163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt das am 30. April 1956 in Paris abgeschlossene Multilaterale
Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, welches
also lautet
(Übersetzung.)
DIE UNTERFERTIGTEN
REGIERUNGEN,
Haben in der Erwägung, daß
es im Bestreben jedes der Vertragsstaaten
liegt, die für nichtplanmäßige
kommerzielle Flüge
innerhalb Europas eingesetzten
Luftfahrzeuge, welche seine
planmäßigen Luftverkehrslinien
nicht beeinträchtigen, frei in
sein Gebiet zuzulassen, um Verkehr
aufzunehmen und abzusetzen,
und
Im Hinblick darauf, daß die
durch die Bestimmungen des ersten
Absatzes des Artikels 5 des
Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt, abgefaßt
in Chicago am 7. Dezember
1944 (in der Folge „Konvention"
genannt), vorgesehene
Behandlung — welche auf internationale
Flüge von privaten
und kommerziellen Luftfahrzeugen,
die im nichtplanmäßigen
Luftverkehr in die Gebiete
der Staaten der Konvention einfliegen
oder diese ohne Aufenthalt
überqueren, sowie auf dort
vorgenommene Landungen für
nichtkommerzielle Zwecke Anwendung
findet — befriedigend
ist, und
Vom Wunsch geleitet, zu
einem weiteren Abkommen, betreffend
das Recht ihrer kommerziellen
Luftfahrzeuge zu gelangen,
Fluggäste, Fracht und
Postsendungen auf internationalen
Flügen zur entgeltlichen
Beförderung außerhalb der planmäßigen
internationalen Luft-
verkehrslinien, wie im zweiten
Absatz des Artikels 5 der genannten
Konvention vorgesehen,
aufzunehmen oder abzusetzen,
Zu diesem Zweck das vorliegende
Abkommen geschlossen.
Artikel 1
Dieses Abkommen findet auf
jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung,
das
a) in einem Teilnehmerstaat
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
eingetragen
ist und
b) von einem Staatsangehörigen
eines der Vertragsstaaten,
der durch die zuständige
nationale Behörde
dieses Staates ordnungsgemäß
ermächtigt ist, betrieben
wird,
wenn dieses auf internationalen
Flügen zur entgeltlichen Beförderung
außerhalb der planmäßigen
internationalen Luftverkehrslinien
in die durch dieses
Abkommen gemäß Artikel
11 festgelegten Gebiete
eingesetzt ist.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren,
die im Artikel 1 dieses
Abkommens genannten Luftfahrzeuge
in ihre Gebiete frei
zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen
oder abzusetzen, ohne
Auferlegung der im zweiten
Absatz des Artikels 5 der Konvention
vorgesehenen „Vorschriften,
Bedingungen oder
Einschränkungen", sofern solche
Luftfahrzeuge eingesetzt werden
bei
a) Flügen zur Durchführung
von Katastrophen- oder
Noteinsätzen;
b) Taxi-Passagierflügen mit
Gelegenheitscharakter auf Bestellung,
vorausgesetzt, daß
das Luftfahrzeug über eine
Sitzplatzkapazität von nicht
mehr als sechs Fluggästen ver-
fügt und daß der Bestimmungsort
durch den Mieter
oder die Mieter gewählt und
kein Teil des Fassungsraums
des Luftfahrzeugs öffentlich
weiterverkauft wird;
c) Flügen, bei welchen der
gesamte Laderaum durch eine
einzelne Person (Einzelperson,
Firma, Gesellschaft oder
Institution) für die Beförderung
ihres Personals oder
Waren gemietet wird, vorausgesetzt,
daß kein Teil dieses
Fassungsraums weiterverkauft
wird;
d) Einzelflügen, bei denen
kein Unternehmer oder keine
Gruppe von Unternehmern
gemäß diesem Unterabschnitt
zu mehr als einem Flug monatlich
zwischen den beiden
gleichen Verkehrszentren mit
allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen
berechtigt ist.
