Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1965 AT

163. Kundmachung: Kanadisches Hoheitszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Kundmachung: Kanadisches Hoheitszeichen

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein

kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.

Dieses Hoheitszeichen besteht

1. aus dem Wort „ookpik", dargestellt in jeder

beliebigen Schriftart;

2. aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen

Bildzeichen, dessen Darstellung im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegt;

3. aus der Kombination des Wortes „ookpik"

mit dem unter Z. 2 genannten Bildzeichen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →