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163_1957 AT

163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt das am 30. April 1956 in Paris abgeschlossene Multilaterale

Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, welches

also lautet

(Übersetzung.)

DIE UNTERFERTIGTEN

REGIERUNGEN,

Haben in der Erwägung, daß

es im Bestreben jedes der Vertragsstaaten

liegt, die für nichtplanmäßige

kommerzielle Flüge

innerhalb Europas eingesetzten

Luftfahrzeuge, welche seine

planmäßigen Luftverkehrslinien

nicht beeinträchtigen, frei in

sein Gebiet zuzulassen, um Verkehr

aufzunehmen und abzusetzen,

und

Im Hinblick darauf, daß die

durch die Bestimmungen des ersten

Absatzes des Artikels 5 des

Abkommens über die internationale

Zivilluftfahrt, abgefaßt

in Chicago am 7. Dezember

1944 (in der Folge „Konvention"

genannt), vorgesehene

Behandlung — welche auf internationale

Flüge von privaten

und kommerziellen Luftfahrzeugen,

die im nichtplanmäßigen

Luftverkehr in die Gebiete

der Staaten der Konvention einfliegen

oder diese ohne Aufenthalt

überqueren, sowie auf dort

vorgenommene Landungen für

nichtkommerzielle Zwecke Anwendung

findet — befriedigend

ist, und

Vom Wunsch geleitet, zu

einem weiteren Abkommen, betreffend

das Recht ihrer kommerziellen

Luftfahrzeuge zu gelangen,

Fluggäste, Fracht und

Postsendungen auf internationalen

Flügen zur entgeltlichen

Beförderung außerhalb der planmäßigen

internationalen Luft-

verkehrslinien, wie im zweiten

Absatz des Artikels 5 der genannten

Konvention vorgesehen,

aufzunehmen oder abzusetzen,

Zu diesem Zweck das vorliegende

Abkommen geschlossen.

Artikel 1

Dieses Abkommen findet auf

jedes Zivilluftfahrzeug Anwendung,

das

a) in einem Teilnehmerstaat

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

eingetragen

ist und

b) von einem Staatsangehörigen

eines der Vertragsstaaten,

der durch die zuständige

nationale Behörde

dieses Staates ordnungsgemäß

ermächtigt ist, betrieben

wird,

wenn dieses auf internationalen

Flügen zur entgeltlichen Beförderung

außerhalb der planmäßigen

internationalen Luftverkehrslinien

in die durch dieses

Abkommen gemäß Artikel

11 festgelegten Gebiete

eingesetzt ist.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren,

die im Artikel 1 dieses

Abkommens genannten Luftfahrzeuge

in ihre Gebiete frei

zuzulassen, um Verkehr aufzunehmen

oder abzusetzen, ohne

Auferlegung der im zweiten

Absatz des Artikels 5 der Konvention

vorgesehenen „Vorschriften,

Bedingungen oder

Einschränkungen", sofern solche

Luftfahrzeuge eingesetzt werden

bei

a) Flügen zur Durchführung

von Katastrophen- oder

Noteinsätzen;

b) Taxi-Passagierflügen mit

Gelegenheitscharakter auf Bestellung,

vorausgesetzt, daß

das Luftfahrzeug über eine

Sitzplatzkapazität von nicht

mehr als sechs Fluggästen ver-

fügt und daß der Bestimmungsort

durch den Mieter

oder die Mieter gewählt und

kein Teil des Fassungsraums

des Luftfahrzeugs öffentlich

weiterverkauft wird;

c) Flügen, bei welchen der

gesamte Laderaum durch eine

einzelne Person (Einzelperson,

Firma, Gesellschaft oder

Institution) für die Beförderung

ihres Personals oder

Waren gemietet wird, vorausgesetzt,

daß kein Teil dieses

Fassungsraums weiterverkauft

wird;

d) Einzelflügen, bei denen

kein Unternehmer oder keine

Gruppe von Unternehmern

gemäß diesem Unterabschnitt

zu mehr als einem Flug monatlich

zwischen den beiden

gleichen Verkehrszentren mit

allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen

berechtigt ist.

