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163_1967 AT

163. Ergänzungen und Abänderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Ergänzungen und Abänderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Nachdem die Ergänzungen und Abänderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für

die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), BGBl. Nr. 243/1959,

welche also lauten

Artikel 4 a

Das Grundkapital wird erhöht

auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten

der Europäischen

Zahlungsunion, zerlegt in

430 Aktien mit einem Nennwert

von je 50.000 Rechnungseinheiten.

Die 30 neuen Aktien

(1,500.000) werden der Junta de

Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.

Artikel 4 b

Das Grundkapital wird erhöht

auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten

des Europäischen

Währungsabkommens,

zerlegt in 579 Aktien mit einem

Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten.

Die 149 neuen

Aktien, die sämtlich gezeichnet

sind, werden wie folgt verteilt

Die auf Grund dieses Artikels

der Regierung des Königreichs

Belgien zugeteilten Aktien werden

bei künftigen Beschlüssen

über die Deckung eines etwaigen

Betriebsdefizits der Gesellschaft

nicht berücksichtigt und

sind nicht gewinnberechtigt.

Artikel 4 c

Das Grundkapital wird erhöht

auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten

des Europäischen

Währungsabkommens,

zerlegt in 712 Aktien mit einem

Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten

und 6 Aktien

mit einem Nennwert von je

25.000 Rechnungseinheiten.

Die neuen Aktien, nämlich

133 Aktien mit einem Nennwert

von 50.000 Rechnungseinheiten

und 6 Aktien mit einem

Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten,

die sämtlich gezeichnet

sind, werden wie folgt

verteilt

Artikel 18

Der Verwaltungsrat ist mit

der Führung der Geschäfte der

Gesellschaft betraut.

Der Verwaltungsrat besteht

aus 16 Mitgliedern. Diese sowie

ihre Stellvertreter werden ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit

von der Generalversammlung

bestellt. Je ein Vertreter

der Europäischen Kernenergie-

Agentur und der Europäischen

Atomgemeinschaft

(EURATOM) nehmen an den

Sitzungen des Verwaltungsrates

in beratender Eigenschaft teil.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen,

die Aktien im Nennwert

von mindestens 5 v. H.

des ursprünglichen Grundkapitals

der Gesellschaft besitzen,

haben Anspruch auf je einen

Sitz im Verwaltungsrat; jeder

derart Berechtigte schlägt der

Generalversammlung die Bestellung

eines Verwaltungsratsmitglieds

und eines Stellvertreters

vor.

Die Verwaltungsratsmitglieder

und ihre Stellvertreter werden

auf drei Jahre bestellt.

Wiederbestellung ist zulässig.

Nach Ablauf der ersten drei

Jahre wird jedes Jahr ein

Drittel des Verwaltungsrates erneuert.

Zu diesem Zweck werden

in der Sitzung der Generalversammlung,

die auf den Ablauf

des dritten Rechnungsjahres

der Gesellschaft folgt,

die Verwaltungsratsmitglieder,

die zum Ende des vierten und

fünften Rechnungsjahres der

Gesellschaft ausscheiden, durch

das Los bestimmt.

Alle Verwaltungsratsmitglieder

haben gleiches Stimmrecht.

Artikel 21

Der Verwaltungsrat beschließt

über alle Angelegenheiten, die

nicht einem anderen Organ der

Gesellschaft zugewiesen sind.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,

die Führung der Geschäfte

der Gesellschaft ganz

oder teilweise einem oder

mehreren seiner Mitglieder oder

Dritten zu übertragen, die nicht

Verwaltungsratsmitglieder zu

sein brauchen. Er erläßt eine

Geschäftsordnung, in der die

Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats,

seiner Delegierten

und der Geschäftsleitung festgelegt

sind.

In dieser Geschäftsordnung,

die von der Generalversammlung

zu genehmigen ist, hat der

Verwaltungsrat seiner eigenen

Beschlußfassung folgendes vorzubehalten

1. die Zusammensetzung der

Geschäftsleitung, die Festlegung

der Bedingungen für die Einstellung

und Abberufung ihrer

Mitglieder und die Annahme

ihres Rücktritts;

2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder,

die im

Namen der Gesellschaft zeichnungsberechtigt

sind, sowie die

Erteilung des Zeichnungsrechts

an Personen, die dem Verwaltungsrat

nicht angehören (Geschäftsleiter,

Prokuristen);

3. die Bestellung des Generaldirektors

der Gesellschaft;

4. die Aufnahme von Anleihen

jeder Art in dem durch

die Generalversammlung festgelegten

Rahmen;

5. den Abschluß von Verträgen

über die Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe

oder über die Zuteilung des

wiedergewonnenen besonderen

spaltbaren Materials;

6. den Abschluß von Verträgen

über Patente, über vorläufige

Schutzrechte oder über

Gebrauchsmuster, die Eigentum

der Gesellschaft sind;

7. die notwendigen Abmachungen

über die Ausübung

der Sicherheitskontrolle und

sämtliche Abmachungen mit der

Europäischen Kernenergie-Agentur;

8. den Bau jedes neuen

Werkes durch die Gesellschaft

und die Festlegung seines Standortes

sowie die Erweiterung

eines bestehenden Werkes zu

einer Großanlage;

9. die Aufstellung des Geschäftsberichts,

des Jahresberichts

an die Regierung der

Teilnehmerstaaten und der

Jahresbilanz sowie die Formulierung

der Vorschläge, die der

Generalversammlung vorzulegen

sind.

Artikel 28

Die Buchführung der Gesellschaft

wird durch einen von der

Generalversammlung auf drei

Jahre gewählten Ausschuß von

drei Abschlußprüfern geprüft,

deren Wiederwahl zulässig ist.

Ein Drittel der Ausschußmitglieder

wird jedes Jahr neu gewählt.

Die Amtszeit der ersten

Abschlußprüfer wird durch Los

auf ein, zwei oder drei Jahre

festgelegt.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen,

die 20 v. H. des

Grundkapitals vertreten, können

die Bestellung je eines weiteren

Abschlußprüfers verlangen.

Die Abschlußprüfer haben

insbesondere die Aufgabe, zu

prüfen, ob die Bilanz sowie die

Gewinn- und Verlustrechnung

mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen,

ob letztere ordnungsgemäß

geführt sind und

ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen

und die ausgewiesenen

Ergebnisse des Finanzgebarens

der Gesellschaft den

Bestimmungen entsprechen, die

für die Gesellschaft gemäß Artikel

1 maßgebend sind.

Zur Durchführung ihrer Aufgabe

sind die Abschlußprüfer

berechtigt, die Geschäftsbücher

der Gesellschaft und alle

Buchungsbelege einzusehen. Die

Bilanz und die Gewinn- und

Verlustrechnung müssen ihnen

mindestens dreißig Tage vor

dem Zusammentritt der Generalversammlung

vorgelegt werden.

Sie erstatten der Generalversammlung,

die über den Geschäftsabschluß

zu befinden hat,

einen schriftlichen Bericht nebst

ihren Vorschlägen.

die verfassungsmäßige Genehmigun

g des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. März 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

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