163. Ergänzungen und Abänderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Ergänzungen und Abänderungen der Satzung der Europäischen Gesellschaft für
die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), BGBl. Nr. 243/1959,
welche also lauten
Artikel 4 a
Das Grundkapital wird erhöht
auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten
der Europäischen
Zahlungsunion, zerlegt in
430 Aktien mit einem Nennwert
von je 50.000 Rechnungseinheiten.
Die 30 neuen Aktien
(1,500.000) werden der Junta de
Energia Nuclear in Madrid zugeteilt.
Artikel 4 b
Das Grundkapital wird erhöht
auf 28,95 Millionen Rechnungseinheiten
des Europäischen
Währungsabkommens,
zerlegt in 579 Aktien mit einem
Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten.
Die 149 neuen
Aktien, die sämtlich gezeichnet
sind, werden wie folgt verteilt
Die auf Grund dieses Artikels
der Regierung des Königreichs
Belgien zugeteilten Aktien werden
bei künftigen Beschlüssen
über die Deckung eines etwaigen
Betriebsdefizits der Gesellschaft
nicht berücksichtigt und
sind nicht gewinnberechtigt.
Artikel 4 c
Das Grundkapital wird erhöht
auf 35,75 Millionen Rechnungseinheiten
des Europäischen
Währungsabkommens,
zerlegt in 712 Aktien mit einem
Nennwert von je 50.000 Rechnungseinheiten
und 6 Aktien
mit einem Nennwert von je
25.000 Rechnungseinheiten.
Die neuen Aktien, nämlich
133 Aktien mit einem Nennwert
von 50.000 Rechnungseinheiten
und 6 Aktien mit einem
Nennwert von 25.000 Rechnungseinheiten,
die sämtlich gezeichnet
sind, werden wie folgt
verteilt
Artikel 18
Der Verwaltungsrat ist mit
der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft betraut.
Der Verwaltungsrat besteht
aus 16 Mitgliedern. Diese sowie
ihre Stellvertreter werden ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
von der Generalversammlung
bestellt. Je ein Vertreter
der Europäischen Kernenergie-
Agentur und der Europäischen
Atomgemeinschaft
(EURATOM) nehmen an den
Sitzungen des Verwaltungsrates
in beratender Eigenschaft teil.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen,
die Aktien im Nennwert
von mindestens 5 v. H.
des ursprünglichen Grundkapitals
der Gesellschaft besitzen,
haben Anspruch auf je einen
Sitz im Verwaltungsrat; jeder
derart Berechtigte schlägt der
Generalversammlung die Bestellung
eines Verwaltungsratsmitglieds
und eines Stellvertreters
vor.
Die Verwaltungsratsmitglieder
und ihre Stellvertreter werden
auf drei Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig.
Nach Ablauf der ersten drei
Jahre wird jedes Jahr ein
Drittel des Verwaltungsrates erneuert.
Zu diesem Zweck werden
in der Sitzung der Generalversammlung,
die auf den Ablauf
des dritten Rechnungsjahres
der Gesellschaft folgt,
die Verwaltungsratsmitglieder,
die zum Ende des vierten und
fünften Rechnungsjahres der
Gesellschaft ausscheiden, durch
das Los bestimmt.
Alle Verwaltungsratsmitglieder
haben gleiches Stimmrecht.
Artikel 21
Der Verwaltungsrat beschließt
über alle Angelegenheiten, die
nicht einem anderen Organ der
Gesellschaft zugewiesen sind.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,
die Führung der Geschäfte
der Gesellschaft ganz
oder teilweise einem oder
mehreren seiner Mitglieder oder
Dritten zu übertragen, die nicht
Verwaltungsratsmitglieder zu
sein brauchen. Er erläßt eine
Geschäftsordnung, in der die
Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats,
seiner Delegierten
und der Geschäftsleitung festgelegt
sind.
In dieser Geschäftsordnung,
die von der Generalversammlung
zu genehmigen ist, hat der
Verwaltungsrat seiner eigenen
Beschlußfassung folgendes vorzubehalten
1. die Zusammensetzung der
Geschäftsleitung, die Festlegung
der Bedingungen für die Einstellung
und Abberufung ihrer
Mitglieder und die Annahme
ihres Rücktritts;
2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder,
die im
Namen der Gesellschaft zeichnungsberechtigt
sind, sowie die
Erteilung des Zeichnungsrechts
an Personen, die dem Verwaltungsrat
nicht angehören (Geschäftsleiter,
Prokuristen);
3. die Bestellung des Generaldirektors
der Gesellschaft;
4. die Aufnahme von Anleihen
jeder Art in dem durch
die Generalversammlung festgelegten
Rahmen;
5. den Abschluß von Verträgen
über die Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe
oder über die Zuteilung des
wiedergewonnenen besonderen
spaltbaren Materials;
6. den Abschluß von Verträgen
über Patente, über vorläufige
Schutzrechte oder über
Gebrauchsmuster, die Eigentum
der Gesellschaft sind;
7. die notwendigen Abmachungen
über die Ausübung
der Sicherheitskontrolle und
sämtliche Abmachungen mit der
Europäischen Kernenergie-Agentur;
8. den Bau jedes neuen
Werkes durch die Gesellschaft
und die Festlegung seines Standortes
sowie die Erweiterung
eines bestehenden Werkes zu
einer Großanlage;
9. die Aufstellung des Geschäftsberichts,
des Jahresberichts
an die Regierung der
Teilnehmerstaaten und der
Jahresbilanz sowie die Formulierung
der Vorschläge, die der
Generalversammlung vorzulegen
sind.
Artikel 28
Die Buchführung der Gesellschaft
wird durch einen von der
Generalversammlung auf drei
Jahre gewählten Ausschuß von
drei Abschlußprüfern geprüft,
deren Wiederwahl zulässig ist.
Ein Drittel der Ausschußmitglieder
wird jedes Jahr neu gewählt.
Die Amtszeit der ersten
Abschlußprüfer wird durch Los
auf ein, zwei oder drei Jahre
festgelegt.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen,
die 20 v. H. des
Grundkapitals vertreten, können
die Bestellung je eines weiteren
Abschlußprüfers verlangen.
Die Abschlußprüfer haben
insbesondere die Aufgabe, zu
prüfen, ob die Bilanz sowie die
Gewinn- und Verlustrechnung
mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen,
ob letztere ordnungsgemäß
geführt sind und
ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen
und die ausgewiesenen
Ergebnisse des Finanzgebarens
der Gesellschaft den
Bestimmungen entsprechen, die
für die Gesellschaft gemäß Artikel
1 maßgebend sind.
Zur Durchführung ihrer Aufgabe
sind die Abschlußprüfer
berechtigt, die Geschäftsbücher
der Gesellschaft und alle
Buchungsbelege einzusehen. Die
Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung müssen ihnen
mindestens dreißig Tage vor
dem Zusammentritt der Generalversammlung
vorgelegt werden.
Sie erstatten der Generalversammlung,
die über den Geschäftsabschluß
zu befinden hat,
einen schriftlichen Bericht nebst
ihren Vorschlägen.
die verfassungsmäßige Genehmigun
g des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich ihre gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. März 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić