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163_1972 AT

163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl,

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961, 218/

1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,

83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/1969,

350/1970 und 316/1971 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten

„(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn

für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6)

zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch

bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung

(§ 6) als Dienstbeschädigung im

Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die

Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses

zu den Kosten für Diätverpflegung."

2. Die Z. 1 des § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,

Frauenzulage, Kinderzulage, Pflegezulage,

Blindenzulage, Hilflosenzulage, Führhundzulage,

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;"

3. Die Z. 1 des § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„1. Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage, Zuschuß

zu den Kosten für Diätverpflegung;"

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich

1601 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. bis

80 v. H. ist die Grundrente aus den folgenden

Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente

für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu

berechnen.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbe-

schädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um 66 S zu erhöhen.

(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

5. Der vorletzte Satz des § 13 Abs. 4 hat zu

lauten

„Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im

Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. und mehr ist ein Betrag im

Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein

Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf

Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen

abzusetzen."

6. Im Abs. 5 des § 13 sind die Zahlen „12" und

„6" durch die Zahlen „10" und „5" zu ersetzen.

7. Nach § 13 ist als § 14 einzufügen

„§ 14. (1) Schwerbeschädigten ist wegen der

ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben

für eine ihnen verordnete Diätverpflegung

auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 ein Zuschuß

zu gewähren, wenn die Diätverpflegung

wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich

ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung

wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich,

wenn aber die Einschätzung nach den zu

§ 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder

60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn

die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder mehr bedingt,

300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen

des Magens, des Darmes, der Gallenblase und

Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn

der Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten

Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von insgesamt mindestens 50 v. H.

bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich.

Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen

außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung

sind nicht zulässig. Treffen mehrere

Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener

Versorgungsleistungen zusammen, so

gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

8. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten

„(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

An die Stelle der in der ersten Spalte angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und an die Stelle der in der zweiten Spalte angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

8 a. Der Abs. 1 des § 18 a hat zu lauten

„(1) Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr

vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) haben, erhalten

zur Beschädigtenrente auf Antrag eine

Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß

sie ständig der Wartung und Hilfe einer anderen

Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich

mindestens sechs Monate dauern

wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage setzt

überdies voraus, daß ein Anspruch auf eine gleichartige

Leistung nach anderen gesetzlichen Vorschriften

nicht geltend gemacht werden kann.

Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach

landesgesetzlichen Vorschriften über Behindertenhilfe

oder über Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden. Die Hilflosenzulage

ist in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten."

9. Der zweite Satz des § 19 Abs. 4 hat zu

lauten

„Erfordert der Verlust des Sehvermögens im

Zusammenwirken mit anderen Gebrechen er-

höhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage

für Blinde auf das Ausmaß der Stufe IV, für

praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe III

oder IV der Pflegezulage zu erhöhen."

10. Der Abs. 3 des § 29 hat zu lauten

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte

Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage

(§ 18 a) oder ein bereits zuerkannter Zuschuß zu

den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) mit dem

ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung

folgenden vierten Monates einzustellen und

erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die

Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter

für unterhaltsberechtigte Angehörige

nicht zu sorgen, ist eine bereits zuerkannte Zusatzrente

auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine

während einer mit voller Verpflegung verbundenen

Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder

Hilflosenzulage oder ein beantragter Zuschuß zu

den Kosten für Diätverpflegung ist beim Zutreffen

der sonstigen Voraussetzungen frühestens

vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem

die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche

gilt für den Anspruch auf Zusatzrente für Beschädigte,

die für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen haben."

11. Die Abs. 2, 3 und 4 des § 35 haben zu

lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie für

Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 445 S

und vom 1. Jänner 1973 an 463 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 328 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 250 S;

d) für alle anderen Witwen 142 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1 und

2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der

im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf Antrag

und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung

der Grundrente den jeweiligen Betrag des

Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension

gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes

waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe

zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 292 Abs. 3

zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für ein Kind vorgesehenen Betrag.

(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge von 463 S, 328 S, 250 S und 142 S treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

12. In den Abs. 1 und 2 des § 36 haben jeweils

die Worte „oder Blindenzulage" zu entfallen.

13. Der Abs. 3 des § 38 hat zu lauten

„(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit

einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch

auf Witwenversorgung nicht, eine zur Witwenrente

geleistete Zulage (§ 35 a) ist jedoch auf die

Dauer dieser Ehe einzustellen. Frauen, deren

Anspruch auf Witwenversorgung unter der Wirksamkeit

des Invalidenentschädigungsgesetzes oder

der bis 31. Dezember 1949 in Geltung gestandenen

versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen

Wiederverehelichung mit einem Beschädigten erloschen

ist, erhalten, wenn die Minderung der

Erwerbsfähigkeit (§§ 7, 8) des zweiten Ehemannes

mit mindestens 50 v. H. festgestellt wird oder

festgestellt ist, Witwenversorgung nach diesem

Bundesgesetz. Die Versorgungsleistung wird frühestens

mit dem Antragsmonat fällig."

14. Die Abs. 1 und 4 des § 42 haben zu lauten

„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für

einfach verwaiste Waisen 289 S und für Doppelwaisen

575 S.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

15. Der Abs. 1 des § 45 hat zu lauten

„(1) Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis

zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für

Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten,

ist der Anspruch auf Elternrente auch dann

gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war."

16. § 46 hat zu lauten:"

§ 46. (1) Die Elternteilrente beträgt monatlich

20•36 v. H., vom 1. Juli 1973 an 28 v. H.

und die Elternpaarrente 4079 v. H., vom 1. Juli

1973 an 52 v. H. des jeweiligen Betrages der

Grundrente (§ 11 Abs. 1) eines erwerbsunfähigen

Schwerbeschädigten. Die sich hieraus ergebenden

Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn

die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder

das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der

Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Eltern den Betrag von 2094 S bei

Elternteilen und von 2498 S bei Elternpaaren

nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen

sich auf 2149 S und 2609 S, wenn die

Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige

Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren

haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit

zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 760 S

und bei Elternpaaren den Betrag von 1062 S

nicht erreicht. Wenn und insolange die Eltern

über kein Einkommen (§ 13) verfügen, sind die

angeführten Beträge bei Elternteilen um 300 S

und bei Elternpaaren um 450 S zu erhöhen.

(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

16 a. § 46 a hat zu lauten

„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente

auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie

derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung

und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und

wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens

sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf

Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein

Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach anderen

gesetzlichen Vorschriften nicht geltend gemacht

werden kann. Dies gilt jedoch nicht für

Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften

über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen

wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),

Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt

werden. Die Hilflosenzulage ist in der Höhe des

gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils festgesetzten Mindestbetrages

für den Hilflosenzuschuß zu leisten.

§ 18 a Abs. 2 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß."

17. Nach § 46 a ist als § 46 b einzufügen

„§ 46 b. (1) Hinterbliebenen ist wegen der

ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben

für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf

Antrag zur Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3,

zur Witwenbeihilfe gemäß § 36 Abs. 2, zur

erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß

§ 42 Abs. 3 und zur Elternrente gemäß § 46 ein

Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung

wegen einer der aufgezählten Erkrankungen

erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung

wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich,

wenn aber die Einschätzung nach den zu

§ 7 Abs. 2 aufgestellten Richtsätzen eine Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder

60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn

die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S

monatlich. Für chronische Erkrankungen des

Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber

ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der

Leidenszustand nach den zu § 7 Abs. 2 aufgestellten

Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von insgesamt mindestens 50 v. H.

bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich.

Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen

außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung

sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche

auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener

Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt

dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung.

§ 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

18. Der Abs. 3 des § 47 hat zu lauten

„(3) Ist der Tod eines Schwerbeschädigten

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung oder

stirbt ein Hinterbliebener, der bis zum Tod

Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, so

wird ein Sterbegeld in halber Höhe des sich aus

Abs. 2 ergebenden Betrages gewährt. Hatte der

Schwerbeschädigte bis zum Tod Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf

eine Pflegezulage, so ist der Anspruch auf Sterbegeld

nach Abs. 2 auch dann gewahrt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war."

