163. Verordnung: Altkontenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, Abs. (2), und 38 des
Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947,
B. G. Bl. Nr. 250, sowie des § 37 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
vom 16. Oktober 1934,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1058, in der Fassung der
Verkehrsteuernovelle vom 18. Februar 1948, B.G.
Bl. Nr. 57, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
I. Bundesschuldverschreibungen 1947.
§ 1. (1) Die gemäß § 14, Abs. (1), des Währungsschutzgesetzes
vom 19. November 1947,
B.G.Bl. Nr. 250, begründete Bundesschuld ist
eine durch Schuldverschreibungen verkörperte
Anleihe des Bundes. Die Schuldverschreibungen
führen die Bezeichnung „Bundesschuldverschreibungen
1947".
(2) Die Anleihe ist zur Eintragung im Bundesschuldbuch
gemäß § 2 der Bundesschuldbuchverordnung
vom 13. Juli 1948, B.G.Bl. Nr. 162,
geeignet.
§ 2. (1) Die Anleihe wird vom 10. Dezember
1947 an mit 2 v. H. für das Jahr im nachhinein
verzinst. Die Zinsen werden am 1. Februar jedes
Jahres bezahlt.
(2) Die am 1. Februar 1949 fälligen. Zinsen umfassen
die Zeit vorn 10. Dezember 1947 bis
31. Jänner 1949.
§ 3. (1) Die Anleihe ist innerhalb von 15 Jahren,
beginnend am 1. Februar 1950, zu tilgen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt
mit 1. Februar 1950 einen Tilgungsplan auf, der
für jedes Tilgungsjahr die gleiche, Zinsen und
Tilgung umfassende Annuität vorzusehen hat.
§ 4. (1) Die Anleihe wird durch Verlosung oder
freihändigen Rückkauf getilgt.
(2) Die zur Abstattung der Vermögensabgabe
und der Vermögenszuwachsabgabe eingelieferten
Stücke werden auf die laufende Tilgungsquote
angerechnet. Soweit die eingelieferten Schuldverschreibungen
das Ausmaß der laufenden
Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen
Tilgung zuzuführen.
(3) Die Verlosung findet zwischen dem 15. November
und 15. Dezember jedes Tilgungsjahres
statt. Ihr Ergebnis wird in der „Wiener Zeitung"
verlautbart.
(4) Verloste Schuldverschreibungen werden an
dem der Verlosung folgenden 1. Februar zum
Nennwert eingelöst. Von diesem Tage an werden
sie nicht mehr verzinst.
§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Anleihe jeweils zum 1. Februar mit drei-
monatiger Kündigungsfrist, frühestens aber zum
1. Februar 1954, aufkündigen.
§ 6. Das Unterbleiben von Verlosungen (§ 4)
ist bis zum 15. November des Verlosungsjahres
in der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. In
dieser Zeitung haben auch Aufkündigungen (§ 5)
sowie alle anderen allgemeinen Mitteilungen
über den Dienst der Schuldverschreibungen zu
erfolgen.
§ 7. Die Bundesschuldverschreibungen werden
in dem vom Bundesministerium für Finanzen
in der „Wiener Zeitung" zu verlautbarenden
Zeitpunkt, spätestens aber im Jahre 1952 ausgegeben.
II. Übergangsbestimmungen.
§ 8. Nach Ablauf von drei Monaten nach
Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung ist. die
Erhöhung von Spitzenbeträgen gemäß § 14,
Abs. (1), letzter Satz, W. Sch. G. nicht mehr
zulässig. Die Kreditunternehmungen haben die
eingehenden Erhöhungsbeträge nach Ablauf
dieser Frist ohne Verzug auf das Girokonto der
Staatshauptkasse bei der Österreichischen
Nationalbank zu überweisen.
§ 9. (1) Die Staatsschuldbuchhaltung erteilt den
vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten
Kreditunternehmungen eine Gutschrift im Bundesschuldbuch
in der Höhe der gemäß § 14,
Abs. (1), W. Sch. G., in Forderungen gegen den
Bundesschatz umgewandelten Alt- und Konversionskonten
einschließlich der von den Konteninhabern
gemäß dem letzten Satz der genannten
Bestimmung erlegten Erhöhungsbeträge. Diese
Kreditunternehmungen haben die ihnen gutgeschriebenen
Beträge, soweit es sich nicht um
Forderungen der bei ihnen verzeichneten Anspruchsberechtigten
handelt, den von der Staatsschuldbuchhaltung
namhaft gemachten Kreditunternehmungen
gutzubringen.
