163. Verordnung: 2. Sporttoto-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,
betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-
Gesetz), werden im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Unterricht und soziale
Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen
für Sporttoto-Wettbewerbe (Totobewerbe) erlassen
§ 1. Totobewerbe.
Die Totobewerbe werden gemäß § 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948,
BGBl. Nr. 55/1949, betreffend die Einführung
des Sporttotos (Sporttoto-Gesetz), von der
Dienststelle für Staatslotterien, Abteilung Sporttoto
(nachfolgend als „Dienststelle" bezeichnet),
unter Mitwirkung des Sporttoto-Beirates durchgeführt.
Das Reinerträgnis der Totobewerbe
wird nach Abzug des auf den Bund entfallenden
Anteiles für Zwecke der Sportförderung in
Österreich verwendet.
§ 2. Teilnahmeberechtigung.
Wer den nachfolgenden Bestimmungen gemäß
einen Einsatz leistet und den Teilnahmeschein
der Dienststelle fristgerecht zukommen läßt, ist
am Totobewerb teilnahmeberechtigt (§ 6). Durch
die Teilnahme am Totobewerb anerkennt jeder
Teilnehmer die Teilnahmebestimmungen.
§ 3. Teilnahmeschein.
(1) Für jeden Totobewerb gelten die für diesen
amtlich aufgelegten, mit Nummer und Datum
versehenen Teilnahmescheine.
(2) Der Teilnahmeschein besteht aus drei Abschnitten
(Abschnitt 1, 2 und 3), die vom Teilnehmer
gleichlautend und gut leserlich mit
Tinte, Kopierstift, Stempel oder Schreibmaschine,
nicht aber zum Beispiel mit Kugelschreiber,
Graphitstift oder dergleichen, auszufüllen sind;
weiters muß auf Abschnitt 3 Name und Anschrift
der empfangsberechtigten Person aufscheinen.
Der Abschnitt 1 verbleibt beim Teilnehmer,
wogegen die Abschnitte 2 und 3 der
Dienststelle zur Gewinnerermittlung und Kontrolle
dienen.
(3) Die zusammenhängenden Abschnitte 2
und 3 des Teilnahmescheines können vom Teilnehmer
entweder auf dem Postweg oder durch
eine Annahmestelle der Dienststelle übermittelt
werden.
(4) Die Abschnitte 2 und 3 des Teilnahmescheines
dürfen keine Korrekturen aufweisen.
Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche
oder unleserliche Eintragungen oder Korrekturen
aufweisen, scheiden aus der Gewinnerermittlung
aus. Bei Differenzen auf den Abschnitten 2 und 3
sind allein die Voraussagen des unter amtlichem
Verschluß befindlichen Abschnittes 3 (§ 6 Abs. 6)
maßgebend.
§ 4. Annahmestellen.
Die Dienststelle kann sich beim Verkauf von
Sporttoto-Quittungsmarken physischer oder
juristischer Personen oder Gesellschaften im
Sinne des Handelsrechtes bedienen, welche diese
Tätigkeit unter der Bezeichnung „Sporttoto-
Annahmestelle" auszuüben haben. Die Sporttoto-
Annahmestellen sind durch das von der
Dienststelle beigestellte Schild „Sporttoto-Annahmestelle"
und eine Nummer gekennzeichnet.
Der Verkauf von Sporttoto-Quittungsmarken
durch andere Stellen ist unzulässig.
§ 5. Voraussagen.
(1) Die Teilnehmer haben den Ausgang aller
auf dem Teilnahmeschein angegebenen Wertkämpfe
vorauszusagen.
(2) Die auf dem Teilnahmeschein links angeführte
Mannschaft wird mit „Mannschaft 1"
und die rechts angeführte Mannschaft mit
„Mannschaft 2" bezeichnet. Ein Sieg von Mannschaft
1 wird durch die Ziffer „1", ein Sieg von
Mannschaft 2 durch die Ziffer „2" und ein unentschiedener
Ausgang des Wettkampfes durch
das Zeichen „X" in dem entsprechenden Feld
der Tipkolonnen vorausgesagt.
(3) Die Bezeichnung der Mannschaften als
„Mannschaft 1" und „Mannschaft 2" bleibt im
Falle eines Wechsels des Wettkampfortes unverändert.
§ 6. Zahlung des Einsatzes und
Übermittlung des Teilnahmescheines.
(1) Jede einzelne der von 1—8 numerierten
Tipkolonnen gilt als ein selbständiger Tip. Der
Teilnehmer ist dafür verantwortlich, daß für je
zwei ausgefüllte Tipkolonnen eine Sporttoto-
Quittungsmarke (Einsatz S 2' — 0'20 Verwaltungskostenbeitrag)
auf der hiefür vorgesehenen
Stelle des Teilnahmescheines aufgeklebt
wird. Der Gesamteinsatz pro Teilnahmeschein
(8 Tipkolonnen) kann somit
S 8'— + 0'80 Verwaltungskostenbeitrag (4 Quittungsmarken)
nicht übersteigen.
(2) Teilnahmescheine und Quittungsmarken
des Sporttotos sind in jeder Sporttoto-Annahmestelle
erhältlich.
(3) Die zusammenhängenden Abschnitte 2
und 3 des ausgefüllten Teilnahmescheines können
auf dem Postweg oder durch eine Sporttoto-
Annahmestelle an die Dienststelle übermittelt
werden. Bei Inanspruchnahme der Post sind die
entsprechenden Quittungsmarken vom Teilnehmer
auf den Teilnahmeschein aufzukleben.
Für den infolge Verzögerungen auf dem Postweg
verspäteten Eingang der von den Annahmestellen
oder vom Teilnehmer rechtzeitig abgesandten
ausgefüllten Teilnahmescheine bei der
Dienststelle wird von dieser und von den Annahmestellen
keine Haftung übernommen.
(4) Die Anzahl der auf dem Teilnahmeschein
aufgeklebten Quittungsmarken muß mit der
Anzahl der ausgefüllten Doppeltipkolonnen
übereinstimmen. Tipkolonnen, die nicht durch
Quittungsmarken belegt sind, werden nicht gewertet.
Eine Quittungsmarke (Einsatz S 2' — +
0'20 Verwaltungskostenbeitrag) gilt für die
ersten zwei ausgefüllten Tipkolonnen. Zwei
Quittungsmarken (Einsatz S 4'— + 0'40 Verwaltungskostenbeitrag)
gelten für die ersten vier
ausgefüllten Tipkolonnen. Drei Quittungsmarken
(Einsatz S 6'— + 0'60 Verwaltungskostenbeitrag)
gelten für die ersten sechs ausgefüllten
Tipkolonnen. Vier Quittungsmarken
(Einsatz S 8'— + 0'80 Verwaltungskostenbeitrag)
gelten für alle acht ausgefüllten Tipkolonnen.
(5) Die mit Quittungsmarken entsprechend
versehenen Teilnahmescheine (Abschnitt 2 und 3)
müssen spätestens am Samstag, 12 Uhr 30
mittags, im Besitze der Dienststelle sein. Die
Dienststelle kann die Frist für das Einlangen
der Teilnahmescheine früher oder später ansetzen,
wenn besondere Gründe hiefür vorliegen.
(6) Der Abschnitt 3 wird bei der Dienststelle
im Safe amtlich verschlossen und verbleibt bis
zur Kontrolle der Gewinnerermittlung unter
amtlichem Verschluß.
(7) Die in den Totobewerb aufgenommenen
Wettkämpfe, die Gewinstlisten und alle erforderlichen
Mitteilungen werden von der
Dienststelle verlautbart.
(8) Ein bei der Dienststelle eingegangener Teilnahmeschein
kann weder abgeändert noch zurückverlangt
werden.
§ 7. Rangermittlung.
(1) Für jede richtige Voraussage eines Wettkampfresultates
in einer Tipkolonne erhält der
Teilnehmer einen Punkt gutgeschrieben. Die
Gesamtheit der in einer Tipkolonne erzielten
Punkte ergibt die Rangstellung des Teilnehmers
(zum Beispiel zwölf richtige Voraussagen in der
gleichen Tipkolonne ergeben zwölf Punkte; elf
richtige Voraussagen ergeben elf Punkte; zehn
richtige Voraussagen ergeben zehn Punkte usw.).
(2) Im allgemeinen werden für die Punkteermittlung
zwölf Fragen gewertet. Ausnahmefälle
bleiben vorbehalten.
§ 8. Ausfall und Abänderung von
Wettkämpfen.
(1) Bei der Bewertung zählen grundsätzlich nur
die an dem vorher bestimmten Termin ausgetragenen
Wettkämpfe. Vorzeitig abgebrochene,
ausgefallene oder auf einen späteren Zeitpunkt
verschobene Wettkämpfe werden nicht gewertet.
(2) Maßgebend ist ausschließlich das Resultat
am Ende der nach den für diesen Wettkampf
gültigen Regeln festgesetzen Wettkampfzeit,
also das Resultat auch bei allfälliger Verlängerung
der Wettkampfzeit. Nachträgliche Resul-
tatsänderungen durch die sportlichen Körperschaften
sowie die Siegerermittlung durch Los
bei Cupspielen werden nicht berücksichtigt. Es
gilt ausschließlich das am Wettkampfort erzielte
Resultat.
(3) Wird ein Wettkampf aus irgendeinem
Grunde vor Ablauf der festgesetzten Wettkampfzeit
abgebrochen, so gilt er als für den
Totobewerb ausgefallen, das heißt, er wird bei
der Wertung der Tipkolonnen nicht berücksichtigt.
(4) Wird der Charakter eines in einem Wettbewerb
aufgenommenen Wettkampfes geändert
(zum Beispiel ein als Meisterschaftskampf angesetzter
Wettkampf in ein Freundschaftstreffen
umgewandelt), so gilt dieser Wettkampf als vom
Totobewerbe ausgeschlossen. Diese Bestimmung
gilt für Länderwettkämpfe nicht.
(5) Fallen ausnahmsweise mehr als die Hälfte
aller dem betreffenden Totobewerb zugrunde
liegenden Wettkämpfe (einschließlich der Wettkämpfe
der Reservefragen) für die Bewertung
aus, so unterbleibt die Gewinnerermittlung. Der
Totobewerb wird zurückgestellt und erst abgeschlossen,
wenn alle verschobenen Wettkämpfe
neu angesetzt und ausgetragen sind.
§ 9. Reservefragen bei Ausfall von
Wettkämpfen.
Die Dienststelle hat das Recht, zu den zwölf
Hauptfragen auf den Teilnahmescheinen zusätzlich
bis zu drei Reservefragen anzuführen,
die unter nachstehenden Voraussetzungen in die
Bewertung einbezogen werden, und zwar
a) bei Ausfall eines Wettkampfes der Hauptfragen
der erste ausgetragene Wettkampf
der Reservefragen (Wettkampf Nr. 13),
b) bei Ausfall von zwei Wettkämpfen der
Hauptfragen die beiden ersten ausgetragenen
Wettkämpfe der Reservefragen
(Wettkampf Nr. 13 und 14),
c) bei Ausfall von drei Wettkämpfen der
Hauptfragen alle ausgetragenen Wettkämpfe
der Reservefragen (Wettkampf
Nr. 13, 14 und 15).
§ 10. Haftung.
(1) Die Haftung des Bundes für rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten seiner Organe bei
der Bearbeitung der bei der Dienststelle eingelangten
Teilnahmescheine beginnt mit dem Zeitpunkt
der Übernahme der Teilnahmescheine
durch die Dienststelle.
(2) Die Gefahr für das rechtzeitige Einlangen der
Teilnahmescheine bei der Dienststelle trägt der
Teilnehmer (§ 6 Abs. 3). Erbringt der Teilnehmer
durch Vorlage eines Postaufgabescheines
den Nachweis für die ordnungsgemäße Übermittlung
des Teilnahmescheines und sind die
entsprechenden Abschnitte 2 und 3 bei der
Dienststelle ohne deren Verschulden nicht vorhanden,
so hat der Teilnehmer Anspruch auf
Ersatz eines Mindesteinsatzbetrages für einen
Teilnahmeschein.
§ 11. Ausscheiden von Voraussagen
oder von Teilnahmescheinen aus
dem Totobewerb.
(1) Vom Totobewerb scheiden aus
1. alle Felder, die leer gelassen wurden, undeutliche
oder unleserliche Eintragungen oder
Korrekturen aufweisen. (§ 3 Abs. 4);
2. alle ausgefüllten Tipkolonnen, die nicht
durch die entsprechende Anzahl von Quittungsmarken
belegt sind;
3. alle Teilnahmescheine, die
a) nicht bis Samstag, 12 Uhr 30 mittags (§ 6
Abs. 5), bei der Dienststelle eingelangt
sind,
b) sonst in irgendeiner Weise gegen die Teilnahmebestimmungen
verstoßen.
Geleistete Einsätze sind verfallen.
(2) Einsätze für Teilnahmescheine, die nachweisbar
rechtzeitig abgesandt wurden, aber aus
anderen Ursachen bei der Dienststelle verspätst
(also nach 12 Uhr 30) eingelangt sind, werden
den Teilnehmern in Quittungsmarken ersetzt.
§ 12. Bruttogewinne.
(1) Von den gesamten Einsätzen des Totobewerbes
werden vorerst 11/2 v. H. Einsatzgebühr
gemäß Tarifpost 57 lit. A Z. 2 a des
Allgemeinen Gebührentarifes 1925 im Sinne
des § 4 des Sporttoto-Gesetzes in Abzug gebracht.
(2) Von dem so errechneten Betrag werden
50 v. H. als Gesamt-Bruttogewinstsumme an jene
Teilnehmer ausgeschüttet, die in einer Tipkolonne
die meisten richtigen Voraussagen aufweisen,
und zwar
1. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
höchsten Punktezahl;
2. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
zweithöchsten Punktezahl;
3. Rang: ein Drittel der Gesamt-Bruttogewinstsumme
für die Tipkolonnen mit der
dritthöchsten Punktezahl.
(3) Liegen mehrere Lösungen im gleichen Rang
vor, so wird die Gewinstsumme des betreffenden
Ranges zu gleichen Teilen auf die gewinnberechtigten
Tipkolonnen dieses Ranges verteilt.
Wenn in einem Rang der auf die einzelnen Tipkolonnen
entfallende Gewinnanteil geringer ist
als im nächstfolgenden Rang, so werden beide
Ränge zu einem einzigen zusammengefaßt und
ihre Gewinstsumme wird zu gleichen Teilen
unter die gewinnberechtigten Tipkolonnen
beider Ränge verteilt. Die einzelnen Tipkolonnen
eines ordnungsgemäß eingereichten
Teilnahmescheines sind in gleicher Weise gewinnberechtigt.
Demzufolge können auf einem
Teilnahmeschein, im Falle durchwegs zutreffender
Voraussagen, sämtliche acht Tipkolonnen
gewinnberechtigt sein.
(4) Der auf eine Tipkolonne entfallende Gewinnanteil
ist nach oben unbeschränkt.
§ 13. Nettogewinne.
(1) Der auf die einzelne gewinnberechtigte
Tipkolonne entfallende Nettogewinn ergibt sich
aus der Bruttogewinstsumme des einzelnen
Ranges, geteilt durch die Anzahl der im betreffenden
Rang anspruchsberechtigten Tipkolonnen,
abzüglich der darauf entfallenden
Gewinstgebühr.
(2) Die Gewinstgebühr wird gemäß § 4 des
Sporttoto-Gesetzes im Sinne des Allgemeinen
Gebührentarifes 1925 (Tarifpost 57 lit. A Z. 2 b)
auf Grund der nachstehend angeführten tariflichen
Skala errechnet
§ 14. Auszahlung der Gewinne.
Die Auszahlung der Nettogewinne wird wie
folgt durchgeführt
a) Der Auszahlungsbetrag (§§ 14 lit. e und 15)
wird nach Ablauf einer bestimmten Frist
(§ 17) angewiesen. Die auf die einzelnen
Tipkolonnen entfallenden, in der offiziellen
Gewinstliste veröffentlichten Auszahlungsbeträge
(Gewinstquoten) können
entsprechend vermindert werden, wenn
ein oder mehrere Teilnehmer innerhalb
der festgesetzten Frist Ansprüche erhoben
haben und als gewinnberechtigt anerkannt
wurden.
b) Die Gewinne im 3. Rang werden nicht
ausgezahlt, wenn der auf die einzelne Tipkolonne
entfallende Nettogewinn den Betrag
von S 4'— nicht erreicht. In diesem
Falle wird die für den 3. Rang zur Verfügung
stehende Bruttogewinstsumme zu
gleichen Teilen den Bruttogewinstsummen
des 1. und 2. Ranges zugeschlagen.
c) Sollte trotz dieser Zuweisung der auf die
einzelne Tipkolonne entfallende Anteil an
dem nunmehr erhöhten Nettogewinn im
2. Rang den Betrag von S 4'— pro gewinnberechtigte
Tipkolonne nicht erreichen,
so wird die ganze zur Verfügung
stehende Bruttogewinstsumme dem 1. Rang
allein zugewiesen.
d) Wenn selbst dann der so erhöhte Nettogewinnanteil
pro gewinnberechtigte Tipkolonne
im 1. Rang den Betrag von S 4'—
nicht erreicht, so entscheidet in diesem
Falle die Dienststelle unter Mitwirkung des
Sporttoto-Beirates über die Verwendung
der Bruttogewinstsumme.
