163. Gesetz: Das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Wer in einer Gemeinde der Republik
Österreich für mehr als 24 Stunden Aufenthalt
nimmt, ist ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit,
des Alters und des Geschlechtes nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
polizeilich anzumelden.
(2) Ebenso sind die Aufgabe des Aufenthaltes
und der Aufenthaltswechsel innerhalb einer Gemeinde
zu melden.
(3) Wer in einem gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieb
(Gasthof, Hotel, Pension)
Quartier nimmt, ist ohne Rücksicht auf die
Dauer seines Aufenthaltes meldepflichtig. Den
Fremdenbeherbergungsbetrieben sind Personen
gleichzuhalten, die nach Art solcher Betriebe
Zimmer gegen Entgelt an nichtständige Gäste
vermieten.
§ 2. (1) Personen über 14 Jahre haben ihrer
Meldepflicht grundsätzlich persönlich nachzukommen.
(2) Die Anmeldung und Abmeldung von
Kindern unter 14 Jahren und von Vollentmündigten,
die sich in der Obhut ihres gesetzlichen
Vertreters (des ehelichen Vaters, der
Mutter, des Vormundes, des Kurators), einer
Pflegeperson oder eines Erziehungsberechtigten
befinden, obliegt diesen Personen.
(3) In allen anderen Fällen ist die Anmeldung
und Abmeldung von Kindern unter 14 Jahren
und von Vollentmündigten sowie von solchen
Personen, die schreibunkundig sind oder infolge
eines körperlichen oder geistigen Gebrechens
ihrer Meldepflicht persönlich nicht nachkommen
können, von den Unterstandsgebern vorzunehmen.
(4) Die Anmeldung der in Gesellschaft des
Ehegatten befindlichen Ehegattin kann durch
den Ehegatten vorgenommen werden, wenn ein
gemeinsamer Meldezettel ausgefüllt wird [§ 9,
Abs. (2)].
§ 3. (1) Die in § 1, Abs. (3), angeführten Betriebe
und Personen haben die Anmeldung und
Abmeldung ihrer Gäste an deren Stelle vorzunehmen.
(2) Die Vorsteher (Leiter, Verwalter) von
Kranken- und Erziehungsanstalten, Heimen und
Herbergen, Klöstern, Strafanstalten, Arbeitshäusern
und -lagern und ähnlichen Anstalten,
in denen fremde Personen aus welchem Grunde
immer entgeltlich oder unentgeltlich aufgenommen
werden, sind zur Meldung der in diesen
Anstalten untergebrachten Personen verpflichtet.
§ 4. Die Führer von Wasserfahrzeugen, die
länger als 24 Stunden an einem Ort im Staatsgebiet
der Republik Österreich verheftet sind,
sowie die Führer von Wohnwagen, die länger
als 24 Stunden ihren Standort innerhalb einer
österreichischen Gemeinde haben, haben die An-
und Abmeldung sämtlicher in ihrem Fahrzeug
befindlichen Personen zu besorgen. Die hafenpolizeilichen
Meldevorschriften werden hiedurch
nicht berührt.
§ 5. (1) Die Meldung hat durch Übergabe der
ausgefüllten Meldezettel bei der Meldebehörde
zu erfolgen.
(2) Die Meldezettel sind für Hauptmieter nach
dem Muster der Beilage 1, für Untermieter
und dauernd mit dem Hauptmieter im gemeinsamen
Haushalt lebende Personen (Familienangehörige
und dergleichen) nach dem Muster der
Beilage 2 und für Personen, die nur vorübergehend
Aufenthalt nehmen (Reisende), nach dem
Muster der Beilage 3 herzustellen.
(3) Meldebehörden sind die Gemeindeämter,
beziehungsweise in Orten, in denen sich staatliche
Polizeibehörden befinden, diese Behörden.