§ 18 a. Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten

„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die

Geschwister sowie Pflegepersonen, wenn sie mit

dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

19. Nach Abschnitt IX des I. Hauptstückes

ist als Abschnitt IX a einzufügen

„ABSCHNITT IX a

Bezugsberechtigung und Fortsetzung

des Verfahrens im Falle des

Todes des Anspruchsberechtigten

§ 48 a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des

Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung

noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander

der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die

Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,

die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese

Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem

Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes

unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt

waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in

häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der

Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern

des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen

Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen

nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte

Geldleistung in den Nachlaß.

(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder

Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren

noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung

des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die

leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder,

der Vater, die Mutter, die Geschwister

berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn

sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur

Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt

waren oder mit ihm zur Zeit

seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt

haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so

sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur

Fortsetzung des Verfahrens berechtigt."

20. Dem Abs. 1 des § 49 ist folgender Satz

anzufügen

„Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)

hat alle für ihn und für eine allfällige

Begleitperson sowie für die Beförderung notwendiger

Hilfsmittel oder des Führhundes in Betracht

kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch

zu nehmen."

21. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten

„(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung sowie

die Entschädigung für Zeitversäumnis. Der Ersatz

des Mehraufwandes sowie die Entschädigung für

Zeitversäumnis sind jeweils in dem für Zeugen

nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 179, vorgesehenen Ausmaß zu leisten."

22. Der erste Satz des § 51 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß §§ 18

bis 20 sowie die Zuschüsse gemäß § 14 werden

mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens

jedoch mit dem Monat, in dem der Anspruch

geltend gemacht wurde."

23. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen gemäß

§§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse gemäß

§ 46 b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2

und 3) werden mit dem Monat fällig, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind, frühestens mit dem Monat, der auf den

Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch

geltend gemacht wurde."

24. Der erste Satz des § 52 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den

§§ 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14,

die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

gemäß den §§ 35 a und 46 a, der Zuschüsse

gemäß § 46 b und der Beihilfen (§ 36 Abs. 2,

§ 43 Abs. 2 und 3) sind für die Dauer des

ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."

25. Die Z. 3 und 4 des § 52 Abs. 3 haben zu

lauten

„3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen

und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung

(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14 und 46 b)

bei Veränderungen im Zustande der für die

Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden

einzelnen Dienstbeschädigungen, bei

Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit

oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der

Diätverpflegung erforderlich macht;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die auf Grund

der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung

oder der Anpassung von Einkommensbeträgen

gemäß § 13 Abs. 8 oder der Änderung der

Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 9 erforderlich

ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam,

in dem die Einkommensänderung eingetreten

ist."

26. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,

jede ihnen bekannte Veränderung in

den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,

die den Verlust oder eine Minderung ihres

Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem

zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.

Für den aus der Unterlassung der Anzeige

erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberech-

tigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

Einkommensänderungen, die auf Grund der

alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung in

der Sozialversicherung bewirkt werden, unterliegen

nicht der Anzeigeverpflichtung."

27. Der letzte Satz des § 55 Abs. 1 hat zu

lauten

„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage

(§§ 18, 19), Hilflosenzulage (§§ 18 a und 46 a),

Zuschuß (§§ 14 und 46 b), Führhundzulage (§ 20),

Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und

Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu

§§ 32 und 33) können weder verpfändet noch

gepfändet werden."

28. Der Abs. 1 des § 55 a hat zu lauten

„(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen

durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis

erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften

beanspruchen, so geht dieser Anspruch

auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem

Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht

für den Anspruch auf Schmerzengeld."

29. Die Abs. 2 und 3 des § 56 haben zu

lauten

„(2) Schwerbeschädigten, die nach Abschluß

der Heilbehandlung infolge einer Dienstbeschädigung

in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um mindestens

70 v. H. gemindert, arbeitsunfähig und

ständig besonderer Wartung bedürftig sind und

keine Familienangehörigen haben, die für ihre

Wartung und Pflege sorgen können, kann auf

Antrag die Umwandlung der Beschädigtenrente

durch Unterbringung in einem Alters- oder

Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung

bewilligt werden.

(3) Für . die Dauer der Rentenumwandlung

nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten

die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), die Kinderzulage (§ 16), die

Frauenzulage (§ 17) und der Zuschuß zu den

Kosten für Diätverpflegung (§ 14) nicht zu zahlen;

eine Pflegezulage (§ 18), Hilflosenzulage

(§ 18 a) oder Blindenzulage (§ 19) ist in halber

Höhe weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten

Beschädigtenrente trägt der Bund in

den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren

Anstaltspflege, bei Aufnahme in den Verpflegsstand

eines Alters- oder Pflegeheimes oder einer

anderen geeigneten Einrichtung (Abs. 2) die

Kosten der Unterbringung. Schwerbeschädigte,

deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt

wurde, haben Anspruch auf ein Taschengeld von

monatlich 583 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel

dieses Betrages zu leisten. Das Taschengeld

ist auf Antrag um den Betrag von monatlich

300 S zu erhöhen, wenn und insolange der

Schwerbeschädigte über kein sonstiges Einkommen

(§ 13) verfügt. An die Stelle der Beträge

von 583 S und 300 S treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

30. Der letzte Satz des § 58 Abs. 1 hat zu

lauten

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. oder

40 v. H., Witwenrenten gemäß § 35 Abs. 2

lit. d, Zusatzrenten, Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,

Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,

Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."

31. Dem § 59 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung

einer Abfertigung wegen Verminderung

des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten

die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil

nach § 59 Abs. 1 nicht für den sich jeweils

aus der Neueinschätzung der Minderung der

Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag."

32. Die Überschrift des Abschnittes XVII a

des I. Hauptstückes hat zu lauten

„Anpassung von Versorgungsleistungen

und Einkommensbeträgen"

33. Im Abs. 2 des § 63 haben die Zahlen

„18", „18 a", „46 a", „56", „66", das Wort

„sowie" und der Beistrich nach § 47 zu entfallen.

34. Die Abs. 4 und 5 des § 63 haben zu

lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 35 Abs. 4,

42, 46, 46 b, 56 und 73 angeführten Beträge mit

der Einschränkung Anwendung, daß die im § 12

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1972 und die in den §§ 11, 14, 35

Abs. 4, 42, 46, 46 b, 56 und 73 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1973 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind.

(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten

Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die

mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner

1973 mit dem Anpassungsfaktor für das

Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973

festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor

für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner

1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr

1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung

vom 1. Jänner 1975 und in der Folge

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor

gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung

sind jeweils die für das vorangegangene

Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu

legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden."

35. Der bisherige Abs. 5 des § 63 erhält die

Bezeichnung Abs. 6.

36. Der bisherige Abs. 6 des § 63 erhält die

Bezeichnung Abs. 7 und hat zu lauten

„(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden

Beträge sind alljährlich durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,

§ 42 Abs. 3 lit. a, b und c sowie nach § 46

Abs. 1 errechneten und gerundeten Beträge."

37. Der bisherige Abs. 7 des § 63 erhält die

Bezeichnung Abs. 8 und hat zu lauten

„(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen

ist von Amts wegen vorzunehmen."

38. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten eines jeden Monates

oder, wenn der Monatserste auf einen Samstag,

Sonntag oder Feiertag oder auf den Karfreitag

fällt, am vorhergehenden Werktag im voraus

zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Betrag die jeweilige

Höhe der Grundrente für Beschädigte entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 40 v. H. (§ 11 Abs. 1) nicht übersteigt, kann

die Rente am 1. Jänner und am 1. Juli halbjährlich

im voraus gezahlt werden. Krankengeld

und Familien(Tag)geld sind wöchentlich im nachhinein

zahlbar."

39. § 67 hat zu lauten:"

§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach

diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden

Versorgungsleistungen sind auf volle

Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge

von 50 Groschen an auf einen Schilling zu

ergänzen."

