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163. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem

Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung

der öffentlichen Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3

des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl.

Nr. 162/1955) werden folgende Grundsätze aufgestellt

§ 1. (1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung

der öffentlichen Pflichtschulen (öffentlichen

Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie

öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen und

hauswirtschaftlichen Berufsschulen) obliegt den

gesetzlichen Schulerhaltern.

(2) Gesetzliche Schulerhalter " im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die Länder, die Gemeinden

oder Gemeindeverbände.

§ 2. Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme

auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl innerhalb eines durch

die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden

Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten

zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei

einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule

besuchen können.

§ 3. Öffentliche Hauptschulen haben unter

Bedachtnahme auf eine für die Schulführung er-

forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl

und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst

alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder

verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden

hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren

Schulweg eine Hauptschule besuchen

können.

§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche

Volks- oder Hauptschulen angeschlossene

Sonderschulklassen für entwicklungsgeschädigte

Kinder haben nach Maßgabe des Bedarfes unter

Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls

unter Angliederung eines Schülerheimes

(§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten

zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die für

den Besuch einer Sonderschule in Betracht

kommen, eine ihrer Behinderung entsprechende

Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem

ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 5. (1) Öffentliche fachliche Berufsschulen für

berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich

der kaufmännischen) Lehrlinge einer bestimmten

Berufsrichtung oder einer Gruppe verwandter

Berufsrichtungen haben unter Bedachtnahme auf

eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl

in solcher Zahl und an solchen Orten

zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle berufsschulpflichtigen

gewerblichen (einschließlich der

kaufmännischen) Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung

entsprechende fachliche Berufsschule bei

einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen

können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes können fachliche

Berufsschulen (Abs. 1), erforderlichenfalls

unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6), in

der Form vollschulartiger, mehrere Wochen umfassenden

Lehrgänge eingerichtet werden.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen

einer öffentlichen fachlichen Berufsschule (Abs. 1

und 2) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme

auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl fachliche Berufsschulklassen

für bestimmte Berufsrichtungen oder für Gruppen

verwandter Berufsrichtungen einer öffentlichen

allgemeinen gewerblichen Berufsschule

(Abs. 4) angeschlossen werden.

(4) Öffentliche allgemeine gewerbliche Berufsschulen

für berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich

der kaufmännischen) Lehrlinge haben

unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung

erforderliche Mindestschülerzahl in

solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,

daß alle berufsschulpflichtigen gewerblichen (einschließlich

der kaufmännischen) Lehrlinge, denen

der Besuch einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1

und 2) oder einer fachlichen Berufsschulklasse

(Abs. 3) nicht möglich ist, eine allgemeine gewerbliche

Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren

Schulweg besuchen können.

(5) In Ländern, in denen eine Pflicht zum

Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule

besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen

unter Bedachtnahme auf eine für die

Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in

solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,

daß alle Mädchen, die zum Besuche einer hauswirtschaftlichen

Berufsschule verpflichtet sind,

eine solche bei einem ihnen zumutbaren Schulweg

besuchen können.

§ 6. Öffentlichen Pflichtschulen können vom gesetzlichen

Schulerhalter Schülerheime und Tagesschulheime

angegliedert werden.

§ 7. (1) In jeder Schule ist eine der Anzahl der

Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und

Nebenräumen einzurichten.

(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung

und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der

Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen

und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan

für die betreffende Schulart vorgesehen sind.

(3) Die Schulen, insbesondere die Volks-,

Haupt- und Sonderschulen, haben nach Tunlichkeit

mit einem Turn- und Spielplatz und — vor

allem die Hauptschulen — mit einem Turnsaal,

ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer

Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die gewerblichen,

kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen mit den für den praktischen

Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und

Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.

(4) Wohnungen für den Schulleiter und die

Lehrer sowie für den Schulwart können inner-

oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen

werden.

§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für

die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung

der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Soferne mehrere Gebietskörperschaften zu

einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in

sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule

beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen,

daß die beteiligten Gebietskörperschaften

Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge

an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben.

