163. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191, in
der Fassung des § 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände, soweit sie nicht in der
Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz 1953,
BGBl. Nr. 119, in der Fassung der Verordnung
der Bundesregierung vom 29. September 1953,
BGBl. Nr. 157, enthalten sind, nach dem dieser
Verordnung als Anlage angeschlossenen Verzeichnis
in drei Vergütungsgruppen eingeteilt.
Hiebei ist, soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung
auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191, erlassenen Verordnung nicht ausgeschlossen
ist, jeweils für die in die Vergütungsgruppe
1 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Rohstoffe von 0'5 v. H., für die
in die Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände
der Vergütungssatz für Halberzeugnisse
von 1'5 v. H. und für die in die Vergütungsgruppe
3 eingereihten Gegenstände der Vergütungssatz
für Fertigwaren von 3'4 v. H. anzuwenden.
§ 2. Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit
der ausgeführten Gegenstände zu einer der
drei Vergütungsgruppen gemäß § 1 sowie zu der
Vergütungsgruppe 4 gemäß Anlage A zum Ausfuhrförderungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 119, in
der Fassung der Verordnung der Bundesregierung
vom 29. September 1953, BGBl. Nr. 157, unter
Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter
nachzuweisen. Das in allen Teilen ausgefüllte
Formblatt ist vom Versender (Absender)
der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen
Anmeldeschein bei der jeweils
zuständigen handelsstatistischen Anmeldestelle
(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,
Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen
Falle die Gegenstände in der Ausfuhr
abfertigt, hat auf dem Formblatt entweder die
Richtigkeit der beantragten Tarifierung zu bestätigen
oder zu bescheinigen, in welche Zolltarifnummer
und in welche Vergütungsgruppe
der auszuführende Gegenstand einzureihen ist.
Ergibt die Überprüfung der im Formblatt vom
Versender (Absender) beantragten Tarifierung
durch das Zollamt, daß der auszuführende Gegenstand
in eine andere als die beantragte Zolltarifnummer
einzureihen ist und dadurch in eine
niedrigere Vergütungsgruppe fällt oder von der
Gewährung der Ausfuhrvergütung ausgeschlossen
ist, so ist vom Zollamt ein Bescheid über die
Tarifierung auszufertigen. Das mit dem zollamtlichen
Vermerk über die Tarifierung versehene
Formblatt oder der Bescheid über die Tarifierung
ist vom abfertigenden Zollamt dem Versender
(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber
dem zuständigen Finanzamt innerhalb
der für die Einbringung des Antrages
auf Gewährung der Ausfuhrvergütung festgesetzten
Ausschlußfrist vorzulegen. Wurde
gegen einen gemäß § 2 erlassenen Bescheid Beschwerde
erhoben, so kann die Ausfertigung der
Beschwerdeentscheidung nachträglich beigebracht
werden.
§ 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem Wirksamwerden dieser Verordnung eintreten,
Anwendung. Die Bestimmungen der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen
vom 24. September 1951, BGBl. Nr. 240, in der
Fassung der Verordnung vom 25. November
1952, BGBl. Nr. 1/1953, treten, sofern sie nicht
bereits durch die Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 119, sowie
der Verordnung der Bundesregierung vom
29. September 1953, BGBl. Nr. 157, außer Kraft
getreten sind, für vergütungsfähige Vorgänge,
die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung
eintreten, außer Kraft.