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163_1958 AT

163. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Das Außenhandelsgesetz, BGBl. Nr. 226/1956,

wird abgeändert wie folgt

Die Bewilligungslisten für die Ausfuhr und

für die Einfuhr (Anlagen A 1, A 2, A 3, B 1, B 2

und B 3 zum Außenhandelsgesetz) erhalten die

aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1958 in Kraft.

Artikel 3.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut, sofern der Abs. 2

nichts anderes bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr der in den Anlagen A 2, A 3 und

B 2 und B 3 genannten Waren sind die Bundesministerien

für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft

nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

betraut.

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