(2) Die gleiche Behandlung
gilt für Luftfahrzeuge, die zu
einer der folgenden Beförderungsarten
eingesetzt sind
a) ausschließlich zur Beförderung
von Fracht;
b) zur Beförderung von
Fluggästen zwischen Gebieten,
die keine ausreichend unmittelbare
Verbindung durch
planmäßige Luftverkehrslinien
aufweisen;
wobei jedoch jeder der Vertragsstaaten
die Einstellung der
in diesem Absatz festgesetzten
Beförderungsarten verlangen
kann, wenn er der Ansicht ist,
daß diese die Interessen seiner
planmäßigen Luftverkehrslinien,
die in den Gebieten, für die dieses
Abkommen Anwendung
findet, betrieben werden, beeinträchtigen;
jeder Vertragsstaat
kann vollständige Angaben über
die Art und das Ausmaß jeder
dieser Beförderungsarten, welche
durchgeführt wurden oder
werden, verlangen; und
wobei weiters bezüglich der in
Unterabschnitt b) dieses Absatzes
angeführten Beförderungsart
jeder Vertragsstaat
frei die Ausdehnung der Gebiete
(einschließlich des Flughafens
oder der Flughäfen) fest-
setzen und jederzeit eine solche
Festsetzung abändern sowie bestimmen
kann, ob solche Gebiete
über ausreichend unmittelbare
Verbindungen durch planmäßige
Luftverkehrslinien verfügen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren
weiters, daß für die nicht
im Artikel 2 angeführten anderen
Fälle, in welchen sie die Einhaltung
der Vorschriften, Bedingungen
oder Einschränkungen
für nichtplanmäßige Flüge
entsprechend dem zweiten Absatz
des Artikels 5 der Konvention
verlangen, diese Vorschriften,
Bedingungen oder Einschränkungen
von jedem Vertragsstaat
in einer veröffentlichten
Vorschrift festgelegt werden,
die folgendes beinhaltet
a) den Zeitraum, in welchem
die erforderlichen Angaben
(mit einem Antrag auf
vorherige Genehmigung, falls
ein solcher verlangt wird) vorgelegt
werden müssen; dieser
darf nicht mehr als zwei volle
Werktage im Fall eines Einzelflugs
oder einer Reihe von
nicht mehr als vier Flügen
betragen; ein längerer Zeitraum
kann für eine umfangreichere
Reihe von Flügen
festgelegt werden;
b) die Luftfahrtbehörde
des Vertragsstaates, bei welcher
diese Angaben (mit dem
Antrag, falls einer verlangt
wird) direkt, ohne Benützung
des diplomatischen Weges,
eingebracht werden können;
c) die beizubringenden
Angaben sollen im Fall der
Genehmigung für einen Einzelflug
oder für eine Reihe
von nicht mehr als vier Flügen
nicht über folgende
Punkte hinausgehen
1. Name der Gesellschaft;
2. Luftfahrzeugmuster und
Eintragungszeichen;
3. Datum und voraussichtliche
Ankunft- und Abflugzeit
im Gebiet des Vertragsstaates;
4. Flugweg des Luftfahrzeugs;
5. Zweck des Flugs, Anzahl
der Fluggäste und Art und
Menge der Fracht, die aufgenommen
oder abgesetzt
werden soll.
Artikel 4
(1) Falls sich zwischen den
Vertragsstaaten hinsichtlich der
Auslegung oder Anwendung des
vorliegenden Abkommens eine
Meinungsverschiedenheit ergibt,
sollen sie sich zunächst bemühen,
diese im Weg von Verhandlungen
untereinander beizulegen.
(2) a) Wenn sie eine Regelung
nicht erreichen, können
sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit
einem
Schiedsgericht oder einem
Schiedsrichter zur Entscheidung
zu unterbreiten.
b) Falls sie über die Beilegung
durch Schiedsspruch
innerhalb eines Monats nach
der Mitteilung eines Staates
an den anderen Staat über
seine Absicht, sich an ein
Schiedsgericht zu wenden,
nicht übereinkommen oder
falls sie innerhalb weiterer
drei Monate nach der Vereinbarung,
die Meinungsverschiedenheit
der schiedsgerichtlichen
Entscheidung zu
unterbreiten, über die Zusammensetzung
des Schiedsgerichts
oder über die Person
des Schiedsrichters kein Einvernehmen
erzielen, kann
jeder betroffene Vertragsstaat
die Meinungsverschiedenheit
dem Rat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zur
Entscheidung unterbreiten.
Kein Ratsmitglied darf bei
der Behandlung durch den
Rat über eine Meinungsverschiedenheit
abstimmen, in
welcher es Parteistellung einnimmt.
Erklärt sich der Rat
zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheit
nicht
bereit, kann jeder betroffene
Vertragsstaat diese dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten,
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, jede nach Absatz
2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen.
(4) Falls und solange einer
der Vertragsstaaten einer nach
Absatz 2 dieses Artikels getroffenen
Entscheidung nicht nachkommt,
können die anderen
Vertragsstaaten die ihm auf
Grund des vorliegenden Abkommens
gewährten Rechte einschränken,
vorenthalten oder
widerrufen.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen steht
den Teilnehmerstaaten der
Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
zur Unterzeichnung
offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation
durch die Signatarstaaten.