40. Die Abs. 1 und 2 des § 73 haben zu

lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 140 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten,

der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den

ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen

in Betracht, so gilt die jüngste Waise als

Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten

(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 27 S. Zum Beitrag für versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) hat der

Versicherte einen Anteil in Höhe von 3 v. H. des

jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente

zu leisten. Den Unterschiedsbetrag

auf den Versicherungsbeitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte und den Beitrag für

Versicherungspflichtige Zusatzversicherte hat der

Bund zu leisten. Der von den Pflichtversicherten

zu tragende Beitragsanteil und der von den freiwillig

Versicherten (§ 69) zu entrichtende Versicherungsbeitrag

werden durch das zuständige

Landesinvalidenamt (§ 79) von der dem Versicherten

zustehenden Rente einbehalten. Die Beiträge

oder Beitragsanteile der Versicherten sind

vom Einkommen (§ 13) nicht abzusetzen. An die

Stelle der vorangeführten Beträge treten mit

Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Die Landesinvalidenämter überweisen die

Beiträge allmonatlich an den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger; dieser

teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen

Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel auf,

der vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf Antrag des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes für die

Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

festgesetzt wird. Reicht der Beitrag nicht aus,

um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so

kann der Aufteilungsschlüssel zugunsten der

Gebietskrankenkassen abgeändert werden, deren

allgemeine finanzielle Lage dies begründet."

41. § 86 hat zu lauten

„§ 86. (1) Auf das Verfahren finden, soweit

dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 Anwendung.

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden

über die Anpassung von Versorgungsleistungen

oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen

infolge einer Pensions- oder

Rentenanpassung oder infolge der Anpassung

von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8

besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte

innerhalb einer Frist von zwei Monaten

nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung.

(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre

Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten

als Schreib- oder Rechnungsfehler im Sinne des

§ 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950.

(5) Bescheide der Landesinvalidenämter und

der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit

bedrohten Fehler.

(6) Im Falle der Abänderung oder Behebung

eines Bescheides von Amts wegen gemäß den

Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 oder im Falle der

Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen

Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten

vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens

jedoch für einen rückliegenden Zeitraum

von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender

Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes

ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides.

Ein Rückersatz von Leistungen

durch den Empfänger findet nicht statt."

42. Der erste Satz des § 89 Abs. 1 hat zu

lauten

„Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes

können die Landesinvalidenämter (§ 79)

Versorgungswerbern noch vor Abschluß des

Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach

diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen

gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß

der angemeldete Versorgungsanspruch begründet

ist."

43. Im § 91 a sind nach dem Wort „Gemeinden"

die Worte „und die Träger der Sozialversicherung"

einzufügen.

44. Dem § 93 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift

des § 86 Abs. 3 erlassen worden sind, steht dem

Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien

an Stelle des Berufungsrechtes das Recht

zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung

des Bescheides schriftlich oder mündlich Vorstellung

zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat

nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit

neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung

kommt aufschiebende Wirkung zu."

45. Der Abs. 2 des Abschnittes II der Anlage

zu §§ 32 und 33 hat zu lauten

„(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung

der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,

für die Beschaffung und den Einbau

von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von

Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,

einer automatischen Kraftübertragung oder

einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis

zur Höhe von 7000 S zu gewähren, wenn die

Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen

erforderlich ist und von der

Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der

Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen

fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen

Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung

oder einer ähnlichen Vorrichtung

Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den

Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten

unter den gleichen Voraussetzungen

bis zur Höhe von 7000 S zu ersetzen. Erwirbt

der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das

in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer

automatischen Kupplung oder einer automatischen

Kraftübertragung geliefert wird, ist an

Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in Höhe

von 5000 S zu gewähren. Die Gewährung eines

neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen

frühestens nach Ablauf von fünf Jahren

zulässig."

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen. In

jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen

(§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)

für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung

erfolgten, ist über den Anspruch auf

einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 von Amts wegen

zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung

von Versorgungsleistungen infolge

Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für

Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so

sind sie durch Aufrechnung — ohne Anwendung

des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 — hereinzubringen.

(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben

wegen Diätverpflegung nach der bisherigen

Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt

wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957) für die Dauer des

ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen,

soweit sie das Ausmaß des gebührenden

Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 überschreiten.

(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben

wegen Diätverpflegung nach der bisherigen

Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957) abgesetzt wurden,

sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957) für die Dauer

des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen,

wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages

zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung

führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14

oder 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebührt jedoch nicht.

(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 findet auch auf Beschädigtenrenten

Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durch Auszahlung einer Abfertigung

gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung

für die Zeit vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.

Artikel III

(1) Die Z. 40 des Art. I tritt am 1. Jänner

1973, alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Juli 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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