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163_1951 AT

163. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften im Tauschwege an die Landeshauptstadt Klagenfurt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften im Tauschwege an die Landeshauptstadt Klagenfurt.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die bundeseigenen Liegenschaften

EZ. 233 der KG. Klagenfurt, III. Bezirk der

Kärntner Landtafel (Klagenfurt, Karfreitstraße

Nr. 13) und EZ. 13 der KG. Klagenfurt, V. Bezirk

(Klagenfurt, Pischeldorferstraße Nr. 19) im

Tauschwege gegen die im Eigentum der Landeshauptstadt

Klagenfurt stehenden Teilliegenschaften

aus EZ. 236 der KG. Klagenfurt, VI. Bezirk

(Klagenfurt, Mießtalerstraße Nr. 11) und

aus EZ. 134 der KG. Klagenfurt, VI. Bezirk

(Klagenfurt, Völkermarkterstraße Nr. 59) zu

veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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