Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
163_1950 AT

163. Verordnung: 2. Sporttoto-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: 2. Sporttoto-Verordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,

betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-

Gesetz), werden im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Unterricht und soziale

Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen

für Sporttoto-Wettbewerbe (Totobewerbe) erlassen

§ 1. Totobewerbe.

Die Totobewerbe werden gemäß § 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948,

BGBl. Nr. 55/1949, betreffend die Einführung

des Sporttotos (Sporttoto-Gesetz), von der

Dienststelle für Staatslotterien, Abteilung Sporttoto

(nachfolgend als „Dienststelle" bezeichnet),

unter Mitwirkung des Sporttoto-Beirates durchgeführt.

Das Reinerträgnis der Totobewerbe

wird nach Abzug des auf den Bund entfallenden

Anteiles für Zwecke der Sportförderung in

Österreich verwendet.

§ 2. Teilnahmeberechtigung.

Wer den nachfolgenden Bestimmungen gemäß

einen Einsatz leistet und den Teilnahmeschein

der Dienststelle fristgerecht zukommen läßt, ist

am Totobewerb teilnahmeberechtigt (§ 6). Durch

die Teilnahme am Totobewerb anerkennt jeder

Teilnehmer die Teilnahmebestimmungen.

§ 3. Teilnahmeschein.

(1) Für jeden Totobewerb gelten die für diesen

amtlich aufgelegten, mit Nummer und Datum

versehenen Teilnahmescheine.

(2) Der Teilnahmeschein besteht aus drei Abschnitten

(Abschnitt 1, 2 und 3), die vom Teilnehmer

gleichlautend und gut leserlich mit

Tinte, Kopierstift, Stempel oder Schreibmaschine,

nicht aber zum Beispiel mit Kugelschreiber,

Graphitstift oder dergleichen, auszufüllen sind;

weiters muß auf Abschnitt 3 Name und Anschrift

der empfangsberechtigten Person aufscheinen.

Der Abschnitt 1 verbleibt beim Teilnehmer,

wogegen die Abschnitte 2 und 3 der

Dienststelle zur Gewinnerermittlung und Kontrolle

dienen.

(3) Die zusammenhängenden Abschnitte 2

und 3 des Teilnahmescheines können vom Teilnehmer

entweder auf dem Postweg oder durch

eine Annahmestelle der Dienststelle übermittelt

werden.

(4) Die Abschnitte 2 und 3 des Teilnahmescheines

dürfen keine Korrekturen aufweisen.

Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche

oder unleserliche Eintragungen oder Korrekturen

aufweisen, scheiden aus der Gewinnerermittlung

aus. Bei Differenzen auf den Abschnitten 2 und 3

sind allein die Voraussagen des unter amtlichem

Verschluß befindlichen Abschnittes 3 (§ 6 Abs. 6)

maßgebend.

§ 4. Annahmestellen.

Die Dienststelle kann sich beim Verkauf von

Sporttoto-Quittungsmarken physischer oder

juristischer Personen oder Gesellschaften im

Sinne des Handelsrechtes bedienen, welche diese

Tätigkeit unter der Bezeichnung „Sporttoto-

Annahmestelle" auszuüben haben. Die Sporttoto-

Annahmestellen sind durch das von der

Dienststelle beigestellte Schild „Sporttoto-Annahmestelle"

und eine Nummer gekennzeichnet.

Der Verkauf von Sporttoto-Quittungsmarken

durch andere Stellen ist unzulässig.

§ 5. Voraussagen.

(1) Die Teilnehmer haben den Ausgang aller

auf dem Teilnahmeschein angegebenen Wertkämpfe

vorauszusagen.

(2) Die auf dem Teilnahmeschein links angeführte

Mannschaft wird mit „Mannschaft 1"

und die rechts angeführte Mannschaft mit

„Mannschaft 2" bezeichnet. Ein Sieg von Mannschaft

1 wird durch die Ziffer „1", ein Sieg von

Mannschaft 2 durch die Ziffer „2" und ein unentschiedener

Ausgang des Wettkampfes durch

das Zeichen „X" in dem entsprechenden Feld

der Tipkolonnen vorausgesagt.

(3) Die Bezeichnung der Mannschaften als

„Mannschaft 1" und „Mannschaft 2" bleibt im

Falle eines Wechsels des Wettkampfortes unverändert.

§ 6. Zahlung des Einsatzes und

Übermittlung des Teilnahmescheines.

(1) Jede einzelne der von 1—8 numerierten

Tipkolonnen gilt als ein selbständiger Tip. Der

Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß für je

zwei ausgefüllte Tipkolonnen eine Sporttoto-

Quittungsmarke (Einsatz S 2' — 0'20 Verwaltungskostenbeitrag)

auf der hiefür vorgesehenen

Stelle des Teilnahmescheines aufgeklebt

wird. Der Gesamteinsatz pro Teilnahmeschein

(8 Tipkolonnen) kann somit

S 8'— + 0'80 Verwaltungskostenbeitrag (4 Quittungsmarken)

nicht übersteigen.

(2) Teilnahmescheine und Quittungsmarken

des Sporttotos sind in jeder Sporttoto-Annahmestelle

erhältlich.

(3) Die zusammenhängenden Abschnitte 2

und 3 des ausgefüllten Teilnahmescheines können

auf dem Postweg oder durch eine Sporttoto-

Annahmestelle an die Dienststelle übermittelt

werden. Bei Inanspruchnahme der Post sind die

entsprechenden Quittungsmarken vom Teilnehmer

auf den Teilnahmeschein aufzukleben.

Für den infolge Verzögerungen auf dem Postweg

verspäteten Eingang der von den Annahmestellen

oder vom Teilnehmer rechtzeitig abgesandten

ausgefüllten Teilnahmescheine bei der

Dienststelle wird von dieser und von den Annahmestellen

keine Haftung übernommen.

(4) Die Anzahl der auf dem Teilnahmeschein

aufgeklebten Quittungsmarken muß mit der

Anzahl der ausgefüllten Doppeltipkolonnen

übereinstimmen. Tipkolonnen, die nicht durch

Quittungsmarken belegt sind, werden nicht gewertet.

Eine Quittungsmarke (Einsatz S 2' — +

0'20 Verwaltungskostenbeitrag) gilt für die

ersten zwei ausgefüllten Tipkolonnen. Zwei

Quittungsmarken (Einsatz S 4'— + 0'40 Verwaltungskostenbeitrag)

gelten für die ersten vier

ausgefüllten Tipkolonnen. Drei Quittungsmarken

(Einsatz S 6'— + 0'60 Verwaltungskostenbeitrag)

gelten für die ersten sechs ausgefüllten

Tipkolonnen. Vier Quittungsmarken

(Einsatz S 8'— + 0'80 Verwaltungskostenbeitrag)

gelten für alle acht ausgefüllten Tipkolonnen.

(5) Die mit Quittungsmarken entsprechend

versehenen Teilnahmescheine (Abschnitt 2 und 3)

müssen spätestens am Samstag, 12 Uhr 30

mittags, im Besitze der Dienststelle sein. Die

Dienststelle kann die Frist für das Einlangen

der Teilnahmescheine früher oder später ansetzen,

wenn besondere Gründe hiefür vorliegen.

(6) Der Abschnitt 3 wird bei der Dienststelle

im Safe amtlich verschlossen und verbleibt bis

zur Kontrolle der Gewinnerermittlung unter

amtlichem Verschluß.

(7) Die in den Totobewerb aufgenommenen

Wettkämpfe, die Gewinstlisten und alle erforderlichen

Mitteilungen werden von der

Dienststelle verlautbart.

(8) Ein bei der Dienststelle eingegangener Teilnahmeschein

kann weder abgeändert noch zurückverlangt

werden.

§ 7. Rangermittlung.

(1) Für jede richtige Voraussage eines Wettkampfresultates

in einer Tipkolonne erhält der

Teilnehmer einen Punkt gutgeschrieben. Die

Gesamtheit der in einer Tipkolonne erzielten

Punkte ergibt die Rangstellung des Teilnehmers

(zum Beispiel zwölf richtige Voraussagen in der

gleichen Tipkolonne ergeben zwölf Punkte; elf

richtige Voraussagen ergeben elf Punkte; zehn

richtige Voraussagen ergeben zehn Punkte usw.).

(2) Im allgemeinen werden für die Punkteermittlung

zwölf Fragen gewertet. Ausnahmefälle

bleiben vorbehalten.

§ 8. Ausfall und Abänderung von

Wettkämpfen.

(1) Bei der Bewertung zählen grundsätzlich nur

die an dem vorher bestimmten Termin ausgetragenen

Wettkämpfe. Vorzeitig abgebrochene,

ausgefallene oder auf einen späteren Zeitpunkt

verschobene Wettkämpfe werden nicht gewertet.

