163. Verordnung: Erlassung des Lehrplanes für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 179/1966,
insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Der in der Anlage enthaltene Lehrplan
für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau
wird (mit Ausnahme der darin unter III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht)
mit 1, Juli 1969 in Kraft gesetzt.
§ 2. Das Unterrichtsjahr umfaßt beim ersten,
zweiten, vierten und fünften Jahrgang
40 Wochen. Beim dritten Jahrgang umfaßt das
Unterrichtsjahr 27 Wochen, endet aber jedenfalls
mit dem 2. Trimester.
§ 3. (1) Zwischen dem zweiten und dritten
Jahrgang haben die Schüler in einen) geeigneten
Wein- und Obstbaubetrieb ein Praktikum in
der Dauer von einem Monat zu absolvieren,
(2) Zwischen dem dritten und vierten Jahrgang
haben die Schüler im Schulbetrieb ein
Praktikum in der Dauer von dreieinhalb Monaten
zu absolvieren.
Artikel II
Die unter III der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957, BGBl. Nr. 185,
bekanntgemacht.