Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1971 AT

163. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 119/1961 und

3/1971 wird verordnet

Artikel I

Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 190/

1956, in der Fassung der 11., 12. und 13. Durchführungsverordnung

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 3/1958, 136/1961 und

301/1961 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen

selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.

Im allgemeinen ist nur das Einkommen

der im gemeinsamen Haushalt mit dem

Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.

Von dieser Regel ist dann abzugehen,

wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit

Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder

Ehegatten nur deshalb aufgegeben hat oder ihr

ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens

dieser Personen zu entgehen, weiters

dann, wenn das Einkommen unterhaltspflichtiger

Angehöriger ein überdurchschnittiliches ist."

2. § 3 lit. b hat zu lauten

„b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und

die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-

und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der

jeweils geltenden Fassung,

die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,

Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden

Fassung,

ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils

geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-

und Witwenrente sowie die

Elternrente einschließlich einer allfälligen

Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.

44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)

und die Pflege-, Blinden- und

Führhundzulage,

der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen

Unfall- und Pensionsversicherung sowie die

aus Landesmitteln wegen Blindheit oder

Hilflosigkeit gewährten Leistungen (Blindenbeihilfe

und Pflegegeld)."

3. § 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung

des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres

aus der Sozialversicherung gewährte

Alterspension (Knappschaftsalterspension)

oder eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

oder eine vorzeitige Knapp-

schaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit

(§§ 253 a Albs. 1 beziehungsweise 270 und

276 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

eine vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungsdauer oder

eine vorzeitige Knappschaftspension bei

langer Versicherungsdauer (§§ 253 b Abs. 1

beziehungsweise 270 oder 276 b Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft bezieht."

4. Die Abs. 1 bis 3 des § 5 haben zu lauten

„§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen

aus geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung

ist unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 12 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

anzurechnen.

(2) Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz,

dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem

Heeresversorgungsgesetz, mit Ausnahme der im

§ 3 lit. b angeführten Renten und Zulagen (Beihilfen),

sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen

Unfallversicherung sind zur Hälfte auf

die Notstandshilfe anzurechnen. Von den im

Hinblick auf die Bestimmungen des § 3 lit. b

verbleibenden zwei Dritteln der Beschädigtenrente

und zwei Dritteln der Witwenrente nach

dem Heeresversorgungsgesetz ist die Hälfte auf

die Notstandshilfe anzurechnen. Ebenso sind die

übrigen Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz

— soweit sie nicht nach § 3 lit. b von der

Anrechnung überhaupt ausgenommen sind —

zur Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,

gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung

und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen

Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der

sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

gilt als monatliches Einkommen der

62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften festgestellten Einheitswertes;

hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die

im Einheitswert enthalten sind — soweit sie

den Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen."

5. a) § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

gilt als monatliches Einkommen der

62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften festgestellten Einheitswertes;

hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die

im Einheitswert enthalten sind — soweit sie den

Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen."

b) Der bisherige Abs. 2 des § 6 erhält die Bezeichnung

Abs. 3. Der 1. und 2. Satz des nunmehrigen

Abs. 3 haben zu lauten

„(3) Die Freigrenze beträgt 330 S pro Woche

für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.

Dazu kommt ein Betrag von 95 S pro

Woche für jede Person, die der Angehörige auf

Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht

überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe

gewährt wird; für Personen, für die der

Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht

sich dieser Betrag auf 120 S pro Woche."

c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 6 erhalten

die Bezeichnung Abs. 4 und 5.

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres

(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten

Beträge sind auf volle Schillingbeträge

zu runden; hiebei sind Beträge unter

50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von

50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu

ergänzen."

7. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →