163. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Beschäftigungspflicht.
§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des
Bundes, der Länder (Stadt Wien), Bezirke und
Gemeinden sind verpflichtet, auf 15 Dienstnehmer
mindestens einen Invaliden und auf je 20
weitere Dienstnehmer mindestens einen weiteren
Invaliden zu beschäftigen. Für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe beginnt die Beschäftigungspflicht
bei 15 ständig beschäftigten familienfremden
Dienstnehmern.
(2) Der Bund, die Länder (Stadt Wien), Bezirke
und Gemeinden sind verpflichtet, auf mindestens
5 v. H. ihrer Arbeitsplätze, zu denen
auch die Dienstposten der in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Beamten
rechnen, Invalide zu beschäftigen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann mit Zustimmung des Beirates [§ 10,
Abs. (2)] die Zahl der nach Abs. (i) zu beschäftigenden
Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte
Gebiete oder Betriebsgattungen derart abändern,
daß schon auf je 10 Dienstnehmer oder nur auf
je 30 Dienstnehmer mindestens ein Invalide zu
beschäftigen ist. Es kann mit Zustimmung dieses
Beirates auch anordnen, daß Arbeitsplätze bestimmter
Art, die sich für Invalide besonders
eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von Invaliden
vorzubehalten sind.
(4) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der Beschäftigungspflicht
durch Dienstgeber im Sinne
des Abs. (1) können auch Verbände von fachlich
zusammengehörigen Betrieben mit der Aufteilung
der auf die zugehörigein Einzelbetriebe entfallenden
Pflichteinstellungen betraut werden [§ 11,
Abs. (1) und (2)].
(5) Die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber im
Sinne des Abs. (2) wird bei grundsätzlicher
Wahrung einer durchschnittlichen Einstellungspflicht
von 5 v. H. durch Verordnung näher
geregelt. Die Verordnung kann bestimmen, inwieweit
für bestimmte Dienstzweige, bei denen
die Einhaltung der Beschäftigungspflicht infolge
der Eigenart des Dienstes nicht möglich ist, ein
Ausgleich zu schaffen ist. Es kann ferner verordnet
werden, daß Dienstgeber im Sinne des
Abs. (2), die über weniger als 20, aber über mehr
als 5 Arbeitsplätze verfügen, mindestens einen
Invaliden zu beschäftigen haben. Durch Verordnung
kann schließlich bestimmt werden, daß bei
Dienstgebern im Sinne des Abs. (2) Arbeitsplätze
bestimmter Art, die sich für Invalide besonders
eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von
Invaliden vorbehalten sind. Verordnungen im
Sinne dieses Absatzes bedürfen der Zustimmung
des Beirates {§ 10, Abs. (2)] und des Bundeskanzleramtes.
Begünstigte Personen.
§ 2. (1) Invalide im Sinne des § 1, Abs. (1),
sind Personen, die
a) durch eine Kriegsbeschädigung oder eine
nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen
einer solchen gleichgehaltene Schädigung
oder
b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannten ursächlichen Zusammenhang
oder
c) infolge einer der im § 1, Abs. (1), lit. c,
des Opfer-Fürsorgegesetzes vom 17. Juli
1945, St.G.Bl. Nr. 90, angeführten Ursachen
oder
d) durch das Zusammenwirken mehrerer der
angeführten Ursachen
an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt
ist oder eine Versehrtheit mindestens der
Versehrtenstufe II vorliegt.
(t) Den im Abs. (1) genannten Invaliden können
Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),
die aus einer im Abs. (1) angeführten
Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer
dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 30 v. H. vermindert oder nach Versehrtenstufe
I versehrt sind. Die Gleichstellung
ist an die Voraussetzung gebunden, daß sich die
Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens ohne
die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen
und daß durch ihre Gleichstellung die Unterbringung
der begünstigten Personen nicht gefährdet
wird. Über die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß
beim Landesinvalidenamt (§ 12).
Die Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt
auf Widerruf.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigungen ist die Eignung zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte),
denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche
berufliche Ausbildung (Ein- oder Umschulung)
zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung
der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor der Inanspruchnahme
der Begünstigungen der als notwendig
erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.
(4) Auf ausländische Invalide findet das Gesetz
nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten
getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Ausschluß von den Begünstigungen.
§ 3. (1) Wenn eine begünstigte Person ohne
berechtigten Grund die Annahme einer durch das
Arbeitsamt zugewiesenen Arbeit zurückweist
oder den Arbeitsplatz verläßt oder sonst durch
ihr Verhalten die Durchführung des Gesetzes
schuldhaft vereitelt, kann der zeitweilige Ausschluß
von den Begünstigungen verfügt werden;
der Betreffende ist vorher zu hören. Die Ausschlußfrist
soll erstmalig nicht mehr als drei Monate
betragen.
(2) Über den Ausschluß von den Begünstigungen
im Sinne des Abs. (1) entscheidet der Einstellungsausschuß
beim Landesinvalidenamt (§ 12).
Berechnung der Pflichtzahl.
§ 4. (1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen
ist [§ 1, Abs. (1)], werden die örtlich zusammenhängenden
und einer gemeinsamen Leitung
unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen
Betriebe desselben Dienstgebers zusammengefaßt.
Die nach § 2 begünstigten Personen
und solche Dienstnehmer, die ein Betrieb auf
Grund eines anderen Gesetzes oder anderer Vorschriften
zu beschäftigen verpflichtet ist, werden
nicht eingerechnet. Nicht eingerechnet werden
ferner Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre,
dann Personen, die in einem Lehr-
oder anderen Ausbildungsverhältnis stehen, soweit
deren Zahl sucht 5 v. H. aller übrigen anrechenbaren
Dienstnehmer überschreitet.
(2) Für Betriebe, in denen der Beschäftigtenstand
wechselt, insbesondere für Saisonbetriebe,
ferner für Betriebe, die Heimarbeiter beschäftigen,
wird die Berechnung der Pflichtzahl durch
Verordnung besonders geregelt.
(3) Im Falle eines Zweifels hinsichtlich der Berechnung
der Pflichtzahl nach Abs. (1) entscheidet
auf Ansuchen oder von Amts wegen der Invalidenausschuß
beim Landesarbeitsamt (§ 12).
(4) Die Berechnung der Pflichtzahl bei Dienstgebern
im Sinne des § 1, Abs. (2), wird durch
Verordnung besonders geregelt.
Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
§ 5. (1) Als im Sinne dieses Gesetzes beschäftige
zählen nur begünstigte Personen, die alle persönlichen
Voraussetzungen [§ 2, Abs. (1) oder (2)]
erfüllen und entsprechend den Bestimmungen des
§ 7 entlohnt werden. Die im Betriebe tätigen
Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des
§ 2, Abs. (1), zutreffen, werden auf die Pflichtzahl
angerechnet.
(2) Invalide, die nach § 2, Abs. (2), gleichgestellt
wurden, werden zur Hälfte ihrer Zahl auf
die Pflichtzahl angerechnet.
(3) Blinde, die nicht bereits nach § 2, Abs. (1),
begünstigt sind, werden auf die Pflichtzahl voll
angerechnet.
(4) In Betrieben, in denen die weiblichen Arbeitskräfte
mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes
ausmachen, sind bis zur Hälfte
der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und Witwen,
die diesen gleichstehen, voll anrechenbar; auf Ansuchen
kann der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt
(§ 12) für Betriebe, die weibliche Arbeitskräfte
beschäftigen, die Anrechnung von
Kriegerwitwen und Witwen, die diesen gleichstehen,
bis zur vollen Pflichtzahl bewilligen. Bei
Dienstgebern im Sinne des § 1, Abs. (2), ist diese
Bewilligung dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung mit Zustimmung des Beirates
[§ 10, Abs. (2)] vorbehalten.
(5) Der Beschäftigungspflicht kann mit Zustimmung
des Invalidenausschusses beim Landesarbeitsamt
(§ 12) auch durch Überlassung vom
Siedlungsstellen, Einrichtung von Verkaufsständen
oder sonstige Beschaffung von Erwerbsmöglichkeiten
genügt werden, sofern dadurch der
Lebensunterhalt der begünstigten Personen und
ihrer Familien sichergestellt erscheint.
Gesundheitsrücksichten.
§ 6. (1) Bei der Beschäftigung einer begünstigten
Person ist auf deren Gesundheitszustand
jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und
nach Art der Betriebsstätte mögliche Rücksicht
zu nähmen.
(8) Auf Antrag des Invalidenausschusses beim
Landesarbeitsamt (§ 12) kann die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bergbehörde) Diensegeber im Sinns
des § 1, Abs. (1), verpflichten, Betriebsvorrichtungen,
Maschinen und Geräte so einzurichten, daß
die in Erfüllung der Beschäftigungspflicht ein-
gestellten oder einzustellenden Invaliden der
Eigenart ihrer Beschädigung entsprechend beschäftigt
werden können. Die Bezirksverwaltungsbehörde
(Bergbehörde) bestimmt auch im Einvernehmen
mit dem Beirat [§ 10, Abs. (2)],
inwieweit für Aufwendungen, die den Betrieben
durch derartige Maßnahmen erwachsen, aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfondes [§ 10, Abs. (1)]
Zuschüsse zu gewähren sind. Solche Zuschüsse
dürfen nur gewährt werden, wenn die Investitionen
ausschließlich und nicht nur vorübergehend
dem Zwecke der Beschäftigung von
Invaliden dienen. Insoweit Investitionen für den
Betrieb eine dauernde Wertvermehrung bedeuten,
bleiben sie für die Gewährung von Zuschüssen
außer Betracht.
Entlohnung.
§ 7. Das Entgelt der im Sinne dieses Gesetzes
beschäftigten Dienstnehmer darf aus dem Grunde
der Invalidität nicht gemindert werden.
Kündigung.
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines im Sinne
dieses Gesetzes beschäftigten Dienstnehmers kann
nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
4 Wochen gelöst werden, es sei denn, daß nach
Gesetz oder Vereinbarung eine längere Frist
gilt. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis
kann während des ersten Monates von beiden
Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im
Sinne des § 1, Abs. (1), erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Invalidenausschuß beim
Landesarbeitsamt (§ 12) zugestimmt hat. Eine
Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist
rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen
Ausnahmefällen nachträgliche Zustimmung erteilt
wird. Einer Zustimmung des Arbeitsamtes
bedarf es nicht,
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
bleiben unberührt.
Ausgleichstaxe,
§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist
vom Arbeitsamte die Entrichtung einer Ausgleichstaxe
vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht
nicht erfüllt ist. Wenn und insoweit
der einstellungspflichtige Betrieb die zur Erfüllung
der Einstellungspflicht erforderliche Anzahl
von begünstigten Invaliden bei dem zuständigen
Arbeitsamte nachweisbar ohne Erfolg
angesprochen hat, entfällt die Vorschreibung
einer Ausgleichstaxe.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, jährlich
600 S.
(3) Wenn die Ausgleichstaxe nur für einen
Jahresbruchteil vorgeschrieben wird, so ist sie
entsprechend der Bemessungszeit, jedoch mindestens
mit dem zwölften Teile des normalen
Ausmaßes festzusetzen.
(4) Das Arbeitsamt hat von der Vorschreibung
der Ausgleichstaxe das zuständige Landesinvalidenamt
zu verständigen. Dieses hat die Entrichtung
der Ausgleichstaxe zu überwachen.
Verwendung der Ausgleichstaxe.
§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe
wird beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete
Ausgleichstaxfonds gebildet, der ausschließlich
für Zwecke der Fürsorge für die im
§ 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Personen
sowie für die Gewährung von Zuschüssen nach
§ 6, Abs. (2), zu verwenden ist.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung unter Mitwirkung
eines Beirates verwaltet, in dem außer
den organisierten Kriegsbeschädigten und den
nach § 2, Abs. (1), lit. c, begünstigten Personen
auch die gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und Dienstgeber vertreten sind.
Die nähere Zusammensetzung des Beirates wird
durch Verordnung bestimmt.
Regelung der Beschäftigungspflicht in besonderen
Fällen.
§ 11. (1) Die Betrauung eines Verbandes mit
der gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht
[§ 1, Abs. (4)] sowie die im Falle
nachträglicher Abänderung wesentlicher Bedingungen
erforderliche neuerliche Genehmigung
der Vereinbarungen erfolgt durch den Invalidenausschuß
beim Landesarbeitsamt (§ 12) oder,
wenn sich die zugehörigen Betriebe auf die Amtssprengel
mehrerer Landesarbeitsämter verteilen,
durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung
mit Zustimmung des Beirates [§ 10,
Abs. (2)].
(2) Wenn der Verband den Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf Grund desselben
getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht
oder die mit der Betrauung übernommenen
Pflichten ungeachtet vorangegangener Verwarnung
nicht gehörig erfüllt, kann die Befugnis
von der Stelle, die sie erteilt hat, entzogen
werden.
Invalidenausschuß und Einstellungsausschuß.
§ 12. (1) Zum Zwecke einer wirksamen Wahrnehmung
der mit der Durchführung dieses
Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben wird bei
jedem Landesarbeitsamt ein Invalidenausschuß
und bei jedem Landesinvalidenamt ein Einstellungsausschuß
gebildet.
(2) Der Invalidenausschuß besteht aus
a) dem Leiter des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden;
b) einem Vertreter des Landesinvalidenamtes;
c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und
Dienstgeber;
d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;
e) einem Vertreter der nach § 2, Abs. (1),
lit. c, begünstigten Personen.
(3) Der Einstellungsausschuß besteht aus
a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes;
b) einem Vertreter des Landesarbeitsamtes;
c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und
Dienstgeber;
d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;
e) einem Vertreter der nach § 2, Abs. (1),
lit. c, begünstigten Personen.
(4) Die Vertreter der Dienstnehmer und
Dienstgeber werden von den zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen namhaft gemacht.
(5) Betrifft der Verhandlungsgegenstand öffentlich-
rechtliche Dienstegeber [.§ 1, Abs. (2)], so
treten an Stelle der Vertreter der Dienstgeber
Vertreter der beteiligten Behörde oder Dienststelle.
(6) Mit beratender Stimme können dem Invalidenausschuß
und dem Einstellungsausschuß
ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes
und ein Vertreter der Gewerbeinspektion beigezogen
werden.
(7) Die Zusammensetzung sowie der Wirkungskreis
des Invalidenausschusses und des Einstellungsausschusses
wird durch Verordnung näher
geregelt.
(8) Die Mitgliedschaft im Invalidenaussdhuß
und im Einstellungsausschuß ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Den Mitgliedern, die nicht öffentliche
Bedienstete sind, gebührt der Ersatz der
Reiseauslagen.
Einstellungsschein und Gleichstellungsbescheingung.
§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen
des § 2, Abs. (1), entsprechen, erhalten als Ausweis
hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten
Einstellungsschein, worin außer dem
Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder
der Versehrtenstufe auch alle sonstigen für die
Art der Verwendung maßgebenden Umstände
(Vorbildung, berufliche Ausbildung und Eignung,
Ergebnisse der Berufsberatung) vermerkt werden.
(2) Gleichgestellte [§ 2, Abs. (2)] erhalten als
Ausweis eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,
in der außer den im Abs. (1) angeführten
Merkmalen die Geltungsdauer der Gleichstellung
zu vermerken ist.
Ausfertigung und Einziehung des Einstellungsscheines
und der Gleichstellungsbescheinigung.
§ 14. (1) Über das Ansuchen um Ausfertigung
eines Einstellungsscheines entscheidet das Landesinvalidenamt.
Der Einstellungsschein kann von
Amts wegen eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen
weggefallen sind. Die Gleichstellungsbescheinigungen
werden vom Landesinvalidenamt
ausgestellt. Sie sind einzuziehen, wenn die Voraussetzungen
für die Gleichstellung nicht mehr
gegeben sind.
(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder für die Stufe der Versehrtheit der
im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten
Personen, die wegen ihrer Gesundheitsschädigung
auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen
eine Rente oder ein Versehrtengeld zuerkannt
erhalten halben, ist der hierüber ausgestellte Bescheid
maßgebend. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit
von Personen, die infolge einer der im
§ 1, Abs. (1), lit. c, des Opfer-Fürsorgegesetzes
vom 17. Juli 1945, St. G.Bl. Nr. 90, angeführten
Ursachen eine Gesundheitsschädigung erlitten
haben, ist auf Grund der nach § 3, Abs. (1), der
Opfer-Fürsorgeverordnung vom .31. Oktober
1945, B. G. Bl. Nr. 34/1946, ausgestellten Amtsbescheinigungen
erforderlichenfalls vom Landesinvalidenamte
festzustellen. Diesem obliegt auch
die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
in den Fallen des § 2, Abs. (1), lit. d.
Arbeitsvermittlung.
§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung
für die nach § 2 begünstigten Personen
obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben dahin
zu wirken, daß die begünstigten Personen auf
solche Arbeitsplätze eingestellt werden, in denen
sie trotz ihrer Gesundheitsschädigung vollwertige
Arbeit zu leisten vermögen. Die Einstellung von
begünstigten Personen bedarf der Zustimmung
des Arbeitsamtes. Die Dienstigeber haben die
zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht jeweils
erforderliche Zahl von begünstigten Personen
unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt
anzusprechen.
(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1,
Abs. (3), für die Einstellung begünstigter Personen
vorbehalten ist, hat der Dienstgeber das
Freiwerden des vorbehaltenen Arbeitsplatzes
dem Arbeitsamte binnen drei Tagen anzuzeigen.
Wird ein vorbehaltener Arbeitsplatz neu geschaffen,
ist dies vom Dienstgeber dem Arbeitsamt
ohne Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt
auf den vorbehaltenen Arbeitsplatz eine
begünstigte Person nicht vermitteln, entfällt der
Vorbehalt. Hierüber ist dem Dienstgeber auf
Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
Auskunfts- und Anzeigepflicht.
§. 16. (1) Die Betriebe und Betriebsverbände
[§ 1, Abs. (4)] haben den zur Durchführung
und Handhabung dieses Bundesgesetzes berufenen
amtlichen Organen alle hiezu erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Über die Beschäftigung der begünstigten
Personen ist von jedem Dienstgeber, gegebenenfalls
vom Betriebsverband, ein den behördlichen
Organen auf Verlangen Torzuweisendes Verzeichnis
zu führen, worin — außer den für die
Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen (§ 4) —
Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
bzw. Versehrtenstufe sowie die wesentlichen
Daten des Einstellungsscheines (der Gleichstellungsbescheinigung)
anzugeben sind. Eine
Abschrift des Verzeichnisses samt den für die
Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) und für die
Erfüllung der ßeschäftigungspflicht (§ 5) maßgebenden
Unterlagen ist am 1. Februar und
1. August jedes Jahres dem zuständigen Arbeitsamt
einzusenden, das die Angaben zu überprüfen
hat.
(3) Die Auskunfts- und Anzeigepflicht der
Dienstgeber im Sinne des § 1, Abs. (2), wird
durch Verordnung geregelt.
Überwachung der Beschäftigung.
§ 17. (1) Die Einhaltung der Beschäftigungspflicht
nach § 1 wird von den Arbeitsämtern
überwacht, die, soweit sich die Überwachung
auf die Wahrung der Rücksichten auf Leben
und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Gesetzes
beschäftigten Personen erstreckt, sich der
Mithilfe der nach Art des Betriebes zuständigen
Aufsichtsbehörde bedienen können.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht
durch Dienstgeber im Sinnt
des § 1, Abs. (2), wird durch Verordnung geregelt.
Vorschreibung und Eintreibung der Ausgleichstaxe.
§ 18. (1) Allgemeine Weisungen über die Entrichtung
und Bemessung der Ausgleichstaxe
[§ 9, Abs. (1) und (2)] erläßt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung mit Zustimmung
des Beirates [§ 10, Abs. (2)].
(2) Die vorgeschriebenen Ausgleichstaxen werden
im Verwaltungswege eingetrieben. Auf die
Eintreibung finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276
(Verwaltungsvollstreckungsgesetz), Anwendung.
Verfahren.
§ 19. (1) Über die binnen vier Wochen einzubringende
Berufung gegen Bescheide eines Arbeitsamtes
entscheidet der Invalidenausschuß
beim Landesarbeitsamt (§ 12) endgültig.
(2) Gegen Bescheide eines Invalidenausschusses
beim Landesarbeitsamt in erster Instanz, ferner
gegen Bescheide eines Landesinvalidenamtes
und eines Einstellungsausschusses beim Landesinvalidenamt
steht die binnen vier Wochen einzubringende
Berufung an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G.
BL Nr. 274 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz),
Anwendung.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 20. Die zur Einholung von Auskünften
(§ 16) befugten oder mit der Überwachung
(§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung
dieses Bundesgesetzes beteiligten Organa
sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis
gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
verpflichtet.
Strafbestimmungen.
§ 21. Eine Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben
erlassenen Verordnungen durch Dienstgeber
im Sinne des § 1, Abs. (1), stellt eine Verwaltungsübertretung
dar und kann an dem
Schuldtragenden, sofern die Handlung nicht einer
strengeren Strafbestimmung unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde, am Sitze einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geld bis zu
2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu vier Wochen, bestraft werden. Die Geldstrafen
fließen in den Ausgleichstaxfonds [§ 10,
Abs. (1)].
Unterstützende Mitwirkung der Ämter und der
Betriebsvertretungen.
§ 22. (1) Alle öffentlichen Behörden, Ämter
und Anstalten sind zur unterstützenden Mitwirkung
bei der Durchführung und Handhabung
dieses Bundesgesetzes verpflichtet.
(2) In den Betrieben, in denen Betriebsvertretungen
der Dienstnehmer bestehen, haben
sich diese auch um die Durchführung und Handhabung
dieses Bundesgesetzes zu bemühen. Sind
in einem Betriebe wenigstens fünf nach diesem
Gesetze begünstigte Personen beschäftigt, so hat
die Betriebsvertretung der Dienstnehmer bei Beratung
über Fragen der Durchführung und
Handhabung dieses Bundesgesetzes einen Vertrauensmann
der begünstigten Personen mit beratender
Stimme zuzuziehen. Diese Bestimmungen
gelten auch sinngemäß für Betriebe und
Dienststellen aller Art, die unter § 1, Abs. (2),
fallen.
Gebührenfreiheit.
§ 23. Alle in Angelegenheiten der Durchführung
dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen,
Eingaben, Aufnahmeschriften und
Zeugnisse unterliegen keiner Gebühr.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 24. (l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1946 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren das Gesetz vom 1. Oktober 1920,
St. G. Bl. Nr. 459, über die Einstellung und
Beschäftigung Kriegsbeschädigter (Invalidenbeschäftigungsgesetz)
in der Fassung des B. G. Bl.
Nr. 69 vom jähre 1928 (Text vom Februar
1928) und des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1931, B. G. Bl. Nr. 384, die hiezu erlassenen
Durchführungsverordnungen, die Verordnung
über die Beschäftigung Schwerbeschädigter
in der Ostmark vom 23. Jänner 1940
(Deutsches R. G. BL I S. 234) und die Dritte
Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer
des Invalidenbeschäftigungsgesetzes
vom 25. November 1942 (Deutsches R. G. Bl. 1
S. 664) ihre Geltung.
(3) Die Geltung der bisher ausgestellten Einstellungsscheine
und Gleichstellungsbescheinigungen
erlischt nach Ablauf von sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmein mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.