163. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung von
Gesetzen, welche die Wohnungsbeihilfe betreffende
Änderungen oder Ergänzungen des Bundesgesetzes
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229
aus 1951, zum Gegenstand haben, und die Vollziehung
solcher Gesetze sind auch in den Belangen
Bundessache, für die das Bundes-Verfassungsgesetz
etwas anderes bestimmt.
Artikel II.
1. Im § 3 hat lit. f zu lauten
„f) Empfänger laufender Geldleistungen aus der
Sozialversicherung, mit Ausnahme des Stillgeldes
und mit Ausnahme der Versehrtenrenten
von Versehrten, die nicht als
Schwerversehrte im Sinne des § 205 Abs. 4
des ASVG. gelten, ferner Empfänger laufender
Geldleistungen aus einer zusätzlichen
Pensionsversicherung nach den
§§ 478 und 479 des ASVG."
2. Im § 4 Abs. 2 Z. 2 haben an Stelle der
Worte „wiederkehrender Geldleistungen" die
Worte „laufender Geldleistungen" zu treten.
3. Im § 5 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Beim Zusammentreffen mehrerer Grundleistungen
nach § 3 lit. f gebührt die Wohnungsbeihilfe,
a) wenn eine Grundleistung aus der Unfallversicherung
beteiligt ist, zur Leistung aus
dieser Versicherung,
b) wenn eine Grundleistung aus der Krankenversicherung
mit einer Grundleistung
aus der Pensionsversicherung zusammentrifft,
zur Leistung aus der letztgenannten
Versicherung,
c) wenn mehrere Grundleistungen aus ein
und derselben Versicherung (Unfall- oder
Pensionsversicherung) zusammentreffen, zu
der höheren beziehungsweise höchsten
Grundleistung."
4. Im § 10 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Auf die Wohnungsbeihilfe für Empfänger
laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung
sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die für die Grundleistung
geltenden Vorschriften des Abschnittes VI des
Ersten Teiles des ASVG., betreffend Leistungsansprüche,
sowie des Siebenten Teiles des ASVG.,
betreffend das Verfahren, entsprechend anzuwenden."
5. Im § 12 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Zur Bestreitung des Aufwandes für die
nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen
ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte
Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten, pflichtversichert
ist, ein besonderer Beitrag von
075 v. H. der für die Krankenversicherung geltenden
allgemeinen Beitragsgrundlage vom zuständigen
Krankenversicherungsträger einzuheben.
Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber."
6. Im § 12 Abs. 2, 3 und 4 hat jeweils an Stelle
der Bezeichnung „Abs. 1 Z. 2" die Bezeichnung
„Abs. 1" zu treten.
7. Im § 13 Abs. 1 lit. a haben an Stelle der
Worte „wiederkehrender Geldleistungen" die
Worte „laufender Geldleistungen" zu treten.
Artikel III.
(1) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmungen
des Art. I treten am 31. Dezember 1955
in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Art. II Z. 4 tritt
am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes,
die übrigen Bestimmungen des Art. II
treten am 1. Jänner 1956 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.