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163. Gesetz: Das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 163. Gesetz: Das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Wer in einer Gemeinde der Republik

Österreich für mehr als 24 Stunden Aufenthalt

nimmt, ist ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit,

des Alters und des Geschlechtes nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

polizeilich anzumelden.

(2) Ebenso sind die Aufgabe des Aufenthaltes

und der Aufenthaltswechsel innerhalb einer Gemeinde

zu melden.

(3) Wer in einem gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieb

(Gasthof, Hotel, Pension)

Quartier nimmt, ist ohne Rücksicht auf die

Dauer seines Aufenthaltes meldepflichtig. Den

Fremdenbeherbergungsbetrieben sind Personen

gleichzuhalten, die nach Art solcher Betriebe

Zimmer gegen Entgelt an nichtständige Gäste

vermieten.

§ 2. (1) Personen über 14 Jahre haben ihrer

Meldepflicht grundsätzlich persönlich nachzukommen.

(2) Die Anmeldung und Abmeldung von

Kindern unter 14 Jahren und von Vollentmündigten,

die sich in der Obhut ihres gesetzlichen

Vertreters (des ehelichen Vaters, der

Mutter, des Vormundes, des Kurators), einer

Pflegeperson oder eines Erziehungsberechtigten

befinden, obliegt diesen Personen.

(3) In allen anderen Fällen ist die Anmeldung

und Abmeldung von Kindern unter 14 Jahren

und von Vollentmündigten sowie von solchen

Personen, die schreibunkundig sind oder infolge

eines körperlichen oder geistigen Gebrechens

ihrer Meldepflicht persönlich nicht nachkommen

können, von den Unterstandsgebern vorzunehmen.

(4) Die Anmeldung der in Gesellschaft des

Ehegatten befindlichen Ehegattin kann durch

den Ehegatten vorgenommen werden, wenn ein

gemeinsamer Meldezettel ausgefüllt wird [§ 9,

Abs. (2)].

§ 3. (1) Die in § 1, Abs. (3), angeführten Betriebe

und Personen haben die Anmeldung und

Abmeldung ihrer Gäste an deren Stelle vorzunehmen.

(2) Die Vorsteher (Leiter, Verwalter) von

Kranken- und Erziehungsanstalten, Heimen und

Herbergen, Klöstern, Strafanstalten, Arbeitshäusern

und -lagern und ähnlichen Anstalten,

in denen fremde Personen aus welchem Grunde

immer entgeltlich oder unentgeltlich aufgenommen

werden, sind zur Meldung der in diesen

Anstalten untergebrachten Personen verpflichtet.

§ 4. Die Führer von Wasserfahrzeugen, die

länger als 24 Stunden an einem Ort im Staatsgebiet

der Republik Österreich verheftet sind,

sowie die Führer von Wohnwagen, die länger

als 24 Stunden ihren Standort innerhalb einer

österreichischen Gemeinde haben, haben die An-

und Abmeldung sämtlicher in ihrem Fahrzeug

befindlichen Personen zu besorgen. Die hafenpolizeilichen

Meldevorschriften werden hiedurch

nicht berührt.

§ 5. (1) Die Meldung hat durch Übergabe der

ausgefüllten Meldezettel bei der Meldebehörde

zu erfolgen.

(2) Die Meldezettel sind für Hauptmieter nach

dem Muster der Beilage 1, für Untermieter

und dauernd mit dem Hauptmieter im gemeinsamen

Haushalt lebende Personen (Familienangehörige

und dergleichen) nach dem Muster der

Beilage 2 und für Personen, die nur vorübergehend

Aufenthalt nehmen (Reisende), nach dem

Muster der Beilage 3 herzustellen.

(3) Meldebehörden sind die Gemeindeämter,

beziehungsweise in Orten, in denen sich staatliche

Polizeibehörden befinden, diese Behörden.

§ 6. (1) Der Meldepflichtige hat bei der Anmeldung

die zum Nachweis der Identität, der

Staatszugehörigkeit und der Personaldaten der

zur Meldung gelangenden Personen dienlichen

Dokumente der Meldebehörde zur Einsicht vorzulegen.

Wenn der Anzumeldende nicht persönlich

zur Meldung verpflichtet ist, hat er seine Dokumente

dem zur Meldung Verpflichteten zu diesem

Zweck zu übergeben.

(2) Bei Übersiedlung innerhalb der gleichen Gemeinde

kann von der neuerlichen Vorlage der

Dokumente abgesehen werden.

§ 7. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden

in allen Teilen wahrheitsgemäß auszufüllen.

(2) Tritt in der Folgezeit eine Änderung bezüglich

der im Meldezettel enthaltenen Angaben

hinsichtlich des Namens, der Staatsbürgerschaft

oder des Familienstandes ein, hat die Berichtigung

im Wege der Abmeldung und Neuanmeldung zu

erfolgen.

§ 8. (1) Die Meldezettel sind von dem Anzumeldenden

und von dem Unterstandsgeber (Hauseigentümer,

Hausverwalter, Haubesorger, Untervermieter),

beziehungsweise den in §§ 3 und 4

genannten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

In den Fällen des § 2, Abs. (2), (3) und

(4) wird die Unterschrift des Anzumeldenden

durch die Unterschrift des Meldepflichtigen

ersetzt.

(2) Der Unterstandsgeber, beziehungsweise die

ihm nach Abs. (1) gleichgestellten Personen bestätigen

mit ihrer Unterschrift, daß die zur Anmeldung

gelangende Person in ihrem Haus, ihrer

Wohnung, beziehungsweise in dem angegebenen

Unterstand Aufenthalt genommen hat.

(3) Verweigert eine zur Unterfertigung des

Meldezettels verpflichtete Person die Beisetzung

ihrer Unterschrift, ist dieser Umstand auf dem

Meldezettel zu vermerken. In diesem Falle ist die

nächstgelegene Sicherheitsdienststelle (staatliche

Polizei, Gendarmerie, Gemeindepolizei) unverzüglich

zu verständigen.

§ 9. (1) Für jede Person ist grundsätzlich ein

gesonderter Meldezettel auszufüllen.

(2) Die zugleich mit dem Ehegatten zur Anmeldung

gelangende Ehegattin sowie die zugleich mit

dem ehelichen Vater oder der ehelichen oder

auf ehelichen Mutter zur Anmeldung kommenden

Kinder unter 14 Jahren können auf gemeinsame

Meldezettel eingetragen werden, falls diese

Personen gemeinsam Aufenthalt nehmen.

(3) Sobald ein auf dem Meldezettel des Vaters,

beziehungsweise der Mutter gemeldetes Kind das

14. Lebensjahr erreicht hat, ist es gesondert anzumelden.

§ 10. (t) Der Meldezettel ist für österreichische

Staatsbürger in Orten mit staatlichen Polizeibehörden

in dreifacher, in allen übrigen Orten in

zweifacher Ausfertigung, für Personen, die die

österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,

in Orten mit staatlichen Polizeibehörden in vierfacher,

in allen übrigen Orten in dreifacher Ausfertigung

vorzulegen.

(2) Eine Ausfertigung des Meldezettels ist dem

Meldepflichtigen mit einer Bestätigung der Meldebehörde

zum Nachweis der vollzogenen Anmeldung

rückzuerstatten.

§ 11. (1) Die polizeiliche Anmeldung hat innerhalb

von 24 Stunden nach dem Eintreffen des

Meldepflichtigen in der Gemeinde, beziehungsweise

nach dem Aufenthaltswechsel innerhalb der

Gemeinde zu erfolgen. Die Abmeldung ist, sofern

sie dem Meldepflichtigen persönlich obliegt, innerhalb

von 24 Stunden vor der Aufgabe des Aufenthaltes

in der Gemeinde, sofern sie aber durch

eine dritte Person zu erfolgen hat, innerhalb von

24 Stunden nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

Im Falle des Aufenthaltswechsels innerhalb der

Gemeinde hat die Abmeldung spätestens gleichzeitig

mit der Neuanmeldung zu erfolgen.

(2) Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe

(Gasthöfe, Hotels, Pensionen) haben die

Anmeldung der abgestiegenen Gäste bis längstens

9 Uhr früh des ihrer Ankunft nächstfolgenden

Tages zu erstatten. Wenn der Aufenthalt nicht

länger als 24 Stunden dauert, kann die Abmeldung

zugleich mit der Anmeldung vorgenommen

werden. Das gleiche gilt für die gemäß § 1,

Abs. (3), den gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetrieben

gleichzuhaltenden Personen.

(3) Die Landeshauptmannschaft ist berechtigt,

die Fristen nach Abs. (1) und (2) für einzelne

Gemeinden (Ortschaften) im Verordnungswege

bis auf sechs Tage zu verlängern, wenn die örtlichen

Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.

§ 12. Bei der Abmeldung ist der dem Meldepflichtigen

rückerstattete Meldezettel [§ 10,

Abs. (2)] zwecks Bestätigung der erfolgten Abmeldung

vorzulegen.

§ 13. Die gewerblichen Fremdenbeherbergungsbetriebe

(Gasthöfe, Hotels, Pensionen) sind, unbeschadet

der polizeilichen Anmeldung ihrer

Gäste, zur Führung von Fremdenbüchern verpflichtet.

Die Fremdenbücher müssen gebunden,

mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von

der Meldebehörde gesiegelt sein. In die Fremdenbücher

sind der Name, der Beruf, die Geburtsdaten,

die Staatsangehörigkeit, die ständige Wohnung

sowie der Tag der Ankunft und der Abreise

eines jeden Gastes einzutragen. An Stelle

des Fremdenbuches kann auch eine Kartei geführt

werden, wenn neben dieser ein fortlaufendes

Namensverzeichnis angelegt wird, das den Formvorschriften

der Fremdenbücher entspricht.

§ 14. (1) Für Schutzhütten genügt die Führung

eines Fremdenbuches (§ 13).

(2) Die Landeshauptmannschaft kann die gleiche

Erleichterung auch Berggasthöfen einräumen.

§ 15. (1) In Orten mit staatlichen Polizeibehörden

sind auch sämtliche Geschäftslokale und Betriebsstätten

binnen 24 Stunden nach Beginn der

Benützung bei der Meldebehörde anzumelden und

bei Aufgabe der Benützung abzumelden.

(2) Zur Anmeldung dieser Lokale sind Meldezettel

über Geschäftsräume nach dem Muster der

Beilage 4 in vierfacher Ausfertigung zu verwenden.

§ 16. Die Meldebehörden sind berechtigt, eine

allgemeine Neuanmeldung sämtlicher in ihrem

Wirkungsbereich wohnhaften Personen anzuordnen,

wenn die zur Handhabung des Meldewesens

bestimmten Einrichtungen durch außerordentliche

Ereignisse vernichtet wurden oder unbrauchbar

geworden sind.

§ 17. Übertretungen dieses Gesetzes werden als

Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 200 RM

oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei

Vorliegen von erschwerenden Umständen, insbesondere

bei vorsätzlichen Falschmeldungen, können

Geldstrafen bis 1000 RM oder Arreststrafen

bis zu drei Monaten verhängt werden. Geld- und

Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt

werden. Die Strafbarkeit nach anderen gesetzlichen

Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

§ 18. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

verlieren die Verordnung vom 11. Oktober 1940,

Deutsches R. G. Bl. I S. 1345, über das Inkrafttreten

der Reichsmeldeordnung in den Reichsgauen

der Ostmark, die Verordnung über das Meldewesen

(Reichsmeldeordnung) vom 6. Januar 1938,

Deutsches R. G. Bl. I S. 13, und die Verordnung

vom 6. September 1939, Deutsches R. G.Bl. I

S. 1688, über zusätzliche Bestimmungen zur

Reichsmeldeordnung ihre Geltung.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Inneres betraut.

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