(2) Die gleiche Behandlung

gilt für Luftfahrzeuge, die zu

einer der folgenden Beförderungsarten

eingesetzt sind

a) ausschließlich zur Beförderung

von Fracht;

b) zur Beförderung von

Fluggästen zwischen Gebieten,

die keine ausreichend unmittelbare

Verbindung durch

planmäßige Luftverkehrslinien

aufweisen;

wobei jedoch jeder der Vertragsstaaten

die Einstellung der

in diesem Absatz festgesetzten

Beförderungsarten verlangen

kann, wenn er der Ansicht ist,

daß diese die Interessen seiner

planmäßigen Luftverkehrslinien,

die in den Gebieten, für die dieses

Abkommen Anwendung

findet, betrieben werden, beeinträchtigen;

jeder Vertragsstaat

kann vollständige Angaben über

die Art und das Ausmaß jeder

dieser Beförderungsarten, welche

durchgeführt wurden oder

werden, verlangen; und

wobei weiters bezüglich der in

Unterabschnitt b) dieses Absatzes

angeführten Beförderungsart

jeder Vertragsstaat

frei die Ausdehnung der Gebiete

(einschließlich des Flughafens

oder der Flughäfen) fest-

setzen und jederzeit eine solche

Festsetzung abändern sowie bestimmen

kann, ob solche Gebiete

über ausreichend unmittelbare

Verbindungen durch planmäßige

Luftverkehrslinien verfügen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten vereinbaren

weiters, daß für die nicht

im Artikel 2 angeführten anderen

Fälle, in welchen sie die Einhaltung

der Vorschriften, Bedingungen

oder Einschränkungen

für nichtplanmäßige Flüge

entsprechend dem zweiten Absatz

des Artikels 5 der Konvention

verlangen, diese Vorschriften,

Bedingungen oder Einschränkungen

von jedem Vertragsstaat

in einer veröffentlichten

Vorschrift festgelegt werden,

die folgendes beinhaltet

a) den Zeitraum, in welchem

die erforderlichen Angaben

(mit einem Antrag auf

vorherige Genehmigung, falls

ein solcher verlangt wird) vorgelegt

werden müssen; dieser

darf nicht mehr als zwei volle

Werktage im Fall eines Einzelflugs

oder einer Reihe von

nicht mehr als vier Flügen

betragen; ein längerer Zeitraum

kann für eine umfangreichere

Reihe von Flügen

festgelegt werden;

b) die Luftfahrtbehörde

des Vertragsstaates, bei welcher

diese Angaben (mit dem

Antrag, falls einer verlangt

wird) direkt, ohne Benützung

des diplomatischen Weges,

eingebracht werden können;

c) die beizubringenden

Angaben sollen im Fall der

Genehmigung für einen Einzelflug

oder für eine Reihe

von nicht mehr als vier Flügen

nicht über folgende

Punkte hinausgehen

1. Name der Gesellschaft;

2. Luftfahrzeugmuster und

Eintragungszeichen;

3. Datum und voraussichtliche

Ankunft- und Abflugzeit

im Gebiet des Vertragsstaates;

4. Flugweg des Luftfahrzeugs;

5. Zweck des Flugs, Anzahl

der Fluggäste und Art und

Menge der Fracht, die aufgenommen

oder abgesetzt

werden soll.

Artikel 4

(1) Falls sich zwischen den

Vertragsstaaten hinsichtlich der

Auslegung oder Anwendung des

vorliegenden Abkommens eine

Meinungsverschiedenheit ergibt,

sollen sie sich zunächst bemühen,

diese im Weg von Verhandlungen

untereinander beizulegen.

(2) a) Wenn sie eine Regelung

nicht erreichen, können

sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit

einem

Schiedsgericht oder einem

Schiedsrichter zur Entscheidung

zu unterbreiten.

b) Falls sie über die Beilegung

durch Schiedsspruch

innerhalb eines Monats nach

der Mitteilung eines Staates

an den anderen Staat über

seine Absicht, sich an ein

Schiedsgericht zu wenden,

nicht übereinkommen oder

falls sie innerhalb weiterer

drei Monate nach der Vereinbarung,

die Meinungsverschiedenheit

der schiedsgerichtlichen

Entscheidung zu

unterbreiten, über die Zusammensetzung

des Schiedsgerichts

oder über die Person

des Schiedsrichters kein Einvernehmen

erzielen, kann

jeder betroffene Vertragsstaat

die Meinungsverschiedenheit

dem Rat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zur

Entscheidung unterbreiten.

Kein Ratsmitglied darf bei

der Behandlung durch den

Rat über eine Meinungsverschiedenheit

abstimmen, in

welcher es Parteistellung einnimmt.

Erklärt sich der Rat

zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheit

nicht

bereit, kann jeder betroffene

Vertragsstaat diese dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten,

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, jede nach Absatz

2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen.

(4) Falls und solange einer

der Vertragsstaaten einer nach

Absatz 2 dieses Artikels getroffenen

Entscheidung nicht nachkommt,

können die anderen

Vertragsstaaten die ihm auf

Grund des vorliegenden Abkommens

gewährten Rechte einschränken,

vorenthalten oder

widerrufen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen steht

den Teilnehmerstaaten der

Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

zur Unterzeichnung

offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation

durch die Signatarstaaten.

