163. Bundesgesetz: Gesundheitsschutzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind die im nachfolgenden angeführten
Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen,
sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei
sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen
beim Menschen herbeizuführen
Arzneimittel, Sera und bakteriologische Präparate;
medizinische Instrumente und Apparate;
chirurgisches Nahtmaterial, Verbandstoffe aller
Art;
Gegenstände, die dauernd oder vorübergehend
dem menschlichen Körper einverleibt werden
(Organersatzstücke, Knochenplomben
und silbernes Schädeldach; Zahnersatzmaterial
u. dgl.);
Desinfektionsmittel;
sonstige auf chemischem Wege hergestellte
Mittel und Präparate, die der Gesundheitspflege
dienen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239/1951, unterworfenen
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
ausgenommen.
§ 2. (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des
§ 1 Abs. 1 können zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens,
der Beschaffenheit, der Form, der
Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung
und der Verpackung sowie der fortlaufenden
Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen
unterworfen werden. Die jeweils geltenden
technischen Sicherheitsvorschriften werden
hiedurch nicht berührt.
(2) Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand
der im § 1 Abs. 1 angeführten Arten geeignet,
auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr
für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen
herbeizuführen, so kann die Herstellung, die
Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung
eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes
verboten oder an Bedingungen geknüpft
werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen
Standpunkt aus eine für den Menschen
ungefährliche Anwendung gewährleistet.
(3) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die
auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande
nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt
werden.
(4) Anordnungen und Verbote gemäß Abs. 1
und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau erlassen werden.
§ 3. Liegt der begründete Verdacht vor, daß
die Anwendung von Mitteln und Gegenständen
im Sinne des § 1 Abs. 1 wegen ihrer unsachgemäßen
Herstellung, Beschaffenheit oder Form,
unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung
eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben
von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb
sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und
Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung
bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen.
Die Verfahrensbestimmungen des § 57
AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1
Abs. 1, deren Herstellung, Vertrieb, Ein- und
Ausfuhr auf Grund einer gemäß § 2 erlassenen
Verordnung oder einer gemäß § 3 ergangenen
vorläufigen Verfügung untersagt worden ist,
sind zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörden
zu halten, sofern nicht das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Ansuchen
der in Betracht kommenden Erzeuger
oder Händler eine andere Art der Verwendung
ausdrücklich zuläßt.
§ 5. Mittel und Gegenstände im Sinne des
§ 1 Abs. 1 dürfen, sofern ihr Vertrieb durch
Verordnung oder durch eine vorläufige Verfügung
verboten worden ist, weder von Ärzten
noch von anderen Personen am Menschen angewendet
werden.
§ 6. Übertretungen der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder der in Durchführung erlassenen
Verordnungen oder vorläufigen Verfügungen
werden, wenn sie nach anderen Gesetzen
nicht einer strengeren Strafe unterliegen, von der
Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 3000 Schilling oder
mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Mittel und Gegenstände sind für verfallen zu erklären.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die Polizeiverordnung über Verfahren,
Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und
Verhütung von Schwangerschaften vom 21. Jänner
1941, Deutsches RGBl. I S. 63;
2. die Polizeiverordnung über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September
1941, Deutsches RGBl. I S. 587.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.