163_1965
AT
163. Kundmachung: Kanadisches Hoheitszeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 163. Kundmachung: Kanadisches Hoheitszeichen
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf ein
kanadisches Hoheitszeichen Anwendung findet.
Dieses Hoheitszeichen besteht
1. aus dem Wort „ookpik", dargestellt in jeder
beliebigen Schriftart;
2. aus einem in jeder beliebigen Farbe wiedergegebenen
Bildzeichen, dessen Darstellung im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegt;
3. aus der Kombination des Wortes „ookpik"
mit dem unter Z. 2 genannten Bildzeichen.