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162_2002 AT

162. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 162. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 217/02, V 53/02-8, dem

Bundeskanzler zugestellt am 29. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge „Bau- und“ in § 14

Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 – BVergG),

BGBl. I Nr. 56, verfassungswidrig war.

BGBlPdf 162. Verordnung: 5. ÖBB-Ü-VO-Novelle

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 26/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel 1

Änderung der 5. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der Planung

und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(5. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 137/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 487/2001 wird wie

folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 1 wird der Betrag „13,446 Millionen Euro“ durch den Betrag „17,751 Millionen

Euro“ ersetzt.

2. Im § 1 wird unter dem Titel „Restliche Strecken“ die Bezeichnung der Zeile „City-S-Bahn Linz“ durch

die Bezeichnung „City-S-Bahn Linz (2)“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der 6. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Übertragung der Planung

und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen

(6. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 48/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 487/2001 wird wie

folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 2 wird der Betrag „185,522 Millionen Euro“ durch den Betrag „187,449 Millionen

Euro“ ersetzt.

2. Im § 2 wird unter dem Titel „Pontebbana-Achse“ die Bezeichnung der Zeile „Tulln; Errichtung Parkdeck“

durch die Bezeichnung „Tulln; Errichtung Parkdeck (2)“ ersetzt.

3. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „887,438 Millionen Euro“ durch den Betrag „881,717 Millionen

Euro“ ersetzt.

4. Im § 3 wird unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive I

(Phase 2) (2)“ durch die Bezeichnung „Linz Hbf.; Bahnhofsoffensive I (Phase 2) (3)“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der 9. ÖBB-Ü-VO

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung

der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen

Bundesbahnen (9. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 307/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 487/2001 wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „116,277 Millionen Euro“ durch den Betrag „122,090 Millionen

Euro“ ersetzt.

2. Im § 3 wird unter dem Titel „Donauachse“ die Bezeichnung der Zeile „Linz Hbf.; Einbindung der viergleisigen

Westbahn“ durch die Bezeichnung „Linz Hbf.; Einbindung der viergleisigen Westbahn (2)“

ersetzt.

BGBlPdf 162. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 30. April 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl.

Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 125/2002) hinterlegt.

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