Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1952 AT

163. Bundesgesetz: Gesundheitsschutzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Gesundheitsschutzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind die im nachfolgenden angeführten

Mittel und Gebrauchsgegenstände unterworfen,

sofern sie wegen ihrer Beschaffenheit auch bei

sachgemäßer Anwendung geeignet sind, Gesundheitsschädigungen

beim Menschen herbeizuführen

Arzneimittel, Sera und bakteriologische Präparate;

medizinische Instrumente und Apparate;

chirurgisches Nahtmaterial, Verbandstoffe aller

Art;

Gegenstände, die dauernd oder vorübergehend

dem menschlichen Körper einverleibt werden

(Organersatzstücke, Knochenplomben

und silbernes Schädeldach; Zahnersatzmaterial

u. dgl.);

Desinfektionsmittel;

sonstige auf chemischem Wege hergestellte

Mittel und Präparate, die der Gesundheitspflege

dienen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239/1951, unterworfenen

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

ausgenommen.

§ 2. (1) Mittel und Gegenstände im Sinne des

§ 1 Abs. 1 können zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit hinsichtlich des Herstellungsverfahrens,

der Beschaffenheit, der Form, der

Abgabe, der Anwendung, der Aufbewahrung

und der Verpackung sowie der fortlaufenden

Überwachung des Herstellungsverfahrens Regelungen

unterworfen werden. Die jeweils geltenden

technischen Sicherheitsvorschriften werden

hiedurch nicht berührt.

(2) Ist ein Mittel oder ein Gebrauchsgegenstand

der im § 1 Abs. 1 angeführten Arten geeignet,

auch bei sachgemäßer Anwendung eine Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben beim Menschen

herbeizuführen, so kann die Herstellung, die

Ein- oder Ausfuhr, der Vertrieb oder die Anwendung

eines solchen Mittels oder Gebrauchsgegenstandes

verboten oder an Bedingungen geknüpft

werden, deren Erfüllung vom gesundheitlichen

Standpunkt aus eine für den Menschen

ungefährliche Anwendung gewährleistet.

(3) Von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2

sind Mittel oder Gegenstände ausgenommen, die

auf Grund einer Bestellung aus dem Auslande

nach ihrer Herstellung in das Ausland ausgeführt

werden.

(4) Anordnungen und Verbote gemäß Abs. 1

und 2 können durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau erlassen werden.

§ 3. Liegt der begründete Verdacht vor, daß

die Anwendung von Mitteln und Gegenständen

im Sinne des § 1 Abs. 1 wegen ihrer unsachgemäßen

Herstellung, Beschaffenheit oder Form,

unsachgemäßen Aufbewahrung oder Verpackung

eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben

von Menschen darstellt, hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau die Herstellung und den Vertrieb

sowie die Ein- und Ausfuhr solcher Mittel und

Gegenstände durch eine vorläufige Verfügung

bis zur Dauer von sechs Monaten zu untersagen.

Die Verfahrensbestimmungen des § 57

AVG. 1950 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Mittel und Gegenstände im Sinne des § 1

Abs. 1, deren Herstellung, Vertrieb, Ein- und

Ausfuhr auf Grund einer gemäß § 2 erlassenen

Verordnung oder einer gemäß § 3 ergangenen

vorläufigen Verfügung untersagt worden ist,

sind zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörden

zu halten, sofern nicht das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Ansuchen

der in Betracht kommenden Erzeuger

oder Händler eine andere Art der Verwendung

ausdrücklich zuläßt.

§ 5. Mittel und Gegenstände im Sinne des

§ 1 Abs. 1 dürfen, sofern ihr Vertrieb durch

Verordnung oder durch eine vorläufige Verfügung

verboten worden ist, weder von Ärzten

noch von anderen Personen am Menschen angewendet

werden.

§ 6. Übertretungen der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder der in Durchführung erlassenen

Verordnungen oder vorläufigen Verfügungen

werden, wenn sie nach anderen Gesetzen

nicht einer strengeren Strafe unterliegen, von der

Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 3000 Schilling oder

mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Mittel und Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

§ 7. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die Polizeiverordnung über Verfahren,

Mittel und Gegenstände zur Unterbrechung und

Verhütung von Schwangerschaften vom 21. Jänner

1941, Deutsches RGBl. I S. 63;

2. die Polizeiverordnung über die Werbung

auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September

1941, Deutsches RGBl. I S. 587.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →