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163. Verordnung: Altkontenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Altkontenverordnung.

Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des

Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947,

B. G. Bl. Nr. 250, sowie des § 37 des Kapitalverkehrsteuergesetzes

vom 16. Oktober 1934,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1058, in der Fassung der

Verkehrsteuernovelle vom 18. Februar 1948, B.G.

Bl. Nr. 57, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

I. Bundesschuldverschreibungen 1947.

§ 1. (1) Die gemäß § 14, Abs. (1), des Währungsschutzgesetzes

vom 19. November 1947,

B.G.Bl. Nr. 250, begründete Bundesschuld ist

eine durch Schuldverschreibungen verkörperte

Anleihe des Bundes. Die Schuldverschreibungen

führen die Bezeichnung „Bundesschuldverschreibungen

1947".

(2) Die Anleihe ist zur Eintragung im Bundesschuldbuch

gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung

vom 13. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 162,

geeignet.

§ 2. (1) Die Anleihe wird vom 10. Dezember

1947 an mit 2 v. H. für das Jahr im nachhinein

verzinst. Die Zinsen werden am 1. Februar jedes

Jahres bezahlt.

(2) Die am 1. Februar 1949 fälligen. Zinsen umfassen

die Zeit vorn 10. Dezember 1947 bis

31. Jänner 1949.

§ 3. (1) Die Anleihe ist innerhalb von 15 Jahren,

beginnend am 1. Februar 1950, zu tilgen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt

mit 1. Februar 1950 einen Tilgungsplan auf, der

für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und

Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat.

§ 4. (1) Die Anleihe wird durch Verlosung oder

freihändigen Rückkauf getilgt.

(2) Die zur Abstattung der Vermögensabgabe

und der Vermögenszuwachsabgabe eingelieferten

Stücke werden auf die laufende Tilgungsquote

angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen

das Ausmaß der laufenden

Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen

Tilgung zuzuführen.

(3) Die Verlosung findet zwischen dem 15. November

und 15. Dezember jedes Tilgungsjahres

statt. Ihr Ergebnis wird in der „Wiener Zeitung"

verlautbart.

(4) Verloste Schuldverschreibungen werden an

dem der Verlosung folgenden 1. Februar zum

Nennwert eingelöst. Von diesem Tage an werden

sie nicht mehr verzinst.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Anleihe jeweils zum 1. Februar mit drei-

monatiger Kündigungsfrist, frühestens aber zum

1. Februar 1954, aufkündigen.

§ 6. Das Unterbleiben von Verlosungen (§ 4)

ist bis zum 15. November des Verlosungsjahres

in der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In

dieser Zeitung haben auch Aufkündigungen (§ 5)

sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen

über den Dienst der Schuldverschreibungen zu

erfolgen.

§ 7. Die Bundesschuldverschreibungen werden

in dem vom Bundesministerium für Finanzen

in der „Wiener Zeitung" zu verlautbarenden

Zeitpunkt, spätestens aber im Jahre 1952 ausgegeben.

II. Übergangsbestimmungen.

§ 8. Nach Ablauf von drei Monaten nach

Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ist. die

Erhöhung von Spitzenbeträgen gemäß § 14,

Abs. (1), letzter Satz, W. Sch. G. nicht mehr

zulässig. Die Kreditunternehmungen haben die

eingehenden Erhöhungsbeträge nach Ablauf

dieser Frist ohne Verzug auf das Girokonto der

Staatshauptkasse bei der Österreichischen

Nationalbank zu überweisen.

§ 9. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung erteilt den

vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten

Kreditunternehmungen eine Gutschrift im Bundesschuldbuch

in der Höhe der gemäß § 14,

Abs. (1), W. Sch. G., in Forderungen gegen den

Bundesschatz umgewandelten Alt- und Konversionskonten

einschließlich der von den Konteninhabern

gemäß dem letzten Satz der genannten

Bestimmung erlegten Erhöhungsbeträge. Diese

Kreditunternehmungen haben die ihnen gutgeschriebenen

Beträge, soweit es sich nicht um

Forderungen der bei ihnen verzeichneten Anspruchsberechtigten

handelt, den von der Staatsschuldbuchhaltung

namhaft gemachten Kreditunternehmungen

gutzubringen.

(2) Die Eintragung lautet bis zur Ausgabe der

Bundesschuldverschreibungen 1947 auf einen bestimmten

Nennbetrag an solchen Schuldverschreibungen.

Sie wird später durch die nähere Bezeichnung

der zugeteilten Schuldverschreibungen oder

Serien ergänzt.

§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat bis spätestens 15. Jänner 1949 auf Verlangen

an Stelle der Eintragung im Bundessehuldbuch

(§ 9) Interimsscheine auszufolgen, die zum Bezug

von Bundesschuldverschreibungen berechtigen.

(2) Die Interimsscheine sind mit vier Jahreszinsscheinen

zu versehen.

§ 11. (1) Die Kreditunternehmungen, denen gemäß

§ 9 eine Gutschrift erteilt worden ist, werden

dadurch den nach § 14, Abs. (1), W. Sch. G.

anspruchsberechtigten Personen verpflichtet. Sie

haben ihnen, soweit es noch nicht geschehen ist,

eine Bestätigung über ihren Anspruch auf Bundesschuldverschreibungen

1947 entweder abgesondert

oder durch Vermerk im Sparbuch zu erteilen.

(2) Auf Grund dieser Bestätigung können die

anspruchsberechtigten Personen [Abs. (1)]. vom

1. Oktober 1948 an verlangen, daß ihnen die Kreditunternehmung

den ihrem Anspruch entsprechenden

Teil der ihr erteilten Gutschrift im

Bundesschuldbuch übertrage oder Interimsscheine

(§ 10) ausfolge.

(3) Das Postsparkassenamt kann sich bei Erfüllung

der ihm gemäß diesem Paragraphen obliegenden

Verpflichtungen der Postämter bedienen,

die seine Sammelstellen sind.

§ 12. (1) Zur Verwendung von Bundesschuldbuchforderungen

der im § 9 genannten Art zur

Abstattung der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe

[§ 14, Abs. (3), W. Sch.

G.], bedarf es nicht der- Umschreibung auf den

Abgabepflichtigen im Bundesschuldbuch. Die Kreditunternehmungen

können die Staatsschuldbuchhaltung

anweisen, den betreffenden Nennbetrag

von ihrer Forderung für Rechnung des Abgabepflichtigen

abzuschreiben und dem Bemessungsfinanzamt

zuzurechnen.

(2) In den Fällen des Abs. (1) ist eine Beglaubigung

der Unterschrift der Kreditunternehmung

auch dann nicht erforderlich, wenn bei der

Staatsschuldbuchhaltung keine Probeunterschrift

vorliegt. Die Bestimmung des. § 8 der Bundesschuldbuchverordnung

findet keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 13. (1) Die Bundesschuldbuchforderungen,

Bundesschuldverschreibungen und Interimsscheine

sind vom 1. Februar 1949 an zur Belastung und

zur Veräußerung geeignet.

(2) Verfügungen über Bundesschuldbuchforderungen

sind im Bundesschuldbuch nur in Beträgen

zu 50 S oder einem Vielfachen dieses Betrages

durchzuführen.

§ 14. Die Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen

und Interimsscheine sind

zur Anlage von Mündelvermögen geeignet.

§ 15. .Kreditunternehmungen dürfen Interimsscheine

(§ 10), die ihnen zur Verwahrung anvertraut

sind, ohne Zustimmung der Forderungsberechtigten

gemeinsam mit ihren eigenen Beständen

solcher Interimsscheine verwahren.

§ 16. Die Börsenumsatzsteuer für Umsätze mit

den Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen

und Interimsscheinen wird für

alle Geschäfte, die bis 31. Dezember 1949 abgeschlossen

werden, mit 0'1 v. T. des Nennbetrages

abgefunden, über den die Kreditunternehmungen

eine Eintragung im Bundesschuldbuch (§ 9) oder

Interimsscheine (§ 10) erhalten. Der Abfindungsbetrag

ist in vier gleichen Vierteljahresraten,beginnend

mit dem dem Wirksamkeitsbeginn dieser

Verordnung folgenden Monat, zu entrichten.

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