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163. Verordnung: Baustoffbewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Verordnung: Baustoffbewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlösung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der Verkehr mit Baustoffen wird staatlich

geregelt (bewirtschaftet).

(2) Welche Stoffe als Baustoffe im Sinne dieser

Verordnung gelten, wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und des Österreichischen Arbeiterkammertages

listenmäßig festgesetzt. Diese Baustoffliste,

in der die einzelnen Baustoffgattungen und der

Umfang ihrer Bewirtschaftung [§ 2, Abs. (1),

lit. a] genau zu umschreiben sind, wird in der

„Wiener Zeitung" verlautbart.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung umfaßt

a) den gesamten Inlandsverkehr, und zwar die

Erfassung der Baustoffe, die Lenkung ihrer

Erzeugung, Verarbeitung und Verwertung

(Verbrauch) sowie die Aufteilung des ermittelten

Baustoffaufkommens,

b) die Ein- und Ausfuhr von Baustoffen einschließlich

des Veredlungsverkehres.

(2) Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

(3) Aufgabe der Kontingentträger (§ 6) ist es,

die Baustoffe im Rahmen der ihnen zugewiesenen

Kontingente an die Bedarfswerber (Verbraucher

und Händler) zuzuteilen. Sie sind hiebei an die

grundsätzlichen Weisungen des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau gebunden.

§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung an dürfen Personen, die bewirtschaftete

Baustoffe erzeugen, verarbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren

oder damit handeln, über die6e Baustoffe

nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung

verfügen.

(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren

nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen {§ 13)

oder auf Grund einer besonderen Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

abschließen; anderenfalls sind die Rechtsgeschäfte

nichtig. Veränderungen {Verarbeitung,

Verbrauch usw.) dieser Waren sind nur mit Genehmigung

(§ 16) zulässig.

II. Erfassung und Lenkung der Baustofferzeugung.

§ 4. (1) Die Unternehmungen der Industrie und

des Gewerbes, die Baustoffe erzeugen, haben dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und dem zuständigen Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) allmonatlich auf

den hiefür vorgeschriebenen Formblättern zu den

dort festgesetzten Terminen Meldungen über die

erzeugten und abgegebenen Baustoffmengen zu

erstatten.

(2) Die Meldungen haben zu enthalten

1. die Erzeugung, den Zugang, den Abgang

und Lageranfangs- und -endstand an bewirtschafteten

Baustoffen und den Verbrauch an den

für ihre Herstellung erforderlichen Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffen sowie den Beschäftigtenstand

im Berichtsmonat;

2. die für die auf den Berichtsmonat folgenden

beiden Monate in Aussicht genommene Erzeugung

von bewirtschafteten Baustoffen und den

Bedarf an den für diese Erzeugung erforderlichen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an Arbeitskräften;

3. die Abrechnung der vereinnahmten Bezugsgenehmigungen

(§ 13).

(3) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

sind verpflichtet, alle für die Produktionsplanung

und Erzeugungslenkung [§ 5, Abs. (1)], notwendigen

Auskünfte über Betriebsverhältnisse

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und dem zuständigen Landeshauptmann

über Aufforderung zu erteilen.

(4) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

und die Baustoffhändler sind verpflichtet

1. Aufzeichnungen zu führen, aus denen die

jeweils vorhandenen Lagerbestände sowie der

Zugang und Abgang an bewirtschafteten Baustoffen

ersichtlich sind;

2. alle Belege, die für den Nachweis dar Einhaltung

der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich

sind, geordnet aufzubewahren.

(5) Die Landeshauptleute (Bürgermeister der

Stadt Wien) werden ermächtigt, von den Baustoffhändlern

monatliche Meldungen einzufordern,

aus denen der Lagerbestand am Ersten und

Letzten des Berichtsmonates, der Zugang und der

Abgang an Baustoffen und die Höhe der bewilligten,

erstmaligen Zuteilungen von Baustoffen

zwecks Betriebsbeginnes (Anlaufkontingente) hervorgehen,

(6) Zwecks Überprüfung der Meldungen gemäß

Abs. (1) und (5) ist den gehörig legitimierten

Organen des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau und des zuständigen Landeshauptmannes

(Bürgermeister der Stadt Wien) jederzeit

Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen und

die Einsichtnahme in die Lagerbücher, Karteien

und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, sowie

jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft

zu erteilen.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau erteilt nach Anhörung des

Zentralbeitrates für die Baustoffwirtschaft (§ 10),

grundsätzliche Weisungen über die Art und den

Umfang der Erzeugung und Verarbeitung und

über die Verwendung und Veräußerung der bewirtschafteten

Baustoffe. Es bestimmt nach Anhörung

des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft,

welcher Teil der Kapazität der baustofferzeugenden

und -verarbeitenden Betriebe zur

Deckung des Bedarfes einzusetzen ist. Es regelt

dementsprechend im Einvernehmen mit den zuständigen

Stellen die Zuteilung der erforderlichen

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

(2) Zur Überprüfung der Qualität und der

Verwendbarkeit der erzeugten Baustoffe kann

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

oder eine von ihm hiezu ermächtigte

Stelle Materialprüfungen durch technische Versuchsanstalten

auf Kosten des Materialerzeugers

vornehmen lassen. Es kann die Erzeugung von

Baustoffen untersagen, deren Qualität und Verwendbarkeit

den vom fachlichen Gesichtspunkte

an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen.

III. Verteilung des Baustoffaufkommens.

§ 6. (1) Das Bundesministerium (für Handel

und Wiederaufbau stellt auf Grund der eingegangenen

Maldungen (§ 4) das Aufkommen an

bewirtschafteten Baustoffen fest. Es bestimmt

nach Anhörung des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft,

welche Anteile auf die Kontingentträger,

den Export, die Baustoffreserve, auf

die industrielle und gewerbliche Weiterverarbeitung

und auf den Bedarf der Landwirtschaft

an Hilfsstoffen entfallen und teilt den Kontingentträgern

ihre Anteile in Form von Vorschußkontingenten

gegen spätere Abrechnung zu.

(2) Kontingentträger sind

1. das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich

des Baustoffbedarfes

a) der Bundesbahnen und

b) der Post- und Telegrapfhenverwaltung,

soweit es sich hiebei überwiegend um Betriebszwecke

handelt;

2. das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hinsichtilich des Baustoffbedarfes

für

a) die in seinen fachlichen Wirkungsbereich

fallenden Bauvorhaben des Bundes (Bundesgebäude

und Bundesstraßen),

b) Bauvorhaben der ausländischen Vertretungen,

der Kultusbauten, der Österreichischen

Nationalbank, der staatlichen Monopolbetriebe,

des Strombauamtes, der Rheinbauleitung,

des Bundes-Denkmalamtes, der

Bundesforste, der Postsparkasse, sowie

sonstiger den Bundesministerien unmittelbar

unterstellter Behörden, Ämter

und Anstalten, sofern diese mit Bundesaufgaben

befaßt sind und ihr Aufgabenkreis

sich über mehr als ein Bundesland

erstreckt,

c) Bauvorhaben, die der Errichtung und dem

Ausbau von Kraftwerken und Leitungsanlagen

dienen, wenn sie für mehr als ein

Bundesland von Interesse sind und vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Einholung dos Gutachtens

des fachlich zuständigen Bundesministeriums

und nach Anhörung des Zentralbeirates

für die Baustoffwirtschaft als

wirtschaftlich wichtig anerkannt wurden,

d) Bauvorhaben des Kohlenbergbaues,

e) die Erzeugung anderer (sekundärer) Baustoffe

[§ 14, Abs. (2)] in gewerblichen und

industriellen Betrieben und

f) den sonstigen Bedarf der Industrie, des

Gewerbes, der Landwirtschaft und der

freien Berufe an Baustoffen, soweit er

nicht der Durchführung von Bauvorhaben

dient.

3. Die Bundesländer hinsichtlich des übrigen

Baustoffbedarfes für die Durchführung von Bauvorhaben

in ihrem Gebietsbereich.

(3) Über die auf den Export und die Baustoffreserve

entfallenden Anteile verfügt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach

Anhörung des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft.

Die Baustoffreserve dient zur Abdeckung

eines unvorhergesehenen Bedarfes.

