163. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem
Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung
der öffentlichen Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3
des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl.
Nr. 162/1955) werden folgende Grundsätze aufgestellt
§ 1. (1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung
der öffentlichen Pflichtschulen (öffentlichen
Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie
öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen und
hauswirtschaftlichen Berufsschulen) obliegt den
gesetzlichen Schulerhaltern.
(2) Gesetzliche Schulerhalter " im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Länder, die Gemeinden
oder Gemeindeverbände.
§ 2. Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme
auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl innerhalb eines durch
die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden
Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten
zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule
besuchen können.
§ 3. Öffentliche Hauptschulen haben unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung er-
forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl
und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst
alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder
verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden
hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren
Schulweg eine Hauptschule besuchen
können.
§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche
Volks- oder Hauptschulen angeschlossene
Sonderschulklassen für entwicklungsgeschädigte
Kinder haben nach Maßgabe des Bedarfes unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls
unter Angliederung eines Schülerheimes
(§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten
zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die für
den Besuch einer Sonderschule in Betracht
kommen, eine ihrer Behinderung entsprechende
Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem
ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
§ 5. (1) Öffentliche fachliche Berufsschulen für
berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich
der kaufmännischen) Lehrlinge einer bestimmten
Berufsrichtung oder einer Gruppe verwandter
Berufsrichtungen haben unter Bedachtnahme auf
eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl
in solcher Zahl und an solchen Orten
zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle berufsschulpflichtigen
gewerblichen (einschließlich der
kaufmännischen) Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung
entsprechende fachliche Berufsschule bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen
können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes können fachliche
Berufsschulen (Abs. 1), erforderlichenfalls
unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6), in
der Form vollschulartiger, mehrere Wochen umfassenden
Lehrgänge eingerichtet werden.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen fachlichen Berufsschule (Abs. 1
und 2) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme
auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl fachliche Berufsschulklassen
für bestimmte Berufsrichtungen oder für Gruppen
verwandter Berufsrichtungen einer öffentlichen
allgemeinen gewerblichen Berufsschule
(Abs. 4) angeschlossen werden.
(4) Öffentliche allgemeine gewerbliche Berufsschulen
für berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich
der kaufmännischen) Lehrlinge haben
unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung
erforderliche Mindestschülerzahl in
solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,
daß alle berufsschulpflichtigen gewerblichen (einschließlich
der kaufmännischen) Lehrlinge, denen
der Besuch einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1
und 2) oder einer fachlichen Berufsschulklasse
(Abs. 3) nicht möglich ist, eine allgemeine gewerbliche
Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren
Schulweg besuchen können.
(5) In Ländern, in denen eine Pflicht zum
Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule
besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen
unter Bedachtnahme auf eine für die
Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in
solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,
daß alle Mädchen, die zum Besuche einer hauswirtschaftlichen
Berufsschule verpflichtet sind,
eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg
besuchen können.
§ 6. Öffentlichen Pflichtschulen können vom gesetzlichen
Schulerhalter Schülerheime und Tagesschulheime
angegliedert werden.
§ 7. (1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der
Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und
Nebenräumen einzurichten.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung
und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der
Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen
und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan
für die betreffende Schulart vorgesehen sind.
(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-,
Haupt- und Sonderschulen, haben nach Tunlichkeit
mit einem Turn- und Spielplatz und — vor
allem die Hauptschulen — mit einem Turnsaal,
ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer
Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die gewerblichen,
kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen mit den für den praktischen
Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und
Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(4) Wohnungen für den Schulleiter und die
Lehrer sowie für den Schulwart können inner-
oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen
werden.
§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für
die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung
der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.
(2) Soferne mehrere Gebietskörperschaften zu
einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in
sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule
beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen,
daß die beteiligten Gebietskörperschaften
Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge
an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben.
Handelt es sich hiebei um Gebietskörperschaften
verschiedener Bundesländer, so richtet sich die
Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im
Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten.
(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung
Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen
Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten
vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen
auch Beiträge festsetzen.
(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften
darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen
zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher
Schulerhalter oder eine zur Leistung von Um-
lagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete
Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen
nicht nachkommt.
§ 9. Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen
Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate
werden aufgehoben und können nicht neu begründet
werden.
§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter
Errichtung einer Schule ihre Gründung und die
Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung
einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung
des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,
deren Reinigung, Beleuchtung und
Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung
der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des
sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung
des zur Betreuung des Schulgebäudes und der
übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen
Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal,
Heizer) zu verstehen.
§ 11. (1) Die Errichtung und Auflassung einer
öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung
der Landesregierung; vor der Bewilligung ist der
Landesschulbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(2) Die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen
unterliegt der Aufsicht der nach dem
Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter
Mitwirkung der Landes- oder Bezirksschulbehörde.
§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder
sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile
dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen
werden, wenn die nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde unter Mitwirkung
der Landes- oder Bezirksschulbehörde
die Bewilligung hiefür erteilt. Im Bewilligungsverfahren
hat eine durch Augenschein vorzunehmende
Überprüfung durch eine Kommission
stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der
Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein
Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(2) Einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz
zuständigen Behörde unter Mitwirkung
der Landes- oder Bezirksschulbehörde
bedarf — unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften
— überdies der Bauplan der Herstellung
sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes
oder sonstiger Schulliegenschaften.
(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung
gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden
Baulichkeiten und Liegenschaften — soweit
sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes
ergibt — nur mehr für Schulzwecke verwendet
werden.
(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß
Absatz 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf
der Schulerhalter — von Katastrophenfällen abgesehen
— einer, wenn auch nur vorübergehenden
Mitverwendung für andere Zwecke nur mit
vorheriger Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz
zuständigen Behörde unter Mitwirkung
der Landes- oder Bezirksschulbehörde
zuführen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und
Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen
Schulerhalter nur mit Bewilligung der
nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde
unter Mitwirkung der Landesschulbehörde
aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder
Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet
sind, kann die zuständige Behörde unter
Mitwirkung der Landesschulbehörde die Widmung
auch von Amts wegen aufheben.
§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat
ein Schulsprengel zu bestehen.
(2) Der Schulsprengel kann bei Haupt- und
Sonderschulen — unbeschadet der die Schulpflicht
regelnden Vorschriften — in einen
Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel
geteilt werden.
(3) Die Schulsprengel der Volksschulen sowie
zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen
und der einzelnen Arten der Sonderschulen,
ferner die Schulsprengel der für die
einzelnen Gewerbe in Betracht kommenden
Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.
(4) Soferne sich ein Schulsprengel auf zwei
oder mehrere Bundesländer oder auf das gesamte
Bundesgebiet erstrecken soll, haben die
Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.
(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und
Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die
nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
unter Mitwirkung der Landes- oder
Bezirksschulbehörde nach Anhörung aller betroffenen
gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.
(G) jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach
der Schulart in Betracht kommende Schule,
deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht
angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen
Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten
Schule verweigert werden.
(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,
die im Schulsprengel, wenn auch nur zum
Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei berufsschulpflichtigen
Lehrlingen ist statt des Wohnortes
der Beschäftigungsort maßgebend.
§ 14. (1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen
ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim
(§ 6) untergebrachten Schüler kann
ein für das Schülerheim oder Tagesschulheim
allgemein festgesetzter Beitrag für die internatsmäßige
oder halbinternatsmäßige Unterbringung
eingehoben werden,
(a) An Berufsschulen kann ein Lernmittelbeitrag
eingehoben werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten
Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für
den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben,
bei Berufsschülern, die gewerbliche (einschließlich
der kaufmännischen) Lehrlinge sind, jedoch
die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
hiefür in Betracht kommenden Personen.
§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich
in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem
Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen
Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel
gehörenden oder in sonstiger Weise an
einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften
Parteienstellung im Sinne
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 zu.
§ 16. Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens
des Landesausführungsgesetzes sind für
das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen
Vorschriften auf dem Gebiete
der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der
öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften
noch in Geltung stehen, außer Kraft
zu setzen.
Abschnitt II.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17
zu gelten
§ 17. (1) Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht,
das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandrecht
oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf
Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften
für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt
werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter
zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz
bestimmte Schulerhalter nicht der bisher
Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes
bestehenden Umfang in diesem
Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz
bestimmten Schulerhalter über.
(2) Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche
Eintragungen, die zur Durchführung der
Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind,
sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Abschnitt III.
Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg
wird abweichend von den Bestimmungen der
§§ 9 und 19 im § 18 folgender weiterer Grundsatz
aufgestellt
§ 18. Das Wirksamwerden der Aufhebung der
auf dem Gesetz vom 24. November 1863, Landes-
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum
Salzburg Nr. 18/1864, beruhenden
Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden
des Landes Salzburg bleibt einem gesonderten
Bundesgesetz und einem Ausführungsgesetz
des Landes Salzburg vorbehalten.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen
in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in
dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz
in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet,
zu erlassen.
§ 20. (1) Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens
der Landesausführungsgesetze treten
für das betreffende Bundesland alle bisherigen
bundesgesetzlichen Vorschriften (einschließlich
der früheren reichsgesetzlichen und staatsgesetzlichen
Vorschriften und der Vorschriften des
Deutschen Reiches) auf dem Gebiete der Errichtung,
Erhaltung und Auflassung der öffentlichen
Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in
Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten gemäß Absatz 1 folgende
Vorschriften außer Kraft
a) Die §§ 59 bis 67 des Gesetzes vom 14. Mai
1869, RGBl. Nr. 62, in der geltenden
Fassung (Reichsvolksschulgesetz);
b) die im Sinne des § 42 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920, in seiner
jeweiligen Fassung, ergangenen übereinstimmenden
Bundesgesetze zu den auf
dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
erlassenen Landesgesetzen;
c) Erste Ausführungsanweisung zur Siebzehnten
Verordnung zur Einführung
steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark
vom 11. August 1939, Ministerialblatt
des Reichs- und Preußischen
Ministeriums des Innern, Jahrgang 1939,
S. 1725;
d) Verordnung über die vorläufige Regelung
des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland
und in den Reichsgauen der Ostmark
vom 31. Mai 1940, Deutsches
RGBl. I S. 832;
e) Verordnung zur Durchführung des § 10
Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom
12. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 255;
f) Durchführungsverordnung zur Verordnung
über die vorläufige Regelung des
Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland
und in den Reichsgauen der Ostmark
vom 15. Mai 1941, Deutsches RGBl. I
S. 276;
g) Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge
vom 20. Februar 1942,
Deutsches RGBl. I S. 85;
h) Zweite Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über die vorläufige Regelung
des Berufsschulwesens in den Reichsgauen
Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,
Steiermark und Tirol-Vorarlberg
vom 22. Juli 1942, Deutsches RGBl. I
S. 499;
i) Verordnung zur vorläufigen Regelung der
Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen
vom 31. März 1943, Deutsches
RGBl. I S. 249;
j) § 22 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 94/1945.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß § 3 Abs. 2 und § 7 des Schulerhaltungs-
Kompetenzgesetzes vom 13. Juli
1955, BGBl. Nr. 162, zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Unterricht, mit der Vollziehung des
§ 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen betraut.