedingt,
300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen
des Magens, des Darmes, der Gallenblase und
Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn
der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten
Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von insgesamt mindestens 50 v. H.
bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich.
Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen
außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung
sind nicht zulässig. Treffen mehrere
Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener
Versorgungsleistungen zusammen, so
gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
8. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten
„(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
8 a. Der Abs. 1 des § 18 a hat zu lauten
„(1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr
vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) haben, erhalten
zur Beschädigtenrente auf Antrag eine
Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß
sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen
Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich
mindestens sechs Monate dauern
wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt
überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige
Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften
nicht geltend gemacht werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach
landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe
oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage
ist in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten."
9. Der zweite Satz des § 19 Abs. 4 hat zu
lauten
„Erfordert der Verlust des Sehvermögens im
Zusammenwirken mit anderen Gebrechen er-
höhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage
für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für
praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III
oder IV der Pflegezulage zu erhöhen."
10. Der Abs. 3 des § 29 hat zu lauten
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte
Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage
(§ 18 a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu
den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) mit dem
ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung
folgenden vierten Monates einzustellen und
erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die
Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter
für unterhaltsberechtigte Angehörige
nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente
auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine
während einer mit voller Verpflegung verbundenen
Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder
Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu
den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen
der sonstigen Voraussetzungen frühestens
vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem
die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche
gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte,
die für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen haben."
11. Die Abs. 2, 3 und 4 des § 35 haben zu
lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie für
Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 445 S
und vom 1. Jänner 1973 an 463 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 328 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 250 S;
d) für alle anderen Witwen 142 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1 und
2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der
im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf Antrag
und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung
der Grundrente den jeweiligen Betrag des
Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension
gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe
zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 292 Abs. 3
zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für ein Kind vorgesehenen Betrag.
(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge von 463 S, 328 S, 250 S und 142 S treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."
12. In den Abs. 1 und 2 des § 36 haben jeweils
die Worte „oder Blindenzulage" zu entfallen.
13. Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten
„(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit
einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch
auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente
geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die
Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren
Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit
des Invalidenentschädigungsgesetzes oder
der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen
versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen
Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen
ist, erhalten, wenn die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes
mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder
festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem
Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens
mit dem Antragsmonat fällig."
14. Die Abs. 1 und 4 des § 42 haben zu lauten
„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für
einfach verwaiste Waisen 289 S und für Doppelwaisen
575 S.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
15. Der Abs. 1 des § 45 hat zu lauten
„(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis
zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für
Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten,
ist der Anspruch auf Elternrente auch dann
gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war."
16. § 46 hat zu lauten:"
§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich
20•36 v. H., vom 1. Juli 1973 an 28 v. H.
und die Elternpaarrente 4079 v. H., vom 1. Juli
1973 an 52 v. H. des jeweiligen Betrages der
Grundrente (§ 11 Abs. 1) eines erwerbsunfähigen
Schwerbeschädigten. Die sich hieraus ergebenden
Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn
die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder
das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der
Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Eltern den Betrag von 2094 S bei
Elternteilen und von 2498 S bei Elternpaaren
nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen
sich auf 2149 S und 2609 S, wenn die
Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige
Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren
haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit
zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 760 S
und bei Elternpaaren den Betrag von 1062 S
nicht erreicht. Wenn und insolange die Eltern
über kein Einkommen (§ 13) verfügen, sind die
angeführten Beträge bei Elternteilen um 300 S
und bei Elternpaaren um 450 S zu erhöhen.
(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
16 a. § 46 a hat zu lauten
„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente
auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie
derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung
und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und
wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf
Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein
Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht
werden kann. Dies gilt jedoch nicht für
Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften
über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen
wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),
Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt
werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des
gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils festgesetzten Mindestbetrages
für den Hilflosenzuschuß zu leisten.
§ 18 a Abs. 2 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß."
17. Nach § 46 a ist als § 46 b einzufügen
„§ 46 b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der
ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben
für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf
Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3,
zur Witwenbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur
erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß
§ 42 Abs. 3 und zur Elternrente gemäß § 46 ein
Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung
wegen einer der aufgezählten Erkrankungen
erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich,
wenn aber die Einschätzung nach den zu
§ 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder
60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn
die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S
monatlich. Für chronische Erkrankungen des
Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber
ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der
Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten
Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von insgesamt mindestens 50 v. H.
bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich.
Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen
außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung
sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche
auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener
Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt
dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.
§ 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
18. Der Abs. 3 des § 47 hat zu lauten
„(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder
stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod
Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so
wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus
Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der
Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf
eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld
nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war."
§ 18 a. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten
„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die
Geschwister sowie Pflegepersonen, wenn sie mit
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
19. Nach Abschnitt IX des I. Hauptstückes
ist als Abschnitt IX a einzufügen
„ABSCHNITT IX a
Bezugsberechtigung und Fortsetzung
des Verfahrens im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten
§ 48 a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die
Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem
Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes
unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt
waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der
Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen
Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen
nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte
Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren
noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung
des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,
der Vater, die Mutter, die Geschwister
berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur
Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt
waren oder mit ihm zur Zeit
seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so
sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur
Fortsetzung des Verfahrens berechtigt."
20. Dem Abs. 1 des § 49 ist folgender Satz
anzufügen
„Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)
hat alle für ihn und für eine allfällige
Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger
Hilfsmittel oder des Führhundes in Betracht
kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch
zu nehmen."
21. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten
„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung sowie
die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz
des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für
Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen
nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 179, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."
22. Der erste Satz des § 51 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß §§ 18
bis 20 sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden
mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens
jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch
geltend gemacht wurde."
23. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß
§§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß
§ 46 b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2
und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind, frühestens mit dem Monat, der auf den
Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch
geltend gemacht wurde."
24. Der erste Satz des § 52 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den
§§ 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14,
die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
gemäß den §§ 35 a und 46 a, der Zuschüsse
gemäß § 46 b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2,
§ 43 Abs. 2 und 3) sind für die Dauer des
ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."
25. Die Z. 3 und 4 des § 52 Abs. 3 haben zu
lauten
„3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen
und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung
(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14 und 46 b)
bei Veränderungen im Zustande der für die
Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden
einzelnen Dienstbeschädigungen, bei
Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit
oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der
Diätverpflegung erforderlich macht;
4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die auf Grund
der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung
oder der Anpassung von Einkommensbeträgen
gemäß § 13 Abs. 8 oder der Änderung der
Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 9 erforderlich
ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam,
in dem die Einkommensänderung eingetreten
ist."
26. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,
jede ihnen bekannte Veränderung in
den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,
die den Verlust oder eine Minderung ihres
Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem
zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.
Für den aus der Unterlassung der Anzeige
erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberech-
tigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
Einkommensänderungen, die auf Grund der
alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung in
der Sozialversicherung bewirkt werden, unterliegen
nicht der Anzeigeverpflichtung."
27. Der letzte Satz des § 55 Abs. 1 hat zu
lauten
„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage
(§§ 18, 19), Hilflosenzulage (§§ 18 a und 46 a),
Zuschuß (§§ 14 und 46 b), Führhundzulage (§ 20),
Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und
Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu
§§ 32 und 33) können weder verpfändet noch
gepfändet werden."
28. Der Abs. 1 des § 55 a hat zu lauten
„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen
durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis
erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften
beanspruchen, so geht dieser Anspruch
auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem
Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht
für den Anspruch auf Schmerzengeld."
29. Die Abs. 2 und 3 des § 56 haben zu
lauten
„(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß
der Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung
in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens
70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und
ständig besonderer Wartung bedürftig sind und
keine Familienangehörigen haben, die für ihre
Wartung und Pflege sorgen können, kann auf
Antrag die Umwandlung der Beschädigtenrente
durch Unterbringung in einem Alters- oder
Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung
bewilligt werden.