(2) Die Eintragung lautet bis zur Ausgabe der
Bundesschuldverschreibungen 1947 auf einen bestimmten
Nennbetrag an solchen Schuldverschreibungen.
Sie wird später durch die nähere Bezeichnung
der zugeteilten Schuldverschreibungen oder
Serien ergänzt.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat bis spätestens 15. Jänner 1949 auf Verlangen
an Stelle der Eintragung im Bundessehuldbuch
(§ 9) Interimsscheine auszufolgen, die zum Bezug
von Bundesschuldverschreibungen berechtigen.
(2) Die Interimsscheine sind mit vier Jahreszinsscheinen
zu versehen.
§ 11. (1) Die Kreditunternehmungen, denen gemäß
§ 9 eine Gutschrift erteilt worden ist, werden
dadurch den nach § 14, Abs. (1), W. Sch. G.
anspruchsberechtigten Personen verpflichtet. Sie
haben ihnen, soweit es noch nicht geschehen ist,
eine Bestätigung über ihren Anspruch auf Bundesschuldverschreibungen
1947 entweder abgesondert
oder durch Vermerk im Sparbuch zu erteilen.
(2) Auf Grund dieser Bestätigung können die
anspruchsberechtigten Personen [Abs. (1)]. vom
1. Oktober 1948 an verlangen, daß ihnen die Kreditunternehmung
den ihrem Anspruch entsprechenden
Teil der ihr erteilten Gutschrift im
Bundesschuldbuch übertrage oder Interimsscheine
(§ 10) ausfolge.
(3) Das Postsparkassenamt kann sich bei Erfüllung
der ihm gemäß diesem Paragraphen obliegenden
Verpflichtungen der Postämter bedienen,
die seine Sammelstellen sind.
§ 12. (1) Zur Verwendung von Bundesschuldbuchforderungen
der im § 9 genannten Art zur
Abstattung der Vermögensabgabe und der Vermögenszuwachsabgabe
[§ 14, Abs. (3), W. Sch.
G.], bedarf es nicht der- Umschreibung auf den
Abgabepflichtigen im Bundesschuldbuch. Die Kreditunternehmungen
können die Staatsschuldbuchhaltung
anweisen, den betreffenden Nennbetrag
von ihrer Forderung für Rechnung des Abgabepflichtigen
abzuschreiben und dem Bemessungsfinanzamt
zuzurechnen.
(2) In den Fällen des Abs. (1) ist eine Beglaubigung
der Unterschrift der Kreditunternehmung
auch dann nicht erforderlich, wenn bei der
Staatsschuldbuchhaltung keine Probeunterschrift
vorliegt. Die Bestimmung des. § 8 der Bundesschuldbuchverordnung
findet keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestimmungen.
§ 13. (1) Die Bundesschuldbuchforderungen,
Bundesschuldverschreibungen und Interimsscheine
sind vom 1. Februar 1949 an zur Belastung und
zur Veräußerung geeignet.
(2) Verfügungen über Bundesschuldbuchforderungen
sind im Bundesschuldbuch nur in Beträgen
zu 50 S oder einem Vielfachen dieses Betrages
durchzuführen.
§ 14. Die Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen
und Interimsscheine sind
zur Anlage von Mündelvermögen geeignet.
§ 15. .Kreditunternehmungen dürfen Interimsscheine
(§ 10), die ihnen zur Verwahrung anvertraut
sind, ohne Zustimmung der Forderungsberechtigten
gemeinsam mit ihren eigenen Beständen
solcher Interimsscheine verwahren.
§ 16. Die Börsenumsatzsteuer für Umsätze mit
den Bundesschuldbuchforderungen, Bundesschuldverschreibungen
und Interimsscheinen wird für
alle Geschäfte, die bis 31. Dezember 1949 abgeschlossen
werden, mit 0'1 v. T. des Nennbetrages
abgefunden, über den die Kreditunternehmungen
eine Eintragung im Bundesschuldbuch (§ 9) oder
Interimsscheine (§ 10) erhalten. Der Abfindungsbetrag
ist in vier gleichen Vierteljahresraten,beginnend
mit dem dem Wirksamkeitsbeginn dieser
Verordnung folgenden Monat, zu entrichten.