163. Verordnung: Baustoffbewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlösung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Der Verkehr mit Baustoffen wird staatlich
geregelt (bewirtschaftet).
(2) Welche Stoffe als Baustoffe im Sinne dieser
Verordnung gelten, wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach Anhörung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und des Österreichischen Arbeiterkammertages
listenmäßig festgesetzt. Diese Baustoffliste,
in der die einzelnen Baustoffgattungen und der
Umfang ihrer Bewirtschaftung [§ 2, Abs. (1),
lit. a] genau zu umschreiben sind, wird in der
„Wiener Zeitung" verlautbart.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung umfaßt
a) den gesamten Inlandsverkehr, und zwar die
Erfassung der Baustoffe, die Lenkung ihrer
Erzeugung, Verarbeitung und Verwertung
(Verbrauch) sowie die Aufteilung des ermittelten
Baustoffaufkommens,
b) die Ein- und Ausfuhr von Baustoffen einschließlich
des Veredlungsverkehres.
(2) Die Bewirtschaftung obliegt dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
(3) Aufgabe der Kontingentträger (§ 6) ist es,
die Baustoffe im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Kontingente an die Bedarfswerber (Verbraucher
und Händler) zuzuteilen. Sie sind hiebei an die
grundsätzlichen Weisungen des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau gebunden.
§ 3. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung an dürfen Personen, die bewirtschaftete
Baustoffe erzeugen, verarbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren
oder damit handeln, über die6e Baustoffe
nur im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung
verfügen.
(2) Sie dürfen Rechtsgeschäfte über diese Waren
nur auf Grund von Bezugsgenehmigungen {§ 13)
oder auf Grund einer besonderen Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
abschließen; anderenfalls sind die Rechtsgeschäfte
nichtig. Veränderungen {Verarbeitung,
Verbrauch usw.) dieser Waren sind nur mit Genehmigung
(§ 16) zulässig.
II. Erfassung und Lenkung der Baustofferzeugung.
§ 4. (1) Die Unternehmungen der Industrie und
des Gewerbes, die Baustoffe erzeugen, haben dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und dem zuständigen Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) allmonatlich auf
den hiefür vorgeschriebenen Formblättern zu den
dort festgesetzten Terminen Meldungen über die
erzeugten und abgegebenen Baustoffmengen zu
erstatten.
(2) Die Meldungen haben zu enthalten
1. die Erzeugung, den Zugang, den Abgang
und Lageranfangs- und -endstand an bewirtschafteten
Baustoffen und den Verbrauch an den
für ihre Herstellung erforderlichen Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sowie den Beschäftigtenstand
im Berichtsmonat;
2. die für die auf den Berichtsmonat folgenden
beiden Monate in Aussicht genommene Erzeugung
von bewirtschafteten Baustoffen und den
Bedarf an den für diese Erzeugung erforderlichen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an Arbeitskräften;
3. die Abrechnung der vereinnahmten Bezugsgenehmigungen
(§ 13).
(3) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
sind verpflichtet, alle für die Produktionsplanung
und Erzeugungslenkung [§ 5, Abs. (1)], notwendigen
Auskünfte über Betriebsverhältnisse
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und dem zuständigen Landeshauptmann
über Aufforderung zu erteilen.
(4) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
und die Baustoffhändler sind verpflichtet
1. Aufzeichnungen zu führen, aus denen die
jeweils vorhandenen Lagerbestände sowie der
Zugang und Abgang an bewirtschafteten Baustoffen
ersichtlich sind;
2. alle Belege, die für den Nachweis dar Einhaltung
der Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich
sind, geordnet aufzubewahren.
(5) Die Landeshauptleute (Bürgermeister der
Stadt Wien) werden ermächtigt, von den Baustoffhändlern
monatliche Meldungen einzufordern,
aus denen der Lagerbestand am Ersten und
Letzten des Berichtsmonates, der Zugang und der
Abgang an Baustoffen und die Höhe der bewilligten,
erstmaligen Zuteilungen von Baustoffen
zwecks Betriebsbeginnes (Anlaufkontingente) hervorgehen,
(6) Zwecks Überprüfung der Meldungen gemäß
Abs. (1) und (5) ist den gehörig legitimierten
Organen des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau und des zuständigen Landeshauptmannes
(Bürgermeister der Stadt Wien) jederzeit
Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen und
die Einsichtnahme in die Lagerbücher, Karteien
und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, sowie
jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft
zu erteilen.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau erteilt nach Anhörung des
Zentralbeitrates für die Baustoffwirtschaft (§ 10),
grundsätzliche Weisungen über die Art und den
Umfang der Erzeugung und Verarbeitung und
über die Verwendung und Veräußerung der bewirtschafteten
Baustoffe. Es bestimmt nach Anhörung
des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft,
welcher Teil der Kapazität der baustofferzeugenden
und -verarbeitenden Betriebe zur
Deckung des Bedarfes einzusetzen ist. Es regelt
dementsprechend im Einvernehmen mit den zuständigen
Stellen die Zuteilung der erforderlichen
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
(2) Zur Überprüfung der Qualität und der
Verwendbarkeit der erzeugten Baustoffe kann
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
oder eine von ihm hiezu ermächtigte
Stelle Materialprüfungen durch technische Versuchsanstalten
auf Kosten des Materialerzeugers
vornehmen lassen. Es kann die Erzeugung von
Baustoffen untersagen, deren Qualität und Verwendbarkeit
den vom fachlichen Gesichtspunkte
an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen.
III. Verteilung des Baustoffaufkommens.
§ 6. (1) Das Bundesministerium (für Handel
und Wiederaufbau stellt auf Grund der eingegangenen
Maldungen (§ 4) das Aufkommen an
bewirtschafteten Baustoffen fest. Es bestimmt
nach Anhörung des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft,
welche Anteile auf die Kontingentträger,
den Export, die Baustoffreserve, auf
die industrielle und gewerbliche Weiterverarbeitung
und auf den Bedarf der Landwirtschaft
an Hilfsstoffen entfallen und teilt den Kontingentträgern
ihre Anteile in Form von Vorschußkontingenten
gegen spätere Abrechnung zu.
(2) Kontingentträger sind
1. das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich
des Baustoffbedarfes
a) der Bundesbahnen und
b) der Post- und Telegrapfhenverwaltung,
soweit es sich hiebei überwiegend um Betriebszwecke
handelt;
2. das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hinsichtilich des Baustoffbedarfes
für
a) die in seinen fachlichen Wirkungsbereich
fallenden Bauvorhaben des Bundes (Bundesgebäude
und Bundesstraßen),
b) Bauvorhaben der ausländischen Vertretungen,
der Kultusbauten, der Österreichischen
Nationalbank, der staatlichen Monopolbetriebe,
des Strombauamtes, der Rheinbauleitung,
des Bundes-Denkmalamtes, der
Bundesforste, der Postsparkasse, sowie
sonstiger den Bundesministerien unmittelbar
unterstellter Behörden, Ämter
und Anstalten, sofern diese mit Bundesaufgaben
befaßt sind und ihr Aufgabenkreis
sich über mehr als ein Bundesland
erstreckt,
c) Bauvorhaben, die der Errichtung und dem
Ausbau von Kraftwerken und Leitungsanlagen
dienen, wenn sie für mehr als ein
Bundesland von Interesse sind und vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Einholung dos Gutachtens
des fachlich zuständigen Bundesministeriums
und nach Anhörung des Zentralbeirates
für die Baustoffwirtschaft als
wirtschaftlich wichtig anerkannt wurden,
d) Bauvorhaben des Kohlenbergbaues,
e) die Erzeugung anderer (sekundärer) Baustoffe
[§ 14, Abs. (2)] in gewerblichen und
industriellen Betrieben und
f) den sonstigen Bedarf der Industrie, des
Gewerbes, der Landwirtschaft und der
freien Berufe an Baustoffen, soweit er
nicht der Durchführung von Bauvorhaben
dient.
3. Die Bundesländer hinsichtlich des übrigen
Baustoffbedarfes für die Durchführung von Bauvorhaben
in ihrem Gebietsbereich.
(3) Über die auf den Export und die Baustoffreserve
entfallenden Anteile verfügt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach
Anhörung des Zentrallbeirates für die Baustoffwirtschaft.
Die Baustoffreserve dient zur Abdeckung
eines unvorhergesehenen Bedarfes.
(4) Bei der Verteilung der Baustoffe für die im
Abs. (2), Z. 2, lit. f genannten Bedarfszwecke
bedient sich das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau erläßt auf Grund eines Aufteilungs-
und Verwendungsplanes (Wiederaufbauplanes),
der nach Anhörung des Zentralbeirates
für die Baustoffwirtschaft, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Baustoffaufkommens,
aufgestellt wird, grundsätzliche Richtlinien.
