163. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich
von wo immer kommend in ihre Heimat oder
in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen
begeben wollen und hiebei durch
Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf
Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit
ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden
Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke
erteilt werden. Diese Sichtvermerke
sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen
Frist zu erteilen.
Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung
von Seedienstbüchern der beiden
Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt
zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote
des Staatssekretariates für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien durch die Österreichische
Rotschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden
Teil jederzeit gekündigt werden,
wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt
der Kündigung in Kraft bleibt.
Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise
vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat
für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen
und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten.