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163. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Beschäftigungspflicht.

§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des

Bundes, der Länder (Stadt Wien), Bezirke und

Gemeinden sind verpflichtet, auf 15 Dienstnehmer

mindestens einen Invaliden und auf je 20

weitere Dienstnehmer mindestens einen weiteren

Invaliden zu beschäftigen. Für land- und

forstwirtschaftliche Betriebe beginnt die Beschäftigungspflicht

bei 15 ständig beschäftigten familienfremden

Dienstnehmern.

(2) Der Bund, die Länder (Stadt Wien), Bezirke

und Gemeinden sind verpflichtet, auf mindestens

5 v. H. ihrer Arbeitsplätze, zu denen

auch die Dienstposten der in einem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Beamten

rechnen, Invalide zu beschäftigen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann mit Zustimmung des Beirates [§ 10,

Abs. (2)] die Zahl der nach Abs. (i) zu beschäftigenden

Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte

Gebiete oder Betriebsgattungen derart abändern,

daß schon auf je 10 Dienstnehmer oder nur auf

je 30 Dienstnehmer mindestens ein Invalide zu

beschäftigen ist. Es kann mit Zustimmung dieses

Beirates auch anordnen, daß Arbeitsplätze bestimmter

Art, die sich für Invalide besonders

eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von Invaliden

vorzubehalten sind.

(4) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der Beschäftigungspflicht

durch Dienstgeber im Sinne

des Abs. (1) können auch Verbände von fachlich

zusammengehörigen Betrieben mit der Aufteilung

der auf die zugehörigein Einzelbetriebe entfallenden

Pflichteinstellungen betraut werden [§ 11,

Abs. (1) und (2)].

(5) Die Beschäftigungspflicht der Dienstgeber im

Sinne des Abs. (2) wird bei grundsätzlicher

Wahrung einer durchschnittlichen Einstellungspflicht

von 5 v. H. durch Verordnung näher

geregelt. Die Verordnung kann bestimmen, inwieweit

für bestimmte Dienstzweige, bei denen

die Einhaltung der Beschäftigungspflicht infolge

der Eigenart des Dienstes nicht möglich ist, ein

Ausgleich zu schaffen ist. Es kann ferner verordnet

werden, daß Dienstgeber im Sinne des

Abs. (2), die über weniger als 20, aber über mehr

als 5 Arbeitsplätze verfügen, mindestens einen

Invaliden zu beschäftigen haben. Durch Verordnung

kann schließlich bestimmt werden, daß bei

Dienstgebern im Sinne des Abs. (2) Arbeitsplätze

bestimmter Art, die sich für Invalide besonders

eignen, diesen oder bestimmten Gruppen von

Invaliden vorbehalten sind. Verordnungen im

Sinne dieses Absatzes bedürfen der Zustimmung

des Beirates {§ 10, Abs. (2)] und des Bundeskanzleramtes.

Begünstigte Personen.

§ 2. (1) Invalide im Sinne des § 1, Abs. (1),

sind Personen, die

a) durch eine Kriegsbeschädigung oder eine

nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen

einer solchen gleichgehaltene Schädigung

oder

b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung

anerkannten ursächlichen Zusammenhang

oder

c) infolge einer der im § 1, Abs. (1), lit. c,

des Opfer-Fürsorgegesetzes vom 17. Juli

1945, St.G.Bl. Nr. 90, angeführten Ursachen

oder

d) durch das Zusammenwirken mehrerer der

angeführten Ursachen

an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre

Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt

ist oder eine Versehrtheit mindestens der

Versehrtenstufe II vorliegt.

(t) Den im Abs. (1) genannten Invaliden können

Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),

die aus einer im Abs. (1) angeführten

Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer

dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um

wenigstens 30 v. H. vermindert oder nach Versehrtenstufe

I versehrt sind. Die Gleichstellung

ist an die Voraussetzung gebunden, daß sich die

Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens ohne

die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz

nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen

und daß durch ihre Gleichstellung die Unterbringung

der begünstigten Personen nicht gefährdet

wird. Über die Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12).