§ 6. (1) Der Meldepflichtige hat bei der Anmeldung
die zum Nachweis der Identität, der
Staatszugehörigkeit und der Personaldaten der
zur Meldung gelangenden Personen dienlichen
Dokumente der Meldebehörde zur Einsicht vorzulegen.
Wenn der Anzumeldende nicht persönlich
zur Meldung verpflichtet ist, hat er seine Dokumente
dem zur Meldung Verpflichteten zu diesem
Zweck zu übergeben.
(2) Bei Übersiedlung innerhalb der gleichen Gemeinde
kann von der neuerlichen Vorlage der
Dokumente abgesehen werden.
§ 7. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden
in allen Teilen wahrheitsgemäß auszufüllen.
(2) Tritt in der Folgezeit eine Änderung bezüglich
der im Meldezettel enthaltenen Angaben
hinsichtlich des Namens, der Staatsbürgerschaft
oder des Familienstandes ein, hat die Berichtigung
im Wege der Abmeldung und Neuanmeldung zu
erfolgen.
§ 8. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden
und von dem Unterstandsgeber (Hauseigentümer,
Hausverwalter, Haubesorger, Untervermieter),
beziehungsweise den in §§ 3 und 4
genannten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
In den Fällen des § 2, Abs. (2), (3) und
(4) wird die Unterschrift des Anzumeldenden
durch die Unterschrift des Meldepflichtigen
ersetzt.
(2) Der Unterstandsgeber, beziehungsweise die
ihm nach Abs. (1) gleichgestellten Personen bestätigen
mit ihrer Unterschrift, daß die zur Anmeldung
gelangende Person in ihrem Haus, ihrer
Wohnung, beziehungsweise in dem angegebenen
Unterstand Aufenthalt genommen hat.
(3) Verweigert eine zur Unterfertigung des
Meldezettels verpflichtete Person die Beisetzung
ihrer Unterschrift, ist dieser Umstand auf dem
Meldezettel zu vermerken. In diesem Falle ist die
nächstgelegene Sicherheitsdienststelle (staatliche
Polizei, Gendarmerie, Gemeindepolizei) unverzüglich
zu verständigen.
§ 9. (1) Für jede Person ist grundsätzlich ein
gesonderter Meldezettel auszufüllen.
(2) Die zugleich mit dem Ehegatten zur Anmeldung
gelangende Ehegattin sowie die zugleich mit
dem ehelichen Vater oder der ehelichen oder
auf ehelichen Mutter zur Anmeldung kommenden
Kinder unter 14 Jahren können auf gemeinsame
Meldezettel eingetragen werden, falls diese
Personen gemeinsam Aufenthalt nehmen.
(3) Sobald ein auf dem Meldezettel des Vaters,
beziehungsweise der Mutter gemeldetes Kind das
14. Lebensjahr erreicht hat, ist es gesondert anzumelden.
§ 10. (t) Der Meldezettel ist für österreichische
Staatsbürger in Orten mit staatlichen Polizeibehörden
in dreifacher, in allen übrigen Orten in
zweifacher Ausfertigung, für Personen, die die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
in Orten mit staatlichen Polizeibehörden in vierfacher,
in allen übrigen Orten in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen.
(2) Eine Ausfertigung des Meldezettels ist dem
Meldepflichtigen mit einer Bestätigung der Meldebehörde
zum Nachweis der vollzogenen Anmeldung
rückzuerstatten.
§ 11. (1) Die polizeiliche Anmeldung hat innerhalb
von 24 Stunden nach dem Eintreffen des
Meldepflichtigen in der Gemeinde, beziehungsweise
nach dem Aufenthaltswechsel innerhalb der
Gemeinde zu erfolgen. Die Abmeldung ist, sofern
sie dem Meldepflichtigen persönlich obliegt, innerhalb
von 24 Stunden vor der Aufgabe des Aufenthaltes
in der Gemeinde, sofern sie aber durch
eine dritte Person zu erfolgen hat, innerhalb von
24 Stunden nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Im Falle des Aufenthaltswechsels innerhalb der
Gemeinde hat die Abmeldung spätestens gleichzeitig
mit der Neuanmeldung zu erfolgen.
(2) Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe
(Gasthöfe, Hotels, Pensionen) haben die
Anmeldung der abgestiegenen Gäste bis längstens
9 Uhr früh des ihrer Ankunft nächstfolgenden
Tages zu erstatten. Wenn der Aufenthalt nicht
länger als 24 Stunden dauert, kann die Abmeldung
zugleich mit der Anmeldung vorgenommen
werden. Das gleiche gilt für die gemäß § 1,
Abs. (3), den gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieben
gleichzuhaltenden Personen.
(3) Die Landeshauptmannschaft ist berechtigt,
die Fristen nach Abs. (1) und (2) für einzelne
Gemeinden (Ortschaften) im Verordnungswege
bis auf sechs Tage zu verlängern, wenn die örtlichen
Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.
§ 12. Bei der Abmeldung ist der dem Meldepflichtigen
rückerstattete Meldezettel [§ 10,
Abs. (2)] zwecks Bestätigung der erfolgten Abmeldung
vorzulegen.
§ 13. Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe
(Gasthöfe, Hotels, Pensionen) sind, unbeschadet
der polizeilichen Anmeldung ihrer
Gäste, zur Führung von Fremdenbüchern verpflichtet.
Die Fremdenbücher müssen gebunden,
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von
der Meldebehörde gesiegelt sein. In die Fremdenbücher
sind der Name, der Beruf, die Geburtsdaten,
die Staatsangehörigkeit, die ständige Wohnung
sowie der Tag der Ankunft und der Abreise
eines jeden Gastes einzutragen. An Stelle
des Fremdenbuches kann auch eine Kartei geführt
werden, wenn neben dieser ein fortlaufendes
Namensverzeichnis angelegt wird, das den Formvorschriften
der Fremdenbücher entspricht.
§ 14. (1) Für Schutzhütten genügt die Führung
eines Fremdenbuches (§ 13).
(2) Die Landeshauptmannschaft kann die gleiche
Erleichterung auch Berggasthöfen einräumen.
§ 15. (1) In Orten mit staatlichen Polizeibehörden
sind auch sämtliche Geschäftslokale und Betriebsstätten
binnen 24 Stunden nach Beginn der
Benützung bei der Meldebehörde anzumelden und
bei Aufgabe der Benützung abzumelden.
(2) Zur Anmeldung dieser Lokale sind Meldezettel
über Geschäftsräume nach dem Muster der
Beilage 4 in vierfacher Ausfertigung zu verwenden.
§ 16. Die Meldebehörden sind berechtigt, eine
allgemeine Neuanmeldung sämtlicher in ihrem
Wirkungsbereich wohnhaften Personen anzuordnen,
wenn die zur Handhabung des Meldewesens
bestimmten Einrichtungen durch außerordentliche
Ereignisse vernichtet wurden oder unbrauchbar
geworden sind.
§ 17. Übertretungen dieses Gesetzes werden als
Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 200 RM
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei
Vorliegen von erschwerenden Umständen, insbesondere
bei vorsätzlichen Falschmeldungen, können
Geldstrafen bis 1000 RM oder Arreststrafen
bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld- und
Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt
werden. Die Strafbarkeit nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
§ 18. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verlieren die Verordnung vom 11. Oktober 1940,
Deutsches R. G. Bl. I S. 1345, über das Inkrafttreten
der Reichsmeldeordnung in den Reichsgauen
der Ostmark, die Verordnung über das Meldewesen
(Reichsmeldeordnung) vom 6. Januar 1938,
Deutsches R. G. Bl. I S. 13, und die Verordnung
vom 6. September 1939, Deutsches R. G.Bl. I
S. 1688, über zusätzliche Bestimmungen zur
Reichsmeldeordnung ihre Geltung.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Inneres betraut.