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163_1969 AT

163. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 179/1966,

insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan

für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau

wird (mit Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht)

mit 1, Juli 1969 in Kraft gesetzt.

§ 2. Das Unterrichtsjahr umfaßt beim ersten,

zweiten, vierten und fünften Jahrgang

40 Wochen. Beim dritten Jahrgang umfaßt das

Unterrichtsjahr 27 Wochen, endet aber jedenfalls

mit dem 2. Trimester.

§ 3. (1) Zwischen dem zweiten und dritten

Jahrgang haben die Schüler in einen) geeigneten

Wein- und Obstbaubetrieb ein Praktikum in

der Dauer von einem Monat zu absolvieren,

(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang

haben die Schüler im Schulbetrieb ein

Praktikum in der Dauer von dreieinhalb Monaten

zu absolvieren.

Artikel II

Die unter III der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,

bekanntgemacht.

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