(4) Bei der Verteilung der Baustoffe für die im

Abs. (2), Z. 2, lit. f genannten Bedarfszwecke

bedient sich das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau erläßt auf Grund eines Aufteilungs-

und Verwendungsplanes (Wiederaufbauplanes),

der nach Anhörung des Zentralbeirates

für die Baustoffwirtschaft, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Baustoffaufkommens,

aufgestellt wird, grundsätzliche Richtlinien.

(2) Der Wiederaufbauplan hat Art und Umfang

der Verteilung und die Grundsätze der

Verwendungsnotwendigkeit (Reihung und

Dringlichkeit) zu enthalten. Für Bauzwecke wird

die Reihung und Dringlichkeit nach dem allgemeinen

wirtschaftlichen Bedarf und der baulichen

Notwendigkeit durch ein im § 15 festgelegtes

Verfahren geregelt.

(3) Die Kontingentträger verfügen nach den

Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die

ihnen zugeteilten Kontingente (§ 6).

§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung in

den mit der Verwendung der Baustoffe zusammenhängenden

Fragen werden bei den Landeshauptmännern

{Bürgermeister der Stadt Wien)

Landesbeiräte für die Baustoffwirtschaft errichtet.

(2) Die Landesbeiräte für ,die Baustoffwirtschaft

setzen sich zusammen aus

1. dem Landeshauptmann oder einem von ihm

bestellten Vertreter als Vorsitzenden,

2. dem Leiter des Landesbauamtes,

3. aus zwei Beamten der Landesregierung, von

denen einer mit der Überwachung der Baustofferzeugung

und des Baustoffhandels (Landesinspektor

für die Baustoffwirtschaft) und der

andere mit der Überwachung der Verteilung und

Verwendung (Verbrauch) der Baustoffe (Landesinspektor

für das Bauwesen) betraut ist,

4. je einem Vertreter der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für

Arbeiter und Angestellte,

5. je einem Vertreter der Unternehmungen der

Baustofferzeugung, des Baustoffhandels, des Baugewerbes

und der Bauindustrie,

6. je einem Vertreter der in diesen Unternehmungen

beschäftigten Dienstnehmer.

Die unter den Z. 4, 5 und 6 bezeichneten

Mitglieder des Landesbeirates werden auf Vorschlag

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

vom Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) ehrenamtlich bestellt.

(3) Der Landeshauptmann kann auch Vertreter

anderer Interessengruppen zu Beiratsmitgliedern

bestellen. Er hat hiebei auf die paritätische Zusammensetzung

des Beirates [§ 7, Abs. {2) des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172] Bedacht zu nehmen.

§ 9. (1) Der Landesbeirat für die Baustoffwirtschaft

tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr

zusammen. Darüber hinaus kann er

vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes einberufen

werden.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit

Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einhellige Auffassung

über eine im Beirat behandelte Frage

nicht erzielt werden kann, sind die voneinander

abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift

festzuhalten. In diesem Falle entscheidet

der Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien).

(3) Zu den Sitzungen des Beirates können auch

Experten mit beratender Stimme zugezogen

werden.

(4) Die Geschäftsordnung des Beirates wird

vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt

Wien) bestimmt.

§ 10. (1) Zur Beratung und Begutachtung in

den mit der Erfassung und Lenkung der Baustofferzeugung,

der Aufteilung und Verwendung

der Baustoffe zusammenhängenden Fragen wird

beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

ein Zentralbeirat für die Baustoffwirtschaft

errichtet.

(2) Der Zentralbeirat für die Baustoffwirtschaft

setzt sich zusammen aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden

und dessen Stellvertreter,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft,

4. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Verkehr,

5. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung,

6. einem Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht,

7. je einem Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Arbeiterkammertages,

8. je zwei Vertretern der Unternehmungen

der Baustofferzeugung, des Baustoffhandels, des

Baugewerbes und der Bauindustrie,

9. der gleichen Anzahl der in den unter Z. 8

genannten Unternehmungen beschäftigten Dienstnehmer,

10. den Vorsitzenden der Landesbeiräte für

die Baustoffwirtschaft oder deren Stellvertreter

und

11. einem Vertreter des Österreichischen

Städtebundes.

Die unter Z. 7 bis 9 bezeichneten Mitglieder

des Zentralbeirates für die Baustoffwirtschaft

werden auf Vorschlag der zuständigen gesetz-

lichen Interessenvertretungen, der Vertreter des

Österreichischen Städtebundes auf dessen Vorschlag

vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ehrenamtlich bestellt.