(3) Die Ratifikationsurkunden
sind bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu
hinterlegen.
Artikel 6
(1) Sobald zwei der Signatarstaaten
ihre Ratifikationsurkunden
zu diesem Abkommen hinterlegt
haben, tritt es zwischen
ihnen drei Monate nach Hinterlegung
der zweiten Ratifikationsurkunde
in Kraft. Es tritt
für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde
nach diesem
Datum hinterlegt, drei Monate
nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(2) Sobald dieses Abkommen
in Kraft tritt, wird es durch
den Generalsekretär der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
bei den Vereinten Nationen
registriert.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen bleibt
sechs Monate nach seinem Inkrafttreten
zur Unterzeichnung
offen. Danach bleibt es für jeden
Nicht-Signatarstaat, der Teil-
nehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
ist, zum Beitritt
offen.
(2) Der Beitritt jedes Staates
erfolgt durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
und wird drei Monate
nach dem Tag der Hinterlegung
wirksam.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Abkommen durch Notifikation
der Kündigung an den
Präsidenten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz und an
die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige
durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation
wirksam.
Artikel 9
(1) Der Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
macht dem Präsidenten
und allen Teilnehmerstaaten
der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz
Mitteilung
a) von der Hinterlegung
jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
und dem jeweiligen
Datum, binnen dreißig
Tagen nach dem Hinterlegungsdatum,
und
b) vom Erhalt einer Kündigung
und des Datums, binnen
dreißig Tagen nach Erhalt.
(2) Der Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
benachrichtigt auch
den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten
der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz vom
Datum des Inkrafttretens des
Abkommens gemäß Absatz 1
des Artikels 6.
Artikel 10
(1) Mindestens fünfundzwanzig
Prozent (25%) der Vertragsstaaten
sind berechtigt, durch
einen an die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation gerichteten,
nicht früher als zwölf
(12) Monate nach Inkrafttreten
dieses Abkommens eingebrachten
Antrag, die Einberufung
einer Tagung der Vertragsstaaten
zur Prüfung irgendwelcher
Abänderungen, die sie zu diesem
Abkommen vorzuschlagen
wünschen, zu verlangen. Eine
solche Tagung wird durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation
im Einvernehmen
mit dem Präsidenten der Europäischen
Zivilluftfahrtkonferenz
nach mindestens dreimonatiger
Voranzeige an die Vertragsstaaten
einberufen.
(2) Jede vorgeschlagene Abänderung
des Abkommens muß
bei der vorgenannten Tagung
durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten
angenommen werden,
wobei zwei Drittel der
Vertragsstaaten erforderlich
sind, um die Beschlußfähigkeit
herzustellen.
(3) Die Abänderung tritt
gegenüber den Staaten, welche
die betreffende Abänderung
ratifiziert haben, nach Ratifikation
durch eine von der vorgenannten
Tagung festgesetzte
Anzahl von Vertragsstaaten und
zu dem seitens der Tagung festgesetzten
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 11
Dieses Abkommen findet auf
alle Gebiete des Mutterlandes
der Vertragsstaaten Anwendung
mit Ausnahme der im Atlantischen
Ozean gelegenen Inseln
und Inseln mit halbunabhängigem
Status, bezüglich welcher
jeder Vertragsstaat zur Zeit der
Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären
kann, daß die Gültigkeit dieses
Abkommens darauf keine Anwendung
findet.
Zu Urkund dessen haben die
Unterfertigten, ordnungsgemäß
bevollmächtigt, ihre Unterschriften
im Namen ihrer Regierungen
angebracht.
Geschehen zu Paris, am
30. April 1956, in zweifacher
Ausfertigung in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
deren Texte in gleicher Weise
authentisch sind. Dieses Abkommen
wird bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt, die beglaubigte
Abschriften des Abkommens an
alle Mitgliedstaaten übermittelt.
Für Österreich
Vollgruber
Für Belgien
Guillaume
P. Nottet
Für Dänemark
E. Waerum
Für Frankreich
R. Lemaire
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Dr. Knipfer
Für Griechenland
Für Island
Agnar Kl Jónsson
Für Irland
J. MacCarthy
Für Italien
P. Quaroni
Für Luxemburg
Robert Als
Hamer
Für die Niederlande
W. Boetzelaer
Für Norwegen
Rolf Andvord
Für Portugal
Für Spanien
El Conde de Casa Rojas
Für Schweden
R. Kumlin
Für die Schweiz
Gér. Bauer
Für die Türkei
N. Yolga
Für das Vereinigte Königreich
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 6 Abs. 1 am 21. August 1957 zwischen
der Schweiz und Österreich in Kraft treten.