(2) Maßgebend ist ausschließlich das Resultat

am Ende der nach den für diesen Wettkampf

gültigen Regeln festgesetzen Wettkampfzeit,

also das Resultat auch bei allfälliger Verlängerung

der Wettkampfzeit. Nachträgliche Resul-

tatsänderungen durch die sportlichen Körperschaften

sowie die Siegerermittlung durch Los

bei Cupspielen werden nicht berücksichtigt. Es

gilt ausschließlich das am Wettkampfort erzielte

Resultat.

(3) Wird ein Wettkampf aus irgendeinem

Grunde vor Ablauf der festgesetzten Wettkampfzeit

abgebrochen, so gilt er als für den

Totobewerb ausgefallen, das heißt, er wird bei

der Wertung der Tipkolonnen nicht berücksichtigt.

(4) Wird der Charakter eines in einem Wettbewerb

aufgenommenen Wettkampfes geändert

(zum Beispiel ein als Meisterschaftskampf angesetzter

Wettkampf in ein Freundschaftstreffen

umgewandelt), so gilt dieser Wettkampf als vom

Totobewerbe ausgeschlossen. Diese Bestimmung

gilt für Länderwettkämpfe nicht.

(5) Fallen ausnahmsweise mehr als die Hälfte

aller dem betreffenden Totobewerb zugrunde

liegenden Wettkämpfe (einschließlich der Wettkämpfe

der Reservefragen) für die Bewertung

aus, so unterbleibt die Gewinnerermittlung. Der

Totobewerb wird zurückgestellt und erst abgeschlossen,

wenn alle verschobenen Wettkämpfe

neu angesetzt und ausgetragen sind.

§ 9. Reservefragen bei Ausfall von

Wettkämpfen.

Die Dienststelle hat das Recht, zu den zwölf

Hauptfragen auf den Teilnahmescheinen zusätzlich

bis zu drei Reservefragen anzuführen,

die unter nachstehenden Voraussetzungen in die

Bewertung einbezogen werden, und zwar

a) bei Ausfall eines Wettkampfes der Hauptfragen

der erste ausgetragene Wettkampf

der Reservefragen (Wettkampf Nr. 13),

b) bei Ausfall von zwei Wettkämpfen der

Hauptfragen die beiden ersten ausgetragenen

Wettkämpfe der Reservefragen

(Wettkampf Nr. 13 und 14),

c) bei Ausfall von drei Wettkämpfen der

Hauptfragen alle ausgetragenen Wettkämpfe

der Reservefragen (Wettkampf

Nr. 13, 14 und 15).

§ 10. Haftung.

(1) Die Haftung des Bundes für rechtswidriges

und schuldhaftes Verhalten seiner Organe bei

der Bearbeitung der bei der Dienststelle eingelangten

Teilnahmescheine beginnt mit dem Zeitpunkt

der Übernahme der Teilnahmescheine

durch die Dienststelle.

(2) Die Gefahr für das rechtzeitige Einlangen der

Teilnahmescheine bei der Dienststelle trägt der

Teilnehmer (§ 6 Abs. 3). Erbringt der Teilnehmer

durch Vorlage eines Postaufgabescheines

den Nachweis für die ordnungsgemäße Übermittlung

des Teilnahmescheines und sind die

entsprechenden Abschnitte 2 und 3 bei der

Dienststelle ohne deren Verschulden nicht vorhanden,

so hat der Teilnehmer Anspruch auf

Ersatz eines Mindesteinsatzbetrages für einen

Teilnahmeschein.

§ 11. Ausscheiden von Voraussagen

oder von Teilnahmescheinen aus

dem Totobewerb.

(1) Vom Totobewerb scheiden aus

1. alle Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche

oder unleserliche Eintragungen oder

Korrekturen aufweisen. (§ 3 Abs. 4);

2. alle ausgefüllten Tipkolonnen, die nicht

durch die entsprechende Anzahl von Quittungsmarken

belegt sind;

3. alle Teilnahmescheine, die

a) nicht bis Samstag, 12 Uhr 30 mittags (§ 6

Abs. 5), bei der Dienststelle eingelangt

sind,

b) sonst in irgendeiner Weise gegen die Teilnahmebestimmungen

verstoßen.

Geleistete Einsätze sind verfallen.