(3) Der Zentralbeirat tritt mindestens einmal

im Kalendervierteljahr zusammen; darüber

hinaus kann er vom Vorsitzenden selbst oder

auf begründeten Antrag von fünf Beiratsmitgliedern

einberufen werden. Die Geschäftsordnung

des Beirates wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestimmt.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9

sinngemäß.

§ 11. (1) Die Geschäfte des Zentralbeirates für

die Baustoffwirtschaft werden von einem Ausschuß

geführt.

(2) Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des

Zentralbeirates geleitet und setzt sich aus acht

weiteren Mitgliedern dieses Beirates zusammen,

die dieser mit absoluter Stimmenmehrheit der

Anwesenden wählt. Im Ausschuß müssen die

Baustofferzeugung, der Baustoffhandel, die Bauunternehmungen

und die darin beschäftigten

Dienstnehmer in gleicher Anzahl vertreten sein.

IV. Ein- und Ausfuhr.

§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten

Baustoffen bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;

sie ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro

vor Bearbeitung des Antrages auf Erteilung

der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes

einzuholen.

(2) Wer bewirtschaftete Baustoffe im Auslandsverkehr

ein- oder ausführt, hat dies auf dem

vorgeschriebenen Formular unter Angabe des

Lieferanten bei der Einfuhr oder des Empfängers

bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe der

Warengattung (Zolltarifnummer), der Menge

und der Vertragsnummer des Österreichischen

Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden nach

Einlangen oder Absendung der Ware dem Österreichischen

Warenverkehrsbüro auf dem vorgeschriebenen

Formblatt zur Weiterleitung an das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zu melden.

V. Verfahrensvorschriften.

§ 13. (1) Die Lieferung und der Bezug von

bewirtschafteten Baustoffen ist nur auf Grund

einer Bezugsgenehmigung gestattet.

(2) Bezugsgenehmigungen für Baustoffe werden

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und von den Kontingentträgern ausgegeben.

Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau und die Kontingentträger

können dazu auch nachgeordnete Dienststellen

und Körperschaften des öffentlichen Rechtes ermächtigen.

Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau,

welcher Kontingentträger zur Ausstellung der

Bezugsgenehmigung ermächtigt oder verpflichtet

ist.

(3) Die Kontingentträger sowie die von diesen

beauftragten Stellen dürfen nur im Rahmen der

ihnen zugewiesenen Kontingente und für den

Verbrauch innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches

Bezugsgenehmigungen ausgeben.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann nach Anhörung des Zentralbeirates

für die Baustoffwirtschaft Ausnahmen

von den Abs. (1) bis (3) zulassen. Es kann für

einzelne bewirtschaftete Baustoffe Kleinstmengen

festsetzen, innerhalb deren ohne Bezugsgenehmigung

an Verbraucher geliefert und von diesen

bezogen werden darf.

§ 14. (1) Bezugsgenehmigungen dürfen nur an

Letztverbraucher und Letztverkäufer ausgegeben

werden.

(2) Als Letztverbraucher gelten

a) bei Baustoffen, die zur Durchführung von

Bauvorhaben bestimmt sind, der Bauherr,

b) bei Baustoffen, die in industriellen oder

gewerblichen Betrieben zu anderen (sekundären)

Baustoffen verarbeitet werden

sollen, der behördlich befugte Erzeuger

sekundärer Baustoffe, sofern er den Bedarf

für die Erzeugung dieser Stoffe und die

Abgabe einer entsprechenden Menge dieser

Stoffe gegen Bezugschein nachweist.

c) bei Baustoffen, die in Betrieben der Industrie,

des Gewerbes und der Landwirtschaft

oder von Angehörigen freier Berufe zu

anderen als unter a und b genannten

Zwecken- verwendet werden sollen, der

Inhaber des Betriebes oder der freiberuflich

Tätige gegen Nachweis des Bedarfes.

(3) Als Letztverkäufer im Sinne des Abs. (1)

sind ausschließlich Händler (Drogisten usw.) anzusehen,

sofern sie zur bezugscheinfreien Abgabe

von Kleinstmengen berechtigt sind und

diese Mengen aus dem Kontingent der Bundesländer

erhalten.

