163_1954
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163. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 163. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1954_163_0 163. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 140 Abs. 3 und Abs. 4
des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 64 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 25. Juni 1954, G 7/54/8, im § 5
Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/
1868, in der Fassung der Novellen StGBl.
Nr. 95/1919, und BGBl. Nr. 346/1953, im zweiten
Satz die Worte „und von dieser an den
Obersten Gerichtshof" sowie den dritten Satz
zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. Im
Erkenntnis ist ausgesprochen, daß ältere gesetzliche
Vorschriften an Stelle der aufgehobenen
nicht wieder in Wirksamkeit treten.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. Juni 1955 in Wirksamkeit.