(2) Einsätze für Teilnahmescheine, die nachweisbar

rechtzeitig abgesandt wurden, aber aus

anderen Ursachen bei der Dienststelle verspätst

(also nach 12 Uhr 30) eingelangt sind, werden

den Teilnehmern in Quittungsmarken ersetzt.

§ 12. Bruttogewinne.

(1) Von den gesamten Einsätzen des Totobewerbes

werden vorerst 11/2 v. H. Einsatzgebühr

gemäß Tarifpost 57 lit. A Z. 2 a des

Allgemeinen Gebührentarifes 1925 im Sinne

des § 4 des Sporttoto-Gesetzes in Abzug gebracht.

(2) Von dem so errechneten Betrag werden

50 v. H. als Gesamt-Bruttogewinstsumme an jene

Teilnehmer ausgeschüttet, die in einer Tipkolonne

die meisten richtigen Voraussagen aufweisen,

und zwar

1. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

höchsten Punktezahl;

2. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

zweithöchsten Punktezahl;

3. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme

für die Tipkolonnen mit der

dritthöchsten Punktezahl.

(3) Liegen mehrere Lösungen im gleichen Rang

vor, so wird die Gewinstsumme des betreffenden

Ranges zu gleichen Teilen auf die gewinnberechtigten

Tipkolonnen dieses Ranges verteilt.

Wenn in einem Rang der auf die einzelnen Tipkolonnen

entfallende Gewinnanteil geringer ist

als im nächstfolgenden Rang, so werden beide

Ränge zu einem einzigen zusammengefaßt und

ihre Gewinstsumme wird zu gleichen Teilen

unter die gewinnberechtigten Tipkolonnen

beider Ränge verteilt. Die einzelnen Tipkolonnen

eines ordnungsgemäß eingereichten

Teilnahmescheines sind in gleicher Weise gewinnberechtigt.

Demzufolge können auf einem

Teilnahmeschein, im Falle durchwegs zutreffender

Voraussagen, sämtliche acht Tipkolonnen

gewinnberechtigt sein.

(4) Der auf eine Tipkolonne entfallende Gewinnanteil

ist nach oben unbeschränkt.

§ 13. Nettogewinne.

(1) Der auf die einzelne gewinnberechtigte

Tipkolonne entfallende Nettogewinn ergibt sich

aus der Bruttogewinstsumme des einzelnen

Ranges, geteilt durch die Anzahl der im betreffenden

Rang anspruchsberechtigten Tipkolonnen,

abzüglich der darauf entfallenden

Gewinstgebühr.

(2) Die Gewinstgebühr wird gemäß § 4 des

Sporttoto-Gesetzes im Sinne des Allgemeinen

Gebührentarifes 1925 (Tarifpost 57 lit. A Z. 2 b)

auf Grund der nachstehend angeführten tariflichen

Skala errechnet

§ 14. Auszahlung der Gewinne.

Die Auszahlung der Nettogewinne wird wie

folgt durchgeführt

a) Der Auszahlungsbetrag (§§ 14 lit. e und 15)

wird nach Ablauf einer bestimmten Frist

(§ 17) angewiesen. Die auf die einzelnen

Tipkolonnen entfallenden, in der offiziellen

Gewinstliste veröffentlichten Auszahlungsbeträge

(Gewinstquoten) können

entsprechend vermindert werden, wenn

ein oder mehrere Teilnehmer innerhalb

der festgesetzten Frist Ansprüche erhoben

haben und als gewinnberechtigt anerkannt

wurden.

b) Die Gewinne im 3. Rang werden nicht

ausgezahlt, wenn der auf die einzelne Tipkolonne

entfallende Nettogewinn den Betrag

von S 4'— nicht erreicht. In diesem

Falle wird die für den 3. Rang zur Verfügung

stehende Bruttogewinstsumme zu

gleichen Teilen den Bruttogewinstsummen

des 1. und 2. Ranges zugeschlagen.

c) Sollte trotz dieser Zuweisung der auf die

einzelne Tipkolonne entfallende Anteil an

dem nunmehr erhöhten Nettogewinn im

2. Rang den Betrag von S 4'— pro gewinnberechtigte

Tipkolonne nicht erreichen,

so wird die ganze zur Verfügung

stehende Bruttogewinstsumme dem 1. Rang

allein zugewiesen.

d) Wenn selbst dann der so erhöhte Nettogewinnanteil

pro gewinnberechtigte Tipkolonne

im 1. Rang den Betrag von S 4'—

nicht erreicht, so entscheidet in diesem

Falle die Dienststelle unter Mitwirkung des

Sporttoto-Beirates über die Verwendung

der Bruttogewinstsumme.

e) Die Auszahlungsbeträge werden ausschließlich

an die auf dem Abschnitt 3 des

Teilnahmescheines vermerkte empfangsberechtigte

Person angewiesen. Die Auszahlungs-

und Zustellungsgebühr geht zu

Lasten des Teilnehmers. Gewinne, die

innerhalb von sechs Monaten nicht zugestellt

werden können, verfallen; sie dienen

der Befriedigung von Ansprüchen im Sinne

des § 16.

f) Im Falle zahlreicher Gewinne mit kleinen

Beträgen behält sich die Dienststelle das

Recht vor, sofort und ohne Veröffentlichung

der Gewinstnummern mit der Auszahlung

zu beginnen. Für diese Gewinne

wird eine besondere Frist (§ 17 Abs. 2

lit. b) festgesetzt.

§ 15. Ausgleich.

Wenn die ausgesetzte Nettogewinstsumme

eines Ranges wegen Abrundens der einzelnen

Nettogewinstquoten auf 50 Groschen beziehungsweise

ganze Schillingbeträge oder aus

anderen Gründen nicht voll erreicht wird, so

kann der Spitzenbetrag zur Befriedigung von

Gewinnansprüchen (§ 16) verwendet oder

zurückgelegt werden.

§ 16. Geltendmachung von Gewinnansprüchen.

Jeder Teilnehmer kann innerhalb der im

§ 17 genannten Fristen bei der Dienststelle

seinen Gewinnanspruch geltend machen, falls

1. die Nummer seines gewinnberechtigten

Teilnahmescheines in der offiziellen Gewinstliste

überhaupt nicht oder nicht in dem ihm gebührenden

Rang oder nicht so oft aufscheint, als

er glaubt Anspruch zu haben;

2. er bei NichtVeröffentlichung der Nummern

der gewinnberechtigten Teilnahmescheine seines

Ranges (§§ 14 lit. f und 17 Abs. 2 lit. b) den

entfallenden Gewinnanteil nicht in der. in den

Gewinstlisten angegebenen Auszahlungsfrist erhalten

hat;

3. er einen ordnungsgemäß anerkannten, das

heißt, verlautbarten Gewinn nicht rechtzeitig

erhalten hat.

§ 17. Fristen zur Geltendmachung

von Gewinnansprüchen.

(1) Nach Ablauf der zur Geltendmachung von

Gewinnansprüchen festgesetzten Fristen werden

die Gewinne an die auf dem Abschnitt 3 angegebene

empfangsberechtigte Person überwiesen.

(2) Diese Fristen werden wie folgt festgesetzt

a) Forderungen gemäß § 16 Z. 1 müssen an

dem dem Totobewerbstermin folgenden

dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, bei der.

Dienststelle geltend gemacht und eingelangt

sein.

b) Forderungen gemäß § 16 Z. 2 müssen am

dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, nach der für

den betreffenden Totobewerbstermin in

der offiziellen Gewinstliste Verlautbarten

Auszahlungsfrist bei der Dienststelle

geltend gemacht und eingelangt sein.

c) Forderungen gemäß § 16 Z. 3 müssen

spätestens innerhalb von drei Monaten

nach dem betreffenden Totobewerbstermin

bei der Dienststelle geltend gemacht

und eingelangt sein.

(3) Forderungen auf Auszahlung von Gewinnen,

die nach Ablauf der im Abs. 2 genannten

Fristen eintreffen oder die notwendigen

Angaben nicht vollständig enthalten, werden

ebensowenig wie mündlich geltend gemachte

Ansprüche berücksichtigt. Etwaige Gewinnansprüche

verfallen (§ 14 lit. e).

§ 18. Verfahren bei Geltendmachung

von Gewinnansprüchen.

Gewinnansprüche (§ 16) können durch den

Teilnehmer persönlich oder mit eingeschriebenem

Brief und zwar in beiden Fällen nur unter Verwendung

des bei den Sporttoto-Annahmestellen

und bei der Dienststelle erhältlichen Vordruckes

geltend gemacht werden. Der Teilnehmer hat

den Abschnitt 1 vorzulegen. Für die Beurteilung

der Gewinnberechtigung sind ausschließlich die

Eintragungen auf Abschnitt 3 maßgebend (§ 3

Abs. 4).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →