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163_1959 AT

163. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern.

(Übersetzung.)

Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich

von wo immer kommend in ihre Heimat oder

in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen

begeben wollen und hiebei durch

Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf

Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit

ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden

Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen

Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke

erteilt werden. Diese Sichtvermerke

sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen

Frist zu erteilen.

Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung

von Seedienstbüchern der beiden

Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt

zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote

des Staatssekretariates für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien durch die Österreichische

Rotschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden

Teil jederzeit gekündigt werden,

wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt

der Kündigung in Kraft bleibt.

Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise

vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat

für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen

und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten.

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