(2) Der Wiederaufbauplan hat Art und Umfang
der Verteilung und die Grundsätze der
Verwendungsnotwendigkeit (Reihung und
Dringlichkeit) zu enthalten. Für Bauzwecke wird
die Reihung und Dringlichkeit nach dem allgemeinen
wirtschaftlichen Bedarf und der baulichen
Notwendigkeit durch ein im § 15 festgelegtes
Verfahren geregelt.
(3) Die Kontingentträger verfügen nach den
Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die
ihnen zugeteilten Kontingente (§ 6).
§ 8. (1) Zur Beratung und Begutachtung in
den mit der Verwendung der Baustoffe zusammenhängenden
Fragen werden bei den Landeshauptmännern
{Bürgermeister der Stadt Wien)
Landesbeiräte für die Baustoffwirtschaft errichtet.
(2) Die Landesbeiräte für ,die Baustoffwirtschaft
setzen sich zusammen aus
1. dem Landeshauptmann oder einem von ihm
bestellten Vertreter als Vorsitzenden,
2. dem Leiter des Landesbauamtes,
3. aus zwei Beamten der Landesregierung, von
denen einer mit der Überwachung der Baustofferzeugung
und des Baustoffhandels (Landesinspektor
für die Baustoffwirtschaft) und der
andere mit der Überwachung der Verteilung und
Verwendung (Verbrauch) der Baustoffe (Landesinspektor
für das Bauwesen) betraut ist,
4. je einem Vertreter der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für
Arbeiter und Angestellte,
5. je einem Vertreter der Unternehmungen der
Baustofferzeugung, des Baustoffhandels, des Baugewerbes
und der Bauindustrie,
6. je einem Vertreter der in diesen Unternehmungen
beschäftigten Dienstnehmer.
Die unter den Z. 4, 5 und 6 bezeichneten
Mitglieder des Landesbeirates werden auf Vorschlag
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
vom Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) ehrenamtlich bestellt.
(3) Der Landeshauptmann kann auch Vertreter
anderer Interessengruppen zu Beiratsmitgliedern
bestellen. Er hat hiebei auf die paritätische Zusammensetzung
des Beirates [§ 7, Abs. {2) des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172] Bedacht zu nehmen.
§ 9. (1) Der Landesbeirat für die Baustoffwirtschaft
tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr
zusammen. Darüber hinaus kann er
vom Vorsitzenden selbst oder auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes einberufen
werden.
(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit
Stimmeneinhelligkeit. Falls eine einhellige Auffassung
über eine im Beirat behandelte Frage
nicht erzielt werden kann, sind die voneinander
abweichenden Stellungnahmen in der Sitzungsniederschrift
festzuhalten. In diesem Falle entscheidet
der Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien).
(3) Zu den Sitzungen des Beirates können auch
Experten mit beratender Stimme zugezogen
werden.
(4) Die Geschäftsordnung des Beirates wird
vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt
Wien) bestimmt.
§ 10. (1) Zur Beratung und Begutachtung in
den mit der Erfassung und Lenkung der Baustofferzeugung,
der Aufteilung und Verwendung
der Baustoffe zusammenhängenden Fragen wird
beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
ein Zentralbeirat für die Baustoffwirtschaft
errichtet.
(2) Der Zentralbeirat für die Baustoffwirtschaft
setzt sich zusammen aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau als Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Verkehr,
5. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung,
6. einem Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht,
7. je einem Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
8. je zwei Vertretern der Unternehmungen
der Baustofferzeugung, des Baustoffhandels, des
Baugewerbes und der Bauindustrie,
9. der gleichen Anzahl der in den unter Z. 8
genannten Unternehmungen beschäftigten Dienstnehmer,
10. den Vorsitzenden der Landesbeiräte für
die Baustoffwirtschaft oder deren Stellvertreter
und
11. einem Vertreter des Österreichischen
Städtebundes.
Die unter Z. 7 bis 9 bezeichneten Mitglieder
des Zentralbeirates für die Baustoffwirtschaft
werden auf Vorschlag der zuständigen gesetz-
lichen Interessenvertretungen, der Vertreter des
Österreichischen Städtebundes auf dessen Vorschlag
vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ehrenamtlich bestellt.