Handelt es sich hiebei um Gebietskörperschaften

verschiedener Bundesländer, so richtet sich die

Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im

Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten.

(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung

Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen

Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten

vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen

auch Beiträge festsetzen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften

darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen

zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher

Schulerhalter oder eine zur Leistung von Um-

lagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete

Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen

nicht nachkommt.

§ 9. Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen

Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate

werden aufgehoben und können nicht neu begründet

werden.

§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter

Errichtung einer Schule ihre Gründung und die

Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung

einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung

des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

deren Reinigung, Beleuchtung und

Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung

der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des

sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung

des zur Betreuung des Schulgebäudes und der

übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen

Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal,

Heizer) zu verstehen.

§ 11. (1) Die Errichtung und Auflassung einer

öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung

der Landesregierung; vor der Bewilligung ist der

Landesschulbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(2) Die Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen

unterliegt der Aufsicht der nach dem

Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter

Mitwirkung der Landes- oder Bezirksschulbehörde.

§ 12. (1) Gebäude, einzelne Räume oder

sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile

dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen

werden, wenn die nach dem Ausführungsgesetz

zuständige Behörde unter Mitwirkung

der Landes- oder Bezirksschulbehörde

die Bewilligung hiefür erteilt. Im Bewilligungsverfahren

hat eine durch Augenschein vorzunehmende

Überprüfung durch eine Kommission

stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter der

Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein

Beamter des höheren Baudienstes angehören.

(2) Einer Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz

zuständigen Behörde unter Mitwirkung

der Landes- oder Bezirksschulbehörde

bedarf — unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften

— überdies der Bauplan der Herstellung

sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes

oder sonstiger Schulliegenschaften.

(3) Nach rechtskräftig gewordener Bewilligung

gemäß Absatz 1 dürfen die in Betracht kommenden

Baulichkeiten und Liegenschaften — soweit

sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts anderes

ergibt — nur mehr für Schulzwecke verwendet

werden.

(4) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß

Absatz 3 Schulzwecken gewidmet sind, darf

der Schulerhalter — von Katastrophenfällen abgesehen

— einer, wenn auch nur vorübergehenden

Mitverwendung für andere Zwecke nur mit

vorheriger Bewilligung der nach dem Ausführungsgesetz

zuständigen Behörde unter Mitwirkung

der Landes- oder Bezirksschulbehörde

zuführen.

(5) Die Widmung von Baulichkeiten und

Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen

Schulerhalter nur mit Bewilligung der

nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde

unter Mitwirkung der Landesschulbehörde

aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder

Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet

sind, kann die zuständige Behörde unter

Mitwirkung der Landesschulbehörde die Widmung

auch von Amts wegen aufheben.

§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat

ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) Der Schulsprengel kann bei Haupt- und

Sonderschulen — unbeschadet der die Schulpflicht

regelnden Vorschriften — in einen

Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel

geteilt werden.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen sowie

zumindest die Berechtigungssprengel der Hauptschulen

und der einzelnen Arten der Sonderschulen,

ferner die Schulsprengel der für die

einzelnen Gewerbe in Betracht kommenden

Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(4) Soferne sich ein Schulsprengel auf zwei

oder mehrere Bundesländer oder auf das gesamte

Bundesgebiet erstrecken soll, haben die

Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und

Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die

nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde

unter Mitwirkung der Landes- oder

Bezirksschulbehörde nach Anhörung aller betroffenen

gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(G) jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach

der Schulart in Betracht kommende Schule,

deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.

Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht

angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen

Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten

Schule verweigert werden.

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,

die im Schulsprengel, wenn auch nur zum

Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei berufsschulpflichtigen

Lehrlingen ist statt des Wohnortes

der Beschäftigungsort maßgebend.

§ 14. (1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen

ist für alle Schüler unentgeltlich.