§ 15. (1) Die Zuteilung und Verwendung von

Baustoffen für Bauzwecke ist an eine besondere

Genehmigung gebunden [§ 7, Abs. (2)]. Diese

ist für alle Bauvorhaben, ohne Rücksicht darauf,

ob sie einer baubehördlichen Bewilligung oder

Bauanzeige bedürfen oder nicht, einzuholen. Zu

diesem Zweck sind die Ansuchen auf dem vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

vorgeschriebenen Formblatt bei den von den

Kontingentträgern bestimmten Stellen einzureichen.

(2) Die Genehmigung nach Abs. (1) erteilen

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

die Kontingentträger oder die von ihnen

ermächtigten Stellen.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bestimmt nach Anhörung des

Zentralbeirates für die Baustoffwirtschaft, für

welche Art von Bauvorhaben und von welcher

Gesamtbaukostensumme an die Kontingentträger

und die von diesen ermächtigten Stellen

zur Erteilung der Genehmigung nach Abs. (1)

noch seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Die zur Erteilung der Genehmigung [Absatz

(1)] ermächtigte Stelle überprüft auf Grund

der vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ergangenen grundsätzlichen Richtlinien

[§ 7, Abs. (1)] die Möglichkeit der Ausführung

des Vorhabens und stellt hierüber einen

schriftlichen Bescheid aus. Der Bescheid hat insbesondere

zu enthalten

a) Art und Umfang der Baudurchführung,

b) die überprüfte und festgestellte Gesamtkostensumme,

c) den Zeitraum, innerhalb dessen das Bauvorhaben

auszuführen ist,

d) Art und Menge der freigegebenen Baustoffe,

gegebenenfalls der hiefür bereits

ausgefolgten Bezugsgenehmigungen sowie

Angabe der Stelle, die die Bezugsgenehmigung

auszustellen hat,

e) Gültigkeitsdauer des Bescheides.

(5) Der Antragsteller hat Anspruch auf die

Ausfertigung einer Bezugsgenehmigung auf die

im Bescheid [Abs. (4)] angegebene Art und

Menge bewirtschafteter Baustoffe durch die darin

bezeichnete Stelle.

§ 16. (1) Die Bezugsgenehmigung wird in der

Form eines Bezugscheines oder einer Bezugsmarke

ausgestellt. Sie berechtigt den Lieferanten

zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug der

Art und Menge von bewirtschafteten Baustoffen,

auf die sie lautet.

(2) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung

einzuziehen, sobald die darauf angegebene

Warenmenge ausgeliefert wurde, Teillieferungen

hat er auf der Bezugsgenehmigung zu vermerken.

(3) Die eingezogene Bezugsgenehmigung berechtigt

den Lieferanten, sofern er nicht selbst

Erzeuger des gelieferten Baustoffes ist, zum Bezug

der gleichen Art und Menge von bewirtschafteten

Baustoffen beim Baustofferzeuger.

(4) Ist der Lieferant selbst Erzeuger des gelieferten

Baustoffes, so hat er die von ihm eingezogene

Bezugsberechtigung zusammen mit der

monatlichen Meldung (§ 4) dem Landeshauptmann

(Bürgermeister der Stadt Wien) einzusenden.

(5) Die Bezugsgenehmigungen sind zeitlich beschränkt;

sie verlieren in einem jeweils vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

festzusetzenden Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

§ 17. (1) Die Zuweisung von Baustoffen kann

an Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des

Verwendungszweckes, gebunden werden.

(2) Der Bezieher der Baustoffe ist verpflichtet,

diese Bedingungen genauestens einzuhalten.

VI. Strafbestimmungen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen

des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober

1945, B.G.BI. Nr. 44/1946, in der Fassung

der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom

28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

§ 19. Entscheidungen, die wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung für die Wirtschaftsplanung

und -lenkung einer zusammenfassenden Behandlung

bedürfen, werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung getroffen.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 20. (1) Die Verordnung tritt am 15. Juni

1947 in Kraft.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung verliert die Verordnung des Staatsamtes

für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau vom 12. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 73, betreffend die Bewirtschaftung

von Baustoffen, ihre Wirksamkeit.

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