(3) Der Zentralbeirat tritt mindestens einmal
im Kalendervierteljahr zusammen; darüber
hinaus kann er vom Vorsitzenden selbst oder
auf begründeten Antrag von fünf Beiratsmitgliedern
einberufen werden. Die Geschäftsordnung
des Beirates wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestimmt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9
sinngemäß.
§ 11. (1) Die Geschäfte des Zentralbeirates für
die Baustoffwirtschaft werden von einem Ausschuß
geführt.
(2) Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des
Zentralbeirates geleitet und setzt sich aus acht
weiteren Mitgliedern dieses Beirates zusammen,
die dieser mit absoluter Stimmenmehrheit der
Anwesenden wählt. Im Ausschuß müssen die
Baustofferzeugung, der Baustoffhandel, die Bauunternehmungen
und die darin beschäftigten
Dienstnehmer in gleicher Anzahl vertreten sein.
IV. Ein- und Ausfuhr.
§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von bewirtschafteten
Baustoffen bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau;
sie ist vom Österreichischen Warenverkehrsbüro
vor Bearbeitung des Antrages auf Erteilung
der Genehmigung des einschlägigen Auslandsgeschäftes
einzuholen.
(2) Wer bewirtschaftete Baustoffe im Auslandsverkehr
ein- oder ausführt, hat dies auf dem
vorgeschriebenen Formular unter Angabe des
Lieferanten bei der Einfuhr oder des Empfängers
bei der Ausfuhr, ferner unter Angabe der
Warengattung (Zolltarifnummer), der Menge
und der Vertragsnummer des Österreichischen
Warenverkehrsbüros binnen 24 Stunden nach
Einlangen oder Absendung der Ware dem Österreichischen
Warenverkehrsbüro auf dem vorgeschriebenen
Formblatt zur Weiterleitung an das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zu melden.
V. Verfahrensvorschriften.
§ 13. (1) Die Lieferung und der Bezug von
bewirtschafteten Baustoffen ist nur auf Grund
einer Bezugsgenehmigung gestattet.
(2) Bezugsgenehmigungen für Baustoffe werden
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und von den Kontingentträgern ausgegeben.
Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau und die Kontingentträger
können dazu auch nachgeordnete Dienststellen
und Körperschaften des öffentlichen Rechtes ermächtigen.
Im Zweifelsfall entscheidet das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau,
welcher Kontingentträger zur Ausstellung der
Bezugsgenehmigung ermächtigt oder verpflichtet
ist.
(3) Die Kontingentträger sowie die von diesen
beauftragten Stellen dürfen nur im Rahmen der
ihnen zugewiesenen Kontingente und für den
Verbrauch innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches
Bezugsgenehmigungen ausgeben.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann nach Anhörung des Zentralbeirates
für die Baustoffwirtschaft Ausnahmen
von den Abs. (1) bis (3) zulassen. Es kann für
einzelne bewirtschaftete Baustoffe Kleinstmengen
festsetzen, innerhalb deren ohne Bezugsgenehmigung
an Verbraucher geliefert und von diesen
bezogen werden darf.
§ 14. (1) Bezugsgenehmigungen dürfen nur an
Letztverbraucher und Letztverkäufer ausgegeben
werden.
(2) Als Letztverbraucher gelten
a) bei Baustoffen, die zur Durchführung von
Bauvorhaben bestimmt sind, der Bauherr,
b) bei Baustoffen, die in industriellen oder
gewerblichen Betrieben zu anderen (sekundären)
Baustoffen verarbeitet werden
sollen, der behördlich befugte Erzeuger
sekundärer Baustoffe, sofern er den Bedarf
für die Erzeugung dieser Stoffe und die
Abgabe einer entsprechenden Menge dieser
Stoffe gegen Bezugschein nachweist.
c) bei Baustoffen, die in Betrieben der Industrie,
des Gewerbes und der Landwirtschaft
oder von Angehörigen freier Berufe zu
anderen als unter a und b genannten
Zwecken- verwendet werden sollen, der
Inhaber des Betriebes oder der freiberuflich
Tätige gegen Nachweis des Bedarfes.
(3) Als Letztverkäufer im Sinne des Abs. (1)
sind ausschließlich Händler (Drogisten usw.) anzusehen,
sofern sie zur bezugscheinfreien Abgabe
von Kleinstmengen berechtigt sind und
diese Mengen aus dem Kontingent der Bundesländer
erhalten.
§ 15. (1) Die Zuteilung und Verwendung von
Baustoffen für Bauzwecke ist an eine besondere
Genehmigung gebunden [§ 7, Abs. (2)]. Diese
ist für alle Bauvorhaben, ohne Rücksicht darauf,
ob sie einer baubehördlichen Bewilligung oder
Bauanzeige bedürfen oder nicht, einzuholen. Zu
diesem Zweck sind die Ansuchen auf dem vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
vorgeschriebenen Formblatt bei den von den
Kontingentträgern bestimmten Stellen einzureichen.
(2) Die Genehmigung nach Abs. (1) erteilen
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
die Kontingentträger oder die von ihnen
ermächtigten Stellen.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bestimmt nach Anhörung des
Zentralbeirates für die Baustoffwirtschaft, für
welche Art von Bauvorhaben und von welcher
Gesamtbaukostensumme an die Kontingentträger
und die von diesen ermächtigten Stellen
zur Erteilung der Genehmigung nach Abs. (1)
noch seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung [Absatz
(1)] ermächtigte Stelle überprüft auf Grund
der vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ergangenen grundsätzlichen Richtlinien
[§ 7, Abs. (1)] die Möglichkeit der Ausführung
des Vorhabens und stellt hierüber einen
schriftlichen Bescheid aus. Der Bescheid hat insbesondere
zu enthalten
a) Art und Umfang der Baudurchführung,
b) die überprüfte und festgestellte Gesamtkostensumme,
c) den Zeitraum, innerhalb dessen das Bauvorhaben
auszuführen ist,
d) Art und Menge der freigegebenen Baustoffe,
gegebenenfalls der hiefür bereits
ausgefolgten Bezugsgenehmigungen sowie
Angabe der Stelle, die die Bezugsgenehmigung
auszustellen hat,
e) Gültigkeitsdauer des Bescheides.
(5) Der Antragsteller hat Anspruch auf die
Ausfertigung einer Bezugsgenehmigung auf die
im Bescheid [Abs. (4)] angegebene Art und
Menge bewirtschafteter Baustoffe durch die darin
bezeichnete Stelle.
§ 16. (1) Die Bezugsgenehmigung wird in der
Form eines Bezugscheines oder einer Bezugsmarke
ausgestellt. Sie berechtigt den Lieferanten
zur Lieferung und den Inhaber zum Bezug der
Art und Menge von bewirtschafteten Baustoffen,
auf die sie lautet.
(2) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung
einzuziehen, sobald die darauf angegebene
Warenmenge ausgeliefert wurde, Teillieferungen
hat er auf der Bezugsgenehmigung zu vermerken.
(3) Die eingezogene Bezugsgenehmigung berechtigt
den Lieferanten, sofern er nicht selbst
Erzeuger des gelieferten Baustoffes ist, zum Bezug
der gleichen Art und Menge von bewirtschafteten
Baustoffen beim Baustofferzeuger.
(4) Ist der Lieferant selbst Erzeuger des gelieferten
Baustoffes, so hat er die von ihm eingezogene
Bezugsberechtigung zusammen mit der
monatlichen Meldung (§ 4) dem Landeshauptmann
(Bürgermeister der Stadt Wien) einzusenden.
(5) Die Bezugsgenehmigungen sind zeitlich beschränkt;
sie verlieren in einem jeweils vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
festzusetzenden Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
§ 17. (1) Die Zuweisung von Baustoffen kann
an Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des
Verwendungszweckes, gebunden werden.
(2) Der Bezieher der Baustoffe ist verpflichtet,
diese Bedingungen genauestens einzuhalten.
VI. Strafbestimmungen.
§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 172, und nach den Bestimmungen
des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes vom 24. Oktober
1945, B.G.BI. Nr. 44/1946, in der Fassung
der Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle vom
28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 69, bestraft.
§ 19. Entscheidungen, die wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung für die Wirtschaftsplanung
und -lenkung einer zusammenfassenden Behandlung
bedürfen, werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung getroffen.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 20. (1) Die Verordnung tritt am 15. Juni
1947 in Kraft.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung verliert die Verordnung des Staatsamtes
für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau vom 12. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 73, betreffend die Bewirtschaftung
von Baustoffen, ihre Wirksamkeit.