(2) Für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim

(§ 6) untergebrachten Schüler kann

ein für das Schülerheim oder Tagesschulheim

allgemein festgesetzter Beitrag für die internatsmäßige

oder halbinternatsmäßige Unterbringung

eingehoben werden,

(a) An Berufsschulen kann ein Lernmittelbeitrag

eingehoben werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten

Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für

den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben,

bei Berufsschülern, die gewerbliche (einschließlich

der kaufmännischen) Lehrlinge sind, jedoch

die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

hiefür in Betracht kommenden Personen.

§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich

in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem

Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen

Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel

gehörenden oder in sonstiger Weise an

einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften

Parteienstellung im Sinne

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 zu.

§ 16. Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens

des Landesausführungsgesetzes sind für

das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen

Vorschriften auf dem Gebiete

der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der

öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften

noch in Geltung stehen, außer Kraft

zu setzen.

Abschnitt II.

Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17

zu gelten

§ 17. (1) Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht,

das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandrecht

oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf

Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften

für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt

werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter

zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz

bestimmte Schulerhalter nicht der bisher

Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes

bestehenden Umfang in diesem

Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz

bestimmten Schulerhalter über.

(2) Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche

Eintragungen, die zur Durchführung der

Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind,

sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Abschnitt III.

Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg

wird abweichend von den Bestimmungen der

§§ 9 und 19 im § 18 folgender weiterer Grundsatz

aufgestellt

§ 18. Das Wirksamwerden der Aufhebung der

auf dem Gesetz vom 24. November 1863, Landes-

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum

Salzburg Nr. 18/1864, beruhenden

Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden

des Landes Salzburg bleibt einem gesonderten

Bundesgesetz und einem Ausführungsgesetz

des Landes Salzburg vorbehalten.

Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung

mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen

in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in

dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz

in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet,

zu erlassen.

§ 20. (1) Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens

der Landesausführungsgesetze treten

für das betreffende Bundesland alle bisherigen

bundesgesetzlichen Vorschriften (einschließlich

der früheren reichsgesetzlichen und staatsgesetzlichen

Vorschriften und der Vorschriften des

Deutschen Reiches) auf dem Gebiete der Errichtung,

Erhaltung und Auflassung der öffentlichen

Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in

Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Insbesondere treten gemäß Absatz 1 folgende

Vorschriften außer Kraft

a) Die §§ 59 bis 67 des Gesetzes vom 14. Mai

1869, RGBl. Nr. 62, in der geltenden

Fassung (Reichsvolksschulgesetz);

b) die im Sinne des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920, in seiner

jeweiligen Fassung, ergangenen übereinstimmenden

Bundesgesetze zu den auf

dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung

und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen

erlassenen Landesgesetzen;

c) Erste Ausführungsanweisung zur Siebzehnten

Verordnung zur Einführung

steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark

vom 11. August 1939, Ministerialblatt

des Reichs- und Preußischen

Ministeriums des Innern, Jahrgang 1939,

S. 1725;

d) Verordnung über die vorläufige Regelung

des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland

und in den Reichsgauen der Ostmark

vom 31. Mai 1940, Deutsches

RGBl. I S. 832;

e) Verordnung zur Durchführung des § 10

Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom

12. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 255;

f) Durchführungsverordnung zur Verordnung

über die vorläufige Regelung des

Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland

und in den Reichsgauen der Ostmark

vom 15. Mai 1941, Deutsches RGBl. I

S. 276;

g) Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge

vom 20. Februar 1942,

Deutsches RGBl. I S. 85;

h) Zweite Verordnung zur Durchführung der

Verordnung über die vorläufige Regelung

des Berufsschulwesens in den Reichsgauen

Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg,

Steiermark und Tirol-Vorarlberg

vom 22. Juli 1942, Deutsches RGBl. I

S. 499;

i) Verordnung zur vorläufigen Regelung der

Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen

vom 31. März 1943, Deutsches

RGBl. I S. 249;

j) § 22 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 94/1945.

§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß § 3 Abs. 2 und § 7 des Schulerhaltungs-

Kompetenzgesetzes vom 13. Juli

1955, BGBl. Nr. 162, zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht, mit der Vollziehung des

§ 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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