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163_1956 AT

163. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung von

Gesetzen, welche die Wohnungsbeihilfe betreffende

Änderungen oder Ergänzungen des Bundesgesetzes

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229

aus 1951, zum Gegenstand haben, und die Vollziehung

solcher Gesetze sind auch in den Belangen

Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz

etwas anderes bestimmt.

Artikel II.

1. Im § 3 hat lit. f zu lauten

„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus der

Sozialversicherung, mit Ausnahme des Stillgeldes

und mit Ausnahme der Versehrtenrenten

von Versehrten, die nicht als

Schwerversehrte im Sinne des § 205 Abs. 4

des ASVG. gelten, ferner Empfänger laufender

Geldleistungen aus einer zusätzlichen

Pensionsversicherung nach den

§§ 478 und 479 des ASVG."

2. Im § 4 Abs. 2 Z. 2 haben an Stelle der

Worte „wiederkehrender Geldleistungen" die

Worte „laufender Geldleistungen" zu treten.

3. Im § 5 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Beim Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen

nach § 3 lit. f gebührt die Wohnungsbeihilfe,

a) wenn eine Grundleistung aus der Unfallversicherung

beteiligt ist, zur Leistung aus

dieser Versicherung,

b) wenn eine Grundleistung aus der Krankenversicherung

mit einer Grundleistung

aus der Pensionsversicherung zusammentrifft,

zur Leistung aus der letztgenannten

Versicherung,

c) wenn mehrere Grundleistungen aus ein

und derselben Versicherung (Unfall- oder

Pensionsversicherung) zusammentreffen, zu

der höheren beziehungsweise höchsten

Grundleistung."

4. Im § 10 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Auf die Wohnungsbeihilfe für Empfänger

laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung

sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt, die für die Grundleistung

geltenden Vorschriften des Abschnittes VI des

Ersten Teiles des ASVG., betreffend Leistungsansprüche,

sowie des Siebenten Teiles des ASVG.,

betreffend das Verfahren, entsprechend anzuwenden."

5. Im § 12 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Zur Bestreitung des Aufwandes für die

nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen

ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte

Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung, mit

Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten, pflichtversichert

ist, ein besonderer Beitrag von

075 v. H. der für die Krankenversicherung geltenden

allgemeinen Beitragsgrundlage vom zuständigen

Krankenversicherungsträger einzuheben.

Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber."

6. Im § 12 Abs. 2, 3 und 4 hat jeweils an Stelle

der Bezeichnung „Abs. 1 Z. 2" die Bezeichnung

„Abs. 1" zu treten.

7. Im § 13 Abs. 1 lit. a haben an Stelle der

Worte „wiederkehrender Geldleistungen" die

Worte „laufender Geldleistungen" zu treten.

Artikel III.

(1) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen

des Art. I treten am 31. Dezember 1955

in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Art. II Z. 4 tritt

am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes,

die übrigen Bestimmungen des Art. II

treten am 1. Jänner 1956 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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