(3) Für . die Dauer der Rentenumwandlung
nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten
die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), die Kinderzulage (§ 16), die
Frauenzulage (§ 17) und der Zuschuß zu den
Kosten für Diätverpflegung (§ 14) nicht zu zahlen;
eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage
(§ 18 a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in halber
Höhe weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten
Beschädigtenrente trägt der Bund in
den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren
Anstaltspflege, bei Aufnahme in den Verpflegsstand
eines Alters- oder Pflegeheimes oder einer
anderen geeigneten Einrichtung (Abs. 2) die
Kosten der Unterbringung. Schwerbeschädigte,
deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt
wurde, haben Anspruch auf ein Taschengeld von
monatlich 583 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel
dieses Betrages zu leisten. Das Taschengeld
ist auf Antrag um den Betrag von monatlich
300 S zu erhöhen, wenn und insolange der
Schwerbeschädigte über kein sonstiges Einkommen
(§ 13) verfügt. An die Stelle der Beträge
von 583 S und 300 S treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
30. Der letzte Satz des § 58 Abs. 1 hat zu
lauten
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. oder
40 v. H., Witwenrenten gemäß § 35 Abs. 2
lit. d, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,
Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."
31. Dem § 59 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung
einer Abfertigung wegen Verminderung
des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten
die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil
nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils
aus der Neueinschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag."
32. Die Überschrift des Abschnittes XVII a
des I. Hauptstückes hat zu lauten
„Anpassung von Versorgungsleistungen
und Einkommensbeträgen"
33. Im Abs. 2 des § 63 haben die Zahlen
„18", „18 a", „46 a", „56", „66", das Wort
„sowie" und der Beistrich nach § 47 zu entfallen.
34. Die Abs. 4 und 5 des § 63 haben zu
lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 35 Abs. 4,
42, 46, 46 b, 56 und 73 angeführten Beträge mit
der Einschränkung Anwendung, daß die im § 12
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1972 und die in den §§ 11, 14, 35
Abs. 4, 42, 46, 46 b, 56 und 73 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1973 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten
Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die
mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner
1973 mit dem Anpassungsfaktor für das
Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973
festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor
für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner
1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr
1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung
vom 1. Jänner 1975 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor
gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung
sind jeweils die für das vorangegangene
Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu
legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."
35. Der bisherige Abs. 5 des § 63 erhält die
Bezeichnung Abs. 6.
36. Der bisherige Abs. 6 des § 63 erhält die
Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten
„(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden
Beträge sind alljährlich durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,
§ 42 Abs. 3 lit. a, b und c sowie nach § 46
Abs. 1 errechneten und gerundeten Beträge."
37. Der bisherige Abs. 7 des § 63 erhält die
Bezeichnung Abs. 8 und hat zu lauten
„(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen
ist von Amts wegen vorzunehmen."
38. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten eines jeden Monates
oder, wenn der Monatserste auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag oder auf den Karfreitag
fällt, am vorhergehenden Werktag im voraus
zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Betrag die jeweilige
Höhe der Grundrente für Beschädigte entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 40 v. H. (§ 11 Abs. 1) nicht übersteigt, kann
die Rente am 1. Jänner und am 1. Juli halbjährlich
im voraus gezahlt werden. Krankengeld
und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein
zahlbar."
39. § 67 hat zu lauten:"
§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach
diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden
Versorgungsleistungen sind auf volle
Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge
von 50 Groschen an auf einen Schilling zu
ergänzen."
