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163_1954 AT

163. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 und Abs. 4

des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 64 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. Juni 1954, G 7/54/8, im § 5

Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/

1868, in der Fassung der Novellen StGBl.

Nr. 95/1919, und BGBl. Nr. 346/1953, im zweiten

Satz die Worte „und von dieser an den

Obersten Gerichtshof" sowie den dritten Satz

zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. Im

Erkenntnis ist ausgesprochen, daß ältere gesetzliche

Vorschriften an Stelle der aufgehobenen

nicht wieder in Wirksamkeit treten.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. Juni 1955 in Wirksamkeit.

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