e) Die Auszahlungsbeträge werden ausschließlich
an die auf dem Abschnitt 3 des
Teilnahmescheines vermerkte empfangsberechtigte
Person angewiesen. Die Auszahlungs-
und Zustellungsgebühr geht zu
Lasten des Teilnehmers. Gewinne, die
innerhalb von sechs Monaten nicht zugestellt
werden können, verfallen; sie dienen
der Befriedigung von Ansprüchen im Sinne
des § 16.
f) Im Falle zahlreicher Gewinne mit kleinen
Beträgen behält sich die Dienststelle das
Recht vor, sofort und ohne Veröffentlichung
der Gewinstnummern mit der Auszahlung
zu beginnen. Für diese Gewinne
wird eine besondere Frist (§ 17 Abs. 2
lit. b) festgesetzt.
§ 15. Ausgleich.
Wenn die ausgesetzte Nettogewinstsumme
eines Ranges wegen Abrundens der einzelnen
Nettogewinstquoten auf 50 Groschen beziehungsweise
ganze Schillingbeträge oder aus
anderen Gründen nicht voll erreicht wird, so
kann der Spitzenbetrag zur Befriedigung von
Gewinnansprüchen (§ 16) verwendet oder
zurückgelegt werden.
§ 16. Geltendmachung von Gewinnansprüchen.
Jeder Teilnehmer kann innerhalb der im
§ 17 genannten Fristen bei der Dienststelle
seinen Gewinnanspruch geltend machen, falls
1. die Nummer seines gewinnberechtigten
Teilnahmescheines in der offiziellen Gewinstliste
überhaupt nicht oder nicht in dem ihm gebührenden
Rang oder nicht so oft aufscheint, als
er glaubt Anspruch zu haben;
2. er bei NichtVeröffentlichung der Nummern
der gewinnberechtigten Teilnahmescheine seines
Ranges (§§ 14 lit. f und 17 Abs. 2 lit. b) den
entfallenden Gewinnanteil nicht in der. in den
Gewinstlisten angegebenen Auszahlungsfrist erhalten
hat;
3. er einen ordnungsgemäß anerkannten, das
heißt, verlautbarten Gewinn nicht rechtzeitig
erhalten hat.
§ 17. Fristen zur Geltendmachung
von Gewinnansprüchen.
(1) Nach Ablauf der zur Geltendmachung von
Gewinnansprüchen festgesetzten Fristen werden
die Gewinne an die auf dem Abschnitt 3 angegebene
empfangsberechtigte Person überwiesen.
(2) Diese Fristen werden wie folgt festgesetzt
a) Forderungen gemäß § 16 Z. 1 müssen an
dem dem Totobewerbstermin folgenden
dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, bei der.
Dienststelle geltend gemacht und eingelangt
sein.
b) Forderungen gemäß § 16 Z. 2 müssen am
dritten Mittwoch, 15 Uhr 30, nach der für
den betreffenden Totobewerbstermin in
der offiziellen Gewinstliste Verlautbarten
Auszahlungsfrist bei der Dienststelle
geltend gemacht und eingelangt sein.
c) Forderungen gemäß § 16 Z. 3 müssen
spätestens innerhalb von drei Monaten
nach dem betreffenden Totobewerbstermin
bei der Dienststelle geltend gemacht
und eingelangt sein.
(3) Forderungen auf Auszahlung von Gewinnen,
die nach Ablauf der im Abs. 2 genannten
Fristen eintreffen oder die notwendigen
Angaben nicht vollständig enthalten, werden
ebensowenig wie mündlich geltend gemachte
Ansprüche berücksichtigt. Etwaige Gewinnansprüche
verfallen (§ 14 lit. e).
§ 18. Verfahren bei Geltendmachung
von Gewinnansprüchen.
Gewinnansprüche (§ 16) können durch den
Teilnehmer persönlich oder mit eingeschriebenem
Brief und zwar in beiden Fällen nur unter Verwendung
des bei den Sporttoto-Annahmestellen
und bei der Dienststelle erhältlichen Vordruckes
geltend gemacht werden. Der Teilnehmer hat
den Abschnitt 1 vorzulegen. Für die Beurteilung
der Gewinnberechtigung sind ausschließlich die
Eintragungen auf Abschnitt 3 maßgebend (§ 3
Abs. 4).