(3) Die Ratifikationsurkunden

sind bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu

hinterlegen.

Artikel 6

(1) Sobald zwei der Signatarstaaten

ihre Ratifikationsurkunden

zu diesem Abkommen hinterlegt

haben, tritt es zwischen

ihnen drei Monate nach Hinterlegung

der zweiten Ratifikationsurkunde

in Kraft. Es tritt

für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde

nach diesem

Datum hinterlegt, drei Monate

nach Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(2) Sobald dieses Abkommen

in Kraft tritt, wird es durch

den Generalsekretär der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

bei den Vereinten Nationen

registriert.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen bleibt

sechs Monate nach seinem Inkrafttreten

zur Unterzeichnung

offen. Danach bleibt es für jeden

Nicht-Signatarstaat, der Teil-

nehmer der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

ist, zum Beitritt

offen.

(2) Der Beitritt jedes Staates

erfolgt durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

und wird drei Monate

nach dem Tag der Hinterlegung

wirksam.

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Abkommen durch Notifikation

der Kündigung an den

Präsidenten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz und an

die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige

durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation

wirksam.

Artikel 9

(1) Der Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

macht dem Präsidenten

und allen Teilnehmerstaaten

der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz

Mitteilung

a) von der Hinterlegung

jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

und dem jeweiligen

Datum, binnen dreißig

Tagen nach dem Hinterlegungsdatum,

und

b) vom Erhalt einer Kündigung

und des Datums, binnen

dreißig Tagen nach Erhalt.

(2) Der Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

benachrichtigt auch

den Präsidenten und die Teilnehmerstaaten

der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz vom

Datum des Inkrafttretens des

Abkommens gemäß Absatz 1

des Artikels 6.

Artikel 10

(1) Mindestens fünfundzwanzig

Prozent (25%) der Vertragsstaaten

sind berechtigt, durch

einen an die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation gerichteten,

nicht früher als zwölf

(12) Monate nach Inkrafttreten

dieses Abkommens eingebrachten

Antrag, die Einberufung

einer Tagung der Vertragsstaaten

zur Prüfung irgendwelcher

Abänderungen, die sie zu diesem

Abkommen vorzuschlagen

wünschen, zu verlangen. Eine

solche Tagung wird durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation

im Einvernehmen

mit dem Präsidenten der Europäischen

Zivilluftfahrtkonferenz

nach mindestens dreimonatiger

Voranzeige an die Vertragsstaaten

einberufen.

(2) Jede vorgeschlagene Abänderung

des Abkommens muß

bei der vorgenannten Tagung

durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten

angenommen werden,

wobei zwei Drittel der

Vertragsstaaten erforderlich

sind, um die Beschlußfähigkeit

herzustellen.

(3) Die Abänderung tritt

gegenüber den Staaten, welche

die betreffende Abänderung

ratifiziert haben, nach Ratifikation

durch eine von der vorgenannten

Tagung festgesetzte

Anzahl von Vertragsstaaten und

zu dem seitens der Tagung festgesetzten

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 11

Dieses Abkommen findet auf

alle Gebiete des Mutterlandes

der Vertragsstaaten Anwendung

mit Ausnahme der im Atlantischen

Ozean gelegenen Inseln

und Inseln mit halbunabhängigem

Status, bezüglich welcher

jeder Vertragsstaat zur Zeit der

Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären

kann, daß die Gültigkeit dieses

Abkommens darauf keine Anwendung

findet.

Zu Urkund dessen haben die

Unterfertigten, ordnungsgemäß

bevollmächtigt, ihre Unterschriften

im Namen ihrer Regierungen

angebracht.

Geschehen zu Paris, am

30. April 1956, in zweifacher

Ausfertigung in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

deren Texte in gleicher Weise

authentisch sind. Dieses Abkommen

wird bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt, die beglaubigte

Abschriften des Abkommens an

alle Mitgliedstaaten übermittelt.

Für Österreich

Vollgruber

Für Belgien

Guillaume

P. Nottet

Für Dänemark

E. Waerum

Für Frankreich

R. Lemaire

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Dr. Knipfer

Für Griechenland

Für Island

Agnar Kl Jónsson

Für Irland

J. MacCarthy

Für Italien

P. Quaroni

Für Luxemburg

Robert Als

Hamer

Für die Niederlande

W. Boetzelaer

Für Norwegen

Rolf Andvord

Für Portugal

Für Spanien

El Conde de Casa Rojas

Für Schweden

R. Kumlin

Für die Schweiz

Gér. Bauer

Für die Türkei

N. Yolga

Für das Vereinigte Königreich

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 6 Abs. 1 am 21. August 1957 zwischen

der Schweiz und Österreich in Kraft treten.

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