163. Verordnung: 14. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 119/1961 und
3/1971 wird verordnet
Artikel I
Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 190/
1956, in der Fassung der 11., 12. und 13. Durchführungsverordnung
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 3/1958, 136/1961 und
301/1961 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen
selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.
Im allgemeinen ist nur das Einkommen
der im gemeinsamen Haushalt mit dem
Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.
Von dieser Regel ist dann abzugehen,
wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit
Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder
Ehegatten nur deshalb aufgegeben hat oder ihr
ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens
dieser Personen zu entgehen, weiters
dann, wenn das Einkommen unterhaltspflichtiger
Angehöriger ein überdurchschnittiliches ist."
2. § 3 lit. b hat zu lauten
„b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und
die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-
und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in der
jeweils geltenden Fassung,
die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,
Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung,
ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils
geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-
und Witwenrente sowie die
Elternrente einschließlich einer allfälligen
Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw.
44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)
und die Pflege-, Blinden- und
Führhundzulage,
der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen
Unfall- und Pensionsversicherung sowie die
aus Landesmitteln wegen Blindheit oder
Hilflosigkeit gewährten Leistungen (Blindenbeihilfe
und Pflegegeld)."
3. § 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung
des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres
aus der Sozialversicherung gewährte
Alterspension (Knappschaftsalterspension)
oder eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit
oder eine vorzeitige Knapp-
schaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit
(§§ 253 a Albs. 1 beziehungsweise 270 und
276 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
eine vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer oder
eine vorzeitige Knappschaftspension bei
langer Versicherungsdauer (§§ 253 b Abs. 1
beziehungsweise 270 oder 276 b Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft bezieht."
4. Die Abs. 1 bis 3 des § 5 haben zu lauten
„§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen
aus geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung
ist unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 12 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
anzurechnen.
(2) Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem
Heeresversorgungsgesetz, mit Ausnahme der im
§ 3 lit. b angeführten Renten und Zulagen (Beihilfen),
sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung sind zur Hälfte auf
die Notstandshilfe anzurechnen. Von den im
Hinblick auf die Bestimmungen des § 3 lit. b
verbleibenden zwei Dritteln der Beschädigtenrente
und zwei Dritteln der Witwenrente nach
dem Heeresversorgungsgesetz ist die Hälfte auf
die Notstandshilfe anzurechnen. Ebenso sind die
übrigen Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz
— soweit sie nicht nach § 3 lit. b von der
Anrechnung überhaupt ausgenommen sind —
zur Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,
gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen
Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der
sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
gilt als monatliches Einkommen der
62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften festgestellten Einheitswertes;
hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die
im Einheitswert enthalten sind — soweit sie
den Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen."
5. a) § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
gilt als monatliches Einkommen der
62. Teil des nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften festgestellten Einheitswertes;
hiebei sind die Werte von Wohngebäuden, die
im Einheitswert enthalten sind — soweit sie den
Vergleichswert übersteigen —, nicht miteinzubeziehen."
b) Der bisherige Abs. 2 des § 6 erhält die Bezeichnung
Abs. 3. Der 1. und 2. Satz des nunmehrigen
Abs. 3 haben zu lauten
„(3) Die Freigrenze beträgt 330 S pro Woche
für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.
Dazu kommt ein Betrag von 95 S pro
Woche für jede Person, die der Angehörige auf
Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht
überwiegend erhält, wenn für sie Familienbeihilfe
gewährt wird; für Personen, für die der
Angehörige keine Familienbeihilfe erhält, erhöht
sich dieser Betrag auf 120 S pro Woche."
c) Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 6 erhalten
die Bezeichnung Abs. 4 und 5.
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Die im § 6 Abs. 3 angeführten Beträge
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit der Richtzahl dieses Kalenderjahres
(§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter
50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von
50 Groschen und mehr auf einen Schilling zu
ergänzen."
7. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.