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163_1953 AT

163. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, in

der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet

§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

werden die Gegenstände, soweit sie nicht in der

Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1953,

BGBl. Nr. 119, in der Fassung der Verordnung

der Bundesregierung vom 29. September 1953,

BGBl. Nr. 157, enthalten sind, nach dem dieser

Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis

in drei Vergütungsgruppen eingeteilt.

Hiebei ist, soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung

auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des

Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191, erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen

ist, jeweils für die in die Vergütungsgruppe

1 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz

für Rohstoffe von 0'5 v. H., für die

in die Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände

der Vergütungssatz für Halberzeugnisse

von 1'5 v. H. und für die in die Vergütungsgruppe

3 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz

für Fertigwaren von 3'4 v. H. anzuwenden.

§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit

der ausgeführten Gegenstände zu einer der

drei Vergütungsgruppen gemäß § 1 sowie zu der

Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 119, in

der Fassung der Verordnung der Bundesregierung

vom 29. September 1953, BGBl. Nr. 157, unter

Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter

nachzuweisen. Das in allen Teilen ausgefüllte

Formblatt ist vom Versender (Absender)

der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen

Anmeldeschein bei der jeweils

zuständigen handelsstatistischen Anmeldestelle

(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,

Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen

Falle die Gegenstände in der Ausfuhr

abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die

Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen

oder zu bescheinigen, in welche Zolltarifnummer

und in welche Vergütungsgruppe

der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.

Ergibt die Überprüfung der im Formblatt vom

Versender (Absender) beantragten Tarifierung

durch das Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand

in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer

einzureihen ist und dadurch in eine

niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von der

Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen

ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid über die

Tarifierung auszufertigen. Das mit dem zollamtlichen

Vermerk über die Tarifierung versehene

Formblatt oder der Bescheid über die Tarifierung

ist vom abfertigenden Zollamt dem Versender

(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.

§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche

Tarifierung gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber

dem zuständigen Finanzamt innerhalb

der für die Einbringung des Antrages

auf Gewährung der Ausfuhrvergütung festgesetzten

Ausschlußfrist vorzulegen. Wurde

gegen einen gemäß § 2 erlassenen Bescheid Beschwerde

erhoben, so kann die Ausfertigung der

Beschwerdeentscheidung nachträglich beigebracht

werden.

§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach

dem Wirksamwerden dieser Verordnung eintreten,

Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen

vom 24. September 1951, BGBl. Nr. 240, in der

Fassung der Verordnung vom 25. November

1952, BGBl. Nr. 1/1953, treten, sofern sie nicht

bereits durch die Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 119, sowie

der Verordnung der Bundesregierung vom

29. September 1953, BGBl. Nr. 157, außer Kraft

getreten sind, für vergütungsfähige Vorgänge,

die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung

eintreten, außer Kraft.

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