40. Die Abs. 1 und 2 des § 73 haben zu
lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 140 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten,
der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den
ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen
in Betracht, so gilt die jüngste Waise als
Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten
(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 27 S. Zum Beitrag für versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) hat der
Versicherte einen Anteil in Höhe von 3 v. H. des
jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente
zu leisten. Den Unterschiedsbetrag
auf den Versicherungsbeitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte und den Beitrag für
Versicherungspflichtige Zusatzversicherte hat der
Bund zu leisten. Der von den Pflichtversicherten
zu tragende Beitragsanteil und der von den freiwillig
Versicherten (§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag
werden durch das zuständige
Landesinvalidenamt (§ 79) von der dem Versicherten
zustehenden Rente einbehalten. Die Beiträge
oder Beitragsanteile der Versicherten sind
vom Einkommen (§ 13) nicht abzusetzen. An die
Stelle der vorangeführten Beträge treten mit
Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(2) Die Landesinvalidenämter überweisen die
Beiträge allmonatlich an den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger; dieser
teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen
Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel auf,
der vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes für die
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
festgesetzt wird. Reicht der Beitrag nicht aus,
um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so
kann der Aufteilungsschlüssel zugunsten der
Gebietskrankenkassen abgeändert werden, deren
allgemeine finanzielle Lage dies begründet."
41. § 86 hat zu lauten
„§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 Anwendung.
(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden
über die Anpassung von Versorgungsleistungen
oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen
infolge einer Pensions- oder
Rentenanpassung oder infolge der Anpassung
von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8
besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
(3) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung.
(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre
Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten
als Schreib- oder Rechnungsfehler im Sinne des
§ 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950.
(5) Bescheide der Landesinvalidenämter und
der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler.
(6) Im Falle der Abänderung oder Behebung
eines Bescheides von Amts wegen gemäß den
Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 oder im Falle der
Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen
Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten
vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens
jedoch für einen rückliegenden Zeitraum
von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender
Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes
ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides.
Ein Rückersatz von Leistungen
durch den Empfänger findet nicht statt."
42. Der erste Satz des § 89 Abs. 1 hat zu
lauten
„Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes
können die Landesinvalidenämter (§ 79)
Versorgungswerbern noch vor Abschluß des
Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach
diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen
gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß
der angemeldete Versorgungsanspruch begründet
ist."
43. Im § 91 a sind nach dem Wort „Gemeinden"
die Worte „und die Träger der Sozialversicherung"
einzufügen.
44. Dem § 93 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift
des § 86 Abs. 3 erlassen worden sind, steht dem
Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien
an Stelle des Berufungsrechtes das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
des Bescheides schriftlich oder mündlich Vorstellung
zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat
nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit
neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung
kommt aufschiebende Wirkung zu."
45. Der Abs. 2 des Abschnittes II der Anlage
zu §§ 32 und 33 hat zu lauten
„(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung
der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,
für die Beschaffung und den Einbau
von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von
Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,
einer automatischen Kraftübertragung oder
einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis
zur Höhe von 7000 S zu gewähren, wenn die
Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen
erforderlich ist und von der
Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der
Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen
fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen
Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung
oder einer ähnlichen Vorrichtung
Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den
Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten
unter den gleichen Voraussetzungen
bis zur Höhe von 7000 S zu ersetzen. Erwirbt
der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das
in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer
automatischen Kupplung oder einer automatischen
Kraftübertragung geliefert wird, ist an
Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in Höhe
von 5000 S zu gewähren. Die Gewährung eines
neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren
zulässig."
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen. In
jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen
(§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)
für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung
erfolgten, ist über den Anspruch auf
einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 von Amts wegen
zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung
von Versorgungsleistungen infolge
Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für
Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so
sind sie durch Aufrechnung — ohne Anwendung
des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 — hereinzubringen.
(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben
wegen Diätverpflegung nach der bisherigen
Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt
wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957) für die Dauer des
ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen,
soweit sie das Ausmaß des gebührenden
Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 überschreiten.
(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben
wegen Diätverpflegung nach der bisherigen
Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957) abgesetzt wurden,
sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957) für die Dauer
des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen,
wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages
zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung
führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14
oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebührt jedoch nicht.
(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 findet auch auf Beschädigtenrenten
Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durch Auszahlung einer Abfertigung
gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung
für die Zeit vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.
Artikel III
(1) Die Z. 40 des Art. I tritt am 1. Jänner
1973, alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Juli 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.