Die Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt

auf Widerruf.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der

Begünstigungen ist die Eignung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit. Invalide (Gleichgestellte),

denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf unentgeltliche

berufliche Ausbildung (Ein- oder Umschulung)

zwecks Wiedergewinnung oder Erhöhung

der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor der Inanspruchnahme

der Begünstigungen der als notwendig

erkannten beruflichen Ausbildung zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet das Gesetz

nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten

getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Ausschluß von den Begünstigungen.

§ 3. (1) Wenn eine begünstigte Person ohne

berechtigten Grund die Annahme einer durch das

Arbeitsamt zugewiesenen Arbeit zurückweist

oder den Arbeitsplatz verläßt oder sonst durch

ihr Verhalten die Durchführung des Gesetzes

schuldhaft vereitelt, kann der zeitweilige Ausschluß

von den Begünstigungen verfügt werden;

der Betreffende ist vorher zu hören. Die Ausschlußfrist

soll erstmalig nicht mehr als drei Monate

betragen.

(2) Über den Ausschluß von den Begünstigungen

im Sinne des Abs. (1) entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12).

Berechnung der Pflichtzahl.

§ 4. (1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen

ist [§ 1, Abs. (1)], werden die örtlich zusammenhängenden

und einer gemeinsamen Leitung

unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen

Betriebe desselben Dienstgebers zusammengefaßt.

Die nach § 2 begünstigten Personen

und solche Dienstnehmer, die ein Betrieb auf

Grund eines anderen Gesetzes oder anderer Vorschriften

zu beschäftigen verpflichtet ist, werden

nicht eingerechnet. Nicht eingerechnet werden

ferner Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahre,

dann Personen, die in einem Lehr-

oder anderen Ausbildungsverhältnis stehen, soweit

deren Zahl sucht 5 v. H. aller übrigen anrechenbaren

Dienstnehmer überschreitet.

(2) Für Betriebe, in denen der Beschäftigtenstand

wechselt, insbesondere für Saisonbetriebe,

ferner für Betriebe, die Heimarbeiter beschäftigen,

wird die Berechnung der Pflichtzahl durch

Verordnung besonders geregelt.

(3) Im Falle eines Zweifels hinsichtlich der Berechnung

der Pflichtzahl nach Abs. (1) entscheidet

auf Ansuchen oder von Amts wegen der Invalidenausschuß

beim Landesarbeitsamt (§ 12).

(4) Die Berechnung der Pflichtzahl bei Dienstgebern

im Sinne des § 1, Abs. (2), wird durch

Verordnung besonders geregelt.

Erfüllung der Beschäftigungspflicht.

§ 5. (1) Als im Sinne dieses Gesetzes beschäftige

zählen nur begünstigte Personen, die alle persönlichen

Voraussetzungen [§ 2, Abs. (1) oder (2)]

erfüllen und entsprechend den Bestimmungen des

§ 7 entlohnt werden. Die im Betriebe tätigen

Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des

§ 2, Abs. (1), zutreffen, werden auf die Pflichtzahl

angerechnet.

(2) Invalide, die nach § 2, Abs. (2), gleichgestellt

wurden, werden zur Hälfte ihrer Zahl auf

die Pflichtzahl angerechnet.

(3) Blinde, die nicht bereits nach § 2, Abs. (1),

begünstigt sind, werden auf die Pflichtzahl voll

angerechnet.

(4) In Betrieben, in denen die weiblichen Arbeitskräfte

mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes

ausmachen, sind bis zur Hälfte

der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und Witwen,

die diesen gleichstehen, voll anrechenbar; auf Ansuchen

kann der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt

(§ 12) für Betriebe, die weibliche Arbeitskräfte

beschäftigen, die Anrechnung von

Kriegerwitwen und Witwen, die diesen gleichstehen,

bis zur vollen Pflichtzahl bewilligen. Bei

Dienstgebern im Sinne des § 1, Abs. (2), ist diese

Bewilligung dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung mit Zustimmung des Beirates

[§ 10, Abs. (2)] vorbehalten.

(5) Der Beschäftigungspflicht kann mit Zustimmung

des Invalidenausschusses beim Landesarbeitsamt

(§ 12) auch durch Überlassung vom

Siedlungsstellen, Einrichtung von Verkaufsständen

oder sonstige Beschaffung von Erwerbsmöglichkeiten

genügt werden, sofern dadurch der

Lebensunterhalt der begünstigten Personen und

ihrer Familien sichergestellt erscheint.

Gesundheitsrücksichten.

§ 6. (1) Bei der Beschäftigung einer begünstigten

Person ist auf deren Gesundheitszustand

jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und

nach Art der Betriebsstätte mögliche Rücksicht

zu nähmen.

(8) Auf Antrag des Invalidenausschusses beim

Landesarbeitsamt (§ 12) kann die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bergbehörde) Diensegeber im Sinns

des § 1, Abs. (1), verpflichten, Betriebsvorrichtungen,

Maschinen und Geräte so einzurichten, daß

die in Erfüllung der Beschäftigungspflicht ein-

gestellten oder einzustellenden Invaliden der

Eigenart ihrer Beschädigung entsprechend beschäftigt

werden können. Die Bezirksverwaltungsbehörde

(Bergbehörde) bestimmt auch im Einvernehmen

mit dem Beirat [§ 10, Abs. (2)],

inwieweit für Aufwendungen, die den Betrieben

durch derartige Maßnahmen erwachsen, aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfondes [§ 10, Abs. (1)]

Zuschüsse zu gewähren sind. Solche Zuschüsse

dürfen nur gewährt werden, wenn die Investitionen

ausschließlich und nicht nur vorübergehend

dem Zwecke der Beschäftigung von

Invaliden dienen. Insoweit Investitionen für den

Betrieb eine dauernde Wertvermehrung bedeuten,

bleiben sie für die Gewährung von Zuschüssen

außer Betracht.

Entlohnung.

§ 7. Das Entgelt der im Sinne dieses Gesetzes

beschäftigten Dienstnehmer darf aus dem Grunde

der Invalidität nicht gemindert werden.

Kündigung.

§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines im Sinne

dieses Gesetzes beschäftigten Dienstnehmers kann

nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

4 Wochen gelöst werden, es sei denn, daß nach

Gesetz oder Vereinbarung eine längere Frist

gilt. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis

kann während des ersten Monates von beiden

Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im

Sinne des § 1, Abs. (1), erst dann ausgesprochen

werden, wenn der Invalidenausschuß beim

Landesarbeitsamt (§ 12) zugestimmt hat. Eine

Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist

rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen

Ausnahmefällen nachträgliche Zustimmung erteilt

wird. Einer Zustimmung des Arbeitsamtes

bedarf es nicht,

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine

vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

bleiben unberührt.

Ausgleichstaxe,

§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist

vom Arbeitsamte die Entrichtung einer Ausgleichstaxe

vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht

nicht erfüllt ist. Wenn und insoweit

der einstellungspflichtige Betrieb die zur Erfüllung

der Einstellungspflicht erforderliche Anzahl

von begünstigten Invaliden bei dem zuständigen

Arbeitsamte nachweisbar ohne Erfolg

angesprochen hat, entfällt die Vorschreibung

einer Ausgleichstaxe.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, jährlich

600 S.

(3) Wenn die Ausgleichstaxe nur für einen

Jahresbruchteil vorgeschrieben wird, so ist sie

entsprechend der Bemessungszeit, jedoch mindestens

mit dem zwölften Teile des normalen

Ausmaßes festzusetzen.

(4) Das Arbeitsamt hat von der Vorschreibung

der Ausgleichstaxe das zuständige Landesinvalidenamt

zu verständigen. Dieses hat die Entrichtung

der Ausgleichstaxe zu überwachen.

Verwendung der Ausgleichstaxe.

§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe

wird beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete

Ausgleichstaxfonds gebildet, der ausschließlich

für Zwecke der Fürsorge für die im

§ 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Personen

sowie für die Gewährung von Zuschüssen nach

§ 6, Abs. (2), zu verwenden ist.

(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung unter Mitwirkung

eines Beirates verwaltet, in dem außer

den organisierten Kriegsbeschädigten und den

nach § 2, Abs. (1), lit. c, begünstigten Personen

auch die gesetzlichen Interessenvertretungen der

Dienstnehmer und Dienstgeber vertreten sind.

Die nähere Zusammensetzung des Beirates wird

durch Verordnung bestimmt.

Regelung der Beschäftigungspflicht in besonderen

Fällen.

§ 11. (1) Die Betrauung eines Verbandes mit

der gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht

[§ 1, Abs. (4)] sowie die im Falle

nachträglicher Abänderung wesentlicher Bedingungen

erforderliche neuerliche Genehmigung

der Vereinbarungen erfolgt durch den Invalidenausschuß

beim Landesarbeitsamt (§ 12) oder,

wenn sich die zugehörigen Betriebe auf die Amtssprengel

mehrerer Landesarbeitsämter verteilen,

durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung

mit Zustimmung des Beirates [§ 10,

Abs. (2)].

(2) Wenn der Verband den Bestimmungen

dieses Gesetzes und der auf Grund desselben

getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht

oder die mit der Betrauung übernommenen

Pflichten ungeachtet vorangegangener Verwarnung

nicht gehörig erfüllt, kann die Befugnis

von der Stelle, die sie erteilt hat, entzogen

werden.

Invalidenausschuß und Einstellungsausschuß.

§ 12. (1) Zum Zwecke einer wirksamen Wahrnehmung

der mit der Durchführung dieses

Bundesgesetzes verbundenen Aufgaben wird bei

jedem Landesarbeitsamt ein Invalidenausschuß

und bei jedem Landesinvalidenamt ein Einstellungsausschuß

gebildet.

(2) Der Invalidenausschuß besteht aus

a) dem Leiter des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden;

b) einem Vertreter des Landesinvalidenamtes;

c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und

Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;

e) einem Vertreter der nach § 2, Abs. (1),

lit. c, begünstigten Personen.

(3) Der Einstellungsausschuß besteht aus

a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes;

b) einem Vertreter des Landesarbeitsamtes;

c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und

Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;

e) einem Vertreter der nach § 2, Abs. (1),

lit. c, begünstigten Personen.

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer und

Dienstgeber werden von den zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen namhaft gemacht.

(5) Betrifft der Verhandlungsgegenstand öffentlich-

rechtliche Dienstegeber [.§ 1, Abs. (2)], so

treten an Stelle der Vertreter der Dienstgeber

Vertreter der beteiligten Behörde oder Dienststelle.

(6) Mit beratender Stimme können dem Invalidenausschuß

und dem Einstellungsausschuß

ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes

und ein Vertreter der Gewerbeinspektion beigezogen

werden.

(7) Die Zusammensetzung sowie der Wirkungskreis

des Invalidenausschusses und des Einstellungsausschusses

wird durch Verordnung näher

geregelt.

(8) Die Mitgliedschaft im Invalidenaussdhuß

und im Einstellungsausschuß ist ein unbesoldetes

Ehrenamt. Den Mitgliedern, die nicht öffentliche

Bedienstete sind, gebührt der Ersatz der

Reiseauslagen.

Einstellungsschein und Gleichstellungsbescheingung.

§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen

des § 2, Abs. (1), entsprechen, erhalten als Ausweis

hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten

Einstellungsschein, worin außer dem

Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder

der Versehrtenstufe auch alle sonstigen für die

Art der Verwendung maßgebenden Umstände

(Vorbildung, berufliche Ausbildung und Eignung,

Ergebnisse der Berufsberatung) vermerkt werden.

(2) Gleichgestellte [§ 2, Abs. (2)] erhalten als

Ausweis eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,

in der außer den im Abs. (1) angeführten

Merkmalen die Geltungsdauer der Gleichstellung

zu vermerken ist.

Ausfertigung und Einziehung des Einstellungsscheines

und der Gleichstellungsbescheinigung.

§ 14. (1) Über das Ansuchen um Ausfertigung

eines Einstellungsscheines entscheidet das Landesinvalidenamt.

Der Einstellungsschein kann von

Amts wegen eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen

weggefallen sind. Die Gleichstellungsbescheinigungen

werden vom Landesinvalidenamt

ausgestellt. Sie sind einzuziehen, wenn die Voraussetzungen

für die Gleichstellung nicht mehr

gegeben sind.

(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

oder für die Stufe der Versehrtheit der

im Sinne dieses Bundesgesetzes begünstigten

Personen, die wegen ihrer Gesundheitsschädigung

auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen

eine Rente oder ein Versehrtengeld zuerkannt

erhalten halben, ist der hierüber ausgestellte Bescheid

maßgebend. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit

von Personen, die infolge einer der im

§ 1, Abs. (1), lit. c, des Opfer-Fürsorgegesetzes

vom 17. Juli 1945, St. G.Bl. Nr. 90, angeführten

Ursachen eine Gesundheitsschädigung erlitten

haben, ist auf Grund der nach § 3, Abs. (1), der

Opfer-Fürsorgeverordnung vom .31. Oktober

1945, B. G. Bl. Nr. 34/1946, ausgestellten Amtsbescheinigungen

erforderlichenfalls vom Landesinvalidenamte

festzustellen. Diesem obliegt auch

die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

in den Fallen des § 2, Abs. (1), lit. d.

Arbeitsvermittlung.

§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung

für die nach § 2 begünstigten Personen

obliegt den Arbeitsämtern. Diese haben dahin

zu wirken, daß die begünstigten Personen auf

solche Arbeitsplätze eingestellt werden, in denen

sie trotz ihrer Gesundheitsschädigung vollwertige

Arbeit zu leisten vermögen. Die Einstellung von

begünstigten Personen bedarf der Zustimmung

des Arbeitsamtes. Die Dienstigeber haben die

zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht jeweils

erforderliche Zahl von begünstigten Personen

unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt

anzusprechen.

(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1,

Abs. (3), für die Einstellung begünstigter Personen

vorbehalten ist, hat der Dienstgeber das

Freiwerden des vorbehaltenen Arbeitsplatzes

dem Arbeitsamte binnen drei Tagen anzuzeigen.

Wird ein vorbehaltener Arbeitsplatz neu geschaffen,

ist dies vom Dienstgeber dem Arbeitsamt

ohne Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt

auf den vorbehaltenen Arbeitsplatz eine

begünstigte Person nicht vermitteln, entfällt der

Vorbehalt. Hierüber ist dem Dienstgeber auf

Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

Auskunfts- und Anzeigepflicht.

§. 16. (1) Die Betriebe und Betriebsverbände

[§ 1, Abs. (4)] haben den zur Durchführung

und Handhabung dieses Bundesgesetzes berufenen

amtlichen Organen alle hiezu erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(2) Über die Beschäftigung der begünstigten

Personen ist von jedem Dienstgeber, gegebenenfalls

vom Betriebsverband, ein den behördlichen

Organen auf Verlangen Torzuweisendes Verzeichnis

zu führen, worin — außer den für die

Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen (§ 4) —

Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

bzw. Versehrtenstufe sowie die wesentlichen

Daten des Einstellungsscheines (der Gleichstellungsbescheinigung)

anzugeben sind. Eine

Abschrift des Verzeichnisses samt den für die

Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) und für die

Erfüllung der ßeschäftigungspflicht (§ 5) maßgebenden

Unterlagen ist am 1. Februar und

1. August jedes Jahres dem zuständigen Arbeitsamt

einzusenden, das die Angaben zu überprüfen

hat.

(3) Die Auskunfts- und Anzeigepflicht der

Dienstgeber im Sinne des § 1, Abs. (2), wird

durch Verordnung geregelt.

Überwachung der Beschäftigung.

§ 17. (1) Die Einhaltung der Beschäftigungspflicht

nach § 1 wird von den Arbeitsämtern

überwacht, die, soweit sich die Überwachung

auf die Wahrung der Rücksichten auf Leben

und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Gesetzes

beschäftigten Personen erstreckt, sich der

Mithilfe der nach Art des Betriebes zuständigen

Aufsichtsbehörde bedienen können.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht

durch Dienstgeber im Sinnt

des § 1, Abs. (2), wird durch Verordnung geregelt.

Vorschreibung und Eintreibung der Ausgleichstaxe.

§ 18. (1) Allgemeine Weisungen über die Entrichtung

und Bemessung der Ausgleichstaxe

[§ 9, Abs. (1) und (2)] erläßt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung mit Zustimmung

des Beirates [§ 10, Abs. (2)].

(2) Die vorgeschriebenen Ausgleichstaxen werden

im Verwaltungswege eingetrieben. Auf die

Eintreibung finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276

(Verwaltungsvollstreckungsgesetz), Anwendung.

Verfahren.

§ 19. (1) Über die binnen vier Wochen einzubringende

Berufung gegen Bescheide eines Arbeitsamtes

entscheidet der Invalidenausschuß

beim Landesarbeitsamt (§ 12) endgültig.

(2) Gegen Bescheide eines Invalidenausschusses

beim Landesarbeitsamt in erster Instanz, ferner

gegen Bescheide eines Landesinvalidenamtes

und eines Einstellungsausschusses beim Landesinvalidenamt

steht die binnen vier Wochen einzubringende

Berufung an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G.

BL Nr. 274 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz),

Anwendung.

Verschwiegenheitspflicht.

§ 20. Die zur Einholung von Auskünften

(§ 16) befugten oder mit der Überwachung

(§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung

dieses Bundesgesetzes beteiligten Organa

sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis

gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse

verpflichtet.

Strafbestimmungen.

§ 21. Eine Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben

erlassenen Verordnungen durch Dienstgeber

im Sinne des § 1, Abs. (1), stellt eine Verwaltungsübertretung

dar und kann an dem

Schuldtragenden, sofern die Handlung nicht einer

strengeren Strafbestimmung unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde, am Sitze einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geld bis zu

2.500 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest

bis zu vier Wochen, bestraft werden. Die Geldstrafen

fließen in den Ausgleichstaxfonds [§ 10,

Abs. (1)].

Unterstützende Mitwirkung der Ämter und der

Betriebsvertretungen.

§ 22. (1) Alle öffentlichen Behörden, Ämter

und Anstalten sind zur unterstützenden Mitwirkung

bei der Durchführung und Handhabung

dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

(2) In den Betrieben, in denen Betriebsvertretungen

der Dienstnehmer bestehen, haben

sich diese auch um die Durchführung und Handhabung

dieses Bundesgesetzes zu bemühen. Sind

in einem Betriebe wenigstens fünf nach diesem

Gesetze begünstigte Personen beschäftigt, so hat

die Betriebsvertretung der Dienstnehmer bei Beratung

über Fragen der Durchführung und

Handhabung dieses Bundesgesetzes einen Vertrauensmann

der begünstigten Personen mit beratender

Stimme zuzuziehen. Diese Bestimmungen

gelten auch sinngemäß für Betriebe und

Dienststellen aller Art, die unter § 1, Abs. (2),

fallen.

Gebührenfreiheit.

§ 23. Alle in Angelegenheiten der Durchführung

dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen,

Eingaben, Aufnahmeschriften und

Zeugnisse unterliegen keiner Gebühr.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 24. (l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1946 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren das Gesetz vom 1. Oktober 1920,

St. G. Bl. Nr. 459, über die Einstellung und

Beschäftigung Kriegsbeschädigter (Invalidenbeschäftigungsgesetz)

in der Fassung des B. G. Bl.

Nr. 69 vom jähre 1928 (Text vom Februar

1928) und des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

1931, B. G. Bl. Nr. 384, die hiezu erlassenen

Durchführungsverordnungen, die Verordnung

über die Beschäftigung Schwerbeschädigter

in der Ostmark vom 23. Jänner 1940

(Deutsches R. G. BL I S. 234) und die Dritte

Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer

des Invalidenbeschäftigungsgesetzes

vom 25. November 1942 (Deutsches R. G. Bl. 1

S. 664) ihre Geltung.

(3) Die Geltung der bisher ausgestellten Einstellungsscheine

und Gleichstellungsbescheinigungen

erlischt nach